Nichtbeförderung des Fluggastes

AG Bremen: Nichtbeförderung gegen Willen des Fluggastes

Ein Reisender buchte bei einem privaten Luftfahrtunternehmen einen Linienflug von Griechenland nach Bremen. Weil die Airline den Flug kurzfristig stornierte und den Kläger mit einiger Verspätung stattdessen nach Hamburg beförderte, verlangt dieser nun eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.

Das Amtsgericht Bremen hat dem Kläger Recht zugesprochen. In der kurzfristigen Umstrukturierung sei eine Stornierung des ursprünglichen Fluges zu sehen, die einen Ausgleichsanspruch des Klägers begründe.

AG Bremen 18 C 73/10 (Aktenzeichen)
AG Bremen: AG Bremen, Urt. vom 14.12.2010
Rechtsweg: AG Bremen, Urt. v. 14.12.2010, Az: 18 C 73/10
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Amtsgericht Bremen

1. Urteil vom 14. Dezember 2010

Aktenzeichen: 18 C 73/1

Leitsatz:

2. Kurzfristige Umbuchung eines Fluges stellt schuldhafte Nicht-Beförderung dar.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei einer privaten Fluggesellschaft einen Linienflug von Griechenland nach Bremen. Drei Tage vor dem geplanten Abflug teilte die Airline dem Kläger mit, dass er zu einem späteren Zeitpunkt befördert werde. Die Maschine werde außerdem nicht in Bremen, sondern in Hamburg landen.

Der Reisende nutzt zwar den angebotenen Flug, verlangt jedoch im Nachhinein eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
Die Beklagte weigert sich der Zahlung. Die Annahme der Leistung schließe einen Anspruch auf etwaige Entschädigungsleistungen aus.

Das Amtsgericht Bremen hat dem Kläger Recht zugesprochen. Nach Art. 7 der Verordnung 261/2004 seien Flugreisende im Falle einer Beförderungsverspätung von mehr als 3 Stunden in angemessener Weise zu entschädigen. Der selbe Anspruch bestünde im Falle einer Nicht-Beförderung.

Durch die kurzfristige Umlegung des Fluges hätte der Kläger keine Möglichkeit gehabt, auf die sich ändernden Gegebenheiten zu reagieren. Sie stehe insofern einer schuldhaften Nicht-Beförderung gleich.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

5. Die Kläger begehren von der Beklagten Ausgleichszahlungen gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 über die Ansprüche von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung (nachfolgend „Verordnung) .

6. Die Kläger zu 1) und 2) buchten für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3) bis 6), bei der A. eine Pauschalreise vom 09.10.2009 bis zum 16.10.2009. Bestandteil der Pauschalreise war ein Hinflug mit dem von der Beklagten betriebenen Fluglinie von Bremen nach Heraklion am 09.10.2009 um 13.00 Uhr, Flug-Nr. …, sowie ein Rückflug von Heraklion nach Bremen am 16.10.2009 um 18.10 Uhr, Flug-Nr. ….

7. Vor Beginn der Reise wurden die Beklagten von der A. telefonisch über die Umbuchung des Rückfluges auf einen Flug von Heraklion nach Hamburg mit Abflugzeit in Heraklion um 9.50 Uhr informiert. Als Grund wurde genannt, dass ein kleineres Fluggerät durch die Beklagte eingesetzt würde. Die Kläger widersprachen dieser Umbuchung per E-Mail an die A. vom 06.10.2009 sowie gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 08.10.2009. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die E-Mails (Bl. 12 und 13 d.A.) Bezug genommen. Die Kläger traten am 09.10.2009 die Reise an und nutzten am 16.10.2009 den Rückflug nach Hamburg, von wo aus sie mit einem Bus nach Bremen gebracht wurden. In Bremen kamen sie gegen ca. 17.00 Uhr an. Der ursprünglich für die Kläger vorgesehene Rückflug wurde von der Beklagten wie geplant durchgeführt.

8. Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 265,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

11. Für das Parteivorbringen wird ergänzend auf die Klageschrift vom 02.02.2010 (Bl. 1 d.A.) und die klägerischen Schriftsätze vom 05.05.2010 (Bl. 50 d.A.) und 25.08.2010 (Bl. 66 d.A.) sowie die Beklagtenschriftsätze vom 13.04.2010 (Bl. 41 d.A.), vom 27.04.2010 (Bl. 48 d.A.) und 21.07.2010 (Bl. 63 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

12. Das AG Bremen ist gemäß § 29 ZPO für die Klage zuständig. Erfüllungsort für die von der Beklagten vertraglich geschuldete Leistung ist Bremen als Abflug- und Zielort des gebuchten Fluges.

