Rückerstattung der gesparten Steuer nach Flugstornierung

Rückerstattung der gesparten Steuer nach Flugstornierung

Zwei Kunden einer Online-Reisevermittlung buchten Hin- und Rückflüge in die USA. Dabei waren die Reisekosten laut Vertragsbedingungen bei einer Stornierung nicht erstattbar, lediglich die Steuern und Gebühren könnten zurück gezahlt werden.

Nachdem die Kunden die Reise stornieren mussten, klagten sie auf eine volle Erstattung der Reisekosten, da die Vertragsbedingung nicht gültig sei. Das Gericht wies die Klage jedoch in erster und zweiter Instanz ab.

LG Köln 11 S 15/16 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 07.02.2017
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 07.02.2017, Az: 11 S 15/16
AG Köln, Urt. v. 07.01.2016, Az: 129 C 181/15
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 07.02.2017

Aktenzeichen 11 S 15/16

Leitsatz:

2. Wählt der Fluggast aus mehreren Preiskategorien eine bestimmte aus, zu deren Bedingungen es gehört, dass eine Stornierung und Kostenerstattung nicht möglich ist, und gibt es dazu deutlich gekennzeichnete alternative Angebote, bei denen Stonierungs- und Erstattungsmöglichkeiten  gegeben sind, so sind diese Vertragsbedingungen gültig.

Zusammenfassung:

3. Zwei Kunden buchten über eine Reisevermittlung online Hin- und Rückflüge in die USA, wobei sie aus einer Vielzahl von Preiskategorien mit unterschiedlichem Leistungsumfang wählen konnten. Sie stornierten die Reise kurzfristig und erhielten von den Reisekosten lediglich einen Teilbetrag zurück, der laut Reisevermittlung aus den nun nicht mehr zu zahlenden Steuern Gebühren bestehe. Eine Erstattung der restlichen Kosten wäre im Beförderungsvertrag der gewählten Preiskategorie ausgeschlossen.

Die Kunden klagten auf eine Erstattung der kompletten Reisekosten, sie hätten nicht gewusst, dass eine Kostenerstattung bei Stornierung ausgeschlossen sei, außerdem sei eine solche Vertragsgestaltung bei einem Reisevertrag nicht rechtens. Es müsse immer eine Möglichkeit geben, die Reise zu stornieren und einen angemessenen Anteil der Reisekosten zurück zu erhalten.

Das Gericht wies die Klage erst- und zweitinstanzlich ab. Die Vertragsbedingungen seien gültig, da die Kunden die freie Wahl aus verschiedensten Angeboten gehabt hätten, von denen nur die gewählte, günstigste eine Kostenerstattung ausschloss. Es hätte ihnen also freigestanden eine andere Option über den gleichen Reisevermittler zu buchen. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Nichtwissen berufen, da laut ihrer eigenen Aussage auf der Internetseite der Beklagten Textfelder mit Details zu Stornierung und Flugpreiserstattung deutlich erkennbar vorhanden waren. Die Kläger hätten diese nur nicht gelesen, weil sie es nicht für nötig erachtet hätten. Dies begründe keinen Umstand von Nichtwissen.

Tenor:

4. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.01.2016 – 129 C 181/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

5. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Flugpreiserstattung in Anspruch.

6. Am 20.11.2014 buchten die Kläger über das Online-Buchungssystem der Beklagten Flüge für den 00.00.00 von Hamburg über Frankfurt am Main nach Miami sowie für den 00./00.00.00 von Los Angeles über Frankfurt am Main zurück nach Hamburg zu einem Gesamtpreis in Höhe von 2.766,32 €, mit dem pro Person ein Flugpreis von 818 €, Steuern und Gebühren in Höhe von 525,16 € und 40 € für die Sitzplatzreservierung berechnet wurden. Bei den von den Klägern ausgesuchten Flügen von Hamburg nach Frankfurt bzw. Frankfurt nach Hamburg handelte es sich um solche der Klasse Economy (Y), bei den Flügen von Frankfurt nach Miami und Los Angeles nach Frankfurt um solche der Klasse Premium Economy (N). Wählen konnten sie bei der Buchung zwischen den Tarifen Economy Basic, Economy Basic Plus, Premium Economy Basic und Economy Flex, die insgesamt 16 verschiedene Buchungsklassen beinhalten, nämlich die Buchungsklassen Y, B, M, U, H, X, G, Q, N, V, W, S, T, E, L, K (von der teuersten zur günstigsten).

