Reisevereitelung bei Flugzeitänderung
AG Köln: Reisevereitelung bei Flugzeitänderung
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Zypern. Ihnen wurde daraufhin mitgeteilt, dass der sich der Hinflug um 3 Stunden verzögern und der Rückflug um mehr als 10 Stunden vorverlegt werden würde. Die Kläger traten von der Reise zurück und verlangten ihr Geld von der Beklagten. Das Gericht sprach den Klägern die begehrte Zahlung auf Grundlage des Reisevertrages aus § 651f BGB zum Teil zu.
AG Köln | 133 C 265/15 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 31.05.2016 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 31.05.2016, Az: 133 C 265/15 |
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Leitsätze:
2. Eine Reise wird vereitelt, wenn sie gar nicht angetreten werden kann oder bereits am Anfang abgebrochen werden muss. Dies gilt auch, wenn solche schweren Mängel vorliegen, dass sie für den Reisenden keinen Nutzen mehr hat.
Der Reiseveranstalter verletzt den Reisevertrag nach § 651f BGB schuldhaft, wenn er die ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten der Vertragsveränderungen dadurch überschreitet, dass er eine Leistung unberechtigt ändert.
Indem der Rückflug von 14:30 Uhr auf 03:50 Uhr vorverlegt wurde, ist die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt, sodass der Reiseveranstalter die Grenze des Zumutbaren überschritten hat.
Liegt eine Reisevereitelung vor, ist eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises angemessen.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und die übrigen Kläger (zu 2) und zu 3)) eine Pauschalreise nach Zypern für insgesamt 4.472 €. Die Klägerin zu 1) und der Zeuge C hatten jeweils 1.485 € zu zahlen, der Kläger zu 2) 929 € und der Kläger zu 3) 574 €. Ihnen wurde daraufhin mitgeteilt, dass der sich der Hinflug aufgrund der Insolvenz der Fluggesellschaft um 3 Stunden verzögern und der Rückflug um mehr als 10 Stunden vorverlegt werden würde (von 14:30 Uhr auf 03:50 Uhr). Der Insolvenzverwalter habe die Durchführung der Flüge abgelehnt und es läge höhere Gewalt vor. Allerdings hatte die Klägerin zu 1) bereits eine Anzahlung von 1.118 € getätigt und eine Reiserücktrittsversicherung für 219 € abgeschlossen. Die Klägerin zu 1) beschwerte sich daraufhin bei der Beklagten. Die Umbuchung oder eine kostenfreie Stornierung seien nicht möglich.
Die Klägerin zu 1) trat über ihren Prozessbevollmächtigen vom Vertrag zurück und forderte die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, die Erstattung der Versicherungsprämie und eine Entschädigungszahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises. Auch forderte sie, dass sie von den Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 650,34 € freigestellt werde und dass sie der Beklagten keine 2.907 € schulde. Die Beklagte möchte den vollständigen Reisepreis ausgeglichen haben. Es folgte eine Stornorechnung in Höhe von 2.907 €, also 90 % des Reisepreises, und eine Aufforderung zur Zahlung des Geldes unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung.
Durch den Rücktritt wandelt sich der Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis um, sodass die Klägerin zu 1) den Reisepreis und die damit bereits geleistete Anzahlung zurückgezahlt bekommt. Es gebe keinen Entschädigungsanspruch der Beklagten, sodass die Klägerin zu 1) auch nicht zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet ist.
Die Kläger könnten einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn die Reise nach § 651f Abs. 2 BGB vereitelt wurde. Eine Reise wird vereitelt, wenn sie gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss. Dies gilt auch, wenn die Reise mit solch schweren Mängeln behaftet ist, dass sie für den Reisenden keinen Nutzen mehr bringt. Die Beklagte könnte als Reiseveranstalterin die ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten der Vertragsänderung durch unberechtigte Leistungsänderung überschritten haben. Die Beklagte hat durch die Vorverlegung eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe herbeigeführt und damit die Grenze des Zumutbaren überschritten. Folglich hat sie schuldhaft den Reisevertrag nach § 651f BGB verletzt. Allerdings ist nur eine Teilleistung der Reise betroffen und die Reiseteilnahme nicht verwehrt. Jedoch ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise beeinträchtigt. Die Beklagte hat ihr Verschulden auch nicht widerlegt. Die Erheblichkeit des Mangels ist unbeachtlich nach § 651f Abs. 1 BGB. Folglich wurde die Reise vereitelt, die Kläger können eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises verlangen. Diese ist auch angemessen.
