Außergewöhnlicher Umstand i.S.d. VO Nr. 261/2004

LG Berlin: Außergewöhnlicher Umstand i.S.d. VO Nr. 261/2004

Ein Fluggast nahm eine Fluggesellschaft auf Zahlung eines Ausgleiches wegen einer Flugannullierung in Anspruch. Das Amtsgericht gab dem Reisegast Recht. Die Beklagte, eine Fluggesellschaft,, ging daraufhin in Berufung. Auf dem Zielflughafen landete der amerikanische Präsident mit seiner Maschine, weshalb es eine Fluganullierung gab.  Auch schlechtes Wetter führte zu der Annullierung.

Das Gericht entschied, dass es sich hier um einen außergewöhnlichen Umstand handelt und die Beklagte an den Kläger keinen Ausgleich zahlen müsse.

LG Berlin 53 S 242/06 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 28.08.2007
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 28.08.2007, Az: 53 S 242/06
AG Berlin-Schöneberg, , Urt. v. 10.10.2006, Az: 19 C 576/05
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Landgericht Berlin

1. Urteil vom 28.08.2007

Aktenzeichen: 53 S 242/06

Leitsatz:

2. Bei einer Fluganullierung kann es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, wenn sie aufgrund schlechten Wetters oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen die  den Luftraum betreffen handelt.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger eine Flugreise von Dresden nach Frankfurt. Zunächst kam es beim Start zu Verspätungen. Schließlich wurde der gesamte Flug annulliert. Die Kläger erhoben Anspruch auf eine Ausgleichzahlung auf Grund der Flugannullierung. Das Amtsgericht Berlin gab ihnen auch Recht und die Fluggesellschaft musste den Betrag zahlen. Die Fluggesellschaft ging daraufhin in Berufung, da es sich bei der Verspätung und der Nichtlandung in Frankfurt mit anschließender Flugannullierung um einen außergewöhnlichen Umstand handelte.  An diesem Reisetag herrschten nicht nur sehr schlechte Wetterbedingungen, vielmehr kam es auch zu einer Landung der Air Force One des amerikanischen Präsidenten auf dem Frankfurter Flughafen. Zu diesem Zweck wurde der Flugverkehr eingestellt und der Flug des Klägers annulliert.

Das Gericht entschied die Berufung der Beklagten zuzulassen, es handelte sich um einen außergewöhnlichen Umstand der nicht planbar war. Ebenso wie das Wetter auf das die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Die Beklagte brauchte keine Ausgleichzahlung an den Kläger leisten.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2006 verkündete Urteil des AGs Schöneberg – 19 C 576/05 – geändert:

5. Die Klage wird abgewiesen.

6. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen je zu 1/3 zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

8. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§540 Abs. 2, 313 a ZPO in Verbindung mit §26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.“

Entscheidungsgründe:

9. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§511 ff. ZPO.

10. Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn die nach §529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §513 Abs. 1 ZPO.

11. Ein Ausgleichsanspruch der Kläger auf Zahlung von je EUR 600,00 gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004besteht im vorliegenden Fall nicht, denn die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in Art. 5 Abs. 3 der Vorordnung liegen vor.

12. Danach besteht keine Pflicht zur Ausgleichszahlung, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

13. Nach diesem Wortlaut kommt es zunächst auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände an, die im vorliegenden Fall mit dem Besuch des amerikanischen Präsidenten und der Landung der Air Force One auf dem Frankfurter Flughafen außer Zweifel stehen und auch von den Klägern nicht bestritten worden sind (vgl. hierzu die beispielhafte Aufzählung in Erwägungsgrund 14 der Verordnung).

14. Hinzu kommen noch schlechte Witterungsbedingungen in weiten Teilen Europas, die die Beklagte vorgetragen hat und die ebenfalls nicht bestritten wurden. Gleichwohl bleibt es grundsätzlich bei der Haftung des Luftfahrtunternehmens, wenn die außergewöhnlichen Umstände bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen zu vermeiden gewesen wären, wobei das Luftfahrtunternehmen für den Ausnahmetatbestand die Darlegungs- und Beweislast trägt.

