Anspruchsanmeldung und Hemmung der Verjährung

AG Baden-Baden: Anspruchsanmeldung und Hemmung der Verjährung

Eine Urlauberin fordert eine nachträgliche Reisepreisminderung von ihrem Reiseveranstalter. Weil sie von diesem nach mehr als einem Jahr keine Antwort erhält, reicht sie vor Gericht Klage gegen ihn ein. Der Beklagte führt aus, er habe umgehend auf ihr Schreiben geantwortet. Im Übrigen sei ihr Anspruch mittlerweile verjährt.

Das Amtsgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Eine ausbleibende Antwort des Reiseveranstalters hemme die Verjährung um maximal zwei Monate. Da die Klägerin mehr als ein Jahr mit der Klageerhebung wartete, sei ihr Anspruch verjährt.

AG Baden-Baden 16 C 212/03 (Aktenzeichen)
AG Baden-Baden: AG Baden-Baden, Urt. vom 04.08.2004
Rechtsweg: AG Baden-Baden, Urt. v. 04.08.2004, Az: 16 C 212/03
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Baden-Württemberg-Gerichtsurteile

Amtsgericht Baden-Baden

1. Urteil vom 04. August 2004

Aktenzeichen: 16 C 212/03

Leitsatz:

2. Die Hemmung der Verjährung wirkt nicht mehr als 2 Monate.

Zusammenfassung:

3. Eine Urlauberin verlangt von ihrem Reiseveranstalter, im Anschluss an ihren Urlaub, eine Reisepreisminderung, wegen Mangelhaftigkeit. Als sie nach mehr als einem Jahr keine Antwort erhält, reicht sie beim zuständigen Gericht Klage ein.
Der Beklagte trägt vor, ihre Forderungen umgehend schriftlich abgelehnt haben. Die Klägerin könne zudem keine Ansprüche mehr geltend machen, da diese, wie in den Reisebedingungen des Veranstalters geregelt, im vergangenen Jahr verjährt seien.
Die Reisende beruft sich in der Folge auf die Hemmung der Verjährung, durch die fehlende Kenntnisnahme ihrerseits.

Das Amtsgericht Baden-Baden hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Grundsätzlich werde die Verjährung bei rechtzeitiger Anspruchsanmeldung und einer ausbleibenden Antwort der Gegenseite gehemmt. Diese Hemmung überschreite allerdings nicht die Dauer von zwei Monaten.
Da die Klägerin ihren ursprünglichen Anspruch erst nach einiger Zeit anmeldete und mit einer entsprechenden Reaktion auf das Nicht-Handeln des Beklagten ein weiteres Jahr wartete, sei das in den Allgemeinen Reisebedingungen des Beklagten geforderte Jahr zur Mängelanmeldung überschritten.

Durch diese Überschreitung seien alle Ansprüche, in Verbindung mit der mangelhaften Urlaubsreise, verfallen.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine nachträgliche Reisepreisminderung zu.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

7. Mögliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus Reisevertrag sind verjährt.

8. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 17.06.2002 angemeldet.

9. Die Beklagte hat insoweit eingewandt, sie habe die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2002 zurückgewiesen.

10. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dieses Schreiben habe sie nie erhalten.

11. Tatsächlich hat die Klägerin in der Folge am 08.09.2003, beim Amtsgericht Baden-Baden eingegangen am 16.09.2003, gegen die Beklagte Klage erhoben. Insoweit beruft sich die Beklagte darauf, gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrage die Verjährungsfrist ein Jahr, so dass Ansprüche der Klägerin verjährt sind. Die Klägerin ist der Meinung, nachdem sie das ablehnende Schreiben der Beklagten nicht erhalten habe, sei die Verjährung insoweit gehemmt gewesen.

12. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass selbst in dem Fall, dass die Klägerin das ablehnende Schreiben der Beklagten nicht erhalten hätte, eine Hemmung der Verjährung infolge von Verhandlungen zwischen den Parteien nicht unbegrenzt vorliegt. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass in dem Fall, dass in der Folgezeit weder die Klägerin noch die Beklagte Verhandlungen fortgeführt haben, bis im September 2003 die Klage erhoben wurde, eine nach Aufnahme der Verhandlung begonnene Hemmung der Verjährung nach Ablauf von zwei Monaten beendet war. Damit begann die Verjährungsfrist von einem Jahr im August 2002, so dass mögliche Ansprüche der Klägerin im September 2003 endgültig verjährt waren.

13. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Baden-Baden: Anspruchsanmeldung und Hemmung der Verjährung

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 15.06.1989, Az: VII ZR 205/88
LG Hamburg, Urt. v. 10.05.1995, Az: 318 S 22/95

Berichte und Besprechungen

Finanztip: Alles, was sie über Verjährung wissen müssen
Focus: Verjährung: Ansprüche rechtzeitig geltend machen
Spiegel: Was bei Reisemängeln zu holen ist
Forum Fluggastrechte: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Passagierrechte.org: Klagehemmung nur zwei Monate wirksam

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.