Minderungs- und Schadenersatzansprüche des Reisenden wegen einer Salmonellenerkrankung
LG Darmstadt: Minderungs- und Schadenersatzansprüche des Reisenden wegen einer Salmonellenerkrankung
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise mit der Reiseroute Island-Spitzbergen-Norwegen, die sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter antrat. Die Klägerin erkrankte an Salmonellose, sodass sie die restliche Fahrt und darüber hinaus noch 21 Tage krank und auch arbeitsunfähig war. Die Klägerin behauptete durch verdorbenes Essen an Bord erkrankt zu sein. Sie forderte Reisepreismidnerung, Schmerzensgeld und denErsatz von mit der Krankheit verbundenen Aufwendungen, sowie den Ersatz des hiermit im Zusammenhang stehenden Verdienstausfalls ihres Ehemannes, insgesamt 10.084,- DM von der beklagten Reiseveranstalterin.
Das LG Darmstadt entschied iin erster Instanz teilweise zugunsten der Klägerin und bejahte einen Minderungsanspruch, allerdings nur für die Tage, an denen sie während der Reise erkrankt war.
LG Darmstadt | 3 O 442/92 (Aktenzeichen) |
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LG Darmstadt: | LG Darmstadt, Urt. vom 13.01.1995 |
Rechtsweg: | LG Darmstadt, Urt. v. 13.01.1995, Az: 3 O 442/92 |
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Leitsätze:
2. Bei einer Salmonelloseerkrankung mindert sich der Reisepreis für die betroffene Zeit um 100 %.
Hat der Reiseveranstalter die Erkrankung zu verschulden, dann besteht für den Reisenden ein Schadensersatzanspruch gegen ihn.
Im Hinblick auf § 651 BGB kehrt sich die Beweislast bzgl. des Verschuldens um, allerdings kann sich der Reiseveranstalter damit entlasten, dass er zur Genüge darlegen kann, dass er Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer Salmonelloseerkrankung der Reisenden getroffen hatte.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter für sich, ihren Ehemann und ihre Tochte eine Kreuzfahrtschiffreise mit der Reiseroute Island-Spitzbergen-Norwegen für den Zeitraum vom 05.06.1992 bis zum 21.06.1992. Nach einem Ausflug in Bergen am 19.06.1992 nahm sie das Mittagessen an Bord des Schiffs zu sich und erkrankte 2 – 3 Stunden später, wie sich später herausstellte, an Salmonellose. Am 21.06.1992, nach dem Ende der Reise, ging sie im Zielhafen in ein Krankenhaus und ließ sich untersuchen. In der Folge musste sie 7 Tage im Krankenhaus, davon 2 auf der Intensivsttion, verbringen und war danach noch weitere 14 Tage krankgeschrieben.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Reisepreisminderung in der vollen Höhe des gezahlten Reisepreises, Schmerzensgeld, sowie den Ersatz des mit dem Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang stehenden Verdienstausfalls ihres Ehemannes, insgesamt 10.084,- DM, von der beklagten Reiseveranstalterin.
Das LG Darmstadt sprach der Klägerin eine Reisepreisminderung gem. §§ 651 d Abs. 1, 651 c BGB für die durch die Krankheit betroffenen Reisetage i.H.v. 699,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.10.1992 zu, verwarf aber weitere mögliche Ansprüche mit der Begründung, dass sich der Reiseveranstalter ausrecihend entlastet hat und ihn damit für die Erkrankung kein Verschulden trifft.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.10.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 14/15, die Beklagte 1/15.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,- DM. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheitsleistungen können auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
5. Die Klägerin hatte gemäß dem mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrag (auf die Reisebestätigung vom 27.01.1992, Bl. 5 d.A. wird Bezug genommen) gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, den Zeugen … und …, eine Schiffskreuzfahrt mit der Reiseroute Island-Spitzbergen-Norwegen auf der MS „K“ vom 05.06.1992 bis 21.06.1992 unternommen. Der Gesamtreisepreis inklusiver aller Leistungen betrug für die Klägerin 6.299,- DM.
6. Am 19.06.1992 machte das Schiff einen Stop in Bergen, wo die Passagiere Gelegenheit zum Landausflug hatten. Das Mittagessen nahm die Klägerin am 19.06.1992 auf dem Schiff ein.
