Unzulässige Reisepreiszahlung ohne Aushändigung von Reiseunterlagen
BGH: Unzulässige Reisepreiszahlung ohne Aushändigung von Reiseunterlagen
Ein Verbraucherschutzbund klagt gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters. Der Beklagte verwendete in seinen AGB eine Klausel, die den Verbraucher dazu verpflichtete, den gesamten Reisepreis bis zum 30. Tag vor der Abreise zu entrichten.
Der Bundesgerichtshof hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die Klausel verstoße gegen Treu und Glauben und sei somit unzulässig.
BGH | VII ZR 191/85 (Aktenzeichen) |
---|---|
BGH: | BGH, Urt. vom 20.03.1986 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 20.03.1986, Az: VII ZR 191/85 |
OLG Hamburg, Urt. v. 03.04.1985, Az: Az:5 U 134/84 | |
LG Hamburg, Urt. v. 13.04.1984 | |
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Leitsatz:
2. Eine Klausel in den allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters, die eine Reisepreiszahlung bis zum 30. Tag vor der Abreise verlangt, ist unzulässig.
Zusammenfassung:
3. Ein Verein für Verbraucherschutz klagt gegen einen Reiseveranstalter auf Unterlassung. Dieser hatte in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Klausel eingefügt, welche eine Reisepreiszahlung spätestens bis zum 30. Tag vor der geplanten Abreise verlangte. Diese Zahlungsaufforderung galt unabhängig davon, ob der Reisenden seine Reiseunterlagen bereits erhalten hatte oder nicht.
Der Verbraucherschutzbund hielt die Klausel für unzulässig und verlangte die sofortige Streichung.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Nach § 9 AGBG sei eine Klausel unzulässig, wenn sie den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige oder gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoße.
Eine Forderung des gesamten Kaufpreises, ohne Sicherheiten in Form von Reiseunterlagen oder ähnlichem erhalten zu haben, benachteilige den Verbraucher einseitig und sei ihm nicht zuzumuten. Die zeitliche Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung sei vertragsuntypisch und benachteilige den Reisenden in unangemessener Weise.
Im Übrigen verstoße der Inhalt der Klausel gegen das im Zivilrecht herrschende Gebot von Treu und Glauben. Die Klausel sei folglich abzulehnen und deren Ingebrauchnahme für die Zukunft zu untersagen.
Tenor:
4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
5. Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, „den Bildungswillen in der Öffentlichkeit zu stärken …“, und der es sich darüber hinaus zur Aufgabe gemacht hat, „im gesamten Bereich der Bildung und der Information der Verbraucher, ….. den lauteren Geschäftsverkehr im Verbraucherinteresse zu fördern und den unlauteren Wettbewerb …. zu bekämpfen.“ Zu ihren Mitgliedern gehören neben 28 natürlichen Personen drei Vereine, darunter zwei Mietervereine.
6. Die Beklagte veranstaltet Reisen, insbesondere zur Erlernung von Fremdsprachen durch Schüler und Studenten. Sie verwendet beim Abschluß ihrer Reiseverträge „Teilnahmebedingungen“, welche folgende Bestimmungen enthielten:
„3. Bezahlung |
Bei der Anmeldung sind DM 150 pro Person anzuzahlen. |
Der Restbetrag ist spätestens 30 |
Kalendertage vor Reisebeginn zu überweisen |
(Eingang auf dem Konto der GmbH) oder zu |
zahlen. |
Bei kurzfristigen Anmeldungen (ab 30 Kalendertagen |
vor Reiseantritt) wird der gesamte Reisepreis |
sofort fällig.“ |
8. Die Klägerin hält diese sowie weitere Bestimmungen für unwirksam und hat gemäß § 13 AGBG auf Unterlassung geklagt. Die Beklagte hat u.a. die Klagebefugnis der Klägerin in Zweifel gezogen.
9. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, sich jedoch nach Überarbeitung ihrer „Teilnahmebedingungen“ zur Unterlassung der Sätze 1 und 3 in Nr. 3 sowie einer weiteren Klausel (Nr. 6) verpflichtet. Insoweit haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die den Satz 2 in Nr. 3 der „Teilnahmebedingungen“ betreffende Berufung zurückgewiesen (vgl. NJW 1985, 3030). Mit der – zugelassenen – Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage zu Nr. 3 Satz 2 der „Teilnahmebedingungen“.
Entscheidungsgründe:
10. Das Berufungsgericht bejaht – wie das Landgericht – die Klagebefugnis der Klägerin. Diese betätige sich selbst beratend und aufklärend im Interesse der Verbraucher. Sowohl in individueller Beratung als auch durch allgemein zugängliche Broschüren weise sie auf Reiseprogramme zur Erlernung von Fremdsprachen oder zu einer Kosmetiker- bzw. Heilpraktikerausbildung hin und kläre über Inhalte und Umstände solcher Bildungsmöglichkeiten auf. Damit erfülle sie zugleich ihre satzungsmäßigen Aufgaben. Sie erfülle auch die persönlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, da zu ihren Mitgliedern zwei Mietervereine gehörten, welche auch im Verbraucherinteresse tätig seien; dabei sei es nicht erforderlich, daß die Mitgliedsvereine sich auf demselben Sachgebiet betätigten wie der klagende Dachverband.
11. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
12. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ist für die Klagebefugnis u.a. erforderlich, daß es zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen. Es braucht sich also nicht um die einzige Aufgabe des klagenden Verbandes zu handeln. Andererseits darf der Verbraucherschutz nicht bloß eine untergeordnete Nebenaufgabe des Vereins sein (vgl. Löwe/von Westphalen/ Trinkner, Großkommentar zum AGBG, 2. Aufl., Bd. II, § 13 Rdn. 68).
13. Die Klägerin verfolgt nach § 3 ihrer Satzung drei Zwecke. Dazu gehört ausdrücklich die Wahrnehmung der Ve rbraucherinteressen durch Beratung und Aufklärung (Nr. 2). Die Reihenfolge der Vereinszwecke bedeutet keine Rangfolge. Allein auf den in einer Satzung als ersten genannten Zweck abzustellen, widerspräche dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung (vgl. zu letzterem BGH NJW 1981, 1511, 1512). Auch die in Nr. 2 und 3 gewählte Formulierung, „darüber hinaus gehört es zu den Aufgaben …“ oder „zu den weiteren Aufgaben des Vereins gehört es, ….“, kann nicht als Bezeichnung einer Rangfolge gewertet werden, sondern hat im Zweifel kumulative Bedeutung. Die drei Zwecke werden zwar unvermeidlich nacheinander genannt, stehen in ihrer Bedeutung aber selbständig und gleichwertig nebeneinander.
14. Es braucht daher hier nicht entschieden zu werden, ob der Verbraucherschutz den „Hauptzweck“ des Verbandes vor anderen darstellen muß, um eine Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zu erfüllen (so Löwe/von Westphalen/ Trinkner aaO und Rdn. 70; Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl., AGBG § 13 Anm. 4 a) bb; Erman/Werner, BGB 7. Aufl., AGBG § 13 Rdn. 5). Andererseits kann dahinstehen, ob es dazu nicht sogar genügt, daß sich der Vereinszweck des Verbraucherschutzes, auch ohne ausdrücklich genannt zu sein, aus der Satzung ergibt (so Gerlach in MünchKomm, BGB 2. Aufl., AGBG § 13 Rdn. 66; Staudinger/Schlosser, BGB 12. Aufl., AGBG § 13 Rdn. 14).
15. Die Beratung und Aufklärung der Verbraucher ist nach der Satzung der Klägerin zwar nicht ihr einziges, aber ein wesentliches Vereinsziel. Das genügt, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt (so auch Staudinger/Schlosser aaO; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, § 13 Rdn. 7; Reinel, Die Verbandsklage nach dem AGBG (1979) S. 48 ff.). Daß die Klägerin diese Aufgabe tatsächlich wahrnimmt, (vgl. dazu nach § 13 Abs. 1 a UWG BGH NJW 1972, 1988, 1989 und Urteil vom 7. November 1985 – I ZR 105/83 – zur Veröffentlichung bestimmt -), stellt die Revision nicht mehr in Frage.