7. Unter dem 20.3.2015 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie die Flüge nicht antreten könnten und deshalb stornierten. Daraufhin erstattete die Beklagte den Klägern am 25.3.2015 jeweils 133,56 € nach ihren Angaben wegen der unterbliebenen Nutzung der Flüge ersparte Steuern und Gebühren. Weitergehende Zahlungen an die Kläger lehnte sie ab.

8. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die von den Klägern ausgewählten Tarife besonders günstig und deshalb nicht stornierbar gewesen seien; nach den vereinbarten Tarifkonditionen seien allein die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren erstattbar gewesen, nicht jedoch der  Internationale/Nationale Zuschlag (=YQ-Zuschlag) und der Ticketpreis, worauf bei der Buchung an mehreren Stellen hingewiesen werde.

9. Die Kläger haben bestritten, dass es sich nur bei den ihnen jeweils erstatteten 133,56 € um die tatsächlich ersparten Steuern und Gebühren gehandelt habe. Weiter haben sie bestritten bzw. sich mit Nichtwissen dazu erklärt, dass die streitgegenständlichen Flüge in den von ihnen gebuchten Buchungsklassen nicht ausgebucht gewesen seien. Auch haben sie bestritten, dass die Beklagte die stornierten Flugtickets in der Buchungsklasse N wieder am Markt angeboten habe und dass sie diese nicht anderweitig habe veräußern können. Darüber hinaus haben sie behauptet, bei der Buchung der Tickets die auf der Buchungsseite vorhandenen Detail- und Informationsfenster nicht geöffnet zu haben; auch zu deren, von der Beklagten unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte Beispielsbuchung Anl. B3 dargelegten Inhalten haben sie sich mit Nichtwissen erklärt. Im Übrigen haben sie die Auffassung vertreten, gemäß § 649 BGB zur Kündigung der Luftbeförderungsverträge berechtigt gewesen zu sein. Ein Kündigungsausschluss sei nicht wirksam vereinbart worden; durch die Tarifoption, dass eine Erstattung ausgeschlossen sei, schließe die Beklagte nicht das Kündigungsrecht aus, sondern ziele auf eine Pauschalierung des Vergütungsanspruchs nach § 649 S. 2 BGB. Diese durch das Tarifsystem der Beklagten gestaltete Pauschalierung verstoße gegen die §§ 309 Nr. 5, 308 Nr. 7 BGB; eine Individualvereinbarung liegt nicht vor.

10. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 1.249,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2015 zu zahlen sowie an sie als  Gesamtgläubiger einen Gebührenschaden i.H.v. 179,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

11. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag um einen atypischen Werkvertrag handele, auf welchen nicht sämtliche Vorschriften der §§ 631 ff. BGB anwendbar seien und schon aus diesem Grund ein Rückzahlungsanspruch der Kläger ausgeschlossen sei. Jedenfalls aber sei durch die Buchung eines nicht-stornierbaren Fluges seitens der Kläger und die Annahme dieser Buchung durch sie die Vorschrift des § 649 BGB wirksam abbedungen worden. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die vertragliche Abbedingung des Kündigungsrechts der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegen würde. Tatsächlich liege jedoch eine Individualvereinbarung vor. Die von ihr zur Auswahl gestellten Tarifbedingungen seien im Sinne der BGH-Rechtsprechung zwischen ihr und den Klägern ausgehandelt. Hierfür sei nicht erforderlich, dass der Kunde auf die einzelne Klausel inhaltlich Einfluss nehmen könne, wenn er in seiner Wahlmöglichkeit der verschiedenen Alternativen frei bleibe. Ebenso könne der Unternehmer ein höheres Entgelt für die Vertragsalternativen verlangen, ohne dass dies einer Individualvereinbarung entgegenstehe.

13. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Akteninhalt sowie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

14. Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Parteien im Streitfall die Bestimmung des § 649 BGB individualvertraglich durch die Wahl eines Tarifs ohne Stornierungsmöglichkeit statt eines Tarifs unter Einschluss dieser Variante abbedungen hätten.

Die Kläger hätten die Möglichkeit auch zur Buchung eines wesentlich teureren Tarifs mit Erstattung im Falle einer Stornierung gehabt. Die Wahl der Buchungsklasse Economy seitens der Kläger müsse die Beklagte nach dem Inhalt ihrer für den Vertragsinhalt maßgebenden Internetseite daher als Einverständnis mit der mangelnden Stornierbarkeit verstehen.

