Mängelanzeige beim Reiseleiter
AG Duisburg: Mängelanzeige beim Reiseleiter
Vorliegend buchte die Klägerin bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Mallorca, Zielgebiet Alcudia, in die dortige Hotelanlage. Als die Klägerin mit ihren Reisebegleitern dort ankam, wurden sie wegen Überbuchung des Hotels auf ein Ersatzappartement umgebucht. Die Klägerin macht nun Schadensersatzansprüche wegen Reisemängeln gegen die Beklagte geltend, da das Ersatzappartement sowie das Hotel, in dem sie drei Tage später wohnen durften, nicht ihren Vorstellungen entsprach. Insbesondere seien die Hygienestandards sowie die Klimaanlage nicht ordnungsgemäß gewesen.
Das Amtsgericht Duisburg sprach ihr eine Reisepreisminderung zu, da die Unterbringung in einem Ersatzappartement eine Abweichung von der Soll-Beschaffenheit darstellt und damit alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bezüglich der anderen vorgebrachten empfundenen Unannehmlichkeiten seitens der Klägerin, liegt hier kein Reisemangel vor.
AG Duisburg | 45 C 394/07 (Aktenzeichen) |
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AG Duisburg: | AG Duisburg, Urt. vom 27.06.2007 |
Rechtsweg: | AG Duisburg, Urt. v. 27.06.2007, Az: 45 C 394/07 |
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Leitsatz:
2. Die Unterzeichnung der Mängelliste des Reiseleiters, dient nur dem Nachweis, dass eine Mängelanzeige erfolgt ist und ist keine Beurteilung über die Beanstandungen.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise nach Mallorca, Zielgebiet Alcudia, in die dortige Hotelanlage. Im Hotel angekommen wurden sie, wegen Überbuchung, in einem Ersatzapartment, für die nächsten drei Tage, untergebracht. Während der Unterbringung in dem Appartement sind der Klägerin für die Verpflegung, außerhalb der Hauptmahlzeiten, Zusatzkosten entstanden. Des Weiteren trägt sie vor, in dem Hotel habe die Klimaanlage nicht funktioniert und es sei insgesamt sehr unhygienisch gewesen. Mithin kam es dort zu Lärm-sowie Geruchsbelästigungen. Sie hat dem Reiseleiter diesbezüglich eine Mängelliste vorgelegt, die dieser unterzeichnete. Sie verlangt nun Schadensersatz wegen Reisemängel sowie Aufwendungsersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Das Amtsgericht Duisburg sprach der Klägerin eine Reisepreisminderung zu. Diese ist dadurch begründet, dass die alternative Unterbringung in einem anderen Appartement eine Abweichung von der Ist- von der Soll-Beschaffenheit darstellt. Auch begründet der Zeit- und Organisationsaufwand durch die unterschiedliche Unterbringung eine Reisepreisminderung. Mithin ist eine kaputte Klimaanlage ein Mangel, der ebenfalls eine Minderung des Reisepreises begründet.
Anders ist es bei den vorgetragenen Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie den angeblich schlechten Hygienestandards. Dies seien lediglich subjektive Empfindungen, die eine Unannehmlichkeit, jedoch keinen Reisemangel darstellen. Die Unterzeichnung der Mängelliste stellt auch keine Beurteilung über die Beanstandungen dar, sondern ist nur eine Nachweis darüber, dass eine Mängelanzeige erfolgt ist. Die Klage ist folglich teilweise begründet.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 312,74 EUR vom 11.10.2006 bis zum 25.10.2006 und auf 232,74 EUR seit dem 26.10.2006 sowie 207,93 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom 11.10.2006 bis zum 25.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 93% und die Beklagte zu 7% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 13. bis zum 27.8.2006 eine Flugpauschalreise nach Mallorca, Zielgebiet Alcudia, in die dortige Hotelanlage der Mittelklasse C. . Reiseteilnehmer waren die Klägerin, ihre Tochter und ihr zum Reisezeitpunkt 10 Jahre alter Enkel. Der Reisepreis belief sich auf 1.614,00 EUR zuzüglich 70,00 EUR Flugaufpreis. Weiterhin zahlte die Klägerin 81,00 EUR für eine Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Bei der Ankunft am Urlaubsort wurde der Klägerin von der örtlichen Reiseleitung der Beklagten mitgeteilt, dass eine Unterbringung in dem gebuchten Hotel C. wegen einer Überbuchung nicht möglich sei. Nach dreistündiger Wartezeit wurden die Klägerin und ihre Mitreisenden ersatzweise in einem Appartementhoteluntergebracht. All-inclusive-Leistungen wurden dort nicht angeboten. Die Klägerin und ihre Mitreisenden nahmen die Mahlzeiten während des Aufenthalts in dem Appartementhotel in dem eigentlich gebuchten Hotel C .ein. Am dritten Reisetag wurde der Klägerin und ihren Mitreisenden eine Unterkunft in dem gebuchten Hotel C. zugewiesen.
