Sturz in der Einkaufspassage im Bahnhof

Sturz in der Einkaufspassage im Bahnhof

Eine Frau rutschte während des Einkaufs in einer Bahnhofspassage aus und machte Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend. Der Boden sei nicht ausreichend sauber gewesen und die Reinigungsdienstleister hätten somit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das Gericht wies die Klage ab, da das verantwortliche Reinigungsunternehmen ein valides Reinigungs- und Kontrollsystem habe und es also, ungeachtet der Tatsache ob jedes einzelne Risiko für die Passanten beseitigt würde, nicht zu einer Pflichtverletzung gekommen sei.

OLG Düsseldorf I-21 U 201/15 (Aktenzeichen)
OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, Urt. vom 10.05.2017
Rechtsweg: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2017, Az: I-21 U 201/15
LG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2015, Az: 1 O 501/10
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Oberlandesgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 10.05.2017

Aktenzeichen I-21 U 201/15

Leitsatz:

2. Für Räumlichkeiten und Gebäude, die nach ihrer Bestimmung für den allgemeinen Verkehr geöffnet worden sind, gelten strenge Sicherheitsstandards. Der Bodenbelag ist hier so auszuwählen und zu erhalten, dass Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren.

Der Geschäftsinhaber oder anderweitig Verkehrssicherungspflichtige habe dafür zu sorgen, dass Böden an diesen Orten regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden.

Zusammenfassung:

3. Eine Frau rutschte in einer Bahnhofspassage aus, als sie an einer Geschäftstheke Brötchen kaufen wollte. Sie zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu und klagte gegen die Reinigungsdienstleister der Passage auf Schmerzensgeldzahlung. Die Frau berichtete, sie sei auf dem ohnehin glatten Granitboden aufgrund von Wischfeuchte und einer dort heruntergefallenen Gurkenscheibe ausgerutscht und machte geltend, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorläge. Der Boden hätte nicht feucht sein dürfen und es wäre die Pflicht der Reinigungsdienstleister gewesen eventuell herabgefallenen Müll, wie die Gurkenscheibe, zu beseitigen um Unfälle zu vermeiden.

Das Gericht wies die Klage erst- und zweitinstanzlich ab. Es läge keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, da es nicht zu den realistischen Zielen der Verantwortlichen gehöre, jede einzelne erdenkliche Gefahr im Bereich der Bahnhofspassage zu beseitigen. Es sei lediglich notwendig ein System regelmäßiger Reinigungs- und Kontrollabläufe einzusetzen um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Das sei hier der Fall gewesen.

Die Wiederholten Hinweise der Klägerin, dass der Granitboden durch seine Glätte allein schon ein Sicherheitsrisiko darstelle, wurde vom Gericht abgewiesen, da die Gestaltung des Bodens nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in dem des Bahnhofseigentümers liege. Demzufolge könnten die Beklagten nicht für Mängel am eigentlichen Bodenbelag belangt werden.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

5. Die Klägerin macht Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer von ihr geltend gemachten Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit einem von ihr erlittenen Sturz in der Einkaufspassage des D…. Hauptbahnhofs geltend.

6. Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der D… AG und erbringt unter anderem Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Stationenreinigung und Verkehrsmittelreinigung. Im Hauptbahnhof D…. ist sie mit den dort anfallenden Reinigungsarbeiten beauftragt. Die (im Berufungsverfahren nicht mehr am Rechtsstreit beteiligte) Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen der S….GmbH & Co. KG (Holding), welche die Marken der Franchisekonzepte der S…gruppe berät. Zu diesen Franchisekonzepten gehört unter anderen K….. Mieterin der K….-Filiale am D…. Hauptbahnhof ist die S….. (Hauptbahnhof D….) GmbH & Co. KG.

7. Die Klägerin kam am 2.7.2010 gegen 15:10 Uhr in der Einkaufspassage des D…. Hauptbahnhofes unmittelbar vor der K….-Filiale zu Fall, wo sie Backwaren erwerben wollte. Unstreitig ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1, dass die Klägerin auf einer Gurkenscheibe ausrutschte, was die Beklagte zu 2 bestritten hat. Die Beklagte zu 1 hat demgegenüber bestritten, dass etwaige – von der Klägerin behauptete – Feuchtigkeit an der Unfallstelle von ihr verursacht wurde, während die Beklagte zu 2 behauptet hat, die Unfallstelle sei nicht feucht gewesen.

8. Bei dem streitgegenständlichen Sturz erlitt die Klägerin eine mediale Oberschenkelhalsfraktur rechts.

9. Die Klägerin hat den Vorwurf einer Verletzung von Verkehrsicherungspflichten mit dem Vortrag begründet, sie sei gestürzt, weil sie auf Gurkenscheiben ausgerutscht sei und zudem der Boden an der Stelle, wo sie gestürzt sei, wischfeucht gewesen sei. Der Gemüseabfall habe sich unmittelbar links vor der Theke der Bäckerei befunden. An dieser Stelle habe sie nicht mit Gemüseabfällen auf dem Boden rechnen müssen. Der Gemüseabfall und der feuchte Boden seien auch kausal für den Sturz der Klägerin gewesen. Die am Unfallort verlegten schwarz-polierten Granitfliesen seien noch glatter als das sie umgebende Steinumfeld.

10. Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Klägerin zu den Unfallfolgen, den medizinischen Behandlungen und Behandlungsfolgen wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA 3) Bezug genommen.

11. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 15.000 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.12.2010 zu zahlen,

die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 13.150,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 zu zahlen,

die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.376,83 € an die Klägerin zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall vom 2.7.2010 in der Einkaufspassage im Hauptbahnhof Düsseldorf zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ergangen sind.

12. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht umfassend nachgekommen. Von ihr werde der Hauptbahnhof in Düsseldorf rund um die Uhr in einem Rhythmus von ca. 2 Stunden gereinigt und überprüft. Es sei sichergestellt, dass Müll und Verunreinigungen sofort beseitigt würden. Darüber hinaus würden Verschmutzungen von dem Bahnhofspersonal sofort an die 3S-Zentrale (Sicherheit, Sauberkeit, Service) gemeldet. Die Reinigungskräfte der Beklagten zu 1 würden dann unverzüglich ausrücken und Verschmutzungen sofort entfernen. Lediglich in der Nacht erfolge eine vollständige maschinelle Nassreinigung des Bahnhofs und der Bahnhofspassage. Am Unfalltag sei dem zuständigen Mitarbeiter keine Verunreinigung gemeldet worden. Bei seinen Routinegängen seien ihm auch keine Verunreinigungen aufgefallen, die sofort hätten beseitigt werden müssen. Die von der Klägerin behauptete Verunreinigung in Form von Gurkenscheiben könne erst kurz vor dem von ihr behaupteten Sturz entstanden sein, so dass eine Beseitigung nicht möglich gewesen sei. Die Reinigungskräfte seien angewiesen, bei jeder feuchten Reinigungsarbeit Schilder aufzustellen, die auf eine mögliche Rutschgefahr hinwiesen. Die Anweisungen würden regelmäßig wiederholt. Anlass für eine Nassreinigung habe es am Schadenstag nicht gegeben. Der von der Klägerin beanstandete Bodenbelag entspreche den Vorschriften. Der von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag sei übersetzt, jedenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden.

13. Die Beklagte zu 2 hat im Wesentlichen das Bestehen einer sie treffenden Verkehrssicherungspflicht bestritten (wegen der Einzelheiten UA 5).

14. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vor der Einzelrichterin der ersten Zivilkammer vom 30.7.2015 (GA 356ff.) Bezug genommen.

15. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Erwägungen angestellt: Der Klägerin stehe weder aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (gegenüber der Beklagten zu 2) noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber den Beklagten zu.

16. Im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2 stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin auf einer Gurkenscheibe zu Fall gekommen sei und dass der Boden wischfeucht gewesen sei. Einzig die Zeugin D…. habe angegeben, sie habe gesehen, dass die Unfallstelle wischfeucht gewesen sei und die Klägerin auf einer Gurke ausgerutscht sei. Die Aussage dieser Zeugin sei jedoch nicht glaubhaft (wegen der Einzelheiten der Beurteilung der Aussage dieser Zeugin wird auf UA 6 bis 9 Bezug genommen).

17. Die Beklagte zu 1 habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt.

Auch soweit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 als unstreitig zu unterstellen sei, dass sich auf dem Boden eine Gurkenscheibe oder eine feuchte Stelle befunden habe, liege kein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht vor, sondern der Sturz der Klägerin sei auf die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zurückzuführen.

Die Beklagte zu 1 habe die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Sauberkeit des D…. Hauptbahnhof durch Vertrag mit der den Hauptbahnhof betreibenden D….AG übernommen. Sie genüge dieser Verkehrssicherungspflicht, indem sie anhand eines Qualitätsmanagements Reinigungsarbeiten und Kontrollen durchführe. Dass ein solches System vorhanden sei und dass es im konkreten Fall ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, stehe nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der Zeugen S.-K. und G…. fest. Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung wird auf die Seiten 9-12 UA verwiesen. Die auf der Grundlage der Aussagen dieser Zeugen erwiesene Organisation der Reinigungsarbeiten sei ausreichend. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermöge. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es ihr auch nicht unmöglich gewesen vorherzusehen, dass sich auf dem Boden der Bahnhofpassage Gemüseabfälle befinden könnten. In der Bahnhofspassage befänden sich diverse Shops, die Lebensmittel zum sofortigen Verzehr anböten. Es liege auf der Hand und sei für jeden Benutzer der Bahnhofspassage ersichtlich, dass es dabei auch zu Verschmutzungen des Bodens durch Lebensmittelreste kommen könne. Mit der vorliegenden Organisation vermöge die Beklagte zu 1 entsprechende Gefahren in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise auszuräumen. Die Anzahl von 6-7 Arbeitern pro Schicht, von denen 1-2 in der Bahnhofshalle tätig seien, sei geeignet, entsprechende Gefahrenquellen zügig beseitigen zu können. Mit diesen Maßnahmen werde der Bereich des objektiv Zumutbaren ausgeschöpft. Es sei nicht möglich, zu jeder Zeit und an jeder Stelle des Bahnhofs für Sauberkeit zu sorgen (wegen der Einzelheiten UA S. 13).

18. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege ebenfalls nicht darin, dass am Unfallort Feuchtigkeit auf dem Boden vorhanden gewesen sei. Im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2 stehe bereits nicht fest, dass der Boden an der Stelle, an der die Klägerin zu Fall gekommen sei, feucht gewesen sei (wegen der Einzelheiten UA S. 13). Aus der Tatsache, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 unstreitig sei, dass die Stelle wischfeucht gewesen sei, lasse sich kein Anscheinsbe-weis dafür begründen, dass die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1 ihren Pflichten nicht nachgekommen wären. Für die Anwendung eines Anscheinsbeweis einer Pflichtverletzung müsste es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass eine wischfeuchte Stelle in einem stark frequentierten Bahnhofshalle nach mehr als 30-60 Minuten dazu führe, dass jemand darauf ausrutschte. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass etwaige Feuchtigkeit erst kurz vor Eintritt des Unfalls auf dem Boden gelangt sei und sich somit für die Klägerin hier ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Feuchtigkeit von einem Wischvorgang der Beklagten zu 1 stammte, lägen nicht vor. Die Zeugen G…. und S.-K. hätten überzeugend geschildert, dass bei einer Nassreinigung tagsüber Vorsichtsmaßnahmen ergriffen würden, wie eine Absperrung der Stelle und Warnschilder. Soweit ein Anscheinsbeweis dafür gelten dürfte, dass – wie es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 feststehe – die Klägerin auf der Gurkenscheibe ausgerutscht sei, führe dies nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 1, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt habe.