Unerheblich sei insoweit, ob die Kläger, wie von ihnen behauptet, einzelne Schaltflächen unter anderem auch das sich öffnende Fenster „Erstattung nicht gestattet“ sowie das weitere Fenster „Erstattung“ mit Detailinformationen nicht angeklickt hätten; entscheidend sei, dass die Informationen zur Verfügung gestanden hätten und ohne weiteren Aufwand abgreifbar gewesen seien. Eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB finde somit nicht statt. Nach den getroffenen Vereinbarungen könnten die Kläger lediglich Rückzahlung der nicht verbrauchten Steuern und Gebühren verlangen, ausdrücklich nicht aber den von der Beklagten auf 360 € bezifferten internationalen/nationalen Zuschlag. Soweit sich unter Berücksichtigung der Erstattung in Höhe von jeweils 133,56 € an die Kläger zu den im Flugpreis ausgewiesenen Steuern und Gebühren i.H.v. 526,16 € eine Differenz von 31,60 € ergebe, könnten die Kläger auch diese nicht verlangen, da es diesbezüglich an Vortrag ermangele, inwiefern die Beklagte auch in diesem Umfang Steuern und Gebühren erspart habe.

15. Mit der Berufung verfolgen die Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und sind der Auffassung, dass die zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten und machen ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend geltend:

16. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts handele es sich bei der Zurverfügungstellung verschiedener Tarifmöglichkeiten nicht um eine Individualvereinbarung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Dies setze nämlich voraus, dass eine Verhandlungsbereitschaft des Verwenders über den Vertragsinhalt bestanden hätte. Bereits daran habe es gefehlt, weil keine Bereitschaft angezeigt gewesen sei, einzelne Punkte der angebotenen Tarife zu ändern; es habe lediglich die Wahl zwischen nicht verhandelbaren Tarifen bestanden, ohne dass der Inhalt in irgendeiner Weise ernsthaft zur Disposition gestellt gewesen sei. Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des BGH NJW 2003, 1313, 1314 stütze dessen Auffassung nicht. Der BGH habe darin nicht entschieden, dass eine Individualabrede bei freier Wahlmöglichkeit zwischen mehreren unterschiedlichen Tarifen anzunehmen sei. Vielmehr habe der BGH ausgeführt, dass das Vorformulieren einer Vertragsbedingung einem Aushandeln nicht zwangsläufig entgegenstehen müsse. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts habe der BGH damit jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass bei Zurverfügungstellung von Wahlmöglichkeiten stets ein Aushandeln und damit eine Individualvereinbarung vorliege, vielmehr habe der BGH in der zitierten Entscheidung trotz der Zurverfügungstellung einer Wahlmöglichkeit das Vorliegen von AGB angenommen, da es durch den Verwender nicht gelungen sei, ein Aushandeln darzulegen und zu beweisen. In einer weiteren Entscheidung vom 10.10.2013 – VII ZR 19/12 (NJW 2014,206) habe der BGH erneut ausgeführt, dass auch die Eröffnung von Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen die vom Vertragspartner gewählte Alternative grundsätzlich noch nicht zur Individualabrede mache. Darüber hinaus heiße es darin, dass im Übrigen eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines von dem Vertragspartner des Verwenders angenommenen Angebots nicht dadurch zu einer individuell ausgehandelten Vertragsbedingung werde, dass der Vertragspartner des Verwenders auch ein ihm unterbreitetes Alternativangebot mit abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte annehmen können.

Im Ergebnis hätte das Amtsgericht zu einer Unwirksamkeit der verwendeten Klausel kommen müssen. Dies ergebe sich auch daraus, dass völlig unklar sei, ob die Beklagte mit ihren AGB § 649 BGB per se ausschließen oder nur die Rechtsfolge modifizieren wolle. Denn zum einen gebe die Beklagte im Buchungsvorgang an, die Erstattung sei nicht gestattet, zum anderen heiße es im weiteren Bestellvorgang, dass nicht verbrauchte Steuern und Gebühren erstattbar seien. Darüber hinaus verstießen der generelle Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 BGB gegen die §§ 307 Abs. 2, 308 Nr. 7 BGB und die beklagtenseits möglicherweise „nur“ vorgenommene Modifizierung der Rechtsfolge einer Kündigung nach § 649 BGB in Ermangelung einer für einen geringeren Schaden gegebenen Nachweismöglichkeit gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB.