13. Die Zuständigkeit des AG Bremen ergibt sich vorliegend nicht bereits aus Art. 5 EuGVVO, da sich die Klage der in Deutschland wohnenden Kläger gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland richtet und es sich daher um einen reinen Inlandsfall handelt.

14. Für reine Inlandsfälle haben das AG Lichtenberg (RRa 2007, 45) und das AG Düsseldorf (RRa 2008, 144) bereits entschieden, dass zuständig für Klagen auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach der Verordnung das Gericht des Abflugortes ist, § 29 ZPO. Dem schließt sich das Gericht an.

15. § 29 ZPO kommt hier zur Anwendung, obwohl die Kläger mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen haben. Denn § 29 ZPO gilt nicht nur im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander, sondern beim Vertrag zu Gunsten Dritter auch für Klagen des Dritten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 29, Rn 7). Der zwischen der Beklagten und der A. geschlossene Vertrag über die Beförderung von Passagieren kann vorliegend als Vertrag zu Gunsten der Kläger gewertet werden.

16. Im Gerichtsstand nach § 29 ZPO können nicht nur die vertraglichen Erfüllungsansprüche geltend gemacht werden, sondern z.B. auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 29, Rn. 20). Bei den Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen nach der Verordnung handelt es sich um Ansprüche, die eine vertragliche Grundlage haben. Deshalb können diese Ansprüche im Gerichtsstand nach § 29 ZPO geltend gemacht werden.

17. Vorliegend war Abflugort der Reise und Zielort des ursprünglich gebuchten Rückflugs Bremen. Damit war ein wesentlicher Teil der Leitungen der Beklagten am Flughafen Bremen zu erfüllen. Insbesondere die Leistung, um die es vorliegend geht, war zum Zielort Bremen zu erbringen. Daher können die Ansprüche aus der Verordnung wegen der Nichtbeförderung zum Zielflughafen Bremen gemäß § 29 ZPO in Bremen geltend gemacht werden.

18. Die Kläger haben einen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit b) der Verordnung auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,- € pro Kläger, insgesamt auf 2.400,- €.

19. Zwar hat die Beklagte den ursprünglich für die Kläger gebuchten Flug unstreitig wie vorgesehen durchgeführt. Nach Ansicht des Gerichts stellt aber die von der A. als Reiseveranstalterin veranlasste Umbuchung der Kläger auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung hinsichtlich des ursprünglichen Rückflugs dar, die die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung verpflichtet.

20. Eine Umbuchung, die wie hier gegen den ausdrücklichen Willen des Fluggastes drei Tage vor Beginn der Reise erfolgt, stellt nach Ansicht des Gerichts eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung dar. Insbesondere scheitert die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf einen solchen Fall nicht daran, dass der Fluggast für den ursprünglichen Flug noch nicht abgefertigt war und sich nicht am Flugsteig eingefunden hat. Denn dies erklärt Art. 3 Abs. 2 lit b) im Falle einer Umbuchung gerade für nicht erforderlich.

21. Der Umstand, dass die Beklagte die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat, steht einer Haftung der Beklagten nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vorliegend nicht entgegen. Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmen ergibt sich auch, wenn ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.

22. Für diese Ansicht spricht bereits der deutsche Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung, der unbestimmt im passiv formuliert ist „ wird Fluggästen … die Beförderung verweigert “ und nicht explizit verlangt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderung verweigert. Auch der englische Wortlaut der Verordnung spricht für diese Auslegung. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der spanische und französische Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 nicht passiv formuliert ist, spricht dies nicht entscheidend gegen die hier vertretene Ansicht.

23. Für die Bestimmung der Reichweite des Art 4 Abs. 3 der Verordnung ist eine Auslegung geboten, die nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur den Wortlaut einer Vorschrift berücksichtigt, sondern auch ihren Zusammenhang und die mit der Regelung verfolgten Ziele, wie sie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen ergeben. Das Gemeinschaftsrecht ist zudem im Sinne einer Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrecht, hier der Verordnung, auszulegen. Bei der gebotenen Auslegung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, einschließlich derjenigen, die einen Ausgleichsanspruch vorsehen, weit auszulegen sind (vgl. EuGH NJW 2010, 43 m.w.N.).