19. Dem von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis zur Frage der Rutschigkeit des Bodenbelags sei nicht nachzugehen. Es komme nicht darauf an, ob dieser Boden insoweit der Verkehrssicherungspflicht entsprochen habe. Eine derartige Pflicht treffe nur den Betreiber des Bahnhofs. Unstreitig betreibe aber weder die Beklagte zu 1 noch die Beklagte zu 2 den Bahnhof.

20. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren, jedoch beschränkt auf eine Verurteilung der Beklagten zu 1, weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin im Wesentlichen folgendes vor:

21. Die landgerichtliche Würdigung der Aussage der Unfallzeugin D…. sei verfahrensfehlerhaft. Entgegen der Wertung des Landgerichts sei die Aussage dieser Zeugin weder übertrieben detailreich noch präzise, so dass hieraus auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage begründet werden könnten. Das erstinstanzliche Gericht habe die Aussage dieser Zeugin auch unzutreffend im Urteil wiedergegeben. Soweit die Zeugin D…. angegeben habe, dass die Klägerin auf dem Streifen schwarzer Granitfliesen, der entlang der gesamten Verkaufstheke verläuft, ausgerutscht sei, könne diese Aussage keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugen begründen, da es sich hierbei nun einmal um den Unfallort gehandelt habe. Entgegen der Wertung des Landgerichts sei es auch nicht ausgeschlossen bzw. liege sogar nahe, dass die Zeugin, die den Unfallort in den letzten Jahren immer wieder „passiert“ habe, sich so an den genauen Unfallort eher erinnern könne, als ein Zeuge, der sich nur am Unfalltag am Unfallort aufgehalten habe. Indem das Landgericht die Detailtreue der Aussage der Zeugin als Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubhaftigkeit angeführt habe, habe es nicht beachtet, dass die Detailtreue auch ein Indiz für eine erhöhte Glaubhaftigkeit einer Aussage sein könne. Jedenfalls ergebe sich nichts für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage dieser Zeugin aus der Tatsache, dass das Gericht Fragen aufgrund von Verständnisschwierigkeiten mehrfach habe wiederholen müssen. Diesbezügliche Unsicherheiten, die die Zeugin, die zum ersten mal überhaupt an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe, gezeigt habe, seien einer erheblichen Grundnervosität und den Verständnisproblemen geschuldet, könnten jedoch nicht den Schluss auf eine reduzierte Glaubhaftigkeit rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Vernehmung der Unfallzeugin D…. eine junge unerfahrene Rechtsreferendarin durchgeführt habe, deren Fragen seitens der Zeugin nicht verstanden worden seien, so dass mehrfaches Nachfragen veranlasst gewesen sei, was zur Verwirrung der Zeugin noch beigetragen habe. Zu Unrecht folgere das Landgericht die angenommene reduzierte Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D…. aus dem Umstand, dass die Zeugin mehrfach zu der Klägerin hinüber gesehen habe. Hieraus könne nicht gefolgert werden, dass eine Nähebeziehung zwischen der Klägerin und der Zeugin bestanden haben solle. Auch sei es nicht erklärbar, dass auch der Zeuge S.-K. der Beklagten zu 1 während seiner Vernehmung mehrfach den Anwalt der Beklagten zu 1 angeschaut habe und bewusst Blickkontakt mit diesen aufgenommen habe. Es wäre geboten gewesen, dass das Landgericht sich zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin D…. geäußert und diese abschließend bewertet hätte.

22. Nach den Aussagen der Zeugen G…., S…., Dj…., K…. und S.-K. sei es nicht ausgeschlossen, dass der Boden zum Zeitpunkt des Unfalls wischfeucht gewesen sei.

23. Die Zeugin K… habe glaubhaft bekundet, dass zweimal in einer 8-Stunden-Schicht eine Putzmaschine vorbei fahre. Bei einer Putzmaschine sei eindeutig, dass diese den Boden in feuchter Form reinige. Das Landgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, konkret nachzufragen, ob hiermit eine nasse oder trockene Reinigung gemeint sei.

24. Wenn – wie das Landgericht ausgeführt habe – zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 unstreitig sei, dass der Boden wischfeucht gewesen sei, so hätte die Beklagte zu 1 Hinweisschilder aufstellen müssen, um auf die Feuchtigkeit hinzuweisen. Dies sei jedoch nach den Bekundungen aller Zeugen unstreitig nicht der Fall gewesen. Die Beklagte zu 1 habe eingeräumt, dass es keine Hinweisschilder gegeben habe, da nach ihrem Vortrag eine Nassreinigung tagsüber nicht erfolge bzw. nur nachts erfolge.

Das Bestehen einer Gefahrenlage aufgrund der Wischfeuchtigkeit der Unfallstelle sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Feuchtigkeit des Bodens ohne weiteres für jeden durchschnittlich aufmerksamen Nutzer erkennbar gewesen sei. Bei einem Sturz in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der Gefahrenstelle für den Sturz.

Vorliegend folge die Existenz einer Gefahrenstelle zum einen aus dem Vorliegen der Wischfeuchtigkeit an der Unfallstelle sowie dem Vorliegen einer Gurkenscheibe am Unfallort, so dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Klägerin auch auf der Gurkenscheibe auf wischfeuchtem Boden ausgeglitten sei. Der Beklagten zu 1 sei es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis durch feststehende Tatsachen zu entkräften, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensverlaufs ernsthaft in Betracht kommen ließen. Die Beklagte zu 1 habe ihre Verkehrssicherungspflicht allein dadurch verletzt, dass an der Unfallstelle Gemüsereste in Gestalt einer Gurkenscheibe gelegen hätten und der Boden wischfeucht gewesen sei. Die Pflichtverletzung sei auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte zu 1 ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt habe. Hierbei handele es sich um eine bloße in Papier gefasste, eine perfekte Befolgung unterstellende Handlungsanweisung. Die abstrakten Richtlinien sagten nichts darüber aus, ob die Beklagte zu 1 bzw. deren Mitarbeiter konkret am Unfalltag zwischen 14 und 16 Uhr ihre in Bezug auf die Reinigung bestehenden Verkehrssicherungspflichten erfüllt hätten.

25. Die Klägerin habe auch ihre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten zu 1 erfüllt. Zu Gunsten der Klägerin kämen Beweiserleichterungen in Betracht. Die Verletzung der äußeren Sorgfalt, die darin liege, dass die Beklagte den Bodenbelag nicht ordnungsgemäß ausgewählt habe, es Wischfeuchtigkeit an der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt gegeben habe und der Unfallort nicht ausreichend gereinigt gewesen sei, indiziere die Verletzung der inneren Sorgfalt.

26. Die Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, die Bahnhofspassage, Treppen und Bahnsteige in einem für den Publikumsverkehr möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten. Hierzu habe gehört, einen besonders glatten, polierten Granitfußboden, der auch unaufmerksamen Besuchern gefährlich werden könne, mit abstumpfenden Mitteln zu behandeln. Der polierte Granitboden, auf dem der Unfall sich ereignet habe, verfüge über eine im Vergleich zum Bodenbelag in der Umgebung deutlich verminderte, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entsprechende Rutschfestigkeit. Hierauf gehe das Urteil des Landgerichts nicht ein. Eine Beweisaufnahme habe das Landgericht rechtsfehlerhaft abgelehnt, indem es zu Unrecht darauf verwiesen habe, dass die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den Fußbodenbelag nicht die Beklagte zu 1 sondern nur den Bahnhofsbetreiber treffe. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der D…. AG vom 4.11.2010 (Anlage K 1) belege, dass aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten diese allein verkehrssicherungspflichtig verantwortlich gewesen sei.

27. Hiernach beantragt Klägerin, die Beklagte zu 1 zu verurteilen,

an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 15.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 zu zahlen;

an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.150,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 zu zahlen;

an sie einen Betrag i.H.v. 1.367,83 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 2.7.2010 in der Einkaufspassage im Hauptbahnhof D….. zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

28. Die Beklagte zu 1 bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung gegen die Berufungsangriffe der Klägerin. Im Einzelnen trägt sie vor:

29. Das Landgericht Düsseldorf habe die Aussage der Zeugin D…. zutreffend als unglaubhaft eingestuft. Zu der mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin, die das Landgericht bereits zutreffend begründet habe, sei darüber hinaus anzuführen, dass es unglaubhaft erscheine, dass die Zeugin keinerlei Kontakt seit dem Unfallhergang mit der Klägerin gehabt habe. Sie habe nicht dargelegt, weshalb sie im Besitz der Telefonnummer der Klägerin sei. Sie habe bekundet, dass sie auf Bitten der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall die Tochter der Klägerin angerufen habe. Erst auf mehrfaches Nachfragen des Gerichts habe die Zeugin in der Beweisaufnahme eingeräumt, einen Tag vor dem Beweisaufnahmetermin Kontakt mit der Klägerin gehabt zu haben.

30. Richtigerweise habe das Landgericht die Regeln des Anscheinsbeweis für nicht anwendbar erklärt und einen Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Verkehrsicherungspflichten abgelehnt. Es habe sich eingehend mit der Rechtsfrage der Anwendung des Anscheinsbeweises auseinandergesetzt.

31. Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beschaffenheit des Bodens sei das Landgericht richtigerweise nicht nachgegangen. Die Auswahl des Bodenbelags obliege – wie das Landgericht zutreffend angenommen habe – nicht der Beklagten zu 1. Die Klägerin verkenne, dass selbst bei Feststellung des Anscheinsbeweises für den Sturz auf der Gurkenscheibe an sich keine Haftung der Beklagten zu 1 begründet werde, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei.

32. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

33. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren – jedoch beschränkt auf die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage – weiterverfolgt, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (§ 513 S. 1 ZPO), da die Klägerin keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu ihren Lasten im Sinne des § 546 ZPO vorgetragen hat und darüber hinaus auch die vom Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen keine von der rechtlichen Bewertung des Landgerichts abweichende Betrachtung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen.

34. Im Ergebnis zutreffend und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Anspruchsvoraussetzungen für einen im Hinblick auf die Beklagte zu 1 allein in Betracht kommenden deliktischen Schadensersatzanspruches auf Erstattung materiellen und immateriellen Schadens wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB verneint und folgerichtig die Klage abgewiesen. Unstreitig ist die Klägerin am 2.7.2010 gegen 15:10 Uhr in der Einkaufspassage des D…. Hauptbahnhofes unmittelbar vor der dortigen K….-Filiale gestürzt. Auch unter Berücksichtigung der gegen die Klageabweisung von der Klägerin vorgebrachten Berufungsangriffe kann nicht festgestellt werden, dass die hierbei von der Klägerin erlittene Körperverletzung (Oberschenkelhalsfraktur), mithin die Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat.

35. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem den Körper, die Gesundheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Ersatzpflicht wird auch durch Unterlassen einer Handlung begründet, wenn eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung einer solchen Rechtsgutsverletzung bestand, deren Beachtung die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., 2015, § 823 Rz. 2). Eine solche Pflicht, durch aktives Handeln eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern, begründet unter anderem die Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 8.3.2006, 6 U 97/05, OLGR Naumburg 2007, 269, 270).

36. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht richtet sich allgemein nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs.

Der Sinn der Verkehrssicherungspflicht besteht nicht darin, das Publikum schlechthin vor jeder erdenklichen Gefahr zu schützen. Vielmehr hat der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwarten darf und muss

(vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775, 3776, Rz. 9 f.; OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1999, 6 U 29/99, NJW-RR 2000, 695 m.w.N). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für einen sachkundigen Betrachter die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07, juris RZ. 9 f. = NJW, 2008, 3775, 3776; Urteil vom 08.11.2005 ,VI ZR 332/04, juris RZ. 10 = NJW 2006, 610; Urteil vom 06.02.2007, VI ZR 274/05, juris Rz. 15 = NJW 2007, 1683). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren aus der Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen notwendig und ausreichend sowie geeignet erscheinen, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07, juris RZ. 9 f. = NJW 2008, 3775, 3776; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.4.2013, 3 U 1493/12, MDR 2013, 783, zitiert nach juris TZ 34f).

37. Der Umfang einer Verkehrssicherungspflicht hängt zum einen von der Größe des drohenden Schadens und von der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts und andererseits auch davon ab, mit welchem Aufwand ein solcher Schaden verhindert werden kann. Dabei müssen umso eher Schutzmaßnahmen getroffen werden, je wahrscheinlicher die Verwirklichung einer Gefahr ist, je größer ein möglicher drohender Schaden ist und je einfacher die Verhütung dieses Schadens ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.12.2004, 27 U 215/00, NJW-RR 2005, 675, 676). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist dann genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Dieses Schutzniveau ist dann erreicht, wenn diejenigen zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07, juris RZ. 9 f. = NJW 2008, 3775 , 3776; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.9.2012 – 4 U 193/11, NJW-RR 2013, 28, 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.4.2013, 3 U 1493/12, MDR 2013, 783, zitiert nach juris TZ 34f).

38. Für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offen stehen, gelten strenge Sicherheitsstandards (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.1994 – VI ZR 238/93 – NJW 1994, 2617; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.4.2013, 3 U 1493/12, MDR 2013, 783, zitiert nach juris TZ 34f). Die üblichen Anforderungen, die in der Rechtsprechung für Räumlichkeiten und Gebäude, die nach ihrer Bestimmung für den allgemeinen Verkehr geöffnet worden sind, entwickelt wurden, gelten zweifelsfrei auch für Bahnhofspassagen, in denen ebenso wie in Einkaufspassagen in größeren Einkaufszentren oder „Shopping Malls“ der Publikumsverkehr zu dortigen Geschäftslokalen geführt wird bzw. die Laufwege auch so gestaltet sind, dass potentielle Kunden zu den dort angesiedelten Ladenlokalen gelangen können. Hiernach gilt für Böden in Kaufhäusern und Supermärkten und sonstigen dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten öffentlichen Räumlichkeiten, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.4.2013, 3 U 1493/12, MDR 2013, 783, zitiert nach juris TZ 34f). In Bahnhofspassagen ist in diesem Zusammenhang bei der Bestimmung der Verkehrssicherungspflichten im Bezug auf die Fußböden noch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des einzelnen (Bahn-) Kunden nicht nur durch die Auslagen der dort betriebenen Geschäftslokale, sondern auch durch die insbesondere an den Gleiszugängen aber auch ansonsten vorhandenen Hinweisschilder im Hinblick auf den jeweiligen Zugverkehr abgelenkt werden. Zur Erfüllung dieser Pflichten hat der Geschäftsinhaber oder anderweitig Verkehrssicherungspflichtige durch Anordnung darauf hinzuwirken, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden und die Befolgung dieser Anordnung auch zu kontrollieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, 7 U 18/03, VersR 2005, 420).

39. Nach diesen rechtlichen Maßstäben zur Bestimmung von Umfang und Reichweite von Verkehrssicherungspflichten insbesondere im Zusammenhang mit Stürzen in dem Publikumsverkehr eröffneten Räumlichkeiten ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht letztlich eine haftungsbegründende Verletzung einer Verkehrsicherungspflicht abgelehnt hat.

40. Zwischen den Parteien steht im Grundsatz nicht im Streit, dass die Beklagte zu 1 in der Verkehrssicherungspflicht steht im Hinblick auf die bei der Begehung der Bahnhofspassage möglichen Gefahren für den Laufverkehr aus Verschmutzungen, Verunreinigungen, Nässe des Bodens etc. und aus sonstigen ähnlichen Gefahrenquellen.