Mangels wirksamer abweichender Vereinbarung werde gemäß § 649 S. 3 BGB vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Einen darüber hinausgehenden Vergütungsanteil habe die Beklagte nicht dargetan. Wie dargelegt und unter Beweis gestellt, habe die Beklagte die von ihnen ursprünglich gebuchten und später gekündigten Flugtickets auch nicht erneut in der Buchungsklasse N, sondern in der Buchungsklasse Y angeboten. Wären die Tickets in der Buchungsklasse N angeboten worden, hätte die Beklagte sie auch veräußern können. Damit habe sie es böswillig unterlassen, die Tickets anderweitig zu veräußern. Schließlich hätte das Amtsgericht nach der von ihm angenommenen Individualvereinbarung jedenfalls den unter Berücksichtigung des YQ-Zuschlags und der erfolgten Erstattung verbleibenden Betrag von 31,60 € pro Ticket zusprechen müssen. Da die Erstattung vereinbart worden sei, komme es auf eine Ersparnis insoweit nicht an.

17. Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 07.01.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts

Köln, Az. 129 C 181/15, die Beklagte zu verurteilen,

an sie jeweils 1.249,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu zahlen,

an sie als Gesamtschuldner den Gebührenschaden i.H.v. 179,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen.

18. Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

19. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit umfänglichen Rechtsausführungen wie in erster Instanz. Hierbei hält sie daran fest, dass die Tarifbedingungen als ausgehandelt anzusehen seien und selbst bei Annahme nicht ausgehandelter Geschäftsbedingungen diese einer AGB-Kontrolle am Leitgedanken des § 649 BGB standhielten. Eine Benachteiligung des Fluggastes liege nicht vor; im Gegenzug zu dem Entfall der Stornierbarkeit werde ihm ein erheblich vergünstigter Ticketpreis angeboten.

20. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 05.03.2016 und in der Berufungserwiderung vom 06.09.2016 sowie in den Schriftsätzen der Kläger vom 13.09.2016 und 21.12.2016 und der Beklagten vom 16.12.2016 verwiesen.

21. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

22. Das Amtsgericht hat die nach der außergerichtlich erfolgten Rückzahlung nichtverbrauchter Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 € an die Kläger mit der Klage noch geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der darüber hinaus für die bei der Beklagten gebuchten Flüge von Hamburg über Frankfurt am Main nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg geleisteten Zahlungen von jeweils 1.289,60 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Recht abgewiesen.

23. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 649 S. 2 BGB stehen den Klägern nicht zu.

24. Es kann offen bleiben, ob  aufgrund der Besonderheiten des Luftbeförderungsvertrages die Vorschrift des § 649 BGB, nach der der Besteller bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit kündigen kann und der Unternehmer sich auf die zu beanspruchende Vergütung dasjenige anrechnen lassen muss, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, auf dieses Vertragsverhältnis von vornherein keine Anwendung finden kann.

25. Denn jedenfalls ist

wie vom Amtsgericht angenommen die Bestimmung des § 649 BGB durch die Wahl eines Tarifs ohne Stornierungsmöglichkeit statt eines Tarifs unter Einschluss dieser Variante hier individualvertraglich abbedungen worden; dies ist ohne weiteres rechtlich zulässig und mithin wirksam.

Der Rechtsgrund für die von den Klägern geleistete Zahlung des Beförderungsentgeltes ist damit nicht nachträglich weggefallen, so dass die Beklagte dieses unabhängig davon behalten darf, ob sie durch die unterbliebene Teilnahme der Kläger an den Flügen Aufwendungen erspart hat oder nicht. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren hat die Beklagte vereinbarungsgemäß an die Kläger zurückgezahlt. Die Nichterstattung des YQ-Zuschlags entspricht der getroffenen Vereinbarung.

26. Im Einzelnen:

27. Die Bestimmung der Nichterstattbarkeit des gewählten Tarifs und einer nicht bestehenden Stornierungsmöglichkeit, aufgrund derer bei Nichtinanspruchnahme der Flüge nur die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren zurückgezahlt werden, jedoch nicht der Internationale/Nationale Zuschlag, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 BGB oder § 308 Nr. 7 BGB oder § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Vorschriften sind vorliegend bereits nicht zu prüfen.

