Minderung bei witterungsbedingter Änderung des Verlaufs einer Kreuzfahrtreise
LG Frankfurt: Minderung bei witterungsbedingter Änderung des Verlaufs einer Kreuzfahrtreise
Kreuzfahrtteilnehmer erklagten eine Reisepreisminderung für 4 Reisetage, weil die vorgesehenen Häfen in Grönland aufgrund schlechten Wetters nicht angelaufen worden waren.
LG Frankfurt | 2-24 O 30/15 (Aktenzeichen) |
---|---|
LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 22.06.2017 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 22.06.2017, Az: 2-24 O 30/15 |
Fragen & Antworten zum Thema | |
Verwandte Urteile | |
Weiterführende Hinweise und Links | |
Hilfe und Beratung bei Fragen |
Leitsätze:
2. Das Auslassen von geplanten Landgängen auf einer Kreuzfahrt stellt verschuldensunabhängig einen Reisemangel dar.
Schafft der Reisende im Streikfall selbst abhilfe für den vereitelten Zug-zum-Flug, kann er entweder Erstattung des Zugfahrscheins oder der Selbstabhilfekosten verlangen.
Ausgleichsansprüche für Annullierungen gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung können nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Arktiskreuzfahrt vom 6. bis 25. September 2014 gebucht. Inbegriffen waren auch die An- und Heimreise mit Zug und Flugzeug. Aufgrund eines Streiks bei der Deutschen Bahn konnten die Reisenden nicht mit dem Zug anreisen und fuhren stattdessen mit einem Mietwagen zum Flughafen. Vom 9. bis 12. Reisetag wurden aufgrund von Witterung und Wellengang die vorgesehenen Häfen in Grönland nicht angelaufen. Auf der Rückreise wurden der letzte Flugteil von München nach Stuttgart annulliert und die Reisenden mit dem Bus befördert. Daher forderten sie eine Reisepreisminderung, die Erstattung der Zugticket- und Mietwagenkosten und eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.
Das Landgericht Frankfurt gab der Klage nur teilweise statt. Den Klägern stand eine Reisepreisminderung für die Reisetage 9 bis 12 zu, da in diesem Zeitraum die Leistung nicht wie vereinbart erbracht worden war. Dabei war nicht entscheidend, dass dies auf der Entscheidung des Kapitäns anhand ungünstiger Witterung und nicht auf einem Verschulden der Beklagten beruhte. Ferner konnten die Kläger die Erstattung des Zugfahrscheins verlangen, nicht aber der Mietwagenkosten, da sonst dieser Teil der Anreise unentgeltlich erbracht worden wäre, was der Reisevertrag nicht vorsah. Ausgleichsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung hingegen können nur gegenüber dem ausführendem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden. Die Kläger erhielten daher ingesamt 1.316,56 € nebst Zinsen, sowie 242,76 € nebst Zinsen für vorgerichtliche Anwaltskosten, weil sich die Beklagte im Verzug befunden hatte.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.316,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2014 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 39 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
5. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise „Mit … auf arktischem Kurs“. Die Reise sollte in der Zeit vom 6. September 2014 bis 25. September 2014 stattfinden. Der gesamte Reisepreis betrug 15.284 €. Die Buchung umfasst auch eine Fahrt mit der Deutschen Bahn in der 1. Klasse vom Wohnort zum Ablegeort und zurück. Wegen des Inhalts der Reisebestätigung wird auf Bl. 15-18 d.A. und wegen der Reisebeschreibung auf Bl. 19 d.A. verwiesen.
6. Weil die Deutsche Bahn streikte, mieteten die Kläger einen Mietwagen, um zum Ablegeort in Hamburg zu gelangen. Für den Mietwagen und die Benzinkosten zahlten die Kläger 237,76 €.
7. Die Schiffsreise fand nicht in der beschriebenen Weise statt. Die für den Zeitraum vom 14. September bis 17. September 2014 (Kreuzfahrttage 9 – 12) vorgesehenen Hälfen auf Grönland (Qaqortog, Paamlut, Maniitsoq, Kreuzen im Semilinguaq, Nuuk) wurden nicht angelaufen. Durchfahren wurde lediglich der Prins Christian Sund. Angelaufen wurde Aappilattoq. Hier bestand Gelegenheit zu einem Landgang.
