Reisemangel bei Flächenabweichung des Hotelzimmers

LG Frankfurt: Reisemangel bei Flächenabweichung des Hotelzimmers

Der Kläger buchte beim Beklagten eine Pauschalreise. Als Unterkunft wurde für ihn ein „Deluxe Zimmer“ für 2 Erwachsene und 2 Kinder gebucht. Tatsächlich aber bekam er vor Ort ein Zimmer, das etwa um 1/3 kleiner war als das gebuchte Zimmer. Er zog darafhin in eine andere Unterkunft, für die dem Hotel ein Aufpreis zahlte. Er forderte vom Beklagten die Rückzahlung des verauslagten Aufpreises für den Zimmerwechsel in Höhe von 1.331,19 Euro und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Das LG Frankfurt die abweichende Zimmergröße als Reisemangel und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des verauslagten Aufpreises für den Zimmerwechsel zu.

LG Frankfurt 2-24 S 66/11 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 01.12.2011
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 01.12.2011, Az: 2-24 S 66/11
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.01.2011, Az: 32 C 3221/10 (18)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 01. Dezember 2011

Aktenzeichen 2-24 S 66/11

Leitsätze:

2. Ist die Fläche eines überlassenen Hotelzimmers um ca. 1/3 kleiner als es die des gebuchten Zimmers sein sollte, liegt ein Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB vor.

In diesem Fall hat der Reisende einen Anspruch auf ein anderes Zimmer, welches die Fläche des gebuchten Zimmers hat.

Da der Umzug in das andere Zimmer eine „einfache“ Abhilfe darstellt, hat der Reisende einen Anspruch auf Ersatz des Aufpreises für das andere Zimmer.

Aus einem um 1/3 kleineres Zimmer folgt keine Minderungsquote von 50 %, weshalb kein Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651f Abs. 2 BGB entsteht.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit einem „Deluxe Zimmer“ für 2 Erwachsene und 2 Kinder in einem Hotel auf einer Insel. Das Zimmer sollte, vertraglich vereinbart, eine Größe von ca. 48qm haben. Bei der Ankunft wurde dem Kläger aber ein um etwa 1/3 kleineres Zimmer zugewiesen. Daraufhin rief er bei der Reiseleitung an und forderte Abhilfe. Diese überließ es ihm sich um ein Ersatzzimmer zu bemühen. Daraufhin buchte er gegen einen Aufpreis von 1.331,19 Euro eine „Beach-Villa“ auf dem Gelände des Hotels.

Der Beklagte wollte ihm den Aufpreis nicht ersetzen. Der Kläger forderte deshalb vor Gericht die Rückzahlung des verauslagten Aufpreises für den Zimmerwechsel und Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude i.H.v. 1.608,- Euro gem. § 651f II BGB.

In der Berufungsinstanz wertete das LG Frankfurt die abweichende Zimmergröße als erheblichen Reisemangel i.S.d. § 651c I BGB und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des verauslagten Aufpreises für den Zimmerwechsel gem. § 651c III 1 BGB zu, lehnte aber einen Anspruch  auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651f II BGB ab.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 32 C 3221/10 (18), wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.331,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

5. Von einer Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

7. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des verauslagten Aufpreises für den Zimmerwechsel in Höhe von 1.331,19 Euro gem. § 651c III 1 BGB.

A.

8. Die bei der Beklagten gebuchte Pauschalreise des Klägers und seiner Mitreisenden war im Sinne von § 651c I BGB mängelbehaftet.

9.Der Kläger hatte ausweislich der Reisebestätigung (Bl. 8ff. d.A.) ein Deluxe Zimmer mit einer Belegung von 4 Personen (2 Erwachsene u. 2 Kinder) gebucht. Ausweislich der vorgelegten Katalogbeschreibung (Bl. 7 d.A.) war bzgl. eines Deluxe Zimmers reisevertraglich eine Größe von ca. 48qm geschuldet, wobei die von der Beklagten angegebene Zimmergröße das Badezimmer sowie die Terrasse mit einschließen (vgl. Kataloginfos, Bl. 66ff. d.A.).

10. Nach der substanziierten Behauptung des Klägers wies das Deluxe Zimmer einschließlich Bad und Terrasse jedoch lediglich eine Größe von insgesamt 32qm auf. Der Kläger hat substanziiert dargelegt, dass er diese Größe vor Ort durch Ausmessen ermittelt hat.

11. Hinsichtlich der Minderfläche ist die Beklagte dem klägerischen Vortrag weder erst noch zweitinstanzlich substanziiert entgegengetreten. Sie beruft sich lediglich darauf, dass nach ihrem Prospekt sich die Flächenangaben auch auf Bad und Terrasse beziehen. Hinsichtlich der Fläche an sich wird dagegen nicht substanziiert dargelegt, dass das Deluxe Zimmer tatsächlich eine Fläche von ca. 48qm aufgewiesen hat.