28. Zwar ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Anwendungsbereich der §§ 307 ff. BGB grundsätzlich eröffnet, da es sich bei den streitigen Tarifkonditionen nicht um eine Leistungsbeschreibung handelt, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten unmittelbar regelt und deshalb mit Rücksicht auf den privatrechtlich geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit von vornherein der AGB-Kontrolle entzogen wäre. Durch sie wird weder die Beförderungsleistung, die gekennzeichnet ist durch den Abflugort, den Zielort und den Termin der Beförderung sowie die zu befördernden Personen, geregelt noch das für die Beförderungsleistung als solche zu zahlende Entgelt, das die Parteien frei vereinbaren können, sondern es wird das Recht des Buchenden, die Flüge jederzeit kündigen zu können, ausgeschlossen, womit  eine von der gesetzlichen Regelung des § 649 S. 1 BGB abweichende Nebenabrede getroffen wird, die grundsätzlich als Prüfgegenstand der §§ 307 ff. BGB in Betracht kommt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts mitbestimmend für den von der Beklagten ausgeschriebenen Ticketpreis ist. Er betrifft die Nichtinanspruchnahme der Flüge und regelt mit der vorgesehenen Erstattung von Steuern und Gebühren und Nichterstattung des YQ-Zuschlags deren Folgen, nicht jedoch das Beförderungsentgelt als unmittelbare Preisbestimmung.

29. Dennoch unterfällt der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 S. 1 BGB mit der Regelung zur Erstattbarkeit/Nichterstattbarkeit der Steuern und Gebühren und des YQ-Zuschlags nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da er im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Denn die Kläger hatten die freie Wahl, die Flüge stornierbar zu buchen.

30. Ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegt dann vor, wenn der Verwender der Geschäftsbedingungen den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, § 305 Rn. 20). Diese Möglichkeit war den Klägern von der Beklagten im Rahmen ihres Online-Buchungssystems eingeräumt; es war ihnen freigestellt,  die Flüge stornierbar oder nicht stornierbar zu buchen, so dass sie selbst über den Ausschluss des Kündigungsrechts entscheiden und so maßgeblich auf die Gestaltung des Vertrages Einfluss nehmen konnten. Sie hatten die Wahl zwischen vier Tarifen – den Tarifen Economy Basic, Economy Basic Plus, Premium Economy Basic und Economy Flex – mit insgesamt 16 verschiedenen Buchungsklassen. Dass die Buchungsseite dabei nicht auch die Möglichkeit eröffnete, Konditionen eines Tarifs selbständig zu ändern oder selbst zu bestimmen, ob der gewünschte Tarif stornierbar sein sollte oder nicht und dabei ein stornierbarer Flug teurer war als ein nicht stornierbarer, stand einem Aushandeln der Bestimmung des Kündigungsausschlusses nicht entgegen. Hauptpreisabreden unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB. Ein Grund, Vertragsalternativen mit unterschiedlichen Entgeltregelungen der Aushandlungsmöglichkeit zu entziehen und sie unterschiedslos als allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln, besteht nach der Rechtsprechung des BGH nicht. Die Wahlfreiheit darf nur nicht anderweitig durch Einflussnahme des  Verwenders überlagert werden (BGH, Urteil vom 06.12.2002 – V ZR 220,/02, NJW 2003, 1313), was hier auch nicht der Fall war. Aus dem von der Beklagten als Anl. B3 zur Akte gereichten Ausdruck einer Beispielsbuchung auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Buchungsportal ergibt sich eine übersichtliche Darstellung der Tarifwahlmöglichkeiten, von denen keine – etwa durch Farbgebung oder Größe der Schaltflächen oder in anderer Weise – in den Vordergrund gerückt wird. Wird ein Tarif angeklickt, wird dem Kunden aufgezeigt, welche Leistungen in dem gewünschten Tarif enthalten sind, darüber hinaus werden ihm auch die Leistungen der anderen Tarife zur gleichen Uhrzeit in der Übersicht angezeigt. In allen Tarifen wird gleichermaßen die Möglichkeit von Detailabfragen zur Verfügung gestellt betreffend die Umbuchung, Erstattung, Meilengutschriften und Meilenupgrade sowie Freigepäck. Die einzelnen Tarifkonditionen können bei jedem Buchungsschritt in Erfahrung gebracht worden. Die Registerkarte „Erstattung“ informiert über die bestehende oder nicht bestehende Möglichkeit der Stornierung im Rahmen des jeweiligen Tarifs und bei den vorliegend von den Klägern gewählten Tarifen darüber, dass die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren erstattbar sind und der internationale/nationale Zuschlag nicht erstattbar ist. Auch steht eine Schaltfläche für einen Tarifvergleich zur Verfügung, unter der die Tarife mit ihren jeweiligen Bestandteilen unter Einschluss der Erstattbarkeit/Nichterstattbarkeit gegenübergestellt werden, dies wiederum ohne Hervorhebung einer oder einzelner Vertragsalternativen.

