Minderung des Reisepreises wegen zahlreicher Mängel
LG Duisburg: Minderung des Reisepreises wegen zahlreicher Mängel
Eine Familie buchte bei einem Reiseveranstalter eine Reise. Die Unterbringung sollte in einem Maisonette-Familienzimmer eines 4 Sterne Hotels erfolgen.
Im Hotel angekommen stellte die Familie fest, dass das Maisonette-Familienzimmer mangelhaft war und zeigte dies an. Die Familie wurde daraufhin in einem Doppelzimmer mit Zustellbetten untergebracht. Dies war zu klein für die Familie und der Platz im Schrank war ebenfalls nicht ausreichend.
Die Familie stellte auch noch viele weitere Mängel an der Unterbringung fest und zeigte diese ebenfalls an.
Die Familie forderte nach Ende der Reise eine Reisepreisminderung, der Reiseveranstalter lehnte dies jedoch mit einem Vergleichsangebot ab und sendete gleichzeitig einen Scheck. Der Scheck wurde von der Familie eingelöst und sie forderte weiterhin den Rest der Preisminderung zu zahlen.
Die Familie klagte vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Duisburg und die Klage wurde abgewiesen.
LG Duisburg | 12 S 69/07 (Aktenzeichen) |
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LG Duisburg: | LG Duisburg, Urt. vom 20.12.2007 |
Rechtsweg: | LG Duisburg, Urt. v. 20.12.2007, Az: 12 S 69/07 |
AG Duisburg, Urt. v. 18.04.2007, Az: 45 C 5594/06 | |
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Leitsätze:
2. Das Einreichen eines Schecks ist nicht gleichzusetzen mit der Annahme eines Vergleichsangebotes.
Wurde ein Familienzimmer gebucht und ist dieses mangelhaft und wurde auch so angezeigt, so ist die anschließende Unterbringung in einem zu kleinen Doppelzimmer mit Zustellbetten ebenfalls ein Mangel, wenn es gerügt wurde.
Die Hotelkategorie ist kein Kriterium für einen Reisemangel, solange die vereinbarten Hoteleigenschaften eingehalten werden.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise mit Unterbringung im Maisonette-Familienzimmer eines 4-Sterne Hotels.
Die Kläger stellten fest, dass das gebuchte Maisonette-Familienzimmer mangelhaft war und zeigten dies auch an. Sie wurden anschließend in einem zu kleinen Doppelzimmer mit Zustellbetten untergebracht. Dies wurde am 23.07.2006 schriftlich bei der Reiseleitung angezeigt, es wurde jedoch kein Maisonette-Familienzimmer mehr zur Verfügung gestellt und die Kläger mussten in dem Doppelzimmer ihren Urlaub verbringen.
Des Weiteren zeigten die Kläger beim Reiseveranstalter an, dass die Steckdosen im Bad offen lagen, das Hotel nicht über 4 Sterne-Komfort verfügte, sich ein Kraftwerk in der Nähe befand, was zu Geruchsbelästigung führte, am Strand zu wenig Liegen gewesen sein, die Sitzgarnituren im Eingangsbereich abgenutzt waren, das Buffet zu früh abgeräumt wurde und das Zimmer sich ein Stockwerk höher als angegeben befand.
Aufgrund dieser Mängel forderten die Kläger vorgerichtlich, per Anwaltsschreiben vom 08.08.2006, die Beklagte auf 3.455,00 € zu zahlen.
Die Beklagte antwortete mit einem Vergleichsangebot über 265,00 € und übersendete den Scheck direkt mit dem Angebot. Die Kläger lösten den Scheck ein, verlangten jedoch weiterhin die Zahlung des geforderten Betrages abzüglich der 265,00 €.
Die Kläger klagten vor dem AG Duisburg, dieses wies die Klage ab und urteilte, dass das Einlösen des Schecks als akzeptieren des Vergleichsangebotes auszulegen wäre. Die kläger legten vor dem LG Duisburg Berufung ein.
