Unzulässige AGB eines Reisevermittlungsportals 

OLG München: Unzulässige AGB eines Reisevermittlungsportals

Einem Reisevermittler wurde untersagt, in seine Verträge eine AGB-Klausel einzubeziehen, die den Haftungsausschluss für abweichende Leistungen der Veranstalter vorsah. Damit verstieß er gegen das Gebot von Treu & Glauben, weil er sich indirekt von der Haftung für Fehlinformationen seinerseits befreite.

OLG München 29 U 2138/17 (Aktenzeichen)
OLG München: OLG München, Urt. vom 12.04.2018
Rechtsweg: OLG München, Urt. v. 12.04.2018, Az: 29 U 2138/17
LG München, Urt. v. 08.06.2017, Az: 29 U 2138/17
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Oberlandesgericht München

1. Urteil vom 12. April 2018

Aktenzeichen 29 U 2138/17

Leitsatz:

2. Ein Haftungsausschluss bei abweichenden Leistungen in den Geschäftsbedingungen einer Reisevermittlung ist unwirksam, wenn unrichtige Angaben des Vermittlers nicht eindeutig davon ausgenommen sind.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisevermittler wurde verklagt, weil er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwandte, die eine Haftungsbeschränkung bezüglich der vermittelten Leistungen vorsah, ohne dabei eventuelle Fehlinformationen seinerseits bezüglich eben dieser abzugrenzen.

In erster Instanz wurde die Klage vom Landgericht München abgewiesen, doch die Berufung des Klägers war erfolgreich und dem Beklagten wurde untersagt, die streitgegenständliche Klausel zu verwenden. Der im Zweifelsfall anzuwendenden kundenfeindlichsten Auslegung nach schloss er damit nämlich die Haftung auch für eigene Schlechterfüllung der Vermittlungsleistung aus. Das stellte eine Benachteiligung des Verbrauchers und einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben dar.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2017 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung von Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

(7. Haftung von E. als Vermittler)

E. haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zusammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden.

8. Haftungsbeschränkung

E. schuldet keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen. E. haftet daher nicht dafür, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt.

(8. Haftungsbeschränkung)

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reiseleistungen stammen ausschließlich von dem in der Rubrik „Veranstalter “ angegebenen Anbieter der Reise oder der Reiseleistungen. E. hat keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. E. übernimmt daher keine Garantie für die Fehlerfreiheit dieser Informationen und Angaben und haftet nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

(8. Haftungsbeschränkung)

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden täglich aktualisiert. Aufgrund dessen kann es zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Daten kommen.

an den Kläger 214,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

5. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

6. Die Beklagte betreibt unter anderem im Internet unter der Domain s. .tv ein Vermittlungsportal für Reiseleistungen, darunter auch Pauschalreisen. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln enthalten (vgl. Anl. K 1):

7.

7. Haftung von E. als Vermittler

8. E. haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zusammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden.

9. …

8.

10. Haftungsbeschränkung

11. E. schuldet keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen. E. haftet daher nicht dafür, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt.

12. …

13. Die auf dieser Website enthaltenen Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reiseleistungen stammen ausschließlich von dem in der Rubrik „Veranstalter “ angegebenen Anbieter der Reise oder der Reiseleistungen. E. hat keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. E. übernimmt daher keine Garantie für die Fehlerfreiheit dieser Informationen und Angaben und haftet nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

14. Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden täglich aktualisiert. Aufgrund dessen kann es zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Daten kommen. […]

15. Der Kläger ist der Auffassung, die Verwendung dieser Klauseln sei gemäß § 1 UKlaG zu unterlassen. Nach erfolgloser Abmahnung hat er mit seiner am 14. November 2016 zugestellten Klage, der die Beklagte entgegengetreten ist, Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung seiner pauschalierten Abmahnkosten geltend gemacht.

16. Mit Urteil vom 8. Juni 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

17. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den Klageanträgen im ersten Rechtszug zu verurteilen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

18. Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 Bezug genommen.

II.

19. Die zulässige Berufung ist begründet.

1.

20. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1  Nr. 1, § 4 UKlaG zu.

a)

21. Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt; außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2017, 3649 Tz. 26 m. w. N.)

b)

22. Danach sind die beanstandeten Klauseln unwirksam.

aa)

23. Die von der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel

7.

24. Haftung von E. als Vermittler

25. E. haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zusammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden, ist gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, weil sie die Haftung für grobes Verschulden bei Handlungen nach der Buchungsabwicklung ausschließt.

26. Der Wortlaut der Klausel beschreibt zwar ausdrücklich nur positiv Bereiche, in denen die Beklagte haftet. Diese positive Umschreibung des Haftungsumfangs unter der Überschrift Haftung … kann allerdings dahin verstanden werden, dass für alle anderen Bereiche nicht gehaftet werde. Bei diesem naheliegenden Verständnis sind auch grob fahrlässige Pflichtverletzungen, die erst nach dem Abschluss des Buchungsvorgangs erfolgen, von der Haftung ausgeschlossen. Derartige Pflichtverletzungen erscheinen auch ohne weiteres möglich; so hat der Kläger etwa zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Reisevermittler verpflichtet sein kann, einem Kunden mitzuteilen, dass er nach dem Abschluss des Buchungsvorgangs an ihn herangetragenen Anliegen nicht nachkommen werde. Damit ist die Klausel gemäß § 309 Nr. 7 lit. b) BGB unwirksam.

bb)

27. Die von der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel

8.

28. Haftungsbeschränkung

29. E. schuldet keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen. E. haftet daher nicht dafür, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

30. Mit dieser Klausel schließt die Beklagte nicht nur die Haftung für die Verfügbarkeit der entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen aus, sondern auch ganz allgemein dafür, dass ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt. Die Herbeiführung eines derartigen Vertrags ist indes Hauptleistungspflicht der Beklagten.

cc)

31. Die von der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel 

32. (8. Haftungsbeschränkung)

33. Die auf dieser Website enthaltenen Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reiseleistungen stammen ausschließlich von dem in der Rubrik „Veranstalter“ angegebenen Anbieter der Reise oder der Reiseleistungen. E. hat keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. E. übernimmt daher keine Garantie für die Fehlerfreiheit dieser Informationen und Angaben und haftet nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität, ist gemäß § 309 Nr. 7 lit. b), § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.

34. Der uneingeschränkte Ausschluss der Haftung der Beklagten für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vom jeweiligen Veranstalter stammenden Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reiseleistungen erfasst auch sowohl die Fälle, in denen die Informationen des Veranstalters zutreffend sind und lediglich der Beklagten bei deren Übernahme in das eigene Angebot ein Fehler unterlaufen ist, als auch diejenigen, in denen der Beklagten die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und fehlende Aktualität der Veranstalterinformationen bekannt war und sie bewusst oder grob fahrlässig keine Korrektur vorgenommen hat.

35. Soweit darin ein Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Handeln der Beklagten liegt, verstößt die Klausel gegen das in § 276 Abs. 3 BGB statuierte Verbot. Auch ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG (vgl. Senat, „Urteil vom  28. September 2006 – 29 U 2769/06, juris, dort Tz. 33; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 1 UKlaG Rz. 4; Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1 UKlaG Rz. 4; jeweils m. w. N.).

36. Soweit durch die Klausel die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Beklagten oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Beklagten ausgeschlossen werden, ist die Klausel gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

dd)

37. Die von der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel 

(8. Haftungsbeschränkung)

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden täglich aktualisiert. Aufgrund dessen kann es zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Daten kommen.

benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und daher intransparent ist.

38. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Kunden verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH NJW 2017, 2346 Tz. 15 m. w. N.).

39. Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Klausel nicht. Sie enthält lediglich die Angabe, dass die auf der Website veröffentlichten Daten wegen der täglichen Aktualisierung Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit aufweisen können. Das mag noch dahin verstanden werden, dass die Informationen auf der Website wegen erst nach der letzten Aktualisierung eingetretener Veränderungen unrichtig oder unvollständig geworden sein könnten und dieser Mangel erst mit der Aktualisierung am nächsten Tag behoben werde. Der Stellung dieser Klausel in der mit Haftungsbeschränkung überschriebenen Ziffer 8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt indes an, dass deswegen die Haftung der Beklagten beschränkt werden soll. Es bleibt aber gänzlich offen, an welche Umstände insoweit angeknüpft wird und wie weit die durch diese Klausel angestrebte Haftungsbeschränkung reicht. Damit ist die Klausel intransparent.

c)

40. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG setzt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus, für deren Vorliegen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine tatsächliche Vermutung spricht, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig ist hierfür die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, die nur im Ausnahmefall entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, bei denen nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr mit einer Wiederholung zu rechnen ist; nicht ausreichend ist insoweit regelmäßig allein die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, diese nicht weiter verwenden zu wollen (vgl. BGH NJW 2017, 3649 Tz. 68 m. w. N.).

41. Danach ist im Streitfall die durch die Verwendung der beanstandeten Klauseln begründete Wiederholungsgefahr nicht dadurch weggefallen, dass die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Abmahnung durch den Kläger änderte.

2.

42. Da dem Kläger die mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen, kann er auch den Ersatz seiner – in ihrer Höhe nicht im Streit stehenden – pauschalierten Abmahnkosten verlangen.

43. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

44. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

45. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

46. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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