12. Danach ist von einer Minderfläche von rund 1/3 auszugehen. Dies stellt einen relevanten Reisemangel im Sinne von § 651c I BGB dar.

B.

13. Der Kläger hat nunmehr in der Berufungsinstanz substanziiert und unbestritten dargelegt, dass er sich vor dem tatsächlichen Umzug in die Beach-​Villa und der Zahlung des verlangten Aufpreises für diesen Umzug telefonisch an die Reiseleitung der Beklagten vor Ort (jedoch auf einer anderen Insel) gewandt hat. In diesem Telefonat hat der Kläger den Mangel der Flächenabweichung gerügt und Abhilfe verlangt. Da die Reiseleitung der Beklagten selbst keine Einschätzung der Sachlage vornehmen und kurzfristig auch nicht auf die vom Kläger bewohnte Insel kommen konnte, teilte sie dem Kläger mit, er solle selbst die Entscheidung treffen, ob und welches Ersatzzimmer er nehmen wolle.

14. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Insoweit hat der Kläger damit den Inhalt der schriftlichen „Mitteilung Leistungsänderung“ (Bl. 12 d.A.) zum zeitlichen Ablauf klargestellt.

15. Danach hat die Reiseleitung der Beklagten selbst für keine Abhilfe gesorgt, sondern vielmehr dem Kläger die Abhilfe selbst überlassen. Danach bedurfte es auch keiner weiteren gesonderten Fristsetzung zur Abhilfe.

C.

16. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass sie gem. § 651c II 2 BGB die Abhilfe wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands verweigern durfte.

17. Der vorliegende Mangel der Flächenabweichung von rund 1/3 stellt einen nicht unwesentlichen Mangel dar. Einen solchen Mangel muss ein Reisender grundsätzlich nicht hinnehmen und kann zunächst die Zuweisung eines anderen Zimmers mit der reisevertraglich geschuldeten Größe verlangen.

18. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Abhilfe für sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Die Beklagte hat nämlich überhaupt nichts dazu vorgetragen, dass, wenn sie sich überhaupt um eine Abhilfe gekümmert hätte, diese für sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass es ihr im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zu ihrem Leistungsträger nicht möglich gewesen wäre, durch Einwirken auf ihren Leistungsträger einen kostenfreien Umzug des Klägers zu ermöglichen. Allein der Umstand, dass der Kläger für den von ihm vorgenommen Umzug in ein adäquates Zimmer gegenüber dem Hotel (= Leistungsträger der Beklagten) einen Aufpreis von 1.617,- US-​Dollar (Bl. 13 d.A.) zahlen musste, führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Beklagte. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass auch für sie im Verhältnis zu ihrem Leistungsträger dieser Aufpreis im Rahmen der geschuldeten Abhilfe gegenüber dem Kläger angefallen wäre.

19. Aber selbst wenn man die Höhe des vom Kläger gezahlten Aufpreises in Rechnung stellt, führt dies vorliegend nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit. Vielmehr hält sich der aufgewandte Betrag von 1.617,- US-​Dollar zur Beseitigung des Reisemangels „Minderfläche“ noch in einem angemessenen Verhältnis, da es sich bei der Minderfläche von rund 1/3 um einen nicht unerheblichen Mangel handelte.

D.

20. Da trotz Abhilfeverlangens seitens der Beklagten eine wirksame Abhilfe nicht erfolgt ist, war der Kläger gem. § 651c III 1 BGB zur Selbstabhilfe berechtigt.

21. Das Amtsgericht hat angenommen, dass dem Kläger kein Recht zur Selbstabhilfe zugestanden habe, da es sich bei dem Umzug des Klägers in eine andere Unterkunft innerhalb der Hotelanlage um einen Fall der erweiterten Selbstabhilfe gehandelt habe und deren Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten.

22. Das Amtsgericht hat im Folgenden die Voraussetzungen der erweiterten Selbstabhilfe auf der Grundlage der hiesigen Kammerrechtsprechung (vgl. dazu Urteile der Kammer vom 17.12.2009, Az. 2-​24 S 119/09 u. Az. 2-​24 S 140/09 – RRa 2010, 27ff.) zwar zutreffend dargestellt, jedoch liegt nach Auffassung der Kammer vorliegend aber gerade noch kein Fall der erweiterten Selbstabhilfe vor.

23. Der Kläger ist nämlich lediglich innerhalb des gebuchten Hotels in eine andere Unterkunft umgezogen. Es hat gerade keine Buchung eines Ersatzquartiers in einem anderen Hotel vorgelegen. Die Gleichstellung mit dem Kündigungsrecht setzt aber voraus, dass die von dem Reiseveranstalter geschuldeten Reiseleistungen überhaupt nicht in Anspruch genommen wurden. Da der Kläger lediglich innerhalb der Hotelanlage umgezogen ist, hat die Beklagte auch weiterhin die restlichen Reiseleistungen, wie insbesondere Verpflegung, erbracht.

