Reisepreisminderung wegen Fehlens einer deutschsprachigen Reiseleitung

LG Frankfurt: Reisepreisminderung wegen Fehlens einer deutschsprachigen Reiseleitung

Der Kläger forderte und erhielt eine Reisepreisminderung für eine Kreuzfahrtreise. Die Mängel bestanden im Fehlen einer zugesicherten deutschsprachigen Reiseleitung auf dem Schiff und einer Rückflugverspätung von einem Tag.

LG Frankfurt 2-24 S 377/01 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 25.06.2002
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 25.06.2002, Az: 2-24 S 377/01
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LG Frankfurt

1. Urteil vom 25. Juni 2002

Aktenzeichen 2-24 S 377/01

Leitsatz:

2. Das Fehlen einer deutschsprachigen Reisebegleitung stellt einen Reisemangel dar.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei einer Reiseveranstalterin eine kombinierte Flug- und Kreuzfahrtreise. Auf dem Schiff gab es entgegen der Buchung keine deutschsprachige Reiseleitung. Der Rückflug von der Reise verzögerte sich außerdem um einen Tag. Daher sah er Kläger die Reise als mangelhaft an und verlangte die Minderung des Reisepreises.

In erster Instanz wies das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage ab, weil es die Beklagte nicht als Vertragspartnerin des Klägers erkannte. Jener legte daraufhin vor dem Landgericht Berufung ein.

Das Gericht gab der Berufung statt. Das Amtsgericht hatte anhand fehlerhafter Urkunden entschieden. Zwar wurde im Prospekt der Eindruck erweckt, der Streithelfer der Beklagten führe die Reise in eigenem Namen durch und die Buchungsbestätigung war hinsichtlich der Identität des Reiseveranstalters uneindeutig. Tatsächlich wurde die Beklagte jedoch auf dem ausgestellten Sicherunggschein explizit als Reiseveranstalterin genannt. Daher haftete sie für die Reisemängel. Die nicht vorhandene deutschsprachige Reisebetreuung stellte einen Reisemangel dar, der zu einer Reisepreisminderung in Höhe von 5 % berechtigt. Die Rückflugverspätung führte zu einer Minderung um weitere 5 % pro Verspätungsstunde.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.09.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.235,85 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-​Überleitungs-​Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 28.01.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

Die Beklagte hat 37 % der aussergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen;

Im übrigen trägt er seine aussergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch Erfolg.

7. Dem Kläger stehen reisevertragliche Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu.

8. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Beklagte der Vertragspartner des Klägers.

9. Dem Amtsgericht ist zuzugeben, daß die in erster Instanz von dem Kläger vorgelegten Urkunden nicht eindeutig waren.

10. Unstreitig hat der Kläger aufgrund eines Prospekts des Streithelfers die Reise gebucht, in dem die zu buchende Kreuzfahrt als „AW-​Kreuzfahrt“, als „nur bei AW buchbar“ und die Angebote insgesamt als „unsere TOP-​Angebote“ bezeichnet wurden. Unstreitig wurde auch die Begleitung durch Mitarbeiter des Streithelfers versprochen.

11. Die Reisebestätigungen enthalten dann den Passus „Wie bedanken uns für Ihre Buchung und bestätigen Ihnen diese gemäß den Geschäftsbedingungen der unten genannten Leistungsträger bzw. Reiseveranstalter:“

12. Danach war die Reisebestätigung mehrdeutig, da sie nicht klarstellte, ob die Beklagte, die nach dem zitierten Passus genannt wurde, Leistungsträger des Streithelfers oder selbst Reiseveranstalter sein sollte.

13. Im Zusammenhang mit dem der Buchung zugrundeliegenden Prospekt, der den Eindruck vermittelt, daß der Streithelfer eine eigene Leistung anbietet, drängte sich der Anschein auf, daß der Streithelfer die vertraglich vorgesehenen Leistungen in eigener Verantwortung erbringen will und damit als der Reiseveranstalter anzusehen sei.

14. Der Kläger hat aber nun in zweiter Instanz die ihm übersandten Sicherungsscheine vorgelegt, in denen es heißt: „Reiseveranstalter: …“.

15. Die Kammer geht davon aus, daß die Sicherungsscheine mit der Reisebestätigung übersandt wurden, da die Parteien in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage keine andere Erklärung abgegeben haben und dies der allgemeinen Übung bei Pauschalreisen entspricht.

16. Für die Kammer ist entscheidend, daß die Sicherungsscheine als Reiseveranstalter die Beklagte ausweisen. Denn daraus ergibt sich, daß auch die Beklagte sich als Reiseveranstalter dieser Reise verstanden haben muß. Denn welchen anderen Sinn soll es haben, daß die Beklagte eine Versicherung gegen ihr Insolvenzrisiko zu Gunsten des Klägers abschließt, als den, daß sie der Reiseveranstalter ist. Gemäß § 651 k BGB ist es Aufgabe des Reiseveranstalters, seinen Reisekunden durch eine entsprechende Versicherung gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters zu schützen und dem Reisenden einen direkten Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von dem Versicherer ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen, § 651 k Abs. 3 BGB. Wenn die Beklagte diese mit der Versicherung verbundenen Kosten trägt, kann dies nicht anders verstanden werden, als das sie dies in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung übernimmt und das damit sie Reiseveranstalter ist.

17. Damit ergibt sich für die Kammer, daß auch die Beklagte davon ausging, Veranstalter der Reise zu sein. Dies wird auch durch den Vortrag des Streithelfers zu einem anhängigen Rechtsstreit zwischen der Beklagten und ihm gestützt.

