Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vermittlers von Ferienobjekten
OLG Düsseldorf: Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vermittlers von Ferienobjekten
Eine Verbraucherzentrale klagt gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vermittlerin von Ferienwohnungen. Die Beklagte verstoße in mehreren Klauseln ihrer AGB, die auf der Rückseite eines jährlich herausgegebenen Katalogs abgedruckt seinen, gegen das AGB-Gesetz. Die Beklagte trete in dem Katalog zwar wie eine Veranstalterin von Pauschalreisen auf, die beanstandeten Klauseln schränkten ihre Haftung jedoch mit der Begründung ein, dass die Beklagte lediglich Ferienwohnungen vermittle, nicht aber selbst Reisen veranstalte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt die beanstandeten Klauseln für unrechtmäßig. Die Reisevermittlerin hat die Klauseln dementsprechend aus ihren AGB zu streichen und ihre Anwendung in bereits geschlossenen Verträgen zu unterlassen.
OLG Düsseldorf | 6 U 5/91 (Aktenzeichen) |
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OLG Düsseldorf: | OLG Düsseldorf, Urt. vom 05.12.1991 |
Rechtsweg: | OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.1991, Az: 6 U 5/91 |
LG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.1990, Az: 12 O 195/90 | |
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Leitsatz:
2. Vermittelt ein Unternehmen gewerbsmäßig Ferienwohnungen, während aber sein Auftreten dem üblichen Erscheinungsbild eines Reiseveranstalters entspricht, so kann es geboten sein, die „Vermittlerklausel“ als unerheblich zu behandeln und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens am Reisevertragsrecht der BGB §§ 651a ff zu messen.
Zusammenfassung:
3. Ein Unternehmen vermittelt gewerbsmäßig Ferienhäuser und Ferienwohnungen. Es spricht in den AGB seines Kataloges davon, lediglich als Vermittler von Ferienobjekten tätig zu werden. Sein Auftreten entspricht jedoch dem üblichen Erscheinungsbild eines Reiseveranstalters, weswegen ein Verbraucherverein Klage gegen jene Klauseln der AGB erhebt, die das Unternehmen der Haftung, die ein Reiseveranstalter ordnungsgemäß zu tragen hat, enthebt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet, dass die betreffenden Klauseln aus den AGB des Reisevermittlers zu streichen seinen und ihre Anwendung in bereits geschlossenen Verträgen zu unterlassen ist.
Tenor:
4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. November 1990 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Revision wird zugelassen. Der Wert der Beschwerde beträgt für die Beklagte 27.000 DM.
Tatbestand:
5. Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentrale der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte befaßt sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen in Frankreich, Korsika, Spanien und Italien. Im Zusammenhang hiermit gibt sie jährlich einen Prospekt heraus.
6. Im Prospekt für das Jahr 1989 heißt es auf der Rückseite des Katalogs auszugsweise wie folgt:
8. Bitte beachten Sie die folgenden, verkürzten Vertragsbedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. (Die vollständigen Bedingungen entnehmen Sie bitte unserem Vermittlungsvertrag): …
9. Die Tätigkeit von … (Beklagte) ist also beschränkt auf die Herausgabe des Ferienhauskataloges sowie auf die ordnungsgemäße Vermittlung von Ferienhäusern und -wohnungen, welche von den jeweiligen Eigentümern per Vermittlungsauftrag der … (Beklagten) zur Verfügung gestellt werden. Die … (Beklagte) haftet daher nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen der Eigentümer (letzter Satz = beanstandete Klausel 1). …
10. Im übrigen ist die Haftung auf den gezahlten Mietpreis beschränkt (beanstandete Klausel 2).
11. Verpflichtungen des Mieters
12.
(1) Der Mieter haftet für die Dauer der Vermietung für eventuelle Schäden am Ferienobjekt, wenn diese durch ihn verursacht wurden (beanstandete Klausel 3). …
14. Umbuchungen innerhalb von 40 Tagen vor Reiseantritt werden als Rücktritt, verbunden mit einer Neuanmeldung, gewertet. Es gelten die allgemeinen Stornobedingungen (beanstandete Klausel 4). …
16. Wenn keine Abhilfe durch unseren Mitarbeiter bzw. den Eigentümer erfolgt, so ist unverzüglich, das heißt innerhalb 48 Stunden nach Auftreten der Mängel, die … (Beklagte) in D zu benachrichtigen …, damit wir Abhilfe schaffen können (beanstandete Klausel 5).
