Wechsel des gebuchten Kreuzfahrtschiffes und Fehlens deutschsprachigen Personals
LG Frankfurt: Wechsel des gebuchten Kreuzfahrtschiffes und Fehlens englischsprachigen Personals
Die Klägerin forderte und erhielt eine Reisepreisminderung für eine Kreuzfahrtreise im Chinesischen Meer, weil sie durch eine Flugverspätung einen Reisetag verlor, auf einem anderen als dem gebuchten Schiff untergebracht wurde und kein deutschsprachiges Personal vorhanden war. All dies begründete Reisemängel und einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
LG Frankfurt | 2-24 S 374/96 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 10.06.1997 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 10.06.1997, Az: 2-24 S 374/96 |
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Leitsatz:
2. Das Fehlen einer deutschsprachigen Reisebegleitung stellt einen Reisemangel dar.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin hatte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine kombinierte Flug- und Kreuzfahrtreise gebucht. Der Flug sollte von Frankfurt a.M. nach Choqin und von dort aus per Flugzeug nach Hongkong gehen. In Hongkong sollte die Klägerin auf ein Kreuzfahrtschiff gelangen, um damit eine Kreuzfahrt unternehmen zu können. Bereits der Flug von Frankfurt a.M. hatte 20 Stunden Verspätung. Weiterhin hatte der Flug von Choqin nach Hongkong Verspätung. Endlich kam die Klägerin auf einem anderen als dem gebuchten Kreuzfahrtschiff an. Dort gab es entgegen der Buchung keine deutschsprachige Führung, sondern lediglich eine auf chinesisch und englisch. Insgesamt verlangt die Klägerin eine Reisepreisminderung wegen Verspätung des Fluges von Frankfurt a.M. nach Choqin, weiterhin eine Reisepreisminderung wegen Verspätung des Fluges von Choqin nach Hongkong und letztlich eine Reisepreisminderung wegen Mangelhaftigkeit des Fehlens der deutschsprachigen Reisebetreuung.
Das Gericht gab der Klägerin umfassend Recht. Die 20 Stunden Verspätung führten dazu, dass sie einen Tag Urlaub verlor, womit eine Minderung des Reisepreises um einen Tagespreis angemessen war. Weiterhin stand ihr eine Reisepreisminderung um 100,- € zu. Die nicht vorhandene deutschsprachige Reisebetreuung stellt ebenfalls einen Reisemangel dar, der zu einer Reisepreisminderung in Höhe von 20 % berechtigt.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 24.10.1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 32 C 2349/96 – 41) teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.171,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1996 zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufung sowie die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 %.
Tatbestand:
5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin sind zulässig und teilweise begründet.
7. Insgesamt stehen der Klägerin gegen die Beklagte reisevertragliche Ansprüche in Höhe von 2.951,05 DM zu, so daß unter Berücksichtigung der nunmehr unstreitig erfolgten Zahlung der Beklagten von 780,– DM eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 2.171,05 DM nebst Zinsen verbleibt.
8. Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich, soweit das Amtsgericht pauschal die mit der Klage geltend gemachten Einzelansprüchen zuerkannt hat. Vielmehr ergeben sich bei Differenzierung der einzelnen Reisemängel folgende einzelne Ansprüche:
9. Die Klägerin kann zunächst wegen des unstreitig um 20 Stunden verzögerten Abfluges von Frankfurt am Main und des dadurch bedingten Entgangs eines Tages des geplanten Aufenthaltes in Hongkong Minderung in Höhe eines Tagespreises begehren, der sich unter Berücksichtigung des insgesamt für die Rundreise und den Hongkong-Aufenthalt geleisteten Preises von 11.680,– DM bei einer 17-tägigen Reisedauer auf 687,– DM beläuft. Demgegenüber kann die Klägerin nicht noch einmal gesondert den Preis für eine Übernachtung in Hongkong von 280,– DM verlangen, weil es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigung käme. Gleiches gilt, soweit die Klägerin nochmals Minderung in Höhe von 5 % des Tagesreisepreises für 16 Stunden verlangt, denn auch insoweit ist die Mangelhaftigkeit der Reiseleistung bereits durch die 100 %ige Minderung des Preises für einen Tag berücksichtigt.
10. Wegen des verspäteten Abfluges statt am 7. am 8. Tag von Kunming nach Chongqing kann die Klägerin den Betrag von 100,– DM begehren, wie ihn die Versicherung der Beklagten in deren Schreiben vom 22.02.1996 anerkannt hat. Darüberhinaus gehende Ansprüche sind unbegründet, weil der Tag ansonsten bis auf den geplanten Abflug wie im Reiseplan, den die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt hat, vorgesehen verlaufen ist und die durch den verschobenen Abflug eingetretenen Verschiebungen der Reise lediglich bei Beurteilung der dadurch bedingten Ausfälle berücksichtigt werden können, wie sie nachstehend noch erörtert werden.