41. Regelmäßig ist der Eigentümer einer Sache, von der Gefahren für Dritte ausgehen können, verkehrssicherungsverpflichtet, da er aus dieser Position heraus die Verantwortung für die Gefahrenquelle trägt und in der Lage ist, die für die Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O. Rz. 48 zu § 823). Vorliegend wird es auch von der Beklagten zu 1 nicht in Abrede gestellt, dass durch vertragliche Regelung die eigentlich verkehrssicherungspflichtige D… AG als Betreiberin des Hauptbahnhofes der Beklagten zu 1 die oben definierten Verkehrspflichten übertragen hat. Als Folge der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht wird der Übernehmende selbst und eigenständig deliktsrechtlich verantwortlich für den Schutz Dritter vor solchen Gefahren, die von der gefahrdrohenden Sache ausgehen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rz. 50 zu § 823 m.w.N.).

42. Die Klägerin stützt den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Vorwurf der Verletzung der ihr übertragenen Verkehrssicherungspflicht darauf, dass sie – die Klägerin – deshalb zu Fall gekommen ist (und sich hierbei die Oberschenkelhalsfraktur zugezogen hat), weil sie auf einer auf dem polierten (schwarzen) Granitstreifen vor der Verkaufstheke der K….-Filiale liegenden Gurkenscheiben ausgerutscht sei und zudem der Boden in diesem Bereich nass (wischfeucht) gewesen sei.  Das Landgericht hat es ausweislich der tatsächlichen Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils wie auch ausweislich der Entscheidungsgründe als unstreitig im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gesehen, dass die Klägerin auf der Gurkenscheibe ausgerutscht ist und dass die Stelle, wo die Klägerin zu Fall gekommen ist, wischfeucht gewesen ist. Da keinerlei Anhaltspunkte von den Parteien vorgetragen werden, die Zweifel an der Richtigkeit  dieser landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten und zudem die Parteien keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 314 ZPO gestellt haben, sind die angeführten Umstände auch vom Senat als unstreitig und damit für ihn bindend zu behandeln.

43. Soweit damit ein Ausgleiten auf der Gurkenscheibe und ein nachfolgendes Stürzen der Klägerin schadensauslösend gewesen ist, wird hierdurch eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht begründet. Es kann an dieser Stelle offen gelassen bleiben, ob zunächst von einem Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 1, nachfolgend jedoch von einer Entkräftung des Anscheinsbeweises ausgegangen werden kann oder ob bereits der objektive Sorgfaltspflichtverstoß nicht festgestellt werden kann.

44. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden teilweise die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zulasten des Verkehrssicherungspflichtigen angewandt, wenn aufgrund einer Verunreinigung, Verschmutzung (z.B. durch auf den Boden gefallene Obst- oder Gemüsereste) oder sonstiger die Tritt- und Gehsicherheit des Laufverkehrs gefährdender Umstände von einem verkehrswidrigen Zustand auszugehen ist. Dieser objektiv verkehrswidrige Zustand des Bodens stelle die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar und erlaube in Anwendung des Anscheinsbeweises den Rückschluss darauf, dass dies die Ursache für den Sturz gewesen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004, 7 U 18/03, VersR 2005, 420; ähnlich wohl auch OLG Schleswig, Urteil vom 30.01.1992, 5 U 194/90 – NJW-RR 1992, 796, 797). Nach Auffassung des Senats sind in Fällen der Geltendmachung einer Haftung aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei Stürzen in dem öffentlichen Verkehr eröffneten Gebäuden und Räumlichkeiten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anwendung des Beweis des ersten Anscheins differenziert anzuwenden.

45. Regelmäßig wird der Anscheinsbeweis als Erleichterung der Kausalitätsfeststellung zwischen Verletzungshandlung und –erfolg verstanden und zwar in den Konstellationen, in denen das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung ist. Diese Voraussetzungen hat der BGH speziell bei der Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bejaht. Hierzu hat er ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Verstoß gegen ein Schutzgesetz in Rede steht, das typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll, und in denen im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, der mithilfe des Schutzgesetzes verhindert werden sollte, grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheines dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich gewesen ist. Ebenfalls hat der BGH den Anscheinsbeweis bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften für gerechtfertigt angesehen, wenn sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, zu dessen Verhinderung die Vorschriften erlassen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1993, VI ZR 271/92, NJW 1994, 945, 946). Aus diesen Erwägungen hat der BGH die Anwendung des Anscheins-beweises auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für sachgerecht und geboten angesehen, die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. BGH Urteil vom 14.12.1993, VI ZR 271/92, NJW 1994, 945, 946; Urteil vom 3.6.2008, VI ZR 123/07, NJW 2008, 3775, 3777, TZ 17).

46. Voraussetzung für den Anscheinsbeweis ist mithin die Feststellung einer objektiven Verletzung der durch die Verkehrssicherungspflicht dem Pflichtigen auferlegten Sorgfaltspflichten. Ist der objektive Sorgfaltspflichtverstoß durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festzustellen, so kann der Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit dieser Sorgfaltswidrigkeit für den Schadenserfolg nicht eingreifen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.9.2012, 4U 193/11, NJW-RR 2013, 28, 30; OLG Düsseldorf Urteil vom 10.12.2010 – 22 U 116/10, BeckRS 2011, 07132).

47. Aus den grundsätzlichen Maßstäben zur Bestimmung der Reichweite und des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht folgt, dass nicht jede Existenz einer Gefahrenquelle bereits den Rückschluss auf eine objektive Pflichtverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung erlaubt. Wie oben ausgeführt kann von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden, dass er mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden jegliche Vorkehrungen trifft, um auch alle Gefahren, die sich Dritten, denen er den Verkehr eröffnet hat, bieten können, auszuschließen. Ausreichend sind vielmehr diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und auch zumutbar sind (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 10.12.2010 – 22 U 116/10, BeckRS 2011, 07132).