24. Eine Auslegung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nach diesen Maßgaben führt zu dem Ergebnis, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auch dann bei einer Nichtbeförderung Ausgleich zu leisten hat, wenn es die Nichtbeförderung nicht selbst veranlasst hat, sondern diese durch ein mit dem Luftfahrtunternehmen in Vertragsbeziehungen stehenden Reiseunternehmen vorgenommen wurde.

25. Der Verordnungsgeber hat bei Erlass der Verordnung durchaus erkannt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen nach den Vorschriften der Verordnung gegenüber Fluggästen auch dann zur Ausgleichszahlung verpflichtet sein kann, wenn die Verantwortung für eine zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme bei einem Dritten, insbesondere bei einem Reiseveranstalter liegt. Dies zeigt die Existenz des Art. 13 der Verordnung, der explizit Regressansprüche des Luftfahrtunternehmens gegenüber einem Reiseunternehmen unberührt lässt (vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Verordnung). Dennoch hat der Verordnungsgeber ausweislich des Erwägungsgrundes 7 der Verordnung den Grundsatz aufgestellt, dass die durch die Verordnung begründeten Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen. Der Verordnung lässt sich daher der Grundsatz entnehmen, dass gegenüber den Fluggästen das ausführende Luftfahrtunternehmen auch dann verpflichtet sein soll, wenn vom Reiseunternehmen die Nichtbeförderung zu verantworten ist.

26. Dass dies als Grundsatz gewollt ist, lässt sich auch aus dem Verlauf des legislativen Verfahrens entnehmen. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für die Verordnung sah im Artikel 5 Abs. 3 noch folgenden Wortlaut vor: „ Falls Fluggästen die Beförderung verweigert wird, muss das Luftfahrt- oder Reiseunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 erbringen “ (vgl. Kommissionsvorschlag KOM (2001) 784 vom 21.12.2001, ABl. EG C 103 vom 30.04.2002, S. 225). Erst durch die Stellungnahme des Rates der EU wurde diese Regelung dahingehend geändert, dass nur noch das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, die Ausgleichs- und Betreuungsleistungen zu erbringen (vgl. Stellungnahme des Rates 2001/0305 (COD) vom 11.03.2003). Diese Änderung wurde damit begründet, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen aufgrund seiner Präsenz am Flughafen in der Regel am besten geeignet ist, die Verpflichtungen nach der Verordnung zu erfüllen. Außerdem könne das ausführende Luftfahrtunternehmen Regress nehmen, insbesondere der Regress gegenüber dem Reiseunternehmen sei nicht durch die Verordnung ausgeschlossen (vgl. Stellungnahme des Rates, a.a.O).

27. Dem dargestellten Grundsatz der Verordnung und der Vorgabe, die anspruchsbegründenden Vorschriften der Verordnung weit auszulegen, wird eine Auslegung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung am besten gerecht, die eine Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens unabhängig davon annimmt, ob das Luftfahrtunternehmen oder der mit diesem vertraglich verbundene Reiseveranstalter die Umbuchung veranlasst hat.

28. Diese Auslegung wahrt auch die praktische Wirksamkeit der Verordnung. Denn für den Fluggast wird oftmals überhaupt nicht erkennbar sein, wer die konkrete Ursache für eine Flugumbuchung tatsächlich gesetzt hat. Müsste er dies ggf. während der Reise vor der Geltendmachung der Unterstützungsleistungen gemäß Art. 4 Abs. 3, Art. 9 der Verordnung aufklären, wäre der Fluggast an einer effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert und das ausweislich des Erwägungsgrundes 14 der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau für Fluggäste könnte nicht erreicht werden. Daher ist ein Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung unabhängig davon anzunehmen, ob dieses oder der Reiseveranstalter, mit dem das Luftfahrtunternehmen eine vertragliche Beziehung hat, die Ursache für eine Nichtbeförderung gesetzt hat.

29. Die hier befürwortete Auslegung führt zudem zu der gemeinschaftsrechtlich und grundgesetzlich gebotenen Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle. Denn für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde. Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren.

30. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

31. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,99 € besteht nicht. Die Beklagte befand sich mit ihrer Zahlungspflicht nicht in Verzug, als mit Anwaltsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23.10.2009 die Forderung gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde.

32. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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