OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1988, Aktenzeichen: 6 U 234/87
Ein rechtsfähiger Verband klagte in diesem Fall gegen den Inhalt zweier Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseunternehmens, da diese seiner Ansicht nach gegendas AGB Gesetz verstoßen.
Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab. Das Reiseunternehmen kann den Reisenden auch bei Werbung mit dem Vorhandensein einer örtlichen Reiseleitung, für den Fall, dass die Reiseleitung nicht erreichbar ist, dazu verpflichten, die Zentrale über die Beanstandungen zu informieren.
OLG Düsseldorf (6 U 234/87), Abtretungsverbot in Reisevertragsbedingungen ist zulässig