31. Die Kläger haben die Darstellung des Bestellvorgangs durch die Beklagte als zutreffend bestätigt und  behaupten selbst auch nicht, dass die Buchungsmaske suggestiv gestaltet gewesen wäre und die Wahl auf den von ihnen gebuchten Tarif hin geführt hätte.

32. Ihr Einwand, dass völlig unklar sei, ob die Beklagte mit ihren AGB § 649 BGB per se ausschließen oder nur die Rechtsfolge modifizieren wolle, verkennt, dass es Folge des Ausschlusses der Stornierbarkeit ist, dass die vereinbarte Vergütung geschuldet bleibt ohne die Möglichkeit der Anrechnung erspartet Aufwendungen für den Besteller, es aber der Beklagten unbenommen ist, sich zu verpflichten, nicht verbrauchte Steuern und Gebühren zu erstatten. Die Tarifbedingung ist inhaltlich eindeutig und überlagert somit auch in keiner Weise die freie Tarifwahl.

33. Der Hinweis der Kläger darauf, dass der BGH in der vorzitierten Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass bei Zurverfügungstellung von Wahlmöglichkeiten stets ein Aushandeln und damit eine Individualvereinbarung vorliege, und trotz der Zurverfügungstellung einer Wahlmöglichkeit das Vorliegen von AGB angenommen habe, da es durch den Verwender nicht gelungen sei, ein Aushandeln darzulegen und zu beweisen, greift nicht, da gemäß den vorstehenden Ausführungen vorliegend von einem Aushandeln auszugehen ist.

34. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch auf die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 10.10.2013 – VII ZR 19/12 (NJW 2014,206),  wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines von dem Vertragspartner des Verwenders angenommenen Angebots nicht dadurch zu einer individuell ausgehandelten Vertragsbedingung werde, dass der Vertragspartner des Verwenders auch ein ihm unterbreitetes Alternativangebot mit abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte annehmen können. Diese Ausführungen greifen für den vom BGH entschiedenen Fall,  sind für den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht aussagekräftig, denn im Fall des BGH ging es um zwei vom Verwender übermittelte Vertragsexemplare mit unterschiedlich gestalteten Verjährungsregelungen, von denen sodann eines ohne Änderungen unterzeichnet worden ist, während im hier zu entscheidenden Fall der Flugbuchung die Kläger den Vertragsinhalt durch die ihnen freigestellte Tarifwahl gestalten konnten. Auch die weitere Aussage in dem BGH-Urteil vom 10.10.2013, dass auch die Eröffnung von Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen die vom Vertragspartner gewählte Alternative grundsätzlich noch nicht zur Individualabrede mache, trifft den hiesigen Fall nicht. Insoweit ist zu beachten, dass diese Aussage des BGH unter Inbezugnahme der Entscheidung  des BGH vom 7.2.1996 – IV ZR 16/95 – (zitiert nach juris) erfolgte, in der die dem Vertragspartner eingeräumte Möglichkeit, die Vertragsdauer anderweitig zu bestimmen, dahin gewertet worden ist, dass damit der Klausel noch nicht der Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG genommen werde, weil die dem Antragsteller mit der formal eingeräumten Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, durch den ihr vorausgehenden vorformulierten Vorschlag des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn Jahren überlagert werde, da der vorformulierte Vorschlag im Vordergrund stehe und die Struktur der Klausel dem durchschnittlichen Antragsteller nicht ausreichend verdeutliche, dass er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden solle, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrages zu treffen. Ausdrücklich hat der BGH in seinem Urteil vom 6.12.2002 – V ZR 220/02 ausgeführt, dass eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein könne, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl habe. Erforderlich hierfür sei nach der – vorwiegend zur Ergänzung wegen Vertragsformularen entwickelten – Rechtsprechung, dass die Ergänzungen nicht lediglich unselbstständiger Art blieben und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert werde, wie dies bei dem der Entscheidung vom 7.2.1996   – IV ZR 16/95 – zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall gewesen ist. Dass der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 10.10.2013 – VII ZR 19/12 – seine bisherige Rechtsprechung zum Aushandeln bei Angebotsalternativen aufgeben und eine ausgewählte Bestimmung generell der AGB-Kontrolle unterstellen will, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr nimmt die Entscheidung auf die bisherige BGH-Rechtsprechung Bezug. Ein Überlagerungsfall aufgrund eines suggestiv gestalteten Antragsformulars ist vorliegend – wie ausgeführt – nicht gegeben: Es erfolgt keinerlei Einflussnahme auf die Wahl des Buchenden durch die Gestaltung der Internetseite, die einzelnen Tarifkonditionen können bei jedem Buchungsschritt in Erfahrung gebracht und ein Tarifvergleich geöffnet werden; dass nicht alle Konditionen auf einer Seite sogleich sichtbar sind, stellt keine Überlagerung der Wahlfreiheit dar; es wird kein Tarif in den Vordergrund gestellt. Die Kläger konnten somit die Flugbuchungen ihren Interessen gemäß ohne Einflussnahme auf die Tarifwahl durch die Beklagte abschließen.