Das LG Duisburg gibt den Klägern recht, da unmittelbar nach dem Einlösen des Schecks die Forderungen wiederholt wurden. Dies kann als Ablehnung des Vergleichsangebotes ausgelegt werden. Das Gericht sprach den Klägern eine Reisepreisminderung in Höhe von 25% zu und erkannte die Unterbringung im Doppelzimmer, die Nähe zum Kraftwerk und die offen liegenden Steckdosen als Reisemängel an. Die Übrigen von den Klägern vorgebrachten Mängel wurden nicht als Mängel akzeptiert, da nicht ausreichend dargelegt werden konnte inwieweit sie die Reise beeinträchtigten.
Das LG Duisburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 397,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.08.2006 sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 117,62 €.
Tenor
4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 45 C 5594/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 397,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.08.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 117,62 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 86 % der Kläger und zu 14 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 2.847,15 €
Tatbestand
I.
5. Der Kläger macht Gewährleistungsrechte aus einem Reisevertrag geltend. Er hat die Beklagte vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 08.08.2006 aufgefordert, an ihn 3.455,00 € zu zahlen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 17.08.2006 und machte ein Vergleichsangebot über 265,- €. Der von der Beklagten mit einem gesonderten Schreiben übersandte Scheck wurde eingelöst und am 23.08.2006 dem Konto der Beklagten belastet. Mit Anwaltsschreiben vom 25.08.2006 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte, die weitere Zahlungen ablehnte.
6. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 2.847,15 € nebst Zinsen sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei durch Einlösung des übersandten Schecks ein Abfindungsvergleich zustande gekommen, durch den der Kläger mit der Geltendmachung weitergehender Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sei. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzliches Klagebegehren auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises und Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit weiter.
8. das am 18.04.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
9. an den Kläger 2.847,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.523,15 € seit dem 17.08.2006 und aus 1.324,00 € seit dem 15.11.2006 sowie 207,93 € vorgerichtlich entstandene Anwaltsvergütung zu zahlen.
11. die Berufung zurückzuweisen.
12. Sie macht geltend, vorgerichtlich sei ein Abfindungsvergleich zustande gekommen.
13. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
14. Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Dem Kläger stand gegen die Beklagte gemäß §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 662,- € zu. Im Hinblick auf die vorgerichtlich gezahlten 265,- € war der Klage in Höhe von 397,- € nebst Zinsen stattzugeben. Dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten war in Höhe von 117,62 € stattzugeben. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
15. Zwischen den Parteien ist vorgerichtlich ein Abfindungsvergleich nicht zustande gekommen, weshalb der Kläger mit der Geltendmachung von weitergehenden Gewährleistungsansprüchen nicht ausgeschlossen ist. Zwar ist das von der Beklagten verwendete Standardschreiben als Angebot auf Abschluss eines Abfindungsvergleichs zu verstehen, wobei die Beklagte gemäß § 151 S. 1 BGB auf eine Erklärung der Annahme ihr gegenüber zumindest konkludent verzichtet. Die Annahme kann daher durch die bloße Einreichung des übersandten Schecks erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. z.B. 12 S 29/06, Urteil vom 17.08.2006), an der sie auch im vorliegenden Fall festhält, lässt die Einreichung des von der Beklagten übersandten Schecks jedoch dann keinen Schluss auf einen Annahmewillen des Einreichenden zu, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheckeinreichung das Angebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt wird.
16. Im Falle eines Verzichts des Antragenden auf die Erklärung der Annahme des Angebotes ihm gegenüber bedarf es lediglich der Annahme als solcher, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH, Urteil vom 28.03.1990, NJW 1990, 1655-1656).
17. In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsadressaten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen „wirklichen Annahmewillen“ (§ 133 BGB) schließen lässt (BGH a.a.O).
18.Im Falle der Annahme eines Vergleichsangebotes durch Einreichung eines Schecks über die Vergleichssumme kommt es daher nicht isoliert auf den Vorgang der Scheckeinreichung an; maßgeblich ist das nach außen erkennbare Gesamtverhalten des Angebotsempfängers, soweit es Rückschlüsse auf seinen „wirklichen Willen“ erlaubt. Lässt sich hieraus gesamtschauend das Fehlen eines wirklichen Annahmewillens erschließen, so kann das Gegenteil nicht dennoch einem einzelnen Vorgang entnommen werden, der – wie die Scheckeinreichung – für sich allein als Betätigung eines Annahmewillens zu deuten wäre (BGH a.a.O.).
19. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreichung des Schecks durch das Verfassen des Schreibens vom 25.08.2006 deutlich gemacht, dass die Annahme des Vergleichsangebotes vom 17.08.2006 abgelehnt werde. In dem Schreiben heißt es, dass der Kläger weiterhin dabei bleibe, dass der Reisepreis zu erstatten sei. Im Hinblick auf diese, einem Vergleichsschluss entgegenstehende Willensbetätigung stellt sich die Einreichung des Schecks nicht als Willensbetätigung dar, aus der sich ein Annahmewille unzweideutig ergibt. Ob durch die Scheckeinreichung für die Beklagte der Rechtsschein entstanden ist, das Vergleichsangebot sei angenommen worden, ist nicht maßgeblich. Ein Rechtsschein kann nur aus dem Empfängerhorizont entstehen, auf den es vorliegend nicht ankommt.
20. Der bestehenden Unwägbarkeit, ob die Einreichung des Schecks tatsächlich eine Annahme des Vergleichsangebotes darstellt, kann die Beklagte unschwer dadurch begegnen, dass sie auf die Erklärung der Annahme des Vergleichsangebotes ihr gegenüber nicht verzichtet und den Scheck erst übersendet, wenn das Vergleichsangebot ihr gegenüber angenommen wurde.
21. Der Reisepreis war wegen der nicht vertragsgerechten Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Zustellbetten, freiliegender Steckdosen im Badezimmer und von einem nahegelegenen Kraftwerk ausgehender Geruchsbelästigungen um insgesamt 25 % gemindert. Wegen der übrigen geltend gemachten Mängel kann ein Minderungsrecht nicht festgestellt werden.
22. Das gebuchte Maisonette-Familienzimmer war mangelhaft. Daher wurde ein Doppelzimmer mit Zustellbetten angeboten und bezogen. Dort reichte der Schrankraum nicht aus. Weitere Mängel wegen dieses Zimmers wurden nicht dargetan. Konkretisiert wurden Mängel nur für das zunächst angebotene Zimmer, das aber nicht bezogen wurde. Für den Umstand, dass der Kläger mit seiner Familie anstatt in einem Maisonette Familienzimmer in einem zu kleinen Doppelzimmer mit Zustellbetten untergebracht wurde, ist eine Minderung von 15 % angemessen. Soweit die Beklagte geltend macht, mit dem Umzug des Klägers in das Doppelzimmer sei die Beklagte nicht befasst gewesen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Unstreitig hat sich der Kläger nicht zuletzt durch die schriftliche Mängelanzeige vom 23.07.2006 bei der Reiseleitung darüber beschwert, dass man mit vier Personen in einem Doppelzimmer untergebracht sei. Spätestens auf diese Rüge hin hätte von Seiten der Beklagten das gebuchte Maisonette-Familienzimmer zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Vorbringen der Beklagten, grundsätzlich sei der Kläger buchungsgerecht untergebracht worden, stellt sich angesichts der konkreten Darlegungen des Klägers zu den Mängeln des zunächst angebotenen Maisonette-Familienzimmers und des sodann bezogenen Doppelzimmers mit Zustellbetten als unerhebliches Pauschalvorbringen dar.
23. Soweit der Kläger geltend macht, das gebuchte Hotel habe keinen vier Sterne-Komfort aufgewiesen, wurde ein Mangel der Reise nicht schlüssig dargetan. Eine Abweichung von der vereinbarten Hotelkategorie ist für sich gesehen noch kein Reisemangel, sofern nicht von den vereinbarten Hoteleigenschaften abgewichen wird (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rn 316 mit Nachweisen u.a. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1528).
24.Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei der Reisende bei einer geltend gemachten Minderung substantiiert die Mängel wie Minderleistungen darzulegen hat (Führich a.a.O.). Letzteres ist nicht geschehen, weshalb insoweit ein Minderungsrecht ausscheidet.
