Haftung bei streikbedingter Nichtbeförderung
AG Köln: Haftung bei streikbedingter Nichtbeförderung
Der Kläger buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil dieser aufgrund von einem Personalstreik nicht durchgeführt werden konnte, verlangt er nun eine Ausgleichszahlung wegen Nicht-Beförderung.
Das Amtgeericht Köln hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers bestehe schon deshalb nicht, weil in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei.
AG Köln | 111 C 126/08 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 30.06.2008 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 30.06.2008, Az: 111 C 126/08 |
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Leitsatz:
2. Ein Personalstreik ist kein haftungsbefreiender Umstand im Sinne von Art. 5 der Verordnung 261/2004.
Zusammenfassung:
3. Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Unmittelbar vor Reiseantritt trat das Airlinepersonal jedoch in Streik. Das Unternehmen war in der Folge nicht dazu in der Lage, den Fluggast zu befördern.
Aus diesem Grund fordert der Kläger eine Ausgleichszahlung wegen Nicht-Beförderung im Sinne von Art. 7 der Verordnung 261/2004.
Die Airline weigert sich der Zahlung. In dem eingetretenen Streik sei ein von ihr nicht zu verantwortender außergewöhnlicher Umstand zu sehen.
Das Amtsgericht Köln hat der Beklagten Recht zugesprochen. Der Anspruch des Klägers, auf Ausgleichszahlung wegen Nicht-Beförderung, stehe unter dem Vorbehalt des Eintritts eines außergewöhnlichen Umstands. Hierin seien gemäß Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung Ereignisse oder Zustände zu sehen, die für die Airline nicht vorherseh- und kontrollierbar seien.
Vorliegend scheiterte die Beförderung an dem autonomen Beschluss des Personals, die Arbeit niederzulegen. Diese Entscheidung falle unter keinen Umständen in den Handlungsbereich des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund entfalle eine Haftung über die geltendgemachte Anspruchsgrundlage.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe:
7. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch aus Art. 4 (1) und (3) in Verbindung mit Art. 7 (1 a) VOEG Nr. 261/2004 in Höhe von 250,00 €.
8. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen einer Nichtbeförderung gem. Art. 3 der Verordnung erfüllt hat, da ein Ausgleichsanspruch jedenfalls nach Art. 2 j ausscheidet. Vorliegend liegen vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vor. Nach Ziffer 14 der Erwägungen zum Erlass der Verordnung sollen die durch diese begründeten Verpflichtungen ausscheiden, wenn ein Vorkommnis, also auch eine Nichtbeförderung, auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu solchen Umständen wird beispielhaft ein „den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik“ gezählt. Einen solchen Streik bei einer anderen Fluggesellschaft, deren Passagiere auf den streitgegenständlichen Flug umgebucht waren, sowie die von ihr ergriffenen Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen hat die Beklagte auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung, die wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommen wird, unbestritten näher dargelegt. Durch diese Umstände war ihr Betrieb in einer Weise beeinträchtigt, die die Nichtbeförderung des Klägers unvermeidbar machten.
9. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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