7. Im folgenden – wobei die näheren Umstände umstritten sind – erkrankte die Klägerin.
8. Am 21.06.1992, nach Ankunft der MS K im Zielhafen Bremerhaven ließ sich die Klägerin gemeinsam mit weiteren 15 erkrankten Patienten vom zuständigen Hafenarzt, dem Zeugen … untersuchen. Dieser wies sie in das St. J-hospital ein. Das St. J-hospital stellte die Diagnose: „Salmonellose, Zustand nach mehreren anaphylaktischen Schocks wegen Polyallergie“ – auf das Schreiben des St. J-hospitals vom 27.06.1992, Bl. 23 d.A. wird Bezug genommen -. Laut Befund der Gemeinschaftspraxis Dr. … und Kollegen wurde bei der Klägerin „Salmonella Enteritidis (vgl. Befund Bl. 24 d.A.) festgestellt.
9. Die Klägerin verblieb für insgesamt weitere 7 Tage im St. J-hospital, davon 2 Tage in der Intensivstation. Am 28.06.1992 wurde sie von ihrem Ehemann abgeholt und war danach noch 14 Tage krankgeschrieben.
10. Mit Schreiben vom 14.07.1992, auf das Bezug genommen wird (Bl. 19 d.A.), hat die Klägerin Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
11. Die Klägerin behauptet, sie sei am 19.06.1992 ca. 2 bis 3 Stunden nach dem Mittagessen auf dem Schiff an Salmonellen erkrankt. Diese Erkrankung sei ursächlich auf verdorbenes Essen an Bord zurückzuführen; dazu behauptet sie, ausschließlich an Bord Nahrung zu sich genommen zu haben. Diese Behauptung stützt sie auch darauf, dass sie – was unstreitig ist – an verschiedenen Allergien leidet, weshalb sie lediglich vom Schiffskoch empfohlene Speisen zu sich genommen habe. Sie behauptet, der Schiffskoch habe auf der Speisekarte jeweils die für sie in Frage kommenden Speisen angekreuzt.
– Minderung des Reisepreises in der Höhe, dass der volle Reisepreis zu ersetzen ist;
– ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 3.000,- DM:
– sowie Ersatz der für ihre Abholung erforderlich gewordenen Fahrtkosten in Höhe von 585,- DM und damit zusammenhängenden Verdienstausfall des Ehegatten in Höhe von 200,- DM.
1.
14. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.084,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
2.
15. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld zu zahlen.
18. Die Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung.
19. Die Beklagte behauptet weiter, gegenüber dem Hafenarzt Dr. … hätten alle von ihm untersuchten Passagiere erklärt, auf dem Landausflug in Bergen Lachs gegessen zu haben.
20. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund einer Salmonellenerkrankung ins Krankenhaus eingewiesen worden ist und behauptet, eine Einweisung sei aufgrund ihrer Vorerkrankungen, insbesondere der Polyallergien notwendig gewesen. Die Beklagte bestreitet darüberhinaus, dass eine Salmonellenerkrankung auf mangelhafte Verpflegung an Bord zurückzuführen sein könnte.
21. Die Beklagte legt im einzelnen dar – insoweit wird insgesamt auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 02.08.1993 (Bl. 67 bis 72 d.A.) Bezug genommen – welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Schiffsleitung zur Vermeidung des Auftretens von Salmonellen getroffen hat.
22. Die Beklagte behauptet weiter, eine Infizierung mit Salmonellen könne auch durch einfachen Körperkontakt erfolgen, so dass sich die Klägerin durchaus auch über andere Passagiere, die sich nicht auf dem Schiff sondern auf dem Land infiziert haben, angesteckt haben könnte.
23. Die Beklagte ist darüberhinaus der Ansicht, dass eine Minderung – wenn eine solche denn in Betracht kommt – in jedem Fall nur anteilig für die Zeit der Erkrankung während der Reise verlangt werden kann. Für darüberhinausgehende Ansprüche fehle es überhaupt an einem substantiierten Vortrag.
24. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 03.05.1993 und 11.02.1994.
26. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Zeugenvernehmungen sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. … vom 21.09.1994 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
27. Die Klage ist lediglich im Hinblick auf einen gemäß §§ 651 d Abs. 1, 651 c BGB gerechtfertigten Minderungsanspruchs – allerdings auch nicht in der geforderten Höhe – begründet. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
28. Die Forderung ist nicht gemäß § 651 g BGB verjährt. Insoweit hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 14.07.1992 – auf das Bezug genommen wird (vgl. Bl. 19 d.A.) – gegenüber der Beklagten ausreichend klargestellt, dass sie wegen einer während der Reise aufgetretenen Salmonellenerkrankung Ansprüche gegen die Klägerin geltend macht. Dies ist ausreichend (vgl. Palandt/Thomas, § 651 g RdNr. 1).
1.
29. Geltend gemachter Anspruch in Höhe des vollen Reisepreises:
30. Das Gericht geht nach dem Sach- und Streitstand und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass sich die Klägerin aufgrund mangelhafter – nämlich mit Salmonellen kontaminierter – Verpflegung auf dem Schiff eine Salmonellenerkrankung zugezogen hat, weshalb ihr eine zeitanteilige Minderung des Gesamtreisepreises zusteht (vgl. LG Hannover, NJW-RR 89, 633).
31. Die Klägerin hat durch die Aussage der Zeugen … und … nachgewiesen, dass sie ausschließlich und lediglich auf dem Schiff Nahrung zu sich genommen hat. Dieser Vortrag und die ihn bestätigenden Zeugenaussagen wird insbesondere durch die unbestrittene Tatsache gestützt, dass die Klägerin an vielfältigen Allergien leidet und daher nicht alle Speisen zu sich nehmen durfte. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Klägerin aus ihrer von der Beklagten bestrittenen Behauptung, der Schiffskoch habe die für sie verträglichen Speisen auf der Speisekarte jeweils angekreuzt, eigenständige Ansprüche herleiten kann. Allein die Tatsache jedenfalls, dass die Klägerin nicht alle Speisen verträgt, stützt die darüberhinaus auch für sich genommen ausreichende Angaben der Zeugen, dass die Klägerin jedenfalls nur auf dem Schiff Nahrung zu sich genommen hat.
32. Darüberhinaus steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest, dass andere Infektionsursachen als die Nahrungsaufnahme im vorliegenden Fall zu vernachlässigen sind.
33. Der Sachverständige kommt unter nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zu dem eindeutigen Ergebnis, dass unter der Voraussetzung, dass die Klägerin ausschließlich Nahrung auf dem Schiff aufgenommen hat, sich die Klägerin die Salmonellose durch verunreinigte Lebensmittel auf dem Schiff zugezogen hat (vgl. Bl. 12, Bl. 13 des Gutachtens). Insoweit hat der Sachverständige für das Gericht überzeugend ausgeführt, dass eine Infektion durch Kontakt von Mensch zu Mensch lediglich auf dem direkten fäkalen / oralen Weg möglich ist. Dies setzt aber, wie der Sachverständige darstellt, entweder extrem schlechte hygienische Bedingungen in Kombination mit mangelnder persönlicher Hygiene voraus oder aber unkontrolliertes Verhalten, wie es beispielsweise bei psychisch Erkrankten der Fall ist voraus; das Gericht verweist insoweit auf die überzeugenden Darstellungen auf Bl. 10 und 11 des Sachverständigengutachtens. Weder der eine oder andere Umstand ist dabei im vorliegenden Fall bekannt geworden.
34. Dass die Klägerin an Salmonellose erkrankt ist, ergeben nicht nur die von ihr vorgelegten Befunde (Schreiben des St. J-hospitals vom 28.06.1992, Bl. 23 d.A., Befund der Gemeinschaftspraxis Dr. Limbach, Bl. 24 d.A.) sondern auch die Aussage des Zeugen …, der eindeutig ausgesagt hat, dass die Symptome die er bei den von ihm untersuchten Patienten – zu denen auch die Klägerin gehörte – feststellte, eindeutig auf eine Salmonelleninfektion hingewiesen haben.
35. Was die Vorerkrankungen der Klägerin – insbesondere die Hyperallergie – betrifft, so hat der Zeuge … ebenfalls eindeutig ausgesagt, dass seine Diagnose auch bezüglich der Klägerin auf eine Salmonellenerkrankung deutete, wobei die Salmonellenerkrankung „Auslöser“ für das schwere Krankheitsbild bei der Klägerin war.