25. Soweit der Kläger geltend macht, die sanitäre Anlagen seien überholungsbedürftig und stark verschmutzt gewesen, wurde ein Mangel nicht schlüssig dargetan. Das diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert, da nicht hinreichend dargetan wurde, welche konkreten Anlagen auf welche Weise verschmutzt waren und inwiefern das zumutbare Maß überschritten war.
26. Dass im Badezimmer freiliegende Steckdosen vorhanden waren, ist unstreitig. Dies begründet zumindest eine abstrakte Gefahr für den Kläger und seine Familie. Insoweit ist eine Minderung von 3 % anzusetzen.
27. Soweit der Kläger geltend macht, am Strand seien zu wenig Liegen gewesen, wurde ein Mangel nicht schlüssig dargetan. Das diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert, da nicht hinreichend dargetan wurde, wie viele Liegen vorhanden waren und dass es bei dieser Zahl für den Kläger und seine Familie nicht möglich war, Liegen zu nutzen.
28. Soweit der Kläger geltend macht, das tatsächlich bezogene Zimmer habe einen Stock höher gelegen, wurde ein Mangel nicht schlüssig dargetan. Inwiefern insoweit eine Beeinträchtigung der Reise vorgelegen haben soll, ist nicht dargetan.
29. Soweit der Kläger geltend macht, die Matratzen seien durchgelegen gewesen, wurde ein Mangel nicht schlüssig dargetan. Das diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert, da nicht hinreichend dargetan wurde, wie sich dies auf den Liegekomfort ausgewirkt hat und inwiefern eine Beeinträchtigung der Reise vorgelegen haben soll.
30. Die geltend gemachte Abnutzung der Sitzgarnituren im Eingangsbereich stellt keinen Reisemangel dar. Erhebliche optische Beeinträchtigungen wurden nicht dargetan.
31. Soweit der Kläger geltend macht, das Buffet sei zu früh abgeräumt worden, wurde ein Mangel nicht schlüssig dargetan. Das diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert, da nicht hinreichend dargetan wurde, wie lange die Essenszeit war und wie viel Zeit zum Essen zur Verfügung stand. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die Reise beeinträchtigt wurde.
32. Dass durch ein Kraftwerk neben dem Hotel eine Geruchsbelästigung in den Zimmern des Hotels auftrat und nachts nicht mit geöffneten Fenstern geschlafen werden konnte, ist unstreitig. Auf diesen Umfeldrisiko hätte die Beklagten hinweisen müssen. Insoweit ist eine Minderung von 7 % zu berücksichtigen. Eine höhere Minderung ist nicht veranlasst.
33. Die Minderung von 25 % berechnet sich aus einem Reisepreis von 2.648,- €. Die Reiserücktrittsversicherung betrifft nicht die Reiseleistung. Insgesamt errechnet sich daher eine Minderung von 662,- €, auf die bereits 265,- € gezahlt wurden.
34. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß § 651f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht dem Kläger bzw. den Mitreisenden nicht zu. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist bei Minderungsquoten von 25 % bis 49 % die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, im Einzelfall anhand der Art und des Umfangs der Mängel, des Reisecharakters, des Reisezweckes und des Zielgebietes zu ermitteln (vgl. hinsichtlich der Berücksichtigung des Einzelfalls auch Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rn 412). Angesichts der feststellbaren Mängel ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht ersichtlich.
35. Die Mängel betrafen vorwiegend das Zimmer. Die übrigen Reiseleistungen konnten in Anspruch genommen werden, so dass nicht ersichtlich ist, dass Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wurde.
36. Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß § 651f Abs. 1 BGB auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Dieser errechnet sich aus einem Streitwert von 662,- €, wobei die volle Geschäftsgebühr geltend gemacht werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 2049) ist unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet. Durch die hälftige Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (BGH a.a.O.).
37. Unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, kann der Kläger aus dem Gegenstandswert von 662,00 € eine volle 1,3 Geschäftsgebühr geltend machen, sodass der Klage auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 117,62 € stattzugeben war (1,3 Gebühr + Auslagenpauschale + 16 % Mehrwertsteuer).
III.
38. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39. Für die Beklagte war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Frage des Abschlusses eines Vergleichs durch bloße Einreichung eines übersandten Schecks grundsätzliche Bedeutung hat.
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