Reisepreisminderung wegen täglicher Stromausfälle und Ausfalls der Klimaanlage im Hotel
AG Düsseldorf: Reisepreisminderung wegen täglicher Stromausfälle und Ausfalls der Klimaanlage im Hotel
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Hierbei wurde sie durch verschiedenes gestört. Insbesondere entsprach der Strand nicht der beschriebenen Qualität und der Rückflug wurde verlegt und verzögerte sich. Außerdem fielen Klimaanlage und Strom aus. Daher verlangt sie Minderung des Reisepreises.
Dem gab das Gericht teilweise statt. Die beschriebenen Mängel hinsichtlich des Hotels seien tatsächlich Reisemängel im Sinne eines negativen Abweichens von der geschuldeten Leistung. Daher sei eine Minderung angemessen. Die Verlegung und Verzögerung des Rückfluges halte sich allerdings im zu ertragenden Rahmen, weshalb hier keine Mängel festzustellen seien. Das gleiche gelte für den Ausfall von Klimaanlage und Strom.
AG Düsseldorf | 231 C 2599/97 (Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 01.08.1997 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 01.08.1997, Az: 231 C 2599/97 |
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Leitsätze:
2. Wird ein feinsandiger Strand beworben, ist ein Kiesstrand ein Reisemangel.
Wird unmittelbarer Strandzugang beworben, ist eine befahrene Straße zwischen Hotel und Strand ein Reisemangel.
Eine Verzögerung der Rückreise um vier Stunden ist kein Reisemangel und entschädigungslos hinzunehmen.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht und unternommen. Hierbei wurde sie durch verschiedenes gestört. Insbesondere entsprachen der Strand und das Restaurant nicht der beschriebenen Qualität, Wassersport wurde nur in einer großen Entfernung angeboten, zwischen Strand und Hotel lag eine befahrene Straße und der Rückflug wurde verlegt und verzögerte sich. Außerdem fielen Klimaanlage und Strom mehrfach aus. Daher verlangt sie Minderung des Reisepreises.
Dem gab das Gericht teilweise statt. Die beschriebenen Mängel hinsichtlich des Hotels seien tatsächlich Reisemängel im Sinne eines negativen Abweichens von der geschuldeten Leistung. Insbesondere seien ein Kies- statt eines Sandstrandes und eine befahrene Straße statt direkten Strandzugangs als Mängel zu werten. Daher sei eine Minderung um 20 % des Reisepreises angemessen.
Die Verlegung und Verzögerung des Rückfluges halte sich allerdings im zu ertragenden Rahmen, weshalb hier keine Mängel festzustellen seien. Die Verlegung sei mit ausreichendem Vorlauf mitgeteilt worden und die Verzögerung habe die zu ertragenden vier Stunden nicht überschritten. Der Ausfall von Klimaanlage und Strom sei auch kein Mangel, da die Klimaanlage ohnehin nur für die öffentlichen Räume des Hotels geschuldet gewesen war und mit Stromausfällen im Zielland zu rechnen sei. Daher handele es sich hierbei um bloße Unannehmlichkeiten.
Tenor
4. Das Versäumnisurteil vom 18.04.1997 wird teilweise aufrechterhalten und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 455,59 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt vorab die durch ihre Säumnis im Termin vom 18.04.1997 entstandenen Kosten;
Im übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 45 %, die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
5. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
6. Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.
7. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages wegen Minderung des Reisepreises nach den §§ 651c, 651 d Abs. 1 BGB.
8. Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem Umstand, daß die von ihr gebuchte Reise mit Mängeln im Sinne des § 651c BGB behaftet war.
9. Einen Mangel stellt der Umstand dar, daß der Strand und das Meer gänzlich und nicht nur teilweise felsig war. Die Klägerin hat substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, daß zudem die Felsen noch algenbehaftet waren, was zu einer zusätzlichen Rutschgefahr wurde. Dem ist die Beklagte nicht mit erheblichen Vortrag entgegen getreten.
10. Entsprechendes gilt für den Stand, der im Reisekatalog der Beklagten als feinsandig beschrieben ist, jedoch grob-kiesig war.
11. Ferner stellt es einen Mangel dar, daß die nächsten Wassersportmöglichkeiten 2-3 km entfernt waren. Denn die Formulierung „Am öffentlichen Strand Wassersport von Privat“ vermittelt den Eindruck, daß der öffentliche Strand, an dem der Wassersport ausgeübt werden kann, sich unmittelbar an den Hotelstrand anschließt.
12. Es stellt ebenfalls einen Reisemangel dar, daß das Hotel vom Strand durch eine befahrene Straße getrennt war. Denn die Ausschreibung im Katalog vermittelt den Eindruck, daß das Hotel unmittelbar ohne weitere Hindernisse am Strand bzw. Meer liegt. Anders können die Beschreibungen, daß der Strand direkt vor der Tür liegt und das Hotel direkt am Meer liegt nicht verstanden werden. Wenn die Beklagte diesbezüglich einwendet, es habe sich nur um eine Zufahrtsstraße mit wenig Verkehr gehandelt, so bestätigt das zum einen den klägerischen Vortrag. Zum anderen ist es aber dann unverständlich, aus welchen Gründen bei einer derart unbedeutenden Straße eine eigene Unterführung für Fußgänger notwendig ist. Das Bestreiten der Beklagten ist deshalb nicht nachvollziehbar.
