Umbuchungsgebühren einer Fluggesellschaft umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

FG Köln: Umbuchungsgebühren einer Fluggesellschaft umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

Ein Reiseveranstalter erhebt gegenüber seinen Kunden eine Umbuchungsgebühr von 100, 00 DM und führt dafür keine Steuern ab, da es sich um einen Schadensersatz handelt. Ein Schadensersatz ist steuerfrei.  Die Beklagte ist der Meinung, dass der Reiseveranstalter dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle hat und dafür auch Steuern zahlen müsste.

Das Gericht entschied dass die Klage abgewiesen wird, da es sich lediglich um eine Serviceleistung handelt, welche nicht von der Steuer befreit sind.

FG Köln 3 K 6637/97 (Aktenzeichen)
FG Köln: FG Köln, Urt. vom 19.02.1999
Rechtsweg: FG Köln, Urt. v. 19.02.1999, Az: 3 K 6637/97
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Finanzgericht Köln

1. Urteil vom 19.02.1999

Aktenzeichen: 3 K 6637/97

Leitsatz:

2. Eine Flugreise ist kein absolutes Fixgeschäft.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall bietet ein Reiseveranstalter ein Tarifkonzept für Inlandsflüge in vier verschiedenen Preisstufen an. In den mittleren beiden Preisstufen, darf der Kunde eine Umbuchung jederzeit vornehmen gegen einen Gebühr von 100,– DM. Die Einnahmen hieraus behandelt der Reiseveranstalter als nicht steuerbaren Schadenersatz. Ein Luftfahrtunternehmen kam im Anschluss an eine Außenprüfung zu der Auffassung, es liege insoweit zusätzliches Entgelt für die Beförderungsleistung vor.

Der Kläger sieht in der Umbuchungsgebühr einen Schadensersatz, welcher von der Steuer befreit sei. Die Beklagte hingegen bezeichnet dies als zusätzliche Einkommensquelle, welche auch versteuert werden muss.

Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird.  Die Zahlungen der Fluggäste für Reservierungs- bzw. Reisewegänderungen sind von der Klägerin im Rahmen einer Serviceleistung vereinnahmt worden. Sie sind Zusatzentgelt und müssen daher versteuert werden.

Tatbestand:

4. Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Umbuchungsgebühren, die die Klägerin als Betreiberin einer Fluggesellschaft im Streitjahr vereinnahmt hat.

5. Die Klägerin bietet im Rahmen ihres Tarifkonzeptes Inlandsflüge in vier verschiedenen Preisstufen an. Im teuersten Tarif – der sog. C-Klasse – kann der Kunde jederzeit den Flugtermin ohne Aufgeld verlegen, im billigsten Tarif – dem Super-Spar-Tarif – ist eine Umbuchung nicht erlaubt. Innerhalb der beiden mittleren Preisklassen (Economy- bzw. Economy-Spar-Tarif) sind Umbuchungen nach den allgemeinen Tarifbedingungen der Klägerin – auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird – gestattet gegen eine besondere Gebühr von 100,– DM.

6. Während die Klägerin die Einnahmen hieraus als nicht steuerbaren Schadenersatz behandelte, gelangte der Beklagte im Anschluß an eine Außenprüfung zu der Auffassung, es liege insoweit zusätzliches Entgelt für die Beförderungsleistung vor. Auf dieser Grundlage berichtigte der Beklagte den

7. Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Dezember 1996 gemäß § 164 Abs. 2 AO.

8. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte hielt auch in seiner Einspruchsentscheidung daran fest, daß die Umbuchungsgebühr für Inlandsflüge Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts sei und damit der Umsatzsteuer unterliege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom … 1997 Bezug genommen.

9. Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte einen

10. Umsatzsteuer-Jahresbescheid erlassen und hierin Umbuchungsgebühren von insgesamt netto … DM (deren Höhe unstreitig ist) in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Klägerin hat diesen Bescheid fristgerecht gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Ihre Klage begründet sie im wesentlichen wie folgt:

11. Die Umbuchungsgebühr sei der Sache nach eine Vertragsstrafe, die wie echter Schadenersatz nicht umsatzsteuerbar sei. Der zunächst gebuchte und der tatsächlich benutzte Flug bildeten zivilrechtlich kein einheitliches Rechtsgeschäft. Eine Flugreise sei ein absolutes Fixgeschäft; die Leistung des Schuldners könne nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden. Demgemäß begründe die Nichteinhaltung der Leistungszeit Unmöglichkeit. Die Vereinbarung, eine Beförderung zu einem anderen Zeitpunkt zu erbringen, beinhalte den Abschluß eines selbständigen neuen Vertrages. Es liege damit genau die gleiche Situation vor wie bei einer Stornogebühr, die gemäß Tz. 19 ihrer Tarifbedingungen bei Abbestellung eines Fluges im Economy-Tarif ebenfalls 100,– DM betrage. Diese Stornogebühr sei auch nach Ansicht des Beklagten nicht steuerbar. Es mache für sie keinen Unterschied, ob eine Buchung storniert oder umgebucht werde.

12. Sie erhebe die Umbuchungsgebühr ebenso wie die Stornogebühr als ‚Schadenersatz‘ i. S. d. § 324 BGB. Grundsätzlich sehe das Zivilrecht bei einer durch den Gläubiger verschuldeten Unmöglichkeit zwar gemäß § 324 BGB den Fortbestand des Vergütungsanspruches vor, wobei sich der Schuldner ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müsse. Diese Rechtsfolge sei im Streitfall zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten indessen abbedungen worden; an seine Stelle sei aufgrund Parteivereinbarung ein Schadenersatzanspruch nach § 281 BGB getreten. Daß man diesen als Umbuchungsgebühr bezeichnet habe, beruhe ausschließlich auf psychologischen Gründen. Dem aus Sicht des Kunden selbstverständlichen Recht zu Umbuchungen durch eine Abgabe mit der Bezeichnung Schadenersatz entgegenzutreten, würde beim Fluggast die psychologische Barriere auslösen, daß er zu einer zwangsweisen Zahlung verpflichtet sei. Dies habe man durch die Wortwahl vermeiden wollen.

13. Die zivilrechtliche Betrachtung, wie sie sich hiernach darstelle, decke sich mit der im Umsatzsteuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Gerade unter wirtschaftlichen Erwägungen stehe und falle für den Fluggast das gesamte Rechtsgeschäft mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines bestimmten Fluges zu einer bestimmten Abfahrt- und Ankunftszeit.

14. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne das Geltendmachen eines Anspruches, der das Erlöschen eines anderen Anspruches zur Folge habe, nur in besonders gelagerten Fällen als Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne angesehen werden, so z. B. bei Entlassung eines Vertragspartners aus einem länger andauernden Vertragsverhältnis. Ein solches Rechtsverhältnis liege im Streitfall nicht vor. Bei Stornierung von Reiseleistungen bestehe der Vorteil des Reisenden lediglich in dem Nichtleistenmüssen des ursprünglichen Entgelts. Dies sei kein verbrauchbarer Nutzen.

15. Die wirtschaftliche Interessenlage entspreche einer Reihe von Fallgruppen, in denen der Bundesfinanzhof zur Annahme eines echten Schadenersatzes gelangt sei. Zu nennen seien zum einen Werkverträge, bei denen es nicht zur Fertigstellung des Werkes gekommen sei. Bei diesen sog. abgebrochenen Werkleistungen habe die Rechtsprechung ein Entgelt für die vom Werkunternehmer bisher erbrachten Leistungen nur dann angenommen, wenn die teilfertige Arbeit für den Besteller einen Wert darstelle, z. B. weil er die Arbeit anderweitig verwerten könne. Vorliegend hätten sich die Aufwendungen der Gesellschaft nicht in einem bleibenden Wert für den Besteller niedergeschlagen. Das gelte nicht nur für den Fall der Stornierung, sondern auch bei Umbuchungen, da die spätere Beförderung ein völlig neues und selbständiges Werk darstelle. Es sei unschädlich, daß für den umgebuchten Flug kein neuer Flugschein erteilt werde und lediglich die Daten auf dem bisherigen Flugschein verändert würden, denn dies sei eine rein organisatorische Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis.