Geht es um die Verkehrssicherheit gefährdende Verunreinigungen und Verschmutzungen auf Fußböden, die bei laufendem Publikumsverkehr, insbesondere bei einer großen Anzahl von (Lauf-) Kundschaft immer wieder auftreten können, genügt der Verkehrssicherungspflichtige – wie bereits oben ausgeführt – wenn er Vorkehrungen trifft, nach denen er in zeitlichen Abständen, deren genaue Ausgestaltung von den jeweiligen Einzelumständen abhängig ist, die Beschaffenheit der Böden kontrollieren bzw. Reinigungen vornehmen lässt und die diesbezüglichen Anordnungen auch kontrolliert.

Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen bestimmen sich maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 10.12.2010 – 22 U 116/10, BeckRS 2011, 07132). Dies bedeutet, dass auch mit Blick auf die Selbstverantwortlichkeit der einzelnen Person für ihr Handeln die Erwartung des Einzelnen regelmäßig nicht dahin geht, dass seitens des Pflichtigen alle nur erdenklichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, sondern nur die, die ihm auch wirtschaftlich zumutbar sind.

48. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann also der Fall, in dem eine grundsätzlich – permanent vorhandene – Gefahrenquelle in Rede steht (wie z.B. Stolperfallen, besonders glatter oder unebener Boden), bei der die Existenz dieser Gefahrenquelle bereits die objektive Verkehrspflichtverletzung belegt, nicht mit dem gleichgesetzt werden, in dem die Pflichtverletzung darin liegt, nicht für ein Reinigungs- und Kontrollregime zur Verhinderung/besserer Beseitigung von Verunreinigungen und Verschmutzungen, die zu einer Gefährdung führen können, gesorgt zu haben.

49. Im Hinblick auf die in Rede stehende Gurkenscheibe kann auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts mithin nicht von einem Anscheinsbeweis einer für den Verletzungserfolg ursächlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden. Das Landgericht ist mit eingehender Begründung und auf der Grundlage einer ausführlichen, detailreichen und insgesamt überzeugenden Würdigung der erhobenen Beweise zu der Erkenntnis gelangt, dass die Beklagte zu 1 im Rahmen eines etablierten Qualitätsmanagementsystems Reinigungsarbeiten und Kontrollen organisiert und durchführt, mit der sie den Anforderungen an das zumutbare und notwendige Maß von Vorsorgemaßnahmen genügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Reinigungs- und Qualitätskontrollsystems, das von der Beklagten zu 1 ausgeübt und praktiziert wird, auf den Seiten 9-13 des angefochtenen Urteils zugenommen.

50. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, die es ohne Beweisfehler und auch ansonsten in nicht zu beanstandender Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen getroffen hat, sind für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend, da die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen vorgebracht hat.

51. Selbst wenn man entgegen dem obigen rechtlichen Ansatz in Bezug auf den hier einschlägigen Anscheinsbeweis einen solchen zu Gunsten der Klägerin für einschlägig halten wollte, wäre dieser aufgrund der Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Beklagte zu 1 alle notwendigen, zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Gefahrenquelle zu beseitigen, wieder entkräftet.

52. Soweit die Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darin sieht, dass am Unfallort Feuchtigkeit auf dem Boden vorhanden war, hat das Landgericht einen Anscheinsbeweis dahin, dass die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) ihre Pflichten nicht nachgekommen seien (vgl. Seite 14 des Urteils) mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden kann, verneint. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei und innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugen zu der Feststellung gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Feuchtigkeit auf Reinigungsarbeiten der Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen ist, bei denen es erforderlich gewesen wäre, entsprechende Warnhinweise vor der hierdurch begründeten Rutschgefahr aufzustellen.

53. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang mit der Berufung anführt, die Zeugin K…. habe bekundet, dass zweimal in einer 8-Stunden-Schicht eine Putzmaschine vorbei fahre, was nach dem Wortsinn dahingehend zu verstehen sei, dass eine Reinigung des Bodens nasser Form erfolgt sei, verfängt dies nicht. Zum einen wäre auch bei einer solchen Interpretation der Aussage der Zeugin K…. nicht der Beweis erbracht, dass unmittelbar vor dem Sturz der Klägerin nass gereinigt wurde, was im Übrigen auch kein weiterer Zeuge bestätigt hat. Zum anderen ist einzelnen Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung bei regelmäßigen Gängen durch die Passage des D…. Hauptbahnhofes bekannt, dass die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1 bei der Reinigung der Bodenflächen Bahnhofspassage verwandten Putzmaschinen nicht im Wege der Nassreinigung, sondern – wie im Urteil auch angeführt – als Kehrmaschinen arbeiten.

54. Angesichts der Aussagen der Zeugen G…. und Schulze Kersting bestand auch keinerlei Verpflichtung des Landgerichts, im Rahmen der Vernehmung der Zeugin K…. diese noch einmal danach zu befragen, ob sie mit dem Begriff Putzmaschine eine Maschine mit Nassreinigung oder eine reine Kehrmaschine meinte. Dass die Klägerin solches behaupten wollte, war für das Landgericht bei der Beweisaufnahme nicht erkennbar; abseits dessen hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch einen Nachfrage bei der Zeugin diese Frage selbst klären können.

55. Eine haftungsauslösende Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann schließlich nicht aus der von der Klägerin bereits erstinstanzlich aufgestellten Behauptung hergeleitet werden, am Unfallort sei zum Unfallzeitpunkt atypisch schwarz-polierter Granitfliesenboden verlegt, der noch glatter sei, als das sie umgebende Steinumfeld. Die Klägerin hat weiter behauptet, der Unfall habe sich auf einem per se bereits erheblich rutschigen Belag ereignet.

