Kündigung eines Ferienhausvertrages

AG Flensburg: Kündigung eines Ferienhausvertrages

Der Kläger kündigte bei der Beklagten fristlos den Ferienhausvertrag, da sich dort keine Fenster, sondern nur Glasbausteine, befanden. Der Kläger verlangt die Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz.

Das Amtsgericht Flensburg sprach ihm diesen größten Teils auch zu.

AG Flensburg 62 C 657/95 (Aktenzeichen)
AG Flensburg: AG Flensburg, Urt. vom 30.01.1996
Rechtsweg: AG Flensburg, Urt. v. 30.01.1996, Az: 62 C 657/95
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Schleswig-Holstein-Gerichtsurteile
Amtsgericht Flensburg
1. Urteil vom 30.01.1996
Aktenzeichen 62 C 657/95

Leitsätze:

2. Bloße Glasbausteine, anstelle von Fenstern, in einem Ferienhaus, rechtfertigen die fristlose Kündigung.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Vertrag über ein Ferienhaus in Föns/Dänemark, in dem er mit seiner Familie einen Gewissen Zeitraum wohnen wollte. Es stellte sich heraus, dass dieses keine richtigen Fenster hatte und auch ansonsten sehr heruntergekommen wirkte. Außerdem sind Feuchtigkeitsschäden an den Wänden gewesen. Und statt strahlendes Sonnenlicht, schien durch die eingebauten Glasbausteine nur mäßiges Tageslicht. Eine ordnungsgemäße Belüftung, durch die fehlenden Fenster, ist ebenfalls nicht möglich gewesen. Da ihnen keine Ersatzwohnung beschafft wurde, verlangt der Kläger nun Schadensersatz und Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises.

Das Amtsgericht Flensburg sprach ihm dies auch zu. Die Beklagte hat nicht auf die benannten Mängel des Ferienhauses hingewiesen, sodass es dem Kläger und seiner Familie unzumutbar war, eine solche 3 Wochen lang zu bewohnen. Fehlende Fenster in einem Wohnraum, erzeugen das Gefühl von Enge und Bewegungsunfähigkeit. Fenster öffnen den Blick nach draußen, lassen die Sonne hereinscheinen und belüften den Raum. Somit war die fristlose Kündigung des Klägers angemessen. Auch die dadurch gemachten Aufwendungen sind folglich von der Beklagten zu ersetzen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.586,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.06.1995 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt aus einem Reisevertrag Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz.

6. Die Parteien schlossen einen Vertrag über ein Ferienhaus in Föns/Dänemark, das der Kläger mit seiner Familie vom 4. bis 24. Juni 1995 bewohnen wollte.

7. Bei seiner Ankunft stellte er fest, daß in einem der Schlafräume, in dem seine beiden Kinder im Alter von drei und sechs Jahren schlafen sollten, kein Fenster, sondern nur Glasbausteine vorhanden waren. Dies war auch im Bad der Fall.

8. Am Tag der Anreise, dem 4.6.1995, setzte er sich sogleich mit dem Service-Büro der Beklagten in Dänemark in Verbindung. Ein Herr K. sah sich das Haus an. Abhilfe wurde nicht geschaffen, war auch nicht möglich. Eine Ersatzwohnung ist dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden, so daß er fristlos kündigte. Er verbrachte mit seiner Familie den Urlaub in Großenwiehe. Im Büro der Beklagten in Flensburg bemühte sich nochmals um eine Ersatzwohnung.

9. Der Kläger trägt vor, weder das Schlafzimmer noch das Bad hätten hinreichend belüftet werden können. Tageslicht sei nur mäßig eingedrungen. An den Wänden seien Feuchtigkeitsschäden gewesen. Die Wohnung habe insgesamt heruntergekommen und ungepflegt gewirkt.

10. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Klage vom 10.11.1995, Blatt 2, 3 der Akten, Bezug genommen.

11. Sein Schaden betrage insgesamt 1.632,99 DM.

12. Im einzelnen:

13. Gezahlter Mietpreis 1.300,00 DM

14. Expreßentwicklung der Fotos des Mietobjektes zur Beweissicherung 36,99 DM

15. Telefonkosten in Dänemark (Kontaktaufnahme mit dem Service-Büro und diverse Verhandlungen) 15,00 DM

16. vergebliche Fahrtkosten Gelting-Faaborg-Föns u. Rückfahrt Föns über Middelfart, Kolding nach Großenwiehe 173,00 DM

17. Parkgebühr in Flensburg (Aufsuchung der Beklagten am 06.06. 1995) 8,00 DM

18. Entgangener Urlaubstag, angemessen Entschädigung 100,00 DM

19. Insgesamt 1.632,99 DM

20. Von Großenwiehe bis Föns seien es etwa 200 km über Middelfart. Die Strecke über Gelting sei etwa 100 km.

21. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.632,99 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.06.1995 zu zahlen.

23. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

24. Sie trägt vor, die Glasbausteine seien ordnungsgemäß gewesen. Eine hinreichende Belüftung der Räume sei möglich gewesen. Weitere Mängel habe der Kläger nicht gerügt. Der Schaden sei der Höhe nach zu bestreiten. Die von dem Kläger angegebenen Abstände würden bestritten.

25. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

26. Die Klage hat überwiegend Erfolg.

27. Der Kläger hat den Reisevertrag zu Recht fristlos gekündigt.

28. Die Glasbausteine in dem Schlafraum rechtfertigen eine fristlose Kündigung.
29. Es ist unzumutbar, einer Familie eine solche Wohnung als Feriendomizil für drei Wochen anzubieten, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Ein Raum, der zum Aufenthalt von Menschen gedacht ist, erzeugt Platzangst und das Gefühl des Eingesperrtseins, wenn er keine Fenster hat, durch das der Blick nach draußen geöffnet wird, die Sonne hereinscheint und frische Luft hereingelassen werden kann.

30. Dem Kläger steht Ersatz seines Schadens zu. Er kann seinen Reisepreis zurückverlangen. Die Fährkosten hat er vergeblich aufwenden müssen. Diese sind zwar nicht belegt, aber so gering angesetzt, dass keine Bedenken bestehen, diese zuzusprechen. Die Entschädigung in Höhe von 100,00 DM für einen Urlaubstag erscheint ebenfalls angemessen. Im übrigen fehlen aber Belege und hinreichender Vortrag. Es sind nur zehn Fotos zur Akte gereicht worden. Daß weitere entwickelt werden mussten, weil sie sich auf dem Film befanden, wird nicht behauptet. Der Betrag von 36,99 DM erscheint daher zu hoch. Das Gericht schätzt den Preis für zehn Fotos auf 10,00 DM, auch wenn diese schnell entwickelt werden mussten, was dem Kläger in dieser Situation zugebilligt wird. Der Kläger beschreibt konkret nur ein Telefongespräch in Dänemark am Ankunftstag. Daß weitere stattgefunden haben und wieviele (Ortsgespräche?) wird nicht substantiiert vorgetragen. Mehr als 3,00 DM können dafür nicht zugesprochen werden. Es fehlt auch ein Beleg über die Parkgebühren. Der Aufenthalt bei der Beklagten in Flensburg hat nicht so lange gedauert, dass dafür 8,90 DM angefallen wären. Mangels hinreichenden Vortrags werden 2,00 DM anerkannt.

31. Die von dem Kläger angegebenen Fahrtstrecken sind etwa zutreffend. Die Entfernungen sind dem Gericht bekannt. Dem Kläger waren 0,52 DM für 300 km zuzusprechen.

32. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 92 Absatz 2 ZPO.

34. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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