15. Dass die Beklagte im Stande gewesen wäre, die genannten Umstände, die kausal zu einer Annullierung des Fluges von Dresden nach Frankfurt geführt haben, zu vermeiden, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht, so dass dies bereits eine Entlastung der Beklagten von der Haftung zur Folge hat.

16. Der Vorwurf der Kläger geht auch dahin, dass die Beklagte die Kläger trotz entsprechender Erkenntnismöglichkeiten nicht spätestens am Vorabend des 23.02.2005 auf die Gefährdung des Fluges hingewiesen und für alternative Beförderung nach Frankfurt gesorgt hat, um die nachteiligen Folgen für die Kläger zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren.

17. Für eine derartige Verpflichtung gibt die Verordnung jedoch nichts her, weshalb auch die mit ihr erreichte nur mäßige Verbesserung des Verbraucherschutzes kritisiert wird (vgl. Schmid, NJW 2006, 1841, 1845). Soweit die Kläger den korrekten Wortlaut der deutschen Fassung in Zweifel ziehen, wäre es ihre Sache gewesen, hierzu näher vorzutragen.

18. Somit sind die Kläger, wenn sie Rechte in Bezug auf einen konkreten Schaden geltend machen wollen, auf das allgemeine Schadensersatzrecht verwiesen, ohne im vorliegenden Rechtsstreit von dieser Möglichkeit jedoch Gebrauch gemacht zu haben.

19. Dieser Zustand wurde in der kurzen Zeit des Bestehens der Verordnung bereits als unbefriedigend empfunden und bei der Frage der Entlastung der Gedanke des Art. 19 des Montrealer Übereinkommens herangezogen, wo es in deutscher Übersetzung heißt:

20. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

21. Stellt man also auf eine Vermeidung des Schadens ab, würde sich die Frage stellen, ob die Beklagte bis zur Annullierung des Fluges am 23.02.2005 um 07:16 Uhr warten durfte, ohne bereits zuvor Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen geeignet waren, dass die Kläger ihren Anschlussflug in Frankfurt am Main rechtzeitig erreichen würden. Denn wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, waren für die Beklagte bereits etliche Zeit vor der Präsidentenvisite Auswirkungen auf den Flugverkehr abzusehen.

22. Letztlich ist diese Frage jedoch zu verneinen. Denn der dynamische Prozess, der letztendlich zu einer Annullierung des Fluges von Dresden führte, war nach dem nicht substanziiert bestrittenen Vortrag der Beklagten in seinen konkreten Folgen nicht mit der nötigen Sicherheit vorauszusehen.

23. Insbesondere bestand immer – bis in die Morgenstunden des 23.02.2005 – die Möglichkeit, dass es nur zu Umleitungen und Verzögerungen kommen würde, nicht aber zu umfangreichen Flugstreichungen.

24. Den Luftfahrtunternehmen kann nicht abverlangt werden, schon zu einem Zeitpunkt „alle zumutbaren Maßnahmen“ zu ergreifen, wenn die Annullierung des Fluges nur eine Möglichkeit ist. Vielmehr wäre ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit zu fordern, der es zwingend erscheinen lässt, dass das Luftfahrtunternehmen eine Umbuchung oder andere Maßnahmen zum Schutz der Flugreisenden vor Nachteilen ergreift.

25. Da sich die Beklagte somit entlastet hat, wenn man über den Wortlaut des §5 Abs. 3 der Verordnung hinaus ihre Pflichten auch auf die Vermeidung der Annullierungsfolgen erstreckt, kann die Klage keinen Erfolg haben.

26. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91 Abs. 1 und 100 Abs. 1 ZPO.

27. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§708 Nr. 10, 713 ZPO.

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