56. Zutreffend ist, dass zu den Sicherungspflichten auch gehört, dafür zu sorgen, dass das Publikum, dem der Pflichtige den Verkehr geöffnet hat, auf sicherem Bodenbelag sich bewegen kann. Hieraus folgt, dass auch hinsichtlich der Auswahl des Fußbodens z.B. an den Betreiber eines großen Kaufhauses oder Großmarktes strenge Anforderungen zu stellen sind, diese also den besonderen Anforderungen und Sicherheitsstandards hinsichtlich der Rutschsicherheit wie sie nach der Verkehrssitte oder nach einschlägigen technischen (DIN-) Vorschriften für stark frequentierte Laufflächen gelten, zu entsprechen haben und nicht „besonders“ glatt sein dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1994, VI ZR 238/93, NJW 1994, 2617, 2618 a.E.; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2013, 3 U 1493/12, MDR 2013,783 zitiert nach juris Rz. 43).

57. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung gemeint, dass dem von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis zur Frage der rutschig Zeit des Bodenbelags nicht nachzugehen sei. Zur Begründung hat es angeführt, es komme nicht darauf an, ob dieser insoweit der Verkehrssicherungspflicht entsprach, weil eine derartige Pflicht nur den Betreiber des Bahnhofs treffe, der D…. Hauptbahnhof unstreitig jedoch weder von der Beklagten zu 1 noch von der Beklagten zu 2 betrieben werde.

58. Hiergegen wendet sich die Klägerin in der Berufung im Ergebnis ohne Erfolg. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte zu 1 zu ihrer Verkehrssicherungspflicht nur auf der Grundlage der vertraglichen Übertragung seitens der D….. AG als Betreiberin des Hauptbahnhofs gelangt ist. Umfang und Ausmaß der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nach der Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen, die die Beklagte zu 1 gegenüber der eigentlich verkehrssicherungspflichtigen D….. AG übernommen hat.

59. Überträgt der Verkehrssicherungspflichtige Betreiber einer Einkaufspassage oder wie hier einer Bahnhofspassage durch entsprechende Beauftragung einem Dritten die Durchführung von Reinigungs- und Kontrollmaßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht, so ist diese beschränkt auf die Gefahren, die dem Publikumsverkehr durch Verunreinigungen und Verschmutzungen des Bodens der Laufflächen drohen. Nicht umfasst sind von der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht in einem solchen Fall die Gefahrenquellen, die aus der räumlichen Gestaltung und den baulichen Gegebenheiten als solches resultieren. Insoweit bleibt die originäre Verkehrssicherungspflicht bei dem Eigentümer und Betreiber der Passagen, soweit nicht durch ausdrückliche Abreden und Vereinbarungen mit dem Dritten auch die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf diese Umstände übertragen wurde.

60. Dass die D… AG an die Beklagte zu 1 die Verkehrssicherungspflicht einschränkungslos durch Vertrag auch mit Blick auf den baulichen Gegebenheiten in der Bahnhofspassage geschuldeten Umständen übertragen hat bzw. hat übertragen wollen, ist von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen worden noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt als solchem. Es kann die Klägerin in diesem Zusammenhang – entgegen dem von deren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Ausführungen – auch nicht entlasten, dass die D… AG ihr (der Klägerin) gegenüber auf die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 verwiesen und eine Offenlegung der vertraglichen Beziehung zwischen ihr und der Beklagten zu 1 abgelehnt hatte. Es hätte der Klägerin offen gestanden, die D… AG ebenfalls auf Schadensersatz zu verklagen, diese dann mit dem Vorwurf, einen nicht verkehrssicheren, da nicht hinreichend rutschsicheren Bodenbelag (jedenfalls teilweise) ausgewählt und damit eine Gefahrenquelle eröffnet zu haben und solcherart eine eigene Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen zu haben.

61. Vor diesem Hintergrund verfängt das Vorbringen der Klägerin auch nicht, soweit diese in der Berufungsinstanz die Ansicht vertritt, in Bezug auf die hier in Rede stehenden Granitfliesenflächen hätte die Beklagte zu 1 die Verpflichtung getroffen, für diesen Bodenbelag rutschhemmende Lösungen zu verwenden. Eine solche Maßnahme hätte nicht mehr der Beseitigung von Verunreinigungen und Verschmutzungen gedient, die wegen der hierdurch bedingten Rutschgefahr eine Gefährdung des Publikumsverkehrs zur Folge haben könnten, sondern hätte eine Einwirkung auf den baulichen Zustand als solchen bedeutet, zu der die Beklagte zu 1 indessen nicht verpflichtet gewesen ist.

62. Nach alledem kann bereits auf objektiver Ebene eine haftungsbegründende Verletzung der ihr obliegenden Verkehrsicherungspflicht durch die Beklagte zu 1, in deren Folge es zu dem Sturz der Klägerin gekommen ist, nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund scheiden sowohl materielle wie immaterielle Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1 aus. Mit derselben Begründung ist auch das – zulässige – Feststellungsbegehren der Klägerin unbegründet. Als Nebenforderung geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen wie auf Erstattung vorgerichtlich ein angefallener Rechtsverfolgungskosten scheitern damit in Ermangelung einer Hauptforderung ebenfalls.

63. Vor diesem Hintergrund kommt es insbesondere auf die von der Berufung vorgebrachten Einwände gegen die Würdigung der erhobenen Beweise durch das Landgericht, namentlich gegen die Auffassung des Landgerichts, die Aussage der Zeugin D…. nicht an.

64. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die mit ihrer Berufung erfolglos gebliebene Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

65. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

66. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

67. Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.150,14 €

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