18. Nebenabreden, Änderungen und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, auch von unseren Buchungsstellen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns selbst schriftlich bestätigt sind (beanstandete Klausel 6). …
19. Angaben, die nicht direkt das Mietobjekt betreffen, erfolgen, obwohl sorgfältig recherchiert, ohne Gewähr, da sie oft auf Angaben Dritter beruhen (beanstandete Klausel 7).“
20. Auf den inneren Umschlagseiten des Katalogs der Beklagten sind weiter sog. „Wichtige Informationen“ abgedruckt. Dort heißt es auszugsweise wie folgt: „…
22. Innerhalb von sechs Tagen nach Buchungsdatum ist eine Anzahlung in Höhe von minimal 20 % des Mietpreises zu leisten (beanstandete Klausel 8). Die Restzahlung ist unaufgefordert spätestens vier Wochen vor Reiseantritt zu leisten (beanstandete Klausel 9).“
23. Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden Prospektseiten wird auf die Anlagen W 1 und W 2 zur Klage (Bl. 26, 27 GA) verwiesen.
24. Der Kläger hat in der Verwendung der vorstehend zitierten Klauseln 1 bis 9 einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie gegen § 11 Nr. 5, 7, 10 a und 11 AGB-Gesetz erblickt, weil die Beklagte zwar in ihrem Katalog wie ein Veranstalter von Pauschalreisen auftrete, jedoch ihre Haftung mit der Begründung einschränke, daß sie lediglich Vermittler von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sei.
26. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorstehend zitierten Klauseln 1 bis 9 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluß von Verträgen über die Anmietung von Ferienobjekten (Ferienhäuser und Ferienwohnungen) – auch wenn sie als „Vermittlungsvertrag“ bezeichnet werden – zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf solche Klauseln zu berufen, ausgenommen bei Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
27. Die Beklagte hat beantragt,
30. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts sei nicht gegeben. Hiervon unabhängig seien die angegriffenen Klauseln inhaltlich zulässig. Nach dem Gesamtinhalt des Prospektes könne für den interessierten Kunden kein Zweifel daran bestehen, daß sie nicht als Reiseveranstalter auftrete. Sie erbringe nämlich keine Gesamtheit von Reiseleistungen, sondern vermittele nur eine einzige Leistung, und zwar den Abschluß von Mietverträgen über im Ausland gelegene Ferienwohnungen und Ferienhäuser. Der überwiegende Teil der beanstandeten Klauseln werde zudem im Katalog 1990 in bereits abgeänderter Form verwendet. Schließlich erhebe sie die Einrede der Verjährung, da große Teile der beanstandeten Geschäftsbedingungen bereits in ihrem Prospekt des Jahres 1986 zur Verwendung gelangt seien.
31. Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben.
32. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie greift das landgerichtliche Urteil in rechtlicher Hinsicht an und macht ergänzend geltend:
33. Entgegen der Annahme des Landgerichts finde das Reisevertragsrecht auf ihre Tätigkeit keine analoge Anwendung. Suche sich ein Kunde ein in ihrem Prospekt unter Preisangabe näher beschriebenes Ferienhaus aus, erhalte er von ihr eine Buchungsbestätigung, mit der das Mietobjekt, die Mietzeit und der Mietpreis angegeben werde. Zugleich werde dem Mieter ein formularmäßiger Mietvertrag, den sie bereits namens und mit Vollmacht des Eigentümers des betreffenden Ferienhauses unterschrieben habe, mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung übersandt. Der Mietvertrag enthalte folgende Präambel:
34. „Wir machen hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam, daß wir weder Reiseveranstalter i.S.d. § 651 a ff. BGB noch Vermieter, sondern lediglich Vermittler eines Mietvertrages zwischen Ihnen und dem Eigentümer der Ferienwohnung sind. Die Ferienwohnung wird ausschließlich vom Eigentümer (= Vermieter) in eigener Regie zur Verfügung gestellt. Die in dem Prospekt … enthaltenen Angaben und Beschreibungen sind die des jeweiligen Eigentümers des Ferienhauses/der Ferienwohnung. Sie dienen dazu, die zu mietende Ferienunterkunft zu konkretisieren. Wir haften daher nicht für die Erfüllung der dem Eigentümer in Abschnitt B des Mietvertrages auferlegten Verpflichtungen. Im übrigen ist unsere eventuelle Haftung auf den von Ihnen gezahlten Buchungspreis begrenzt.“
35. Auch hieraus folge, daß sie tatsächlich nur vermittele. Diese Vermittlungstätigkeit und die Prospektherausgabe basiere dabei auf Vermittlungsverträgen, die sie mit den ausländischen Ferienhauseigentümern schließe. Weiter sei zu berücksichtigen, daß gemäß Ziffer III der Vertragsbedingungen im Mietpreis eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der Europäischen Reiseversicherungs AG enthalten sei.
36. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.
37. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzende Ausführungen.
38. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
39. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
40. Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, der Klagebefugnis des Klägers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz) sowie zur analogen Anwendung der Vorschriften des Reisevertragsrechts auf die Tätigkeit der Beklagten verweist der Senat auf die Ausführungen im ebenfalls am heutigen Tage verkündeten Urteil in der Parallelsache der Parteien (Az. 6 U 4/91).