8. Auf der Rückreise fiel der Flug von München nach Stuttgart aus. Die Kläger wurden stattdessen mit dem Bus von München nach Stuttgart befördert.
9. Mit Schreiben vom 29. September 2014 rügten die Kläger Mängel der Reise (Bl. 57-58 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. November 2014 forderten die Kläger die Zahlung einer Minderung sowie Schadensersatz (Bl. 21-23 d.A.).
10. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Erstattung der Zusatzkosten für die erste Klasse, die Erstattung der Mietwagenkosten und der Benzinkosten, eine Reisepreisminderung. eine Ausgleichsleistung nach der EU-VO und eine Auslagenpauschale, insgesamt 5.920,09 gemäß Berechnung auf S. 3-4 der Klageschrift (Bl. 13-14 d.A.).
11. Die Kläger behaupten, in der Zeit vom 14. September bis 17. September 2014 hätten auf Grönland hervorragende Wetterbedingungen bestanden. Die Häfen auf Grönland hätten angefahren werden können. Eine Mitteilung, warum die Häfen auf Grönland nicht angelaufen werden, sei nicht erfolgt.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 5.920,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2014 zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 697,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2014 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
14. Die Beklagte behauptet, die Häfen auf Grönland seien wegen des schlechten Wetters nicht angelaufen worden. Dies habe der Kapitän wegen der wetterbedingten Sicherheitsrisiken entschieden. Eine solche Änderung des Reiseverlaufs sei der Beklagten aufgrund der Hinweise im Reiseprosekts erlaubt gewesen.
15. Das Gericht hat durch Beschluss vom 16.7.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten.
16. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 27.10.2015 (in der Akte) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 22.9.2016 (Bl. 147 – 168 d.A.) verwiesen.
17. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
18. Die Klage ist nur zum Teil begründet.
19. Die Kläger können von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 1.316,56 € zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,76 € verlangen.
20. Die Kläger können von der Beklagten eine Minderung des Reisepreises für insgesamt 4 Tage der 20 Tage dauernden Kreuzfahrt verlangen (§§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1 BGB).
21. Die Reise war für den Zeitraum von 14.9.2014 bis 17.9.2014 mangelhaft. In dieser Zeit sollten die Häfen auf Grönland angelaufen werden. Allerdings fiel dieser Programmpunkt der Kreuzfahrt wegen der Wetterverhältnisse aus. Durchfahren wurde nur der Prins Christian Sund. Ein Landgang erfolgte nur im Hafen von Aappilattoq. Danach wurde die Kreuzfahrt in Richtung Neufundland fortgesetzt.
22. Nach den Feststellungen des Dt. Wetterdienstes und des Sachverständigen … waren Grund für die Änderung des Programmverlaufs die schlechten Wetterbedingungen. Infolge des stürmischen Windes hatten die Wellen eine Höhe zwischen 7 und 8 Metern. Dass im Prins Christian Sund kein Wellengang vorhanden war, liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen … an der kleinen Windangriffsfläche innerhalb des Sundes. Demgemäß nahm der Wellengang wieder zu, nachdem die … den Prins Christian Sund wieder verlassen haben.
23. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist deshalb die Entscheidung des Kapitäns, nicht weiter entlang der Küste Grönlands zu fahren, sondern Kurs auf Neufundland zu nehmen, nicht zu beanstanden.
24. Allerdings führt die Entscheidung des Kapitäns, den Kurs zu ändern und die Häfen auf Grönland nicht anzulaufen, nicht zu einem Ausschluss einer Minderung.
25. Nach dem Inhalt des Reisevertrages stellte es einen wesentlichen Teil der Reise dar, Häfen in Grönland anzulaufen. In der Beschreibung der Kreuzfahrt „auf arktischen Kurs“ wird auch Grönland ausdrücklich benannt. Der Ausfall der Häfen auf Grönlandverändert das Gepräge der Kreuzfahrt in einem wesentlichen Punkt. Auch wenn die Änderung des Programmverlaufs witterungsbedingt und damit von der Beklagten nicht zu beeinflussen war, bleibt jedoch ein Minderwert der Reise, der zu einer Minderung des Reisepreises führt, auch wenn die Beklagte daran kein Verschulden trifft. Der Minderungsanspruch ist verschuldensunabhängig.