11. Eine Minderung von 20 % für 4 Tage ist berechtigt, weil die Klägerin und ihr Ehemann unstreitig nicht auf dem gebuchten Schiff, der MS Y P, während der 4-tägigen Kreuzfahrt untergebracht waren, sondern unstreitig auf einem Schiff namens Lhongzhong. Dies stellte eine angesichts des Vertragsinhaltes erhebliche Abweichung von der vereinbarten Reiseleistung dar, ohne daß es insoweit ausschließlich auf eine etwaige unterschiedliche Ausstattung der beiden Schiffe ankommt, wie sie zwischen den Parteien streitig ist. Wie bei einem gebuchten Hotel auch, hat allein hier die Abweichung von dem tatsächlich gebuchten Objekt Berücksichtigung zu finden, wobei hier bereits angesichts der unstreitigen Umstände die genannte Quote angemessen aber auch ausreichend erscheint. Danach errechnet sich bei einem Tagesreisepreis von 687,– DM und einer 20 %igen Minderung ein Betrag von täglich 137,40 DM, für 4 Tage mithin eine Summe von 549,60 DM.
12. Die Klägerin kann den Reisepreis um weitere 20 % für 2 Tage, mithin um weitere 274,80 DM mindern, weil unstreitig eine deutschsprachige Führung während der Besichtigungen durch die sogenannten 3 Schluchten, durch die die Kreuzfahrt führte, fehlte. Insoweit schuldete die Beklagte nämlich ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.01.1997 vorgelegten Vouchers „sightseeing with local german speaking guides“. Angesichts der Beschreibung in dem Prospekt der Beklagten zu dem 9. und 10. Tag handelte es sich bei den 3 Schluchten erkennbar auch um „sightseeing“ in dem vorgenannten Sinn, zumal die Klägerin auch unwidersprochen dargelegt hat, daß die Führer der asiatischen Gruppen zu diesen Örtlichkeiten umfangreiche verbale Informationen erteilten. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche gemäß § 651 g Abs. 1 BGB berufen, denn die Klägerin hat in ihrem Anspruchsschreiben vom 02.10.1995 ausgeführt, daß die Fahrt durch die 3 Schluchten für sie ohne jede Führung verlief, was zu einer Anmeldung ihrer diesbezüglichen Ansprüche ausreichte.
13. Desweiteren ist eine Minderung von 10 % für 4 Tage berechtigt, mithin von 4 mal 68,70 DM, was einen Betrag von 274,80 DM ergibt, weil auf dem Kreuzfahrtschiff Lhongzhong kein englischsprachiges Personal vorhanden war. Dies war aber angesichts der Prospektbeschreibung geschuldet, so daß sich die Klägerin auf einen Reisemangel berufen kann. Eine minderungsrelevante Beeinträchtigung ist insoweit auch anzunehmen, denn ohne weiteres ersichtlich gehört eine auch verbal mögliche Kommunikation zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes des Service an Bord, insbesondere z. B. bei Mahlzeiten mit erforderlichen Bestellungen. Auch insoweit steht eine Verwirkung gemäß § 651 g Abs. 1 BGB einem klägerischen Anspruch nicht entgegen, denn auch insoweit genügt der Vortrag im Anspruchsschreiben vom 02.10.1995 einer erforderlichen Anmeldung.
14. Hingegen sind weitere Ansprüche wegen klägerseits behaupteter fehlender Einrichtungen, wie sie für das gebuchte Schiff geschuldet waren, bereits gemäß § 651 g I BGB unbegründet, denn die Klägerin hat insoweit Ansprüche in ihrem Schreiben vom 02.10.1995 bis auf fehlende Liegestühle nicht angemeldet.
15. Desweiteren kann die Klägerin wegen der verspäteten Ankunft in Wuhan am 11. bzw. 12. Tag der Reise um 20.00 Uhr statt wie vorgesehen um 13.00 Uhr und die damit verkürzte Besichtigungsmöglichkeit den Reisepreis dieses Tages um 50 % mindern, mithin in Höhe von 343,50 DM, während für die begehrte weitere Minderung keine Grundlage besteht.
16. Desweiteren ist das klägerische Begehren begründet, soweit es zu einer verspäteten Ankunft in Shanghai und damit zu einem Ausfall eines ganzen Tages mit Besichtigungsmöglichkeiten, ursprünglich vorgesehen für den 13. Tag, kam. Insoweit ist wiederum eine Minderung in Höhe von 100 % eines Tagespreises gerechtfertigt, mithin in Höhe von 687,– DM, während darüberhinausgehende Ansprüche unbegründet sind.
17. Der Anschlußberufung der Beklagten kam insoweit Erfolg zu, als sie ihre Forderung um 280,– DM erhöht hat unter Hinweis auf die tatsächlich nicht in Höhe von 1.060,– DM erfolgte vorprozessuale Zahlung der Beklagten, sondern auf den nur in Höhe von 780,– DM geflossenen Betrag, was die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung als unstreitig eingeräumt hat. Dieser Umstand ist bereits bei der vorstehenden Berechnung berücksichtigt worden.
18. Soweit die Klägerin mit der Anschlußberufung Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB im Wege der Klageerhöhung begehrt, kommt dem kein Erfolg zu, denn insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf Verjährung dieser Ansprüche gemäß § 651 g Abs. 2 BGB. Als Reiseende war nämlich der 24.09.1995 vorgesehen, so daß bei Eingang der Klageerhöhung am 28.01.1997 die 6-Monats-Frist bereits langfristig verstrichen war.
19. Demgemäß war die Anschlußberufung insoweit zurückzuweisen.
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