Nichtbeförderung eines Fluggastes auf Weisung des Flugkapitäns

LG Duisburg: Nichtbeförderung eines Fluggastes auf Weisung des Flugkapitäns

Ein Fluggast und seine Lebensgefährtin waren auf dem Weg zu ihrem Flug. Da sie Verspätung hatten und die Flugunterlagen zunächst nicht auffindbar waren,  war der männliche Fluggast stark erregt und schrie seine Lebensgefährtin an am „Check in“ an. Das Personal am „Check in“ stelle ebenfalls fest, dass der Fluggast eine Alkoholfahne hatte.

Infolge des Streits am „Check in“ beurteilte der Pilot den Fluggast als Gefährdung für die Sicherheit des Fluges und verweigerte ihm und seiner Lebensgefährtin die Beförderung.

Der Fluggast klagt auf Rückzahlung des Preises für den verweigerten Flug und Schadensersatz für die neu zu erwerbenden Tickets sowie die entgangene Urlaubszeit.

Das Landgericht (kurz: LG) urteilte, dass dem Fluggast die Erstattung des Preises für den verweigerten Flug zusteht. Die Schadensersatzansprüche wurden abgewiesen.

LG Duisburg 3 C 579/12 (Aktenzeichen)
LG Duisburg: LG Duisburg, Urt. vom 31.05.2007
Rechtsweg: LG Duisburg, Urt. v. 31.05.2007, Az: 12 S 151/06
AG Duisburg, Urt. v. 26.10.2006, Az: 22 C 5955/05
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Duisburg

1. Urteil vom 31. Mai 2007

Aktenzeichen 12 S 151/06

Leitsätze:

2. Das unrechtmäßige Verweigern der Beförderung eines Reisenden stellt einen zur Minderung führenden Mangel der Reise da.

Der Flugkapitän ist in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters anzusehen.

Dem Flugkapitän steht ein gewisses Ermessen zur Beurteilung des Bestehens von Eigen- oder Fremdgefährdung zu.

Erforderlich für die Bewertung als Eigen- oder Fremdgefährdung sind konkrete Anhaltspunkte.

Ein Streit am „Check in“ und eine leichte Alkoholisierung eines Reisenden sind keine ausreichenden Anhaltspunkte um einem Reisenden die gebuchte Beförderung zu verweigern.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger und seine Lebensgefährtin buchten bei der Beklagten eine Reise. Aufgrund von Verspätung und nicht zuerst auffindbarer Flugunterlagen bei Reiseantritt war der Kläger erregt und schrie seine Lebensgefährtin am. Der Zeuge, der zum Personal am „Check in“ gehört, nahm eine leichte Alkoholfahne vom Kläger ausgehend war.

Der Zeuge sagte aus, dass der Kläger ihn ständig unterbrach. Der Zeuge sagt jedoch nicht aus, dass der Kläger sich seinen Anweisungen widersetzt hätte.

Dem Kläger und seiner Lebensgefährtin wurde der Mitflug verweigert, da sie als Sicherheitsrisiko eingeschätzt wurden aufgrund des Streits und der leichten Alkoholfahne des Klägers.

Der Kläger fordert daher Schadensersatz für entgangene Urlaubszeit, neu zu kaufende Flugtickets und die Rückerstattung des Preises für den verweigerten Flug.

Der Rechtsstreit wurde vor das Amtsgericht Duisburg getragen, das Amtsgericht gab dem Reiseveranstalter recht und wies die Klage ab. Infolge dessen zog der Kläger zur Berufung vor das Landgericht Duisburg.

Das Landgericht Duisburg urteilt, dass der Reisepreis auf 0,00 € gemindert werden muss und somit zurückgefordert werden kann. Die vom Kläger gebuchte Ersatzreise muss jedoch nicht von der Beklagten bezahlt werden, da es dem Kläger nicht gelang dazulegen, dass beide Reisen qualitativ gleich wären. Der Schadensersatz für entgangene Urlaubszeit muss ebenfalls nicht gezahlt werden, da die gebuchte Ersatzreise 2 Tage später angetreten wurde und bereits am 01.06.2005 und nicht erst am 05.06.2005 (dem ursprünglichen Reiseende) der Rückflug angetreten wurde.

 

Tenor

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 33 C 5955/05 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.08.2005 sowie weitere 102,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.12.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 44 % der Kläger und zu 56 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufung: 2.425,00 €

Tatbestand

I.

5. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

6. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückforderung des Reisepreises in Höhe von 1.376,- € nebst Zinsen zu, da die Reise mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB und der Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 BGB auf 0,- € gemindert war. im übrigen ist die Klage unbegründet.

7. Wird der Reisende zu Unrecht aus dem Flugzeug gewiesen, so stellt dies einen zur Minderung führenden Mangel der Reise dar (BGHZ 85, 301-​305). Unstreitig wurde dem Kläger am Anreisetag von Seiten des Flugkapitäns der Zutritt zum Flugzeug untersagt und damit die gebuchte Flugreiseleistung versagt. Dass diese Verweigerung der vertraglichen Leistung durch den Flugkapitän, der insoweit als Erfüllungsgehilfe der Beklagten handelte (vgl. BGH a.a.O.), gerechtfertigt war, kann nicht festgestellt werden.

