Incentive-Reise aufgrund eines Verkaufswettbewerbs

BFH: Incentive-Reise aufgrund eines Verkaufswettbewerbs

Die Klägerin vertrieb Produkte für eine GmbH, die ihr unter Übernahme der Kosten ein „Führungskräfteseminar“ in Portugal anbot, weil sie bestimmte Umsatzziele erreicht hatte (sog. Incentive-Reise).

Bei einem solchen Sachverhalt handelt es sich nicht um einen besonderen Leistungsaustausch, sondern um einen Preisnachlass durch den Lieferanten, der dementsprechend versteuert werden muss.

BFH XI R 93/92 (Aktenzeichen)
BFH: BFH, Urt. vom 09.11.1994
Rechtsweg: BFH, Urt. v. 09.11.1994, Az: XI R 93/92
FG Hessen, Urt. v. 13.12.1991, Az: 11 K 906/88
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BGH-Gerichtsurteile

Bundesfinanzhof

1. Urteil vom 09. November 1994

Aktenzeichen XI R 93/92

Leitsatz:

2. Nimmt ein Händler an einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten teil, dessen Gegenstand die vertriebenen Produkte sind, begründet dies keinen besonderen Leistungsaustausch, sondern ist als Preisnachlass durch den Lieferanten zu werten.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin vertrieb Produkte für eine GmbH. Diese bot ihr und ihrem Ehemann unter Übernahme der Reisekosten ein „Führungskräfteseminar“ in Portugal an, weil sie bestimmte, von der GmbH vorgegebene Umsatzziele erreicht hatte (sog. Incentive-Reise). Das beklagte Finanzamt erfasste den Wert der Reise als Eigenverbrauch.

Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass es sich bei einem solchen Sachverhalt nicht um einen besonderen Leistungsaustausch, sondern um einen Preisnachlass durch den Lieferanten handelt, der dementsprechend versteuert werden muss. Die Klägerin habe durch die Teilnahme an dem Verkaufswettbewerb keine zusätzliche Leistung gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs.9 UStG 1980 gegenüber der GmbH erbracht. Es handelt sich folglich um eine Entgeltsminderung für die Lieferungen der GmbH an die Klägerin in Form eines Preisnachlasses.

Tatbestand:

4. I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vertrieb Produkte der Firma A-GmbH (GmbH). Im Streitjahr hat sie mit ihrem Ehemann an einem „Führungskräfteseminar“ in Portugal teilgenommen, das die GmbH ihren „Direktberatern“ bei Erreichen eines bestimmten Umsatzzieles unter Übernahme der Kosten anbot. Aufgrund ihrer Gestaltung handelte es sich um eine dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnende Incentive-Reise. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erfaßte den Wert der Reise als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980.

5. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus, die Erreichung des gesetzten Umsatzzieles begründe keinen besonderen Leistungsaustausch neben dem zwischen der GmbH und der Klägerin bereits bestehenden, der auf die Lieferung von Produkten der GmbH gegen Entgelt gerichtet sei. Die Gewährung der Reise bedeute auch keine Umsatzvergütung. Letztlich stelle deren Inanspruchnahme keinen Eigenverbrauch dar. Auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 559 veröffentlichten Urteilsgründe wird verwiesen.

6. Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung von § 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 und Nr.2 Buchst.b UStG 1980. Da die Auslobung der GmbH der Erreichung eines bestimmten Umsatzzieles gedient habe, sei, wie auch ein anderes FG in einem Parallelfall entschieden habe, ein Leistungsaustausch gegeben. Das FG habe aber auch den Tatbestand des Eigenverbrauchs zu Unrecht verneint. Der wirtschaftliche Vorteil der zugewendeten Reise sei zunächst dem Unternehmensbereich zugeflossen. Erst danach sei er für nichtunternehmerische Zwecke verwendet worden.

7. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9. II. Die Revision ist im Ergebnis begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

10.  Das FG geht zwar zutreffend davon aus, daß die Klägerin durch die Teilnahme am Verkaufswettbewerb keine zusätzliche Leistung gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs.9 UStG 1980 gegenüber der GmbH erbracht hat. Zu Unrecht verneint es dagegen eine
Entgeltsminderung in Form eines Preisnachlasses für die Lieferungen der GmbH an die Klägerin, die als Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.2 UStG 1980 eine Kürzung ihres Vorsteueranspruchs zur Folge hat. Hierzu wird im einzelnen auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage XI R 81/92, BFHE verwiesen.

11. Die Sache ist spruchreif. Die Höhe der Zuwendung an die Klägerin ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Kürzung des Vorsteueranspruchs der Klägerin führt im Ergebnis zu der vom FA für das Streitjahr festgesetzten Umsatzsteuer.

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