13. Schließlich ist die Beklagte zur Minderung wegen den vorgetragenen Mängeln bezüglich des Restaurants und der Tischpflege verpflichtet, da sie dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist.
14. Als Mangel der Reise im Sinne des § 651c BGB ist jedoch nicht die Verschiebung des Abfluges zu ersehen. Zwar hätte nach den Tickets der Abflug am 08.08.1996 um 10.10 Uhr erfolgen sollen, tatsächlich ging der Flug erst um 22.00 Uhr.
15. Dies wurde der Klägerin jedoch sechs Tage vorher mitgeteilt, so daß sie und ihr Ehemann sich darauf einstellen könnte. Daß sie einen zusätzlichen Tag Urlaub genommen haben, ist unerheblich. Zum einen wäre dieser Tag Urlaub wahrscheinlich auch bei einem anfänglichen Abflug um 19.00 Uhr erforderlich gewesen, wenn man die Fahrzeit von X nach Y sowie den Umstand berücksichtigt, daß die Klägerin wie üblich 2 Stunden vor dem Abflug am Flughafen hätte sein müssen. Zum anderen ist ihr aber durch die frühe Benachrichtigung die Möglichkeit gegeben worden, den Tag anderweitig zu nutzen. Sie mußte nicht im Flughafen warten, sondern konnte den Tag größtenteils zu Hause verbringen. Dies stellt aber keinen entgangenen Urlaub dar und ist vom Schutzzweck der Rechtsprechung zu Flugverspätungen oder -verschiebungen nicht gedeckt.
16. Sofern die Klägerin vorträgt, sie habe nicht am Ausflug teilnehmen können, der im Reisepreis inbegriffen gewesen sei, so ist dies unsubstantiiert. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, daß die Beklagte einen Ausflug geschuldet hat. Aus der von ihr als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Katalogbeschreibung des Hotels ist auch nicht erkennbar, daß ein Ausflug im Reisepreis inbegriffen war.
17. Als bloße Unannehmlichkeit ist auch der Ausfall der Klimaanlage zu erachten. Dies gilt deshalb weil eine Klimaanlage nur für die öffentlichen Räume geschuldet war, für die Zimmer selber jedoch nicht zugesichert war. Der Ausfall an drei Tagen ist noch hinnehmbar und berechtigt nicht zu einer Minderung.
18. Es stellt ebenfalls keinen Mangel dar, wenn hin und wieder der Strom ausgefallen ist. Denn selbst tägliche Stromausfälle von bis zu einer halben Stunde sind in einem Land wie der X, wo bekanntermaßen Schwierigkeiten mit der Stromversorgung auftreten können, noch als Unannehmlichkeit zu bezeichnen und somit entschädigungslos hinzunehmen. Auch der Rückflug nach X statt nach Y rechtfertigt keine Minderung, da die eingetretene Verzögerung noch im hinzunehmenden Rahmen von 4 Stunden liegt. Der Kläger hat die Mängel zwar nicht schriftlich gegenüber dem örtlichen Reiseleiter der Beklagten gerügt.
19. Er hat allerdings substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, welche Bemühungen er unternommen hat, seine Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung der Beklagten kundzumachen. Diesbezüglich hat er dargelegt, daß die Reiseleitung zu dem angegebenen Termin zwar im Hotel war, der Reiseleiter sich jedoch weigerte ein Mängel-Protokoll aufzunehmen. Sofern die Beklagte hierzu vorgetragen hat, der Reiseleiter sei ihr nicht bekannt, reicht dies gegenüber dem substantiierten Vorbringen der Klägerin nicht aus. Für die Abweichung der Strandlage erachtet das Gericht eine Minderungsquote von 5 % als angemessen und ausreichend. Denn auch bei einer relativ kostengünstigen Reise ist die abweichende Art und Weise der Strandlage ein erheblicher Mangel. Für die zu weit liegenden Sportmöglichkeiten und die geschilderten Mängel im Restaurant ist eine Minderung von je 5 % zu gewähren und auch für die abweichende Strandqualität sind 5 % Minderung ausreichend und angemessen.
20. Diese Minderungsquote von insgesamt 20 % ist von dem anteiligen Tagesreisepreis zu ermitteln. Die Klägerin hat insgesamt DM 2.278,00 für die Reise bezahlt, da die abgeschlossene Reiseversicherung nicht als für die Minderung maßgeblicher Reisepreis zu werten ist. Für jeden Tag der Reise ergibt dies einen Betrag von DM 162,71. Hiervon 15 % sind DM 32,54 x 14 Tage ergibt DM 455,59. Für den gesamten Urlaub steht der Klägerin somit ein Minderungsbetrag von DM 455,59 zu.
21. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 284, 288, 291 BGB.
22. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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