16. Der Streitfall sei auch mit den Fällen der sog. Fautfracht (Fehlfracht) vergleichbar. Erkläre der Befrachter vor Antritt des letzten Reiseabschnittes den Rücktritt vom Vertrag, habe er dem Verfrachter gem. §§ 580, 584 HGB die volle Fracht unter anteiligem Abzug anderweitig erzielbarer Verdienste zu entrichten. Der BFH habe diese Fautfracht nicht als Ausgleich einer Leistung gewertet.

17. Die Umbuchungsgebühr sei eine schematisch geregelte Entschädigung und bezwecke den Schutz vor dem Risiko der Nichtinanspruchnahme reservierter Flugzeugsitzplätze. Die Höhe der Gebühr habe keinen Bezug zum konkreten Flugpreis und könne auch mehrfach anfallen. Die mögliche Doppel- und ggf. höhere Belastung belege die Unabhängigkeit der pauschalierten Entschädigung von dem zwischen den Parteien beabsichtigten Leistungsaustausch ‚Flugreise gegen Flugpreis‘.

18. Eine weitere Vergleichsgruppe sei schließlich das sog. erhöhte Beförderungsentgelt für Schwarzfahrer, das nur insoweit umsatzsteuerpflichtig sei, als hierin der tarifliche Fahrpreis enthalten sei. Die Klägerin verfolge mit der Gebühr – vergleichbar dem erhöhten Beförderungsentgelt – präventive und schadenersatzrechtliche Zwecke. Die Gebühr habe die Funktion, die Fluggäste von vorsorglichen Buchungen abzuschrecken. Aufgrund der häufigen kurzfristigen Umbuchungen vieler Geschäftsreisender sei sie ständig zu Überbuchungen gezwungen, was Entschädigungsansprüche „sitzengebliebener“ Passagiere zur Folge habe. Es liege auf der Hand, daß sie wenigstens bei bestimmten Reservierungskontingenten, die zu Sondertarifen angeboten würden, den durch Stornierungen und Umbuchungen entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand bzw. Schaden zu vermeiden suche.

19. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom … 1998 dahingehend zu ändern, daß Umbuchungsgebühren in Höhe von netto … DM aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

20. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

21. Der Beklagte hält daran fest, daß hinsichtlich der Umbuchungsgebühren ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Die Ausführungen des Klägers zur Unmöglichkeit gingen fehl; es liege ein einheitliches Vertragsverhältnis vor; durch die Umbuchung erfolge lediglich eine Änderung hinsichtlich der Leistungszeit.

22. Unabhängig davon beinhalte die Umbuchungsgebühr auch dann keinen Schadenersatz, wenn man mit der Klägerin von zwei Verträgen ausginge. Nach § 324 Abs. 1 BGB behalte der Vertragspartner den Anspruch auf die Gegenleistung, müsse sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart habe. Durch eine Aufhebung des Beförderungsvertrages erspare die Klägerin die Beförderung als solche. Für die bereits erbrachte Leistung – verwaltungsmäßige Zurverfügungstellung des Maschinensitzplatzes – könne sie demgegenüber die pauschal mit 100,– DM bezifferte Gegenleistung beanspruchen. Insoweit handele es sich um eine Verwaltungsgebühr.

23. Der Sachvortrag der Klägerin sei überdies widersprüchlich. Während einerseits vorgetragen werde, daß ein absolutes Fixgeschäft vorliege, werde auf der anderen Seite von einer, dem Fluggast „nicht verweigerbaren Umbuchungsmöglichkeit“ gesprochen. Widersprüchlich sei auch, daß die Klägerin durch die Gebühr vor Umbuchungen abschrecken wolle, andererseits aber auf die Bezeichnung Schadenersatz habe verzichten wollen, um keinen psychologischen Druck auszuüben.

24. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 11. 9. 1997 und 6. 3. 1998 und den Schriftsatz des Beklagten vom 22. 1. 1998 Bezug genommen.