36. Der Minderungsanspruch der Klägerin ist jedoch lediglich in Höhe von 1/9 des Gesamtreisepreises gerechtfertigt:
37. Gemäß § 651 d Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis „für die Dauer des Mangels“. Für diese Dauer allerdings mindert sich der Reisepreis bei einer Salmonellenerkrankung nach Ansicht des Gerichts um 100 % (vgl. auch LG Hannover, NJW-RR 89, 633).
38. Eine Reisedauer vom 05.06. 20.00 Uhr bis 21.06. 7.00 Uhr entspricht 371 Stunden. Die Dauer des Mangels beträgt 40 Stunden, nämlich vom 19.06. um ca. 15.00 Uhr bis 21.06. 7.00 Uhr; die Dauer entspricht 1/9 der Gesamtreisezeit. Bei 100 %iger anteiliger Minderung des Gesamtreisepreises von 6.299,- DM ergibt dies einen Betrag von 699,89 DM.
39. Einen über diesen Betrag hinausgehenden Anspruch könnte die Klägerin lediglich als Schadensersatz nach § 651 f BGB geltend machen. Im Rahmen des Schadensersatzes – insbesondere nach § 651 f Abs. 2 BGB – wäre nämlich zu berücksichtigen, dass möglicherweise – auch aufgrund der Erkrankung über die Reisezeit hinaus – die gesamte Reise entwertet ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 90, 187). Diese Überlegung kann aber lediglich im Rahmen des verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruches nach § 651 f BGB zum Tragen kommen (vgl. auch LG Frankfurt am Main, NJW-RR 90, 1396).
40. Selbst hat die Klägerin hinsichtlich eines etwaigen Verschuldens der Beklagten keinen Vortrag gebracht.
41. Allerdings gilt bezüglich der Verschuldensvoraussetzung im Rahmen des § 651 f BGB, dass unter Umkehr der Beweislast (analog § 282 BGB oder unter Heranziehung der Grundsätze der Beweislastumkehr im Werkvertragsrecht, vgl. BGH JZ 87, 825; LG Frankfurt am Main NJW-RR 1990, 1396) der Reiseveranstalter – hier also die Beklagte – ihr fehlendes Verschulden darlegen und beweisen muss. Dies hat die Beklagte aber mit ihren unbestrittenen Ausführungen im Schriftsatz vom 02.08.1993 (Bl. 67 bis 72 d.A.) ausreichend getan. Diesen substantiierten Vortrag hat die Klägerin in keiner Weise aufgegriffen oder gar bestritten. Die Beklagte hat mit diesem Vortrag unbestritten dargelegt, dass unterschiedliche Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden, damit den Reisenden keine mit Salmonellen kontaminierten Speisen verabreicht werden. So hat sie unbestritten vorgetragen, dass verderbliche Lebensmittel jeder Art in ununterbrochener Kühlung auf das Schiff gelangen und dort genauso aufbewahrt werden. Das gesamte Restaurant und Küchenpersonal wird außerdem jeweils vor Abschluss des Heuervertrages vom Schiffsarzt auch in Form von Blutproben-, Harn- und Stuhluntersuchungen überprüft. Die gesamte Schiffsküche wird jeweils mindestens viermal täglich mit Desinfektionsmitteln gereinigt. Im einzelnen wird auf den unbestrittenen Vortrag im Schriftsatz vom 02.08.1993 Bezug genommen.
2.
42. Geltend gemachter Anspruch auf Fahrtkosten und Verdienstausfall:
43. Ein solcher Anspruch könnte sich lediglich aus § 651 f Abs. 1 BGB ergeben; dass das für diesen Anspruch erforderliche Verschulden nicht gegeben ist, wurde unter Ziff. 1 ausgeführt.
3.
44. Geltend gemachtes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,- DM:
45. Auch ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823, 847 BGB setzt ein Verschulden der Beklagten voraus, dass nach den Ausführungen unter Ziff. 1. nicht gegeben ist. Soweit die Klägerin mit dem geltend gemachten „Schmerzensgeld“ einen Anspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemeint haben sollte, so setzt auch dieser Anspruch ein Verschulden voraus.
46. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB ab Rechtshängigkeit.
47. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
48. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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