35. Demgegenüber können die Kläger auch nicht einwenden, sie hätten bei der Buchung der Tickets die auf der Buchungsseite vorhandenen Detail- und Informationsfenster nicht geöffnet, und sich hierauf gestützt zu den  von der Beklagten unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte Beispielsbuchung Anl. B3 dargelegten Inhalte der Informationsfenster mit Nichtwissen erklären. Ungeachtet dessen, dass es nicht der Lebenswirklichkeit entspricht, dass Informationen zur Flugpreiserstattung bei der Auswahl eines Flugtarifs nicht geöffnet werden, ist eine Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Gegenstand der eigenen Wahrnehmung sind dabei alle konkreten Umstände in Zusammenhang mit einem selbst getätigten Vertragsschluss, auch wenn der Vertragschließende in dem damaligen Zeitpunkt nicht auf sie geachtet oder sie nicht wichtig genommen hat.

36. Da nach allem die Kläger die Flugbuchungen nicht wirksam stornieren konnten, steht ihnen ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises nicht zu. Ebenso ist die Erstattung des YQ-Zuschlages wirksam individualvertraglich ausgeschlossen worden. Unabhängig davon hat die Beklagte auch dargelegt, dass im Falle einer Stornierung Kosten insoweit nicht erspart werden, weil dieser Zuschlag unabhängig von der konkreten Anzahl der Buchenden pauschaliert vom Buchenden erhoben werden, ohne dass die Beklagten dem mit Substanz entgegengetreten sind. Die Höhe dieses Internationalen/Nationalen Zuschlags hat die Beklagte ausweislich der vorgelegten Beispielsbuchung Anlage B3 sowie der Anl. B1 in ihrem Internet-Buchungssystem ausgewiesen. Sie konnte ohne weiteres durch Anklicken der hierzu bereitgestellten Detailfenster zu Steuern und Gebühren abgefragt werden.

37. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat schließlich das Amtsgericht einen Anspruch der Kläger auf Erstattung eines restlichen Betrages von 31,60 € Steuern und Gebühren verneint. Die Kläger haben erstinstanzlich den Differenzbetrag von 31,60 € auch nicht als nicht verbrauchte Steuern oder Gebühren geltend gemacht. Die Berechnung der nicht verbrauchten Steuern und Gebühren i.H.v. 133,56 € durch die Beklagte ist von ihnen konkret nicht angegriffen worden. Insoweit bedurfte es auch keines weitergehenden Vortrages der Beklagten aufgrund einer sie vorliegend folglich nicht treffenden sekundären Darlegungslast. Die Beklagte hat in den Anl. B1 und B2 konkret ausgewiesen, welche Positionen nicht erstattet wurden. Die Kläger haben weder dargetan geschweige denn überhaupt behauptet, dass diese Steuern/Gebühren nicht verbraucht worden wären.

38. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur  Qualifikation von vertraglichen Regelungen über die Stornierbarkeit von Flugreisen zuzulassen. Die Frage der Erstattbarkeit der Entgelte betrifft eine Vielzahl von Streitigkeiten; ihr kommt insoweit auch eine grundsätzliche Bedeutung zu.

40. Berufungswert: 2.499,20 €.

 

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