Minderungsrecht bei von der Katalogbeschreibung abweichender Ferienwohnung
AG Münster: Minderungsrecht bei von der Katalogbeschreibung abweichender Ferienwohnung
Ferienwohnungsmieter forderten eine Reisepreisminderung, weil die als einzelne Wohnung gebuchte Unterkunft eigentlich zwei separate Wohneinheiten waren. Die Klage hatte Erfolg, weil eine Abweichung der Reiseleistung vorlag.
AG Münster | 8 C 1226/11 (Aktenzeichen) |
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AG Münster: | AG Münster, Urt. vom 22.09.2011 |
Rechtsweg: | AG Münster, Urt. v. 22.09.2011, Az: 8 C 1226/11 |
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Leitsatz:
2. Wird eine Unterkunft im Katalog als einzelne Wohneinheit beworben, stellt ihre tatsächliche Aufteilung in separate Wohnungen eine Abweichung und somit einen Reisemangel dar.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Aufenthalt in einer Ferienwohnung gebucht. Im Katalog wurde diese als „5-Zimmer-Wohnung, ca. 90 qm Wohnfläche“ beworben, jedoch handelte es sich um zwei separate Wohnungen in zwei Etagen in einem Gebäude mit gemeinsamem Treppenhaus. Dies rügten die Reisenden als Reisemangel.
Das Amtsgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Die Unterkunft war von der Katalogbeschreibung eindeutig abgewichen, denn die Formulierung „5-Zimmer-Wohnung, ca. 90 qm Wohnfläche“ lässt eine einzige, geschlossene Wohneinheit erwarten. Daher und weil die Kläger mit Kindern reisten und deren Beaufsichtigung durch die Abweichung erschwert worden war, lag ein Reisemangel vor, der zur einer Reisepreisminderung von 20% berechtigte, sodass die Kläger 319,- € erhielten.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
5. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
6. Die Klage ist zulässig und im austenorierten Umfang begründet.
7. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 319,00 Euro aus §§ 651 d, 638 IV BGB.
8. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des vorgenannten Betrages, da ihr ein Minderungsrecht gemäß § 651 d I BGB zusteht. Die Reise war mangelhaft im Sinne des § 615 c I BGB. Denn bei der gebuchten Wohnung handelte es sich nicht um eine in sich abgeschlossene Wohneinheit sondern um zwei separate Teilwohnungen, die durch eine Etage mit einer weiteren separaten Wohnung und durch ein offenes Treppenhaus voneinander getrennt sind. Ausweislich des Katalogs, auf den die Buchung der Klägerin beruht, war Gegenstand des Reisevertrages eine „5-Zimmer-Wohnung, ca. 90 qm Wohnfläche“. Bei dieser Formulierung wird für den Leser der Eindruck vermittelt, dass es sich bei der Wohnung um eine in sich geschlossene Wohneinheit handelt. Dies entspricht dem üblichen Verständnis einer „Wohnung“. Durch diese Vorstellung wird der Leser beim weiteren lesen der Beschreibung geleitet, auch wenn dort ausdrücklich von einer „1. Etage“ und einem „Untergeschoss“ die Rede ist und damit denklogisch zwischen diesen beiden Etagen ein Erdgeschoss mit einer weiteren Etage vorhanden sein muss. Aufgrund der einleitenden Formulierung „5-Zimmer-Wohnung, ca. 90 qm Wohnfläche“ geht der Leser beim Lesen der Beschreibung der Wohnung automatisch von „oberer“ und „unterer“ Etage aus. Tatsächlich handelt es sich aber um zwei separate Teilwohnungen. Dieser Mangel führte auch zu einer erheblichen Raumminderung der Wohnung. Durch die tatsächliche räumliche Aufteilung der Wohnung ergaben sich erhebliche Einschränkungen der Nutzung der Wohnung für die Klägerin und ihre Mitreisenden. Ein unbefangenes Bewegen zwischen den Wohnungsteilen war aufgrund des offenen Treppenhauses, das zwischen den Wohnungsteilen lag, nicht möglich. Bei Verlassen des jeweiligen Wohnungsteils musste aus Sicherheitsgründen die jeweilige Wohnungstür verschlossen werden und z. B. bei der Bekleidung Rücksicht darauf genommen werden, dass im Treppenhaus fremde Personen angetroffen werden könnten. Darüber hinaus führte die räumliche Aufteilung der Wohnung zur Verkomplizierung der Betreuung der mitreisenden Kinder, insbesondere der Kleinkinder, da sich die Schlafräume in der 1. Etage, die Aufenthaltsräume aber im Untergeschoss befunden haben. Eine Beaufsichtigung der Kinder, die sich in der jeweils anderen Etage aufgehalten haben bzw. den Weg von der einen Etagen in die andere Etage über das offene Treppenhaus nehmen wollten, war insoweit wesentlich schwieriger, als dies bei einer abgeschlossenen Wohneinheit gewesen wäre. Dass neben vier Erwachsenen auch drei Kinder und zwei Kleinkinder mitreisen würden, war der Beklagten bei der Buchung auch bekannt.
9. Diese Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der gebuchten Wohnung schätzt das Gericht auf 20 % des Reisepreises, mithin auf 319,00 Euro.
10. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 I BGB.
11. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I S. 1 1. Alt, 511 IV, 708 Nr.11, 713 ZPO.
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