Keine Umbuchungsgebühr bei Namensänderung
AG Westerstede: Keine Umbuchungsgebühr bei Namensänderung
Der Beklagte buchte einen Flug. Der Reisepreis wurde vom Beklagten voll entrichtet. Nach Bekanntwerden des Namens des weiteren Reisenden erhob die Klägerin eine Umbuchungsgebühr i.H.v. 105 EUR, die der Beklagte zu zahlen hätte. Gegen diese Umbuchungsgebühr geht der Beklagte vor.
Das Gericht gab dem Beklagten umfänglich Recht.
AG Westerstede | 22 C 984/08 (Aktenzeichen) |
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AG Westerstede: | AG Westerstede, Urt. vom 27.01.2009 |
Rechtsweg: | AG Westerstede, Urt. vom 27.01.2009, Az: 22 C 984/08 |
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Leitsatz:
2. In einer späteren Namensnennung eines Reisenden liegt keine Umbuchung.
Zusammenfassung:
3. Der Beklagte buchte für sich und eine bei der Buchung noch unbekannte Person bei der Klägerin, einer Reiseveranstalterin, einen Flug. Der Reisepreis wurde vom Beklagten voll entrichtet. Nach Bekanntwerden des Namens des weiteren Reisenden erhob die Klägerin eine Umbuchungsgebühr i.H.v. 105 EUR, die der Beklagte zu zahlen hätte. Gegen diese Umbuchungsgebühr geht der Beklagte vor.
Das Gericht gab dem Beklagten umfänglich Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung, weil keine Umbuchung vorlag. Es wurde vielmehr nur der weitere Name bekannt. Der Flug wurde nicht von einer Person auf eine Dritte „umgebucht“.
Tenor:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 114,00 EUR.
Tatbestand:
5. Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§495a, 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Flugreise.
7. Die Parteien hatten einen Beförderungsvertrag (Werkvertrag) abgeschlossen, §631 BGB.
8. Gegenstand des Werkvertrages war, sowie die Buchung durch die Klägerin zugelassen wurde, der Transport des Beklagten sowie einer weiteren Reiseperson, die bei der Buchung des Fluges explizit „offen“ gelassen wurde und durch die Art der Buchung auch unzweifelhaft offen gelassen werden konnte.
9. Hiernach hätte der Beklagte zunächst den vollen Reisepreis zu entrichten. Nach Benennung des weiteren Fluggastes erhob die Klägerin eine sogenannte Umbuchungsgebühr und rechnete den tagesaktuellen Tarif des Flugpreises für den Tag der Namensnennung des weiteren Fluggastes, machte mithin die „Einbuchung“ des originär offen gelassenen Reisebegleiters von einer weiteren Zahlung in Höhe von 105,00 EUR abhängig.
10. Auf diese Zahlung hatte die Klägerin keinen Anspruch.
11. Es lag keine Umbuchung vor.
12. Die AGB der Klägerin sind insoweit nicht einschlägig. Es sollte vielmehr erstmals eine Namensnennung erfolgen. „Noch offen“ ist auch kein Fantasiename.
13. Wenn insoweit die Klägerin sogenannte „noch offene“ Buchungen zulässt, sind diese Buchungen zum damaligen tagesaktuellen Tarif der Buchung selbst Vertragsgegenstand geworden, wonach dann ein (richtiger) Name ohne weiteres und ohne weitere Kosten hätte eingebucht werden dürfen.
14. Möchte die Klägerin die Buchung von sogenannten „namensoffenen“ Flügen wegen ihrer Tarifpraxis, vor dem Hintergrund des Arbeitsaufwandes oder auch aus Kostengründen verhindern, so muss sie selbst dafür Sorge tragen.
15. Dies ist allein Verantwortungsbereich der Klägerin. Wenn sie solche Buchungen, die „noch offen“ sind, zulässt und bestätigt, darf eine Umbuchungsgebühr nicht erhoben werden.
16. Ohne Namensbuchung konnte der Beklagte die Flugreise mit seinem Begleiter nicht antreten. Die Namensbuchung konnte der Beklagte aber nicht erreichen, weil die Klägerin diese vor Antritt des Fluges von der weiteren Zahlung in Höhe von 105,00 EUR abhängig machte, wodurch sich der Flugpreis fast verdoppelte.
17. Den Ausgangsvertrag hat die Klägerin daher nicht erfüllt, so dass dem Beklagten die Einrede des nichterfüllten Vertrages verbleibt, er mithin den Reisepreis für den weiteren Begleiter, den er nicht nachbenennen konnte, nicht zu entrichten hat, §320 Abs. 1 BGB.
18. Weil der Beklagte zur Zahlung nicht verpflichtet war, entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung von Mahnkosten. Der Beklagte befand sich nicht im Zahlungsverzug, ein Zinsanspruch besteht nicht.
19. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§708 Nr. 11, 713 ZPO.
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