16. Der Beklagten kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß die dem klagenden Dachverband angehörenden Mitgliedsverbände im selben Gebiet des Verbraucherschutzes tätig sein müssen wie der Dachverband. Das Gesetz verlangt lediglich, daß die Mitgliedsverbände sich ebenfalls der Aufgabe widmen, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Dazu gehören (wie hier) Mietervereine (vgl. Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 13 Rdn. 37).
17. Die – soweit ersichtlich – von niemandem sonst vertretene einschränkende Auslegung des Gesetzes läuft seinem verallgemeinernden Wortlaut, seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck zuwider, wie Landgericht und Berufungsgericht zutreffend ausgeführt haben. Der Gesetzgeber ist ohnehin der Gefahr des Mißbrauchs der Klagebefugnis durch zusätzliche Bedingungen (im Verhältnis zu § 13 UWG) entgegengetreten. Das hat mit dazu geführt, daß die in die Verbandsklagen gesetzten Erwartungen zugunsten des Verbraucherschutzes sich nur teilweise erfüllt haben (vgl. Löwe/von Westphalen/ Trinkner aaO, Vorbem. zu §§ 13 ff. Rdn. 23, 24; Gerlach aaO Rdn. 57, 58; Palandt/Heinrichs aaO Vorbem. § 13 Anm. 1). Für eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Beschränkung der Klagebefugnis besteht daher kein Anlaß (vgl. Dietlein/Rebmann, AGB aktuell (1976) § 13 Rdn. 10 unter c). Es sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß der klagende Dachverband sich auf anderen Gebieten des Verbraucherschutzes betätigt als seine Mitgliedsvereine.
18. Die Klagebefugnis der Klägerin ist somit zu Recht bejaht worden.
19. Das Berufungsgericht hält wie das Landgericht die von der Beklagten weiterhin verteidigte Bestimmung ihrer „Teilnahmebedingungen“ (Nr. 3 Satz 2), daß der nach Leistung der Anzahlung bei Vertragsschluß verbleibende Restbetrag des Reisepreises spätestens 30 Kalendertage vor Reisebeginn zu zahlen ist, für eine Klausel mit selbständigem Regelungsinhalt, welche mangels jeder Einschränkung gemäß § 9 AGBG unwirksam sei.
20. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, daß das Verlangen nach voller Vorleistung des Reisepreises stets gegen das AGBG verstoße. Weder stehe § 11 Nr. 2 AGBG der Vorauszahlungsklausel im Wege noch lasse sich aus § 9 AGBG ein generelles Verbot der Klausel ableiten. Die noch streitige Klausel sei aber deshalb unwirksam, weil der volle Betrag des Reisepreises 30 Kalendertage vor Reisebeginn fällig gestellt werde, ohne daß die Beklagte zugleich die Reiseunterlagen übergeben müßte. Ob eine so frühe Fälligkeit des Restbetrages überhaupt statthaft sei, könne dabei dahinstehen. Jedenfalls dürfe die Beklagte nicht die Restzahlung entgegennehmen, ohne zugleich die Reiseunterlagen auszuhändigen. Diese stellten für den Reisenden immerhin eine gewisse Sicherung seines Anspruchs auf die Reiseleistung dar und machten seine grundsätzliche Vorleistungspflicht erträglich. Die Beklagte habe auch die Überarbeitung ihrer „Teilnahmebedingungen“ während des Rechtsstreits nicht zum Anlaß genommen klarzustellen, daß der Restbetrag nur gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu zahlen sei.
21. Auch dies greift die Revision ohne Erfolg an.
22. Die in den „Teilnahmebedingungen“ der Beklagten noch enthaltene Bestimmung, daß der Restbetrag des Reisepreises spätestens 30 Kalendertage vor Reisebeginn zu zahlen ist, ohne daß zugleich die jeweils notwendigen Reiseunterlagen ausgehändigt werden, benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG).
