Mitverschulden beim Trampolinunfall

BGH: Mitverschulden beim Trampolinunfall

Der Kläger nahm den Betreiber einer Indoor-Spielplatzes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, nachdem sich der Kläger auf dem Trampolin das Genick gebrochen hat.

Das Gericht gab der Klage statt.

 

 

BGH VI ZR 223/07 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 03.06.2008
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 03.06.2008, Az: VI ZR 223/07
OLG Köln, Urt. v. 31.08.2007, Az: 20 U 175/06
LG Köln, Urt. v. 05.12.2006, Az: 5 O 488/05
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Bundesgerichtshof

1.Urteil vom 03.06.2008

Aktenzeichen: VI ZR 223/07

Leitsatz:

2. Bei leichtsinniger Handlung auf Sportgeräten ist ein Mitverschulden nicht auszuschließen.

Zusammenfassung:

3. Bei einem Besuch eines Indoor -Spielplatzes nutze der Kläger mit seiner Familie auch die Trampolinanlage.  Bei einem Sprung landete der Familienvater auf dem Rücken und brach sich das Genick. Der Kläger ist seitdiesem Unfall auf der Anlage  querschnittsgelähmt.  Er verklagt nun den Betreiber dieses Spielplatzes auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da er einen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sah.

Der Bundesgerichtshof gab der Revison statt und gab den Kläger eine Mitschuld von 30%. Der Kläger handelte leichtsinnig, da er hätte erkennen müssen dass die Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend waren.

Tenor:

4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand:

5. Der am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer Freizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 2. Oktober 2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage erlitten hat.

6. Am Unfalltag besuchte der Kläger mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein „Indoor-Spielplatz“ mit einer Trampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf verschiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen, springen können.

7. An der Anlage befinden sich Hinweisschilder, die unter anderem folgende „Wichtige Hinweise“ enthalten:

„A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abstützen und keine Kopfsprünge machen.

B) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwischen den Zähnen befindet.

C) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen.

D) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.

E) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt.

F) Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Erwachsenen benutzt werden.

…“

8.  Der Kläger benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch eines Salto vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittgelähmt.

9.  Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden zu 50 % – vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte – zu ersetzen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen sie ihre Anträge weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

 

Entscheidungsgründe:

I.

10. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hafteten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden, da sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder zumindest nicht deutlicher auf die besonderen Gefahren von Saltosprüngen hingewiesen hätten. Gerade bei einem solchen Kinderspielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden. Diese Pflichtverletzung sei für den Unfall zumindest mitursächlich gewesen. Das Landgericht habe zu Recht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen. Unabhängig davon, ob der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt habe und sie ihm in der fraglichen Situation bewusst gewesen sei, habe er – obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt gewesen sei und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht habe – einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrscht habe. Mit der nahe liegenden Gefahr, dass er bei einem Misslingen des Saltos unglücklich aufkommen könne und in diesem Fall auch die Abfederung durch Matten oder Sprungtuch erhebliche Verletzungen nicht verhindern könne, habe er sich offenbar nicht auseinandergesetzt. Hierin liege ein nicht unerhebliches Mitverschulden, welches das Landgericht zu Recht mit 50 % bewertet habe. Dem Mitverschuldenseinwand stehe nicht entgegen, dass der Kläger vor den spezifischen Gefahren eines Saltosprunges nicht durch Hinweise der Beklagten gewarnt worden sei. Die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens nach § 254 BGB sei auch nicht aus Rechtsgründen wegen des Schutzzwecks der von den Beklagten verletzten Pflicht ausgeschlossen.

II.

11.  A. Zur Revision der Beklagten:

12. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden haften.

13. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – welcher das Berufungsgericht folgt – ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 – VI ZR 182/89 – VersR 1990, 498, 499 ; vom 4. Dezember 2001 – VI ZR 447/00 – VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02  VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 294/03 – VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – VersR 2006, 233, 234 und vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 – VersR 2007, 659, 660, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – und vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 – aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat , Urteile vom 10. Oktober 1978 – VI ZR 98/77 – und – VI ZR 99/77 – VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 – aaO; vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – und vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 – aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( § 276 Abs. 2 BGB ) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat , Urteile vom 16. Februar 1972 – VI ZR 111/70 – VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 – aaO; vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – aaO und vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 – aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 – VI ZR 145/62 – VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 – VI ZR 162/65 – VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 -VI ZR 447/00 – aaO; vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02 – aaO; vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 – aaO; vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05 – VersR 2006, 1083, 1084 und vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 – aaO).