Die Beklagte war im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten nicht im Zahlungsverzug. Folglich ist weder aus §§ 286, 280 BGB noch aus § 651f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Erstattung der anwaltlichen Gebühren ersichtlich.
Das Gericht sprach der Klägerin zu 1) die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 2.882 € zu. Auch haben die Kläger zu 2), in Höhe von 375,62 €, und zu 3), in Höhe von 287 €, einen Anspruch auf Entschädigung wegen Vereitelung der Reise nach § 615f Abs. 2 BGB. Ebenfalls wird der Klägerin zu 1) nach § 651f Abs. 1 BGB die Versicherungsprämie in Höhe von 219 € erstattet. Die anwaltlichen Gebühren stehen ihr nicht zu. Die Beklagte kann keine Ansprüche geltend machen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.822,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 219,00 EUR seit dem 28.05.2015 und aus weiteren 2.603,00 EUR seit dem 07.08.2015 zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 375,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von 287,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 1) aus dem Vertrag vom 24.11.2014 mit der Vertragsnummer 000 für die Reise nach Zypern keinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 1 %, der Kläger zu 3) 3 % und die Beklagte 96 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte zu 98 % und die Klägerin zu 1) zu 2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) tragen der Kläger zu 3) 25 % und die Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
5. Die Parteien streiten um die Auswirkungen einer Flugzeitänderung im Rahmen einer Pauschalreise.
6. Die Klägerin zu 1) buchte bei der Beklagten am 24.11.2014 für sich, die übrigen Kläger und den Zeugen C. eine Pauschalreise nach Zypern zu einem Preis von 4.472,00 EUR. Ausweislich der ergänzenden Reisebestätigung vom 24.11.2014 (K2, Bl. 13 d.A.) entfallen auf die Klägerin zu 1) und den Zeugen C. jeweils 1.485,00 EUR, auf den Kläger zu 2) 929,00 EUR und auf den Kläger zu 3) 574,00 EUR.
7. Der Hinflug sollte am 24.08.2015 um 19:10 Uhr starten und der Rückflug sollte am 04.09.2015 um 14:30 Uhr fliegen. Die Klägerin zu 1) zahlte einen Betrag in Höhe von 1.118,00 EUR an und schloss zudem eine Reiserücktrittsversicherung zum Preis von 219,00 EUR ab.
8. Mit Schreiben vom 23.04.2015 (K3, Bl. 16 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) in Form einer abgeänderten Rechnung mit, dass der Hinflug erst um 22:10 Uhr starten werde und der Rückflug auf 03:50 Uhr vorverlegt worden sei. Die Klägerin zu 1) beschwerte sich bei der Beklagten über die geänderten Flugzeiten. Mit E-Mail vom 24.05.2015 teilte die Beklagte indes mit, dass dies auf die Insolvenz der Fluggesellschaft zurückzuführen sei und als höhere Gewalt zu behandeln sei. Eine Umbuchung und eine kostenfreie Stornierung seien nicht möglich. Die Beklagte lehnte die Einhaltung der ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten ab. Die Klägerin zu 1) beauftragte sodann ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Dieser erklärte mit Schreiben vom 12.05.2015 (K5, Bl. 20 d.A.) den Rücktritt vom Vertrag und forderte erfolglos zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, Erstattung der Versicherungsprämie und Zahlung einer Entschädigung bis zum 27.05.2015 auf. Der Zeuge C. trat seine Ansprüche am 1.06.0215 an die Klägerin zu 1) ab.
9. Mit Schreiben vom 06.08.2015 forderte die Beklagte von der Klägerin zu 1) den vollständigen Ausgleich der Reisepreisforderung. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 12.08.2015 auf den hiesigen Rechtsstreit hingewiesen hatte, erteilte die Beklagte am 31.08.2015 eine Stornorechnung und forderte bei der Klägerin unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung noch 2.907,00 EUR, was insgesamt 90 % (2.907,00 EUR + 1.118,00 EUR) des Reisepreises entspricht. Diesen Betrag mahnte die Beklagte mit Mahnschreiben vom 15.09.2015 an.