18. Jedenfalls mußte der Kläger, der ein Angebot auf Abschluß eines Reisevertrags abgegeben hatte, bei dem Erhalt der – wie oben dargelegt – nicht eindeutigen Reisebestätigung zusammen mit dem eindeutigen Sicherungsschein davon ausgehen, daß die Beklagte als Reiseveranstalter tätig wird und daß die Beklagte sein Angebot angenommen hat.

19. Damit ist der Reisevertrag nach Auffassung der Kammer zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustandegekommen, so daß die Beklagte gemäß der §§ 651 c ff BGB für Reisemängel einzustehen hat. Bezüglich der Ansprüche der Mitreisenden, für die zum Vertragsschluß dasselbe gilt wie für den Kläger ausgeführt, ist der Kläger jedenfalls aufgrund der Abtretungen der Ansprüche der Mitreisenden aktivlegitimiert.

20. Dem Kläger stehen Minderungsansprüche in Höhe von 5 % des Reisepreis zu, da entgegen der vertraglichen Zusage eine deutschsprachige Reiseleitung während der Kreuzfahrt nicht vorhanden war. Die Kammer hält hier eine Minderung von 5 % für ausreichend und angemessen, da einer Reiseleitung auf einer Kreuzfahrt nur organisatorische Leistungen zu erbringen hat, die nach dem Verständnis der Kammer auch lediglich geringeren Umfang haben, da während der Verweildauer auf dem Schiff selbst wenig organisatorische Aufgaben anfallen.

21. Ausgehend von einem Reisepreis von insgesamt 8.994,– DM ergibt dies einen Anspruch in Höhe von 449,70 DM gemäß § 651 d Abs. 1 BGB.

22. Wegen der Verspätung des Rückflugs, der statt am 3.12.2000 um 13.20 Uhr erst am 5.12.2000 um 16.15 Uhr stattfand, stehen dem Kläger weitere Minderungsansprüche zu. Die Kammer hält eine Minderung in Höhe von 5 % pro Verzögerungsstunde in ständiger Rechtsprechung für angemessen. Diese ist auch für eine Verspätung des Abflugs zu gewähren. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, daß pro vor Ort verbrachtem Tag lediglich eine Minderung des Tagesreisepreis von 100 % möglich ist, da die Minderung ihrem Charakter nach lediglich dazu führen kann, daß der Preis bis auf Null gemindert wird, aber keine darüberhinausgehenden Ansprüche schaffen kann.

23. Den Minderungsansprüchen des Klägers und seiner Mitreisenden steht auch nicht ein Mitverschulden entgegen wie die Beklagte meint. Die organisatorische Gestaltung der Ausschiffung ist die eigenverantwortliche Aufgabe der Beklagten. Aus ihrem Vortrag ergibt sich auch nicht, daß dem Kläger erkennbar war, wie sich die tatsächlichen Abläufe vor Ort gestalten würden. Er durfte auf die Organisation der Beklagten als Fachunternehmen vertrauen.

24. Am 3.12.2000 war der Abflug für 13.20 Uhr vorgesehen, er erfolgte aber nicht. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine anfängliche Wartezeit von 4 Stunden ersatzlos als Unannehmlichkeit hinzunehmen, so daß für die Minderung lediglich die Zeit von 17.20 bis 0.00 Uhr, d.h. sechs Stunden und vierzig Minuten zu berücksichtigen sind. Dies ergibt eine Minderungsquote von abgerundet 30 % des Tagesreisepreis. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte während dieser Zeit unstreitig nicht für die Verpflegung des Klägers und seiner Mitreisenden gesorgt hat. Der Ausfall von zwei Mahlzeiten führt zu einer weiteren Minderung von 20 %, so daß insgesamt der Tagesreisepreis in Höhe von 562,12 DM (Reisepreis: 8.994,– DM bei 16 Übernachtungen) um die Hälfte zu mindern ist, so daß dem Kläger weitere 281,06 DM zustehen.

25. Für den 4.12.2000 ist eine Wartezeit von 24 Stunden anzusetzen. Die Minderung beschränkt sich aus den genannten Gründen jedoch auf den Tagesreisepreis von 562,12 DM, so daß auch die Frage der mangelhaften Verpflegung nicht mehr berücksichtigt werden kann.

26. Dies gilt ebenso für den 5.12.2000.

27. Der Reisepreis für den 6.12.2000 ist, da der Abflug erst um 16.15 Uhr stattfand, wegen der Verspätung um 80 % (16 x 5 %) zu mindern. Wegen des Ausfalls der Mahlzeiten erhöht sich auch hier die Minderung auf 100 %, so daß der Kläger weitere 562,12 DM fordern kann.

28. Insgesamt ergeben sich damit folgende Minderungsansprüche:

 

Fehlende Reise­leitung 449,70 DM
3.12.2000 281,06 DM
4.12.2000 562,12 DM
5.12.2000 562,12 DM
6.12.2000 562,12 DM
2.417,12 DM

 

29. Weitere Ansprüche stehen dem Kläger demgegenüber nicht zu. Schadenersatzansprüche wegen der entgangenen Meilengutschrift hält die Kammer nicht für begründet, da sich nicht ergibt, daß die Beklagte die vertragliche Verpflichtung übernommen hätte, den Kläger ausschließlich mit der Fluggesellschaft … zu befördern. Die Reisebestätigung enthält keine Aussage zu einer Fluggesellschaft. Auch dem Katalog ist dazu nichts zu entnehmen.

30. Insgesamt kann der Kläger damit DM 2.417,12 verlangen. Dies entspricht nach dem gesetzlichen Umrechnungskurs einem Betrag von Euro 1.235,85. In diesem Umfang war die Berufung erfolgreich und der Klage stattzugeben.

31. Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 284, 285, 288 BGB in der jeweils geltenden Fassung.

32. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO.

33. Die Revision war gemäß § 543 ZPO n.F. nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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