14.  Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 -VI ZR 194/76 – VersR 1978, 739; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 – X ZR 87/06 – NJW 2007, 2549, 2551; OLG Köln, VersR 2002, 859, 860 [OLG Köln 20.07.2000 – 7 U 201/97] ; OLG Celle, NJW 2003, 2544 [OLG Celle 28.05.2003 – 9 U 7/03] ). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Bei einem Spielgerät, das für Kinder (ab vier Jahren) frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden konnte, muss ohne ausdrücklichen Hinweis grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Benutzung zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen kann.

15. 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten – aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit Recht bejaht.

16. a) Zwar wies die Trampolinanlage nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine konstruktiven oder technischen Mängel auf und entsprach den einschlägigen DIN-Normen. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder nicht zumindest deutlicher auf die besonderen Gefahren von – missglückten – Saltosprüngen hingewiesen haben.

17. b) Nach den vom Berufungsgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, die insoweit zwischen den Parteien unstreitig geworden sind, bedürfen schwierige Sprünge wie Saltosprünge auf einem Trampolin besonderer Übung und Erfahrung, wobei missglückte Sprünge – insbesondere durch ungeübte Personen – auch dann zu schweren Verletzungen führen können, wenn der Benutzer auf dem Sprungtuch und nicht auf den zwischen den einzelnen Trampolinen befindlichen Matten landet. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass der Benutzer einer solchen Anlage, die für Kinder ab vier Jahren und Erwachsene frei gegeben ist und nicht über Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o. ä. verfügt, nicht damit rechnen müsse, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung – wozu entsprechend den „Wichtigen Hinweisen“ auch Saltosprünge gehören – zu derart schwerwiegenden Verletzungen kommen kann.

18. c) Soweit die Beklagten im Revisionsverfahren geltend machen, der Kläger habe die angebrachten Warnhinweise nicht beachtet, weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass diese Warnhinweise unzureichend waren, weil sie gerade nicht vor den spezifischen, beim Kläger eingetretenen Gefahren missglückter Saltosprünge gewarnt haben. Sie enthielten unter C) lediglich die Empfehlung, bevor man Saltos ausführe, solle man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen, und unter D) den Ratschlag, beim Ausführen von Saltos die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden. Diese Hinweise vermittelten den Eindruck, dass Saltosprünge eine zwar anspruchsvollere, aber durchaus übliche und zulässige Übung bei der Benutzung des Trampolins seien und bei Beachtung des Ausführungshinweises unter D) auch bei einem missglückten Sprung keine schwerwiegenden Gefahren drohten.

19. Hieran vermag – entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten -weder der Hinweis unter E), keine Übungen durchzuführen, wenn man sich nicht sicher fühle, etwas zu ändern noch der – vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnte – Hinweis, aus mangelnder Vorsicht, Müdigkeit und Missachtung der Regeln könne sich eine Turnübung in ein ungewolltes Unglück verwandeln. Denn diese ganz allgemein gehaltenen Hinweise machten einem Benutzer der Anlage nicht deutlich, dass ein missglückter Saltosprung zu lebensgefährlichen Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung führen kann.

20. d) Das Berufungsgericht hat auch nicht – wie die Revision der Beklagten meint – festgestellt, dass der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt hätte, sondern es hat lediglich dem Kläger im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorgeworfen, er hätte die Gefahr eines missglückten Saltosprunges auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennen können (dazu unten unter B). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine besondere Warnung vor Saltosprüngen auch nicht deshalb für entbehrlich gehalten, weil für jedermann selbstverständlich sei, dass Saltosprünge nur ausgeführt werden sollten, wenn der Betreffende diese sicher beherrscht. Für den unerfahrenen Benutzer war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Trampolin die Ausführung von Saltosprüngen so erleichterte, dass sie auch ungeübteren Personen ohne größere Schwierigkeiten und Gefahren möglich waren. Diese Gefahr einer Selbstüberschätzung wurde im Streitfall noch dadurch verstärkt, dass die Risiken von Saltosprüngen durch den Hinweis auf die empfohlene Haltung eher verharmlost wurden und sich der Kläger durch Saltosprünge von Jugendlichen auf einem Nebenfeld, die aus seiner Sicht „total locker“ aussahen, zu einem eigenen Sprungversuch hat verleiten lassen. Mit einem solchen Verhalten unerfahrener Benutzer muss der Betreiber einer solchen Anlage grundsätzlich rechnen.

