Aussteller einer bestätigten Buchung

AG Düsseldorf: Aussteller einer bestätigten Buchung

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, da der gebuchte Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Der Flug der Klägerin wurde bestätigt und später von dem Reiseveranstalter umgebucht.

Das Amtsgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zu. Von wem die Flugbestätigung erfolge ist unerheblich für einen Anspruch nach der Fluggastverordnung. Mithin steht es dem Anspruch nicht entgegen, dass der Flug von dem Reiseveranstalter umgebucht wurde und nicht von dem ausführenden Luffahrtunternehmen.

AG Düsseldorf 38 C 13103/14 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 02.03.2015
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2015, Az: 38 C 13103/14
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Amtsgericht Düsseldorf

1.Urteil vom 02. März 2015

Aktenzeichen 38 C 13103/14

 Leitsatz:

2. Die Verordnung stellt nicht auf eine Bestätigung durch den ausführenden Luftfahrtunternehmer ab, sondern lässt auch Bestätigungen durch Reiseveranstalter ausreichen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Dieser wurde jedoch nicht, wie geplant, durchgeführt. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung zustehe. Ob die Beklagte den Flug bestätigt hat und von dem Reiseveranstalter korrekt über die Flugbuchung informiert worden ist, habe hier keine Bedeutung.

Für einen Anspruch nach der VO ist lediglich eine Bestätigung des Fluges notwendig. Diese könne von vom ausführenden Luftfahrtunternehmen oder von dem Reiseveranstalter bestätigt werden. Die erfolgte Umbuchung durch den Reiseveranstalter stehe einem Anspruch nach der VO ebenso nicht entgegen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

6. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch wegen unterlassener Beförderung gemäß Art. 7 Abs. 1 c), 4 Abs. 3 VO ( EG) 261/2004 zu.

7. Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten … am 3.11.2013. Dies geht aus den eingereichten Buchungsunterlagen hervor, in denen Datum und Uhrzeit des Rückflugs angegeben sind, ebenso die IATA-​Abkürzung der Beklagten mit X3. Aufgrund dieses Kürzels ist ersichtlich, dass die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen des klägerseits gebuchten Flugs ist. Darauf, ob die Beklagte diesen Flug bestätigt hat und von dem Reiseveranstalter korrekt über die Flugbuchung informiert worden ist, kommt es für die Frage, ob eine bestätigte Buchung im Sinne der Verordnung vorliegt, nicht an. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Verordnung, wenn in Art. 2 g) VO ( EG) 261/2004  die Buchung definiert ist als der Umstand, dass der Fluggast über einen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert worden ist.

8. Die Verordnung stellt damit nicht auf eine Bestätigung durch den ausführenden Luftfahrtunternehmer ab, sondern lässt auch Bestätigungen durch Reiseveranstalter ausreichen. Nachdem es sich bei der VO (EG) 261/2004 um eine Verordnung zum Schutz der  Fluggäste handelt und der EuGH stets betont, dass ein hohes Schutzniveau zu sichern ist, wäre jeglich andere Handhabung auch für den Fluggast unzumutbar. Denn dem Fluggast sind Details des Buchungsvorgangs zwischen seinem Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht bekannt, eine Pflicht zu Nachforschungen, ob der Reiseveranstalter tatsächlich die Buchungen vorgenommen hat, besteht nicht und würde den Sinn einer Pauschalreisebuchung konterkarieren. Eine unterlassene Weitergabe von Buchungsdaten an das ausführende Luftfahrtunternehmen kann allenfalls für Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen Pauschalreiseveranstalter und ausführendem Luftfahrtunternehmen Bedeutung haben, nicht aber für den Fluggast.

9. Hiernach ist die Klägerin trotz bestätigter Buchung nicht von der Beklagten befördert worden. Dass die Klägerin sich nicht zum Check-​In eingefunden hat, steht dem Anspruch nicht entgegen. Denn die Klägerin war bereits zuvor über die Umbuchung informiert worden. Dann aber wäre es für die Klägerin sinnlos gewesen, sich zur Abfertigung zu begeben, wohlwissend, dass sie ohnehin nicht mitgenommen werden würde.

10. Ebenso wenig steht einer Haftung der Beklagten entgegen, dass nicht sie selbst, sondern der Reiseveranstalter die Umbuchung vorgenommen hat. Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ergibt sich auch, wenn der zwischengeschaltete Reiseveranstalter die Umbuchung vornimmt ( AG Bremen, Urteil vom 14.12.2010, 18 C 73/10). Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nämlich enthält keine Differenzierung dahingehend, wer die Ursache für die fehlende Beförderung gesetzt hat. Dies ist dem Flugpassagier häufig auch nicht bekannt. Auch sind die Unannehmlichkeiten für ihn dieselben. Gleicher Auffassung ist auch die Abteilung 55 C des Amtsgerichts Düsseldorf, die den Parallelfall für den Mitreisenden der Klägerin in gleicher Weise entschieden hat ( 55 C 1542/14).

11. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 , 291 BGB.

12. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

13. Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

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