10. Die Klägerin hält unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises für gerechtfertigt. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
11. an sie 2.871,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen,
12. an den Kläger zu 2) 375,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen,
13. an den Kläger zu 3) 375,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2015 zu zahlen,
14. die Klägerin zu 1) von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 650,34 EUR freizustellen,
15. Im Termin vom 5.11.2015 (Bl. 56 d.A.) hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt nunmehr außerdem,
16. festzustellen, dass die Klägerin zu 1) der Beklagten den Betrag in Höhe von 2.907,00 EUR nicht schuldet.
19. Sie behauptet, dass die Flugzeitänderungen auf eine Insolvenz der Fluggesellschaft zurückzuführen seien und der Insolvenzverwalter die Durchführung der Flüge abgelehnt habe.
Entscheidungsgründe:
20. Die Klage ist zulässig; insbesondere hat die Beklagte die nachträglich eingetretene sachliche Unzuständigkeit nicht gerügt, § 506 ZPO. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
I.
21. Der Klägerin zu 1) steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.822,00 EUR (1.118,00 EUR + 1.485,00 EUR + 219,00 EUR) zu.
22. Ihr steht nach erklärtem Rücktritt mit Schreiben vom 12.05.2015 zunächst die Rückzahlung des Reisepreises und damit der geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.118,00 EUR aus dem hierdurch entstandenen Abwicklungsverhältnis zu, wobei offen bleiben kann, ob das Kündigungsrecht aus § 651a Abs. 5, § 651i Abs. 1, 2 BGB oder aus § 651e BGB herzuleiten ist. Ein entgegenstehender Entschädigungsanspruch der Beklagten ist im Übrigen weder ersichtlich noch dargetan.
23. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Vereitelung der Reise nach § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 1.485,00 EUR aus eigenem und abgetretenem Recht (jeweils 742,50 EUR) besteht ebenfalls. Dies entspricht einer Entschädigung in Höhe von 50 %.
24. Eine Vereitelung der Reise liegt vor, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss. Gleiches gilt, wenn die Reise mit solch schweren Mängeln behaftet ist, dass sie für den Reisenden keinen Nutzen mehr bringt. Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn ein Karibik-Flug nicht in der gesondert angepriesenen und gebuchten Kategorie „first comfort“, sondern in der „economy class“ durchgeführt werden soll und der Reisende deshalb kündigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt v. 13.12.2007, Az.: 12 U 39/07). Überschreitet der Reiseveranstalter seine ihm vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten der Vertragsänderung durch eine unberechtigte Leistungsänderung, kann dies eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrages gem. § 651f BGB darstellen. Durch die Vorverlegung des Rückfluges von 14:30 Uhr auf 03:50 Uhr hat die Beklagte die Grenze des Zumutbaren durch die erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe überschritten. Zwar liegt die Besonderheit hier darin, dass lediglich eine einzige Teilleistung der gebuchten Reise betroffen war und den Klägern der Zugang zur Reise als solcher nicht verwehrt wurde. Dennoch wurde auch hierdurch der nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise beeinträchtigt. Auf die Erheblichkeit eines Mangels kommt es gem. § 651f Abs. 1 BGB auch nicht an. Die Klägerin zu 1) kann somit eine Entschädigung verlangen (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03, NJW 2005, 1047).
25. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die Verschuldensvermutung des § 651f Abs. 2 BGB zu widerlegen. Sie behauptet lediglich, dass die Flugzeitänderung auf die Insolvenz der Fluggesellschaft und eine ablehnende Haltung des Insolvenzverwalters zurückzuführen sei. Dies allein führt aber noch nicht zu einer Entlastung der Beklagten. Erforderlich ist, dass weder die Beklagte noch ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die bloße Existenz eines Insolvenzverwalters gibt insbesondere noch keine Auskunft über die Ursache der Insolvenz oder etwa die Frage der rechtzeitigen Erkennbarkeit der Insolvenz für die Beklagte als verantwortliche Reiseveranstalterin. Die Beklagte hat weder dazu ausgeführt, dass sie den Ausfall der Fluggesellschaft mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte nicht hätte vorhersehen können noch behauptet, dass die Fluggesellschaft den Eintritt der Insolvenz bzw. die hierdurch bedingte Beeinträchtigung des Flugplans nicht verschuldet hat. Dies aber wäre erforderlich gewesen.
26. Eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises erscheint im Fall der Reisevereitelung auch als angemessen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich ein Ersatzurlaub mindernd auf den Entschädigungsanspruch auswirkt oder nicht (vgl. zu dieser Streitfrage auch etwa BGH, Urt. v. 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03, NJW 2005, 1047; AG Köln, Urt. v. 22.10.2012, Az.: 142 C 210/12, NJW-RR 2013, 957), da eine Ersatzreise jedenfalls unstreitig nicht angetreten worden war. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang fehlenden Sachvortrag zu etwaigen Bemühungen der Kläger um Ersatz moniert, ist auf die Rechtsprechung des BGH zu verweisen, wonach das Verhalten eines Geschädigten, zu welchem er aus einer Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet ist, nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03, NJW 2005, 1047).
27. Die Klägerin kann ferner gem. § 651f Abs. 1 BGB Erstattung der geleisteten Versicherungsprämie in Höhe von 219,00 EUR verlangen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Versicherer die Prämie nicht zurückerstattet habe, kommt es darauf nicht an. Denn die Darlegungs- und Beweislast für den späteren Untergang der zunächst bestehenden Schadensersatzforderung der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte, zumal aber auch die Rückerstattung an der grundsätzlichen Zahlungspflicht der Klägerin zu 1) gegenüber dem Versicherer nichts ändern würde.
28. Soweit die Klägerin zu 1) eine Forderung in Höhe von 2.871,74 EUR geltend macht, fehlt es hinsichtlich der Differenz (= 49,74 EUR) jedoch an schlüssigem Sachvortrag.
29. Zinsen kann die Klägerin zu 1) lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 219,00 EUR ab dem 28.05.2015 gem. § 651f BGB verlangen. Zinsen aus ihrer weiteren Forderung in Höhe von 2.603,00 EUR stehen ihr jedoch erst seit dem 06.08.2015 gem. §§ 286, 288 BGB zu, da sich die Beklagte insoweit zuvor nicht in Verzug befand und erst in ihrem Zahlungsaufforderungsschreiben vom 06.08.2015 eine konkludente Weigerung gesehen werden kann.
II.
30. Aus den vorstehenden Gründen können die Kläger zu 2) und zu 3) ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 50 %, jeweils angepasst an den anteiligen Reisepreis (Buchungsbestätigung, K2, Bl. 13 d.A.), gem. § 651f Abs. 2 BGB verlangen. Dem Kläger zu 2) steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 375,62 EUR und dem Kläger zu 3) steht ein Anspruch in Höhe von lediglich 287,00 EUR zu. Soweit hinsichtlich des Klägers zu 3) ein höherer Betrag unter Berücksichtigung eines anteiligen Reisepreises in Höhe von jeweils 751,25 EUR verlangt wird, kann dies mit der Buchungsbestätigung (K2, Bl. 13 d.A.) nicht in Einklang gebracht werden. Hiernach entfällt auf den Kläger zu 3) nur ein Betrag in Höhe von 574,00 EUR.
31. Zinsen stehen den Klägern zu 2) und zu 3) jeweils ab dem 07.08.2015 gem. §§ 286, 288 BGB zu, wobei zur Begründung auf obige Ausführungen verwiesen werden kann.
III.
32. Ein Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Gebühren steht der Klägerin zu 1) dagegen nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 286, 280 BGB, denn die Beklagte befand sich im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten nicht in Zahlungsverzug. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 651f Abs. 1 BGB. Zwar steht der Klägerin zu 1) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von jedenfalls 219,00 EUR zu; insoweit war ihr die erstmalige Geltendmachung aber ohne die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zuzumuten.
IV.
33. Die Feststellungsklage ist zulässig; insbesondere hat die Klägerin zu 1) ein Feststellungsinteresse dargetan. Die Klage ist auch begründet, denn auf Grund der Kündigung der Klägerin zu 1) ist diese nicht mehr zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Der Antrag war ersichtlich dahin zu verstehen, dass er sich auf die Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises aus dem Vertrag mit der Vertragsnummer 000 vom 24.11.2014 für die Reise nach Zypern bezieht.
34. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708, 709, 711 ZPO.
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