24. Danach stellt sich die vorliegende Abhilfe als „einfache“ Abhilfe dar, ohne dass die Voraussetzungen einer „erweiterten“ Selbstabhilfe vorliegen müssten. Ist mit dem Vortrag des Klägers die Zimmergröße zu gering, hat der Kläger daher einen Anspruch auf Umzug in ein vertragsgemäß großes Zimmer. Diese Abhilfe in Form eines Umzugs schuldet die Beklagte kostenfrei.

E.

25. Nach all dem liegen die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Selbstabhilfe durch den Kläger im Sinne von § 651c III 1 BGB vor.

26. Danach kann der Kläger Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

27. Die erforderlichen Aufwendungen bestehen vorliegend in der Zahlung des vom Hotel verlangten Aufpreises für den gerechtfertigten Zimmerwechsel. Diese beliefen sich ausweislich der vorgelegten Rechnung (Bl. 13 d.A.) auf 1.617,- US-​Dollar, Ausweislich der Kreditkartenabrechnung des Klägers (Bl. 14 d.A.) entspricht dieser Betrag 1.318,01 Euro. Hinzu kommen die Kosten für den Auslandseinsatz der Kreditkarte von 13,18 Euro, die sich auch als eine gerechtfertigte Aufwendung darstellen.

28. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu einem günstigeren Preis in ein vertragsgemäßes Zimmer hätte umziehen können. Insoweit hat der Kläger dargelegt, dass alle Deluxe Zimmer die beanstandete Minderfläche aufgewiesen hätten. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.

29. Danach belaufen sich die ersatzfähigen erforderlichen Aufwendungen auf einen Betrag von insgesamt 1.331,19 Euro, die der Kläger von der Beklagten erstattet verlangen kann.

2.

30. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 BGB.

3.

31. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 1.608,- Euro gem. § 651f II BGB.

32. Zutreffend hat das Amtsgericht einen Entschädigungsanspruch abgelehnt.

33. Nach der weiterhin ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 31.08.2006, Az. 2-​24 S 281/05, RRa 2007, 69ff.; Urteil v. 07.12.2007, Az. 2-​24 S 53/07, RRa 2008, 76ff.; Urteil v. 17.12.2009, Az. 2-​24 S 140/09; RRa 2010, 27, 29) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651f II BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50 % gerechtfertigt ist.

34. Zunächst rechtfertigt die Minderfläche von rund 1/3 offensichtlich keine Minderungsquote von 50%. Darüber hinaus hat der Kläger dem Mangel bereits am Ankunftstag durch eine wirksame Selbstabhilfe abgeholfen.

35. Weiterhin vermag das Berufungsgericht in dem Umstand, dass der Kläger den Aufpreis verauslagt hat und während des Urlaubs keine Sicherheit hatte, den gezahlten Aufpreis zurückerstattet zu bekommen, keine den Urlaub überlagernde psychologische Beeinträchtigung zu erkennen. Dass dadurch der Urlaub nur „halb soviel Spaß“ gemacht habe, ist nicht ausreichend nachvollziehbar. Die nicht eingeplante Zahlung des Aufpreises ist zwar sicherlich ärgerlich und auch ggf. finanziell belastend, jedoch ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Urlaub an sich in erheblicher Weise entwertet worden ist. Konkretes wird dazu auch nicht vorgetragen.

4.

36. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten scheidet aus.

37. Ein solcher Anspruch ist weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich schlüssig vorgetragen worden.

38. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass seine Prozessbevollmächtigten mit einer (ausschließlich) vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragt worden sind (vgl. auch OLG Hamm, NJW-​RR 2006, 242ff.), zumal der Kläger die außergerichtlichen Verhandlungen mit der Beklagten zunächst selbst geführt hat.

39. Dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2010 (Bl. 21 / 22 d.A.) lässt sich vielmehr entnehmen, dass dieses bereits schon zum Klageauftrag gehört hat. Denn dort heißt es im letzten Absatz nach einer Fristsetzung zur Zahlung: „Wenn Sie nicht reagieren oder die Forderung nicht erfüllen, werden wir den Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend machen.“

40. Das Schreiben diente demgemäß dazu, für ein späteres gerichtliches Verfahren die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen. Ein solches vorbereitendes Schreiben gehört jedoch schon zum Klageauftrag und kann nicht als isolierte außergerichtliche Tätigkeit angesehen werden.

41. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es auch keiner weitergehenden Hinweise (vgl. § 139 II ZPO).

III.

42. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

43. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

44. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nämlich nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.

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