7. Das Personal dort sprach kein Deutsch.
8. In dem zugewiesenen Zimmer war der Verriegelungsmechanismus der Balkontür defekt, so dass diese sich nicht schließen ließ. Die Klimaanlage dort funktionierte nicht.
9. Fitnesskurse, Gymnastik, Volley-/Basketball, Bogenschießen, Darts, Tischtennis und Boccia wurden nicht angeboten. Aerobic wurde nur einmal pro Woche angeboten. Wettbewerbe, Kurse und Spiele gab es nicht. Abends gab es Bingo und Shows. Ein weiteres Animationsprogramm wurde nicht angeboten.
10. Die Klägerin setzte eine Mängelliste auf, die am 24.8.2006 von der Reiseleiterin der Beklagten mit dem Vermerk „zur Kenntnis genommen“ abgezeichnet wurde. Wegen der Einzelheiten der Mängelliste wird auf Bl. 15 + 15 R. d.A. Bezug genommen.
11. Nach Beendigung der Reise wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 30.8.2006 an die Beklagte und forderte eine Reisepreisrückerstattung.
12. Da dies erfolglos war, mandatierte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten, die mit Schreiben vom 25.9.2006 unter Fristsetzung zum 10.10.2006 eine Zahlung in Höhe von 3.530,00 EUR nebst Rechtsanwaltskosten von der Beklagten forderten.
13. Daraufhin leistete die Beklagte eine Zahlung von 80,00 EUR.
14. Neben Gewährleistungsansprüchen im Hinblick auf die Reise macht die Klägerin vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 207,93 EUR geltend.
15. Die Klägerin behauptet, während der ersatzweisen Unterbringung in dem Appartementhotel seien ihr für Verpflegung und Getränke außerhalb der Hauptmahlzeiten Zusatzkosten entstanden. Das Appartementhotel habe an einer belebten und lauten Kreuzung gelegen. Auch das gebuchte Hotel C. habe an einer belebten Kreuzung gelegen.
16. Das Hotel C. habe insgesamt einen unsauberen, dreckigen und ungepflegten Eindruck gemacht. Der Speisesaal sei dreckig gewesen, der Boden unsauber und mit Krümeln übersät. Auf dem Boden hätten Essensreste und Speisereste gelegen. An den Bestecken hätten sich noch Speisereste befunden. Die Tischdecken seien fleckig gewesen. Auf den Tischdecken und an den Rändern des Geschirrs hätten sich noch Speisereste befunden. Das Zimmer in dem Hotel C. sei verschmutzt und unhygienisch gewesen. Das Zimmer sei offensichtlich vor ihrem Einzug nicht gesäubert worden. Der Fußboden sei dreckig gewesen. Unter dem Bett hätten sich noch Staub, Tabletten und Papier von Chipstüten befunden. Die Betten seien nicht neu bezogen gewesen. Die Bettwäsche und die Handtücher hätten diverse Flecken gehabt und seien schmutzig und mit Gebrauchsspuren der Vorgänger versehen gewesen. Das für ihren Enkel im Zimmer aufgestellte dritte Bett sei verrostet und instabil gewesen. Die Speisen seien lieblos zubereitet gewesen. Das Obst auf dem Buffet sei verschimmelt und verfault gewesen. Jeden Tag habe es fettes, englisches Essen gegeben. Das gesamte Essen sei auf englische ( fette und kalorienreiche ) Küche abgestimmt gewesen. Die deutschen Gäste seien von dem Personal unfreundlich behandelt worden. Der Reinigungsservice im Zimmer sei mangelhaft gewesen. An den Wänden des Zimmers und auf dem Fußboden habe sich Ungeziefer befunden. Die Bettwäsche sei nicht gewechselt worden. Das Badezimmer sei nicht gesäubert worden. Bereits beim Erstbezug hätten sich auf dem Toilettenbecken Haare befunden, die offenbar von Vorbewohnern gestammt hätten. Da sich die Balkontür nicht habe schließen lassen, seien sie und ihre Mitreisenden ständig bis in die frühen Morgenstunden Lärm ausgesetzt gewesen. Nachts sei Müll abgefahren worden. Gäste seien angekommen und abgefahren worden. Die Klimaanlagen vom gegenüberliegenden Hotel hätten Lärm verursacht. Es habe erheblichen Straßenlärm bis in die frühen Morgenstunden gegeben. Der Pool habe auf dem Katalogfoto wesentlich größer gewirkt als er tatsächlich war. Der Pool sei überchlort gewesen. Auch außerhalb des Schwimmbades sei der Chlorgeruch intensiv gewesen. Selbst nach kurzer Benutzung des Schwimmbades seien Hautreizungen und Augenbrennen aufgetreten. Die Außenanlagen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Um den Swimmingpool herum seien kleine Lokale oder Kneipen installiert gewesen, von denen Essensgerüche ausgegangen seien. Am Strand habe es nach Fäkalien gerochen. Offensichtlich seien an diesem Strandabschnitt Fäkalien oder sonstige Abwässer in das Meer eingeleitet worