Rückzahlung geleisteter „Taxes & Carrier Fees“ nach Stornierung

AG Köln: Rückzahlung geleisteter „Taxes & Carrier Fees“ nach Stornierung

Die Kläger hatten bei der Beklagten online Flüge gebucht. Hierbei nutzten sie einen Tarif ohne Stornierungsmöglichkeit. Vor Abflug stornierten die Kläger den Flug wegen eines Krankheitsfalles. Die Beklagte erstatte ihnen einen Teil des Preises als ersparte Steuern und Gebühren.

Die Kläger fordern nun weitere Erstattung mit der Begründung, die Tarifbestimmung nicht gelesen zu haben. Dem gab das Gericht nicht statt. Bei einer Onlinebuchung müsse der Fluggast die Informationen auf der Internetseite zur Kenntnis nehmen. Daher sei der Vertrag ohne Stornierungsmöglichkeit geschlossen worden, weshalb die Kläger keine weiteren Ansprüche als die gezahlte Erstattung haben.

AG Köln 129 C 181/15 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 07.01.2016
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 07.01.2016, Az: 129 C 181/15
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 07. Januar 2016

Aktenzeichen 129 C 181/15

Leitsatz:

2. Wählt ein Fluggast in einem Onlineportal einen Tarif, der die Stornierung ausschließt, kann er sich dieser Bestimmung nicht durch die Behauptung des Nichtwissens entziehen.

Zusammenfassung:

3.Die Kläger hatten bei der Beklagten online Flüge von Hamburg nach Miami sowie von Los Angeles nach Hamburg gebucht. Hierbei nutzten sie einen Tarif dessen Erstattungsumfang folgendermaßen beschrieben wurde: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“ Der Preis lag bei je 1.383,16 €. Im Flugpreis enthalten waren „Taxes & Carrier Fees“ in Höhe von 525,16 € pro Person.

Vor Abflug stornierten die Kläger den Flug wegen eines Krankheitsfalles. Die Beklagte erstatte ihnen 133,56 € als ersparte Steuern und Gebühren.

Die Kläger fordern nun weitere Erstattung mit der Begründung, die Tarifbestimmung nicht gelesen zu haben.

Dem gab das Gericht nicht statt. Bei einer Onlinebuchung müsse der Fluggast die Informationen auf der Internetseite zur Kenntnis nehmen. Der Vertrag sei ohne Stornierungsmöglichkeit geschlossen worden. Insofern sei eine Individualabrede festzustellen, die von der gesetzlichen Erstattungsregelung im Werkvertrag abweicht. Es handele sich aufgrund der freien Wahl zwischen mehreren Tarifen nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Kläger haben keine weiteren Ansprüche als die gezahlte Erstattung, die im Rahmen der Tarifvereinbarung erfolgt sei.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Kläger buchten am 00.00.0000 über die Internetseite der Beklagten jeweils für den 00.00.0000 einen Flug Hamburg-Miami und für den 00.00.0000 einen Rückflug Los Angeles-Hamburg zu einem Preis von je 1.383,16 €. Im Flugpreis enthalten waren „Taxes & Carrier Fees“ in Höhe von 525,16 € pro Person. Zugrunde lagen die Tarife der Beklagten „Economy Y“ bzw. „Premium Economy N“, zu denen es nach dem Vortrag der Beklagten beim Anklicken der Registerkarte „Erstattung“ heißt: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“

6. Die Kläger stornierten am 00.00.0000 die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten Rückzahlung ihrer Aufwendungen. Die Beklagte erstattete als ersparte Steuern und Gebühren je 133,56 €. Den Restbetrag machen die Kläger vorliegend geltend. Sie tragen vor, bei ihrer Buchung die von der Beklagten jetzt angeführten Detail- und Informationsfenster nicht geöffnet zu haben, weshalb deren Inhalt mit Nichtwissen bestritten werde. Mindestens zu erstatten seien je 525,16 € an Steuern und Gebühren. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Beklagte durch einen Weiterverkauf der Tickets Kosten in der streitigen Höhe erspart habe.

7. Die Kläger beantragen,

8. die Beklagte zu verurteilen,

1.

9. an sie jeweils 1.249,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2015 sowie

2.

10. an sie als Gesamtgläubiger einen Gebührenschaden in Höhe von 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.8.2015) zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Sie beruft sich mit umfangreichen Rechtsausführungen auf den in ihren Tarifbedingungen bestimmten Ausschluss von Erstattungsansprüchen bei Stornierungen und behauptet, die fraglichen Flüge seien nicht ausgebucht gewesen.

14. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

15. Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 649 Satz 2 BGB steht den Klägern nicht zu. Das entspricht der den Parteien bekannten und inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln in gleich gelagerten Fällen (Urt. v. 25.2.2015 – 119 C 521/14; Urt. v. 21.4.2015 – 116 C 21/15; Urt. v. 7.10.2015 – 119 C 349/15; ähnlich AG Frankfurt/Main Urt. v. 21.8.2015 – 31 C 3276/14 <16>); auf die Begründung der angeführten Entscheidungen wird ergänzend Bezug genommen. Hieran ist festzuhalten.

1.

16. Der Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB, auf den grundsätzlich auch die Bestimmung des § 649 BGB Anwendung findet. Danach kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Diese Regelung haben die Parteien im Streitfall indes durch eine Individualvereinbarung – Wahl eines Tarifs ohne Stornierungsmöglichkeit statt eines Tarifs unter Einschluss dieser Variante – abbedungen. Eine gerichtlich nicht überprüfbare Individualabrede (§ 305 Abs. 1 Satz 3, § 305b BGB) ist auch bei freier Wahlmöglichkeit zwischen mehreren unterschiedlichen Tarifen anzunehmen (vgl. BGH NJW 2003, 1313, 1314). So liegt es hier. Demgegenüber betreffen die von den Klägern zur Begründung ihres gegensätzlichen Standpunkts angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs in NJW 1996, 1676 und NJW-RR 1997, 1000 damit nicht vergleichbare, von der Gestaltung der Formulars überlagerte Laufzeitalternativen.

17. Nach den seitens der Beklagten vorgelegten Ausdrucken, von deren Richtigkeit das Gericht trotz des pauschalen Bestreitens der Kläger überzeugt ist (§ 286 ZPO), bestand für die Kläger die Möglichkeit zur Buchung eines – wesentlich teureren – Tarifs mit Erstattung im Falle einer Stornierung oder eines – günstigeren – Tarifs ohne einen solchen Vorteil. Die Wahl der Buchungsklasse „Economy“ seitens der Kläger musste die Beklagte nach dem Inhalt ihrer für den Vertragsinhalt maßgebenden Internetseite daher als Einverständnis mit der mangelnden Stornierbarkeit verstehen. Dass die Kläger nach ihrem Vorbringen die entsprechenden Schaltflächen, insbesondere das Flugzeugsymbol mit dem „x“ in einem grauen Kreis, das sich öffnende Fenster „Erstattung nicht gestattet“ sowie das weitere Fenster „Erstattung“ mit Detailinformationen, tatsächlich nicht angeklickt haben, ist ohne Belang. Bedient man sich bei der Buchung einer Flugreise der – im Vergleich zu Reisebüros regelmäßig günstigeren – Internetseite einer Fluggesellschaft, obliegt es dem Kunden auch, die dort zur Verfügung gestellten und im Streitfall ohne weiteren Aufwand – lediglich durch Bewegen des Mauszeigers auf ein Symbol – realisierbaren Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund großer Preisunterschiede für ein bezüglich der Hauptleistungspflicht (Luftbeförderung) identisches Produkt. Daraus lässt sich ohne weiteres ersehen, dass das günstigere Produkt mit Nachteilen gegenüber dem teureren Angebot verbunden sein wird. Um welche Nachteile es sich handelt, muss der Kunde der Internetseite entnehmen.

18. Auf die – zwischen den Parteien gleichfalls streitige und hilfsweise ebenfalls zu bejahende – Frage, ob die Tarifbedingungen der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhalten, wollte man sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen ansehen, kommt es nach alledem nicht an.

2.

19. Auf dieser Grundlage können die Kläger lediglich Rückzahlung der nicht verbrauchten Steuern und Gebühren verlangen, ausdrücklich nicht aber den von der Beklagten auf 360 € bezifferten internationalen/nationalen Zuschlag. Weiter abzüglich des von der Beklagten bereits erstatteten Betrags von je 133,56 € verbleibt zu den im Flugpreis ausgewiesenen „Fees“ (Steuern und Gebühren) in Höhe von 526,16 € eine Differenz von 31,60 €. Es wäre Sache der insoweit beweisbelasteten Kläger (dazu BGHZ 131, 362, 365 = NJW 1996, 1282; BGH NJW-RR 2001, 385, 386) gewesen, hierzu vorzutragen und darzulegen, inwiefern die Beklagte auch in diesem Umfang Steuern oder Gebühren erspart hat. Daran fehlt es. Die Beklagte trifft insofern zwar eine sekundäre Darlegungslast; dieser hat sie aber durch ihre Abrechnung der erstatteten Summe genügt.

3.

20. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.499,20 €

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