41. Im einzelnen ergibt sich danach für die angegriffenen Klauseln folgendes:
42. 1. Die Klausel 1 verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 9 Abs. 1 AGBGesetz i.V.m. § 242 BGB), weil sich die Beklagte hiermit auf die Vermittlerposition zurückzieht, sie sich aber aus den genannten Gründen entgegen der Ansicht der Berufung wie eine Reiseveranstalterin behandeln lassen muß.
43. 2. Die Klausel 2 ist als generelle Beschränkung der Haftung auf einen Höchstbetrag gemäß § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz unwirksam. Daß die Kataloge für 1989 nach der Behauptung der Beklagten zwischenzeitlich eingestampft sind und die Klausel von ihr nicht mehr verwendet wird, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Parallelsache 6 U 4/91 verwiesen.
44. 3. Die Klausel 3 verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, weil sie dem Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt. Insoweit ist im Verbandsprozeß von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen und deswegen unerheblich, wie die vollständige Regelung der Klausel nach dem Mietvertrag lautet. Auf die Ausführungen im Parallelvotum 6 U 4/91 wird verwiesen.
45. 4. In der Klausel 4 hat das Landgericht zutreffend (§ 543 Abs. 1 ZPO) einen Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGB-Gesetz gesehen. Die in der Klausel enthaltene unzulässige Erklärungsfiktion ist dabei auch nicht deswegen sachgerecht, weil die Beklagte selbst in einem derartigen Fall 50 % des Mietpreises an den Hauseigentümer zahlen muß. Hierbei handelt es sich nämlich um einen Umstand, der bei der Bemessung der angemessenen Pauschale gemäß § 651 i Abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Parallelsache 6 U 4/91 wird verwiesen.
46. 5. Die Klausel 5 verstößt aus den ebenfalls vom Landgericht zutreffend genannten Gründen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 543 Abs. 1 ZPO), gegen § 9 AGB-Gesetz. Da sich die Beklagte als Reiseveranstalterin behandeln lassen muß, kann sie nicht damit gehört werden, daß sie ihren vertraglichen Verpflichtungen als Reisevermittler nur nachkommen könne, wenn sie von Mängeln, denen nicht abgeholfen werde, unverzüglich unterrichtet werde.
47. 6. Die Klausel 6 benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, weil sie auch mündliche Vereinbarungen erfaßt, die nach Vertragsschluß mit Personen getroffen werden, die für die Beklagte rechtswirksam handeln können. Auch insoweit ist für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen.
48. 7. In der Klausel 7 hat das Landgericht ebenfalls zutreffend einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz gesehen. Mit Recht hat das Landgericht dabei auch angenommen, daß die Klausel auch Prospektangaben über die Größe der Grundstücke sowie die Entfernungsangaben erfaßt, weil eine solche Auslegung nach dem Wortlaut der Klausel jedenfalls möglich ist.
49. Die Klausel ist darüber hinaus auch unwirksam gemäß § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz, da der Haftungsausschluß auch Schäden erfaßt, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Beklagten beruhen.
50. 8. In der Klausel 8 hat das Landgericht mit zutreffender Begründung (§ 543 Abs. 1 ZPO) einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz gesehen, weil bei einer Überschreitung der Anzahlungshöhe von mehr als 10 % des Reisepreises von einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen ist. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte demgegenüber zur Rechtfertigung einer Anzahlung von stets 20 % des Mietpreises darauf, daß der Kunde mit der Buchungsbestätigung sofort ein bereits wirksam unterzeichnetes Mietvertragsformular ausgehändigt erhalte, welches er nur noch unterschreiben müsse, um bereits sämtliche mietvertraglichen Ansprüche gegen den Hauseigentümer zu besitzen. Hierbei übersieht die Beklagte nämlich, daß für den Kunden im Falle ihrer Insolvenz die Gefahr besteht, daß sich der Hauseigentümer auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft und der Vertrag gerade nicht durchführbar wird, weil die Beklagte die Mietzahlung erst 48 Stunden nach Eintreffen des Reisenden an den Vermieter weiterleitet. Insoweit stellt auch der bloße Abschluß der Reiserücktrittskostenversicherung keine angemessene Gegenleistung für eine 20 %ige Anzahlung dar. Die Klausel ist schließlich auch als Vertragsbedingung einzustufen. Denn die Beklagte weist unter Ziffer 24 ausdrücklich darauf hin, daß „diese Fristen unbedingt einzuhalten“ sind, was der Kunde nur dahin verstehen kann, daß die entsprechende Regelung für das Vertragsverhältnis der Parteien bindend sein soll.
51. 9. In der Klausel 9 hat das Landgericht schließlich ebenfalls zutreffend einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz gesehen, weil die Klausel die Fälligkeit des gesamten Reisepreises vorsieht, ohne daß dem Kunden irgendwelche Sicherheiten gewährt werden. Aus den schon mehrfach erwähnten Gründen ist mit der Änderung der Klausel im Prospekt 1990 auch die Wiederholungsgefahr für die Verwendung der beanstandeten Klausel nicht entfallen.
52. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53. Der Senat läßt die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
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