BGH, Urteil vom 20.03.1986, Aktenzeichen: VII ZR 191/85.
Ein Verbraucherschutzbung klagt gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters. Der Beklagte verwendete in seinen AGB eine Klausel, die den Verbraucher dazu verpflichtete, den gesamten Reisepreis bis zum 30. Tag vor der Abreise zu entrichten.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Nach § 9 AGBG sei eine Klausel unzulässig, wenn sie den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige oder gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoße.
Eine Forderung des gesamten Kaufpreises, ohne Sicherheiten in Form von Reiseunterlagen oder ähnlichem erhalten zu haben, benachteilige den Verbraucher einseitig und sei ihm nicht zuzumuten. Die zeitliche Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung sei vertragsuntypisch und benachteilige den Reisenden in unangemessener Weise.
Im Übrigen verstoße der Inhalt der Klausel gegen das im Zivilrecht herrschende Gebot von Treu und Glauben. Die Klausel sei folglich abzulehnen und deren Ingebrauchnahme für die Zukunft zu untersagen.
BGH(VII ZR 191/85). Verfrühte Aufforderung zur Gesamtpreiszahlung ist unzulässig.