21. e) Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die vom Kläger erlittene schwere Verletzung zumindest mitursächlich geworden ist. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. Senat , Urteil vom 14. Dezember 1993 -VI ZR 271/92 VersR 1994, 324, 325; BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 – X ZR 142/05 – NJW 2006, 3268, 3270). Im Streitfall besteht deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis auf die besondere Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen durch ungeübte Personen hinweisgerecht verhalten und von dem Sprung Abstand genommen hätte.

22. f) Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei das erforderliche Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB bejaht. Die Beklagten hätten sich als Verkehrssicherungspflichtige über die besonderen Gefahren dieses Spiel- bzw. Sportgerätes bei Saltosprüngen informieren müssen, bevor sie diese zuließen. Dabei vermag sie nicht zu entlasten, dass die Anlage den einschlägigen DIN-Normen entsprach und sowohl der Sachverständige als auch der TÜV die an den Anlagen angebrachten Hinweise als ausreichend angesehen haben. Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Ausführungen in erster Linie auf den konstruktiven und technischen Zustand der Anlage bezogen und der vom Gericht beauftragte Sachverständige selbst darauf hingewiesen hat, dass missglückte schwierige Sprünge auch bei einer Landung auf dem Sprungtuch schwere Verletzungen zur Folge haben können, handelt es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des „DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.“, die regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter aufstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 – VI ZR 142/00 – VersR 2001, 1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 – VI ZR 158/99 – VersR 2000, 984, 985). Im Streitfall war es nahe liegend, dass die für Kinder ab 4 Jahren freigegebene Anlage auch von unerfahrenen und ungeübten Personen im Vertrauen auf eine relative Gefahrlosigkeit benutzt werden würde, ein Nachahmungseffekt eine Rolle spielen und es zu missglückten Sprüngen kommen kann. Deshalb waren die Beklagten verpflichtet, sich über die möglichen Folgen insbesondere schwieriger Sprünge zu erkundigen, bevor sie diese ohne entsprechenden Hinweis auf die Risiken zuließen.

23. B. Zur Revision des Klägers:

24. Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hat.

25. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe bei der Entstehung des Schadens ein hälftiges anspruchsminderndes Mitverschulden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

26. 1. Zwar kann die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05 – VersR 2007, 557, 558 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hält aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

27. 2. Das Berufungsgericht durfte zwar ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass dem Kläger ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden kann, weil er – obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte – einen schwierigen Sprung versucht hat, den er nicht beherrschte. Maßgebend für das Ausmaß des Mitverschuldens ist jedoch weniger die vom Kläger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr, dass der Sprung misslingen könne, als vielmehr die Frage, ob für ihn erkennbar war, dass ein Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung führen könne. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsurteil nicht frei von Widerspruch. Während es bei der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten – rechtsfehlerfrei – davon ausgeht, dass gerade bei einem solchen Spielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden kann, der Benutzer nicht damit rechnen müsse, dass auch bei einer nach den „Wichtigen Hinweisen“ bestimmungsgemäßen Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestehen, lastet es dem Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens an, er habe sich nicht mit der „nahe liegenden Gefahr“ auseinandergesetzt, dass er sich bei einem Misslingen des Saltos erhebliche Verletzungen zuziehen könne, wobei sich das Risiko der besonderen Gefährlichkeit von Saltosprüngen für den Kläger als Erwachsenen aufgedrängt habe. Das Berufungsurteil enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen dazu, weshalb für den Kläger erkennbar gewesen sein soll, dass weder das Sprungtuch noch die Matten eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei missglückten Saltosprüngen böten. Feststellungen hierzu wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

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