25. Die Klage ist unbegründet.

26. Zu Recht hat der Beklagte die Umbuchungserlöse in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen.

27. Die Zahlungen der Fluggäste für Reservierungs- bzw. Reisewegänderungen sind von der Klägerin im Rahmen eines Leistungsaustausches im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vereinnahmt worden. Sie sind Zusatzentgelt für eine Serviceleistung und teilen umsatzsteuerlich das rechtliche Schicksal der nachfolgenden Personenbeförderung als Hauptleistung und unterliegen im gleichen Umfang der Umsatzsteuer.

28. Entgegen der Annahme der Klägerin liegt insoweit kein nicht steuerbarer Schadenersatz vor. Der Fluggast nutzt mit der Vornahme einer Umbuchung das Leistungsangebot der Klägerin innerhalb der Economy-Klasse, ohne damit eine Vertragsverletzung zu begehen. Anders als z. B. im Super-Spar-Tarif ist eine Reservierungs- und Reisewegänderung bei einer Buchung im

29. Economy-Tarif von vornherein gegen Zusatzentgelt gestattet. In der Inanspruchnahme dieser Leistung liegt keine Vertragsstörung, sondern ein vertragsgemäßes Verhalten.

30. Wirtschaftlich gesehen bedeutet die Erhebung des Zusatzentgeltes eine Anpassung der Sondertarife an die teureren C-Klasse-Tarife, bei denen Umbuchungen schon im Preis inbegriffen sind und die auch im Hinblick auf die größere Flexibilität von vornherein einen höheren Preis haben.

31. Die nach einer Umbuchung bewirkte Beförderungsleistung beruht nicht – wie die Klägerin meint – auf einem völlig neuen Vertragsverhältnis; die auf dieser rechtlichen Annahme basierenden Folgerungen der Klägerin gehen daher ins Leere.

32. Der Hinweis auf den generellen Charakter einer Flugreise als absolutes Fixgeschäft greift im Streitfall nicht durch. Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn der Leistungszeitpunkt für den Leistungsempfänger derart wichtig ist, daß die Leistung zu einem anderen Zeitpunkt nicht mehr geeignet ist, das Gläubigerinteresse zu befriedigen. Im Streitfall wirkt der Leistungsempfänger selbst auf eine Änderung des Leistungszeitpunktes hin und bringt damit zum Ausdruck, daß sein Leistungsanspruch zu einem anderen Zeitpunkt erfüllt werden soll.

33. Die Klägerin hat demgemäß aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen den fortbestehenden Anspruch des Kunden zu befriedigen. Daß die Klägerin in dieser fortbestehenden Bindung an den bisherigen Vertrag einen Vorzug des Kunden sieht, zeigt sich daran, daß sie nach ihren Tarifbedingungen am billigsten Tarif (Super-Spar-Tarif) zwar eine Stornierung, nicht jedoch eine Umbuchung des Fluges gestattet.

34. Handelt es sich bei der Umbuchungsgebühr danach um eine zusätzliche Vergütung im Rahmen eines bestehenbleibenden Vertrages, unterscheidet sich die Ausgangssituation von den Fällen, in denen der Flug insgesamt storniert und die Hauptleistung somit nicht erbracht wird. Der Senat braucht angesichts dieser Sachverhaltsunterschiede nicht darüber zu befinden, ob die Beteiligten zu Recht den letztgenannten Fall als nichtsteuerbar beurteilt haben.

35. Aus den vorgenannten Gründen folgt zugleich, daß die von der Klägerin angeführten „Vergleichsfälle“ nicht auf den Streitfall übertragbar sind.

36. Während im Streitfall eine Nebenleistung im Rahmen einer zur Erfüllung gelangten Leistungsbeziehung zu beurteilen ist, handelt es sich bei den von der Klägerin genannten Fallgruppen um Sachverhalte, in denen ein Vertragsverhältnis entweder rückgängig gemacht wurde, oder – wie im Falle des erhöhten Beförderungsentgeltes für Schwarzfahrer – keine über die Beförderung hinausgehende Leistung des Verkehrsunternehmens ersichtlich ist.

37. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

38. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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