8. Zwar hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer gemäß § 29 Abs. 3 LuftVG während des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Der Flugzeugführer übt insoweit luftpolizeiliche Hoheitsgewalt aus (als sog. Beliehener; vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., S. 452). Daneben hat er als Vertreter der Fluggesellschaft privatrechtliche Weisungsbefugnisse, die sich aus dem mit dem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag (oder Pauschalreisevertrag) ergeben (vgl. Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt II, 3. Aufl., LuftVG § 29 Anm. 8, 9; Max Hofmann, LuftVG § 29 Rdn. 36, 37; Ruhwedel, Die Rechtsstellung des Flugzeugkommandanten im zivilen Luftverkehr (1964), S. 138 ff).

9. Vorliegend kann indes schon nach dem Vorbringen der Beklagten, aber auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord erforderlich war, dem Kläger den Zutritt zum Flugzeug zu untersagen. Auch, dass aus der privatrechtlichen Weisungsbefugnis des Flugkapitän das Recht zur Verweigerung des gebuchten Flug folgte, ist nicht ersichtlich.

10. Unstreitig hatte der Kläger am „Check in“ seine mitreisende Lebensgefährtin angeschrien. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers geschah dies, weil man sich wegen einer Verspätung in Erregung befand und die Flugunterlagen zunächst nicht aufgefunden werden konnten. Unterstellt werden kann zudem auch, dass der Kläger – wie von der Beklagten behauptet – eine Alkoholfahne hatte. Denn auch in der Gesamtschau sind ein – wenn auch lautstark – geführter Streit zwischen Fluggästen am „Check in“ wie auch eine bloße Alkoholfahne eines Fluggastes keine Umstände, die zu einer Gefahr für die Sicherheit an Bord des Flugzeuges führen können. Konkrete Gefahren, die durch den Kläger an Bord des Flugzeuges drohen sollten, wurden durch die Beklagte auch nicht dargetan.

11. Auch die Aussage des Zeugen enthält insoweit nichts Erhebliches. Nach seiner Aussage unterbrach ihn der Kläger im Rahmen des Gesprächs über den Vorfall ständig und ließ ihn nicht zu Wort kommen. Auch dies lässt aber nicht erkennen, welche Gefahr von dem Kläger ausgegangen sein soll. Hinsichtlich der behaupteten Alkoholisierung des Kläger ist der Aussage des Zeugen lediglich zu entnehmen, dass er eine Fahne wahrgenommen haben will, die für sich genommen einem Flug nicht entgegensteht. Anzeichen für eine erhebliche Alkoholisierung die aus dem Gesichtspunkt der Fremd- oder Eigengefährdung einem Mitflug des Klägers entgegenstanden, sind nicht ersichtlich.

12. Der Aussage des Zeugen ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der Kläger seinen Anweisungen widersetzt hat und daher aus einer Verletzung des privatrechtlichen Weisungsrechts ein Recht zur Verweigerung des Mitflugs folgte. Zwar steht dem Flugkapitän ein gewisses Ermessen zu, in dessen Rahmen er das Bestehen einer Fremd- oder Eigengefährdung beurteilen, kann. Erforderlich sind aber konkrete Anhaltspunkte dafür, an denen es vorliegend fehlt. Ein bloßer Streit zwischen Reisenden am „Check in“ reicht ebenso wenig wie eine leichte Alkoholisierung, dem Reisenden die gebuchte Reiseleistung zu verweigern, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gefahr bestand, dass der Streit im Flugzeug fortgeführt werden würde.

13. Durch die Verweigerung des Fluges konnte die Reise nicht angetreten werden, so dass sich der Reisepreis auf 0,- € mindert und zurückgefordert werden kann. Der geltend gemachte Schadensersatz ist nicht zuzusprechen, da der Kläger zum einen nicht dargetan hat, dass die Ersatzreise der gebuchten Reise qualitativ entsprach und zudem nicht dargelegt wurde, dass keine gleichwertige Ersatzreise zu einem vergleichbaren Preis gebucht werden konnte. Auch ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit besteht nicht, da der Kläger bereits am 17.05.2005 (zwei Tage nach dem 15.05.2005) die Ersatzreise angetreten hat und nicht ersichtlich ist, warum dieser Urlaub nur bis zum 01.06.2005 und nicht bis zum 05.06.2005 (ursprüngliches Reiseende) verbracht wurde. Die bestehende Einschränkung rechtfertigt die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht.

III.

14. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Zudem waren dem Kläger gemäß § 651f Abs. 1 BGB anteilige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gemäß Kostenrechnung vom 06.12.2005 (Bl. 13 GA) in Höhe von 102,37 € zuzusprechen.

IV.

15. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

16. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: LG Duisburg: Nichtbeförderung eines Fluggastes auf Weisung des Flugkapitäns

Verwandte Entscheidungen

OLG Frankfurt, Urt. v. 08.09.2011, Az: 16 U 43/11
LG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2011, Az: 2-24 O 142/10
AG Rostock, Urt. v. 09.04.2010, Az: 48 C 292/09

Berichte und Besprechungen

RP-Online: Streit und Alkoholfahne reichen nicht – Gründe für den Flugzeugrauswurf
T-Online.de: Auch mit „Fahne“ darf man fliegen
Ruhrnachrichten: Fahne und Streit reichen nicht für Flugverbot
Forum Fluggastrechte: Beförderungsverweigerung auf Pilotenweisung
Passagierrechte.org: Verweigerung der Beförderung auf Pilotenweisung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.