23. Ob und unter welchen Voraussetzungen in Allgemeinen Reisebedingungen überhaupt dem Reisenden zugemutet werden kann, den Reisepreis voll vor Antritt der Reise zu zahlen (vgl. dazu Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl., § 651 a Rdn. 103 – 105; Ulmer/Brandner/Hensen aaO Anh. §§ 9 – 11 Rdn. 586; Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Rdn. R 60; Larenz VersR 1980, 689, 692; Heinz, Die Rechtsstellung des Reisenden, Diss. Frankfurt 1983, S. 24 – 29; Tonner NJW 1985, 111; Teichmann JZ 1985, 314; Löwe/Zoller BB 1985, 2014 und in Anm. zu OLG Frankfurt BB 1986, 343) und ob insofern dem Berufungsgericht gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.
24. Denn in jedem Fall benachteiligt die gänzliche Vorauszahlung des Reisepreises den Reisenden unangemessen, wenn ihm nicht bei Zahlung eines erheblichen Restbetrages zumindest diejenigen „Sicherheiten“ geboten werden, die dem Reiseveranstalter möglich und zuzumuten sind. Zu solchen „Sicherheiten“ gehören jedenfalls die vor Reiseantritt auszuhändigenden Reisepapiere (Fahrkarten, Flugscheine, Hotelgutscheine und andere Berechtigungsausweise sowie Reiseinformationen).
25. Die uneingeschränkte Zahlung des vollen Reisepreises 30 Kalendertage vor Beginn der Reise würde bedeuten, daß der Reisende das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf übernimmt, ob der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisebeginn noch fähig und bereit ist, seine Reiseleistung überhaupt zu erbringen, und das obwohl der Reiseveranstalter für den Erfolg haftet und grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens seiner Veranstaltung trägt (Senatsentscheidung NJW 1985, 1165).
26. Es kann offen bleiben, ob von Reiseveranstaltern, die in ihren Allgemeinen Reisebedingungen die Vorauszahlung des gesamten Reisepreises verlangen, zur Abwendung des in einer solchen Vorauszahlung für den Reisenden liegenden Risikos nicht gewisse „Sicherheiten“ zu fordern sind und gegebenenfalls welche Art von Sicherung möglicherweise als im allgemeinen ausreichend betrachtet werden könnte, um den berechtigten Interessen des Reisenden Genüge zu tun. Unerläßlich für die Fälligkeit einer erheblichen Vorauszahlung ist stets die Beschaffung und Aushändigung von Reisepapieren, welche in weitestgehendem Umfang durch Vertrag zugunsten Dritter dem Reisenden unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungsträger, insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen „verbriefen“ (vgl. für Charterflüge Senatsentscheidung BGHZ 93, 271, 273 ff; Staudinger/Schwerdtner aaO Rdn. 105; Ulmer/Brandner/Hensen aaO; Wolf/Horn/ Lindacher aaO).
27. Hier bietet die Beklagte keinerlei „Sicherheit“ für ihre vorleistungspflichtigen Kunden, nicht einmal durch gleichzeitige Aushändigung der Reiseunterlagen. Nach Nr. 4 ihrer „Teilnahmebedingungen“ – auch in der neuesten Fassung – erhält der Reisende vielmehr die Reisepapiere „in der Regel bis 3 Tage vor Reiseantritt“, während der nach Leistung der Anzahlung von 150,– DM bei Vertragsschluß verbleibende Restbetrag des Reisepreises spätestens 30 Kalendertage vorher zu zahlen ist. Der Erhalt der Reisepapiere bewirkt also nicht erst die Fälligkeit des Restbetrages, sondern ermöglicht lediglich den Antritt der Reise. Wird die Beklagte in den vier Wochen zuvor zahlungsunfähig oder läßt sie etwa die gebuchte und voll bezahlte Reise ausfallen, so hält der Reisende für seinen Rückerstattungsanspruch nichts in Händen. Dies ist ihm keinesfalls zuzumuten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
28 Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
29. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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