26. Da die Kläger die Tage auch ohne die Häfen auf Grönland auf dem Schiff verbracht haben und insoweit Reiseleistungen in Anspruch genommen haben, bewertet das Gericht die Minderung des Reisepreises für insgesamt 4 Reisetage mit jeweils 1/3 des anteiligen Tagesreisepreises. Bei einer Reisedauer von 19 Tagen (Nächte) und einem Gesamtreisepreis von 15.284,00 e errechnet sich ein Tagesreisepreis von 804,42 €. 1/3 davon beträgt 268,14. Der Minderungsbetrag für 4 Tage beläuft sich damit auf 1.072,56 €.
27. Den Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, weil sie die gebuchte Bahnfahrt von ihrem Wohnort nach Hamburg nicht wahrnehmen konnten, nachdem die Bahn gestreikt hatte. Stattdessen fuhren die Kläger mit einem Mietwagen nach Hamburg.
28. Da die Kosten für die Bahnfahrt von der Dt. Bahn AG nicht erstattet wurden, können die Kläger von der Beklagten die Erstattung verlangen. Ausweislich der Reisebestätigung kostete die Bahnfahrt 244,00 €.
29. Die Mietwagen kosten können die Kläger demgegenüber nicht geltend machen. Nach dem Reisevertrag schuldete die Beklagte nicht die Beförderung vom Wohnort zum Ablegeort in Hamburg ohne Entgelt. Das bedeutet, dass die Kläger entweder die Kosten der Bahnfahrt oder die Kosten einer anderweitigen Beförderung verlangen können. Die Erstattung sowohl der Kosten für die Bahnfahrt als auch für den Mietwagen würde dazu führen, dass die Beklagte die Beförderung ohne Entgelt erbringen würde. Das ist dem Reisevertrag aber nicht zu entnehmen. Die Reise sollte in Hamburg beginnen. Eine kostenlose Beförderung war nicht vorgesehen. Dies ergibt sich weder aus der Reisebestätigung noch aus dem Prospekt der Beklagten.
30. Für die Annullierung des Fluges von München nach Stuttgart am Heimreisetag können die Kläger von der Beklagten eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) nicht verlangen. Eine Ausgleichsleistung nach dieser VO schuldet nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber der Reiseveranstalter (vgl. BGH Beschluss v. 11.3.2008, Az. X ZR 49/07, R 9, juris).
31. Eine allgemeine Auslagenpauschale kennt das Reisevertragsrecht nicht. Wegen solcher Kosten hätten die Kläger ihren Anspruch konkret berechnen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger solche Kosten für Porto, Telefon o.ä. aufwenden mussten, da sie sich sogleich an einen Rechtsanwalt gewandt haben. Dessen Kosten können die Kläger nicht als eigene geltend machen.
32. Den Klägern steht aber ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB). Nachdem die Beklagte auf das Anspruchsschreiben der Kläger vom 29.9.2014 mit Fristsetzung bis zum 10.10.2014 nicht reagiert hat, waren die Kläger berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
33. Allerdings ist das Anwaltshonorar beschränkt auf den berechtigten Betrag von 1.316,56 €.
34. Eine Geschäftsgebühr aus diesem Gegenstandswert incl. einer Erhöhung von 0,3 wegen mehrere Auftraggeber, zzgl. der Post- und
35. Telekommunikationspauschale und der Umsatzsteuer ergibt einen Gebührenanspruch von 242,76 €.
36. Der Zinsanspruch der Kläger folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.
37. Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu teilen (§§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
38. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Fragen & Antworten zum Thema
Fragen & Antworten zum Thema: Minderung bei witterungsbedingter Änderung des Verlaufs einer Kreuzfahrtreise
Verwandte Entscheidungen
AG Frankfurt, Urt. v. 30.07.15, Az: 31 C 511/15 (83)
AG München, Urt. v. 01.04.09, Az: 262 C 1373/09
AG Rostock, Urt. v. 25.10.13, Az: 47 C 52/13
Berichte und Besprechungen
Forum Fluggastrechte: Ansprüche bei Kreuzfahrtroutenänderung
Passagierrechte.org: Abweichung von der Reiseroute
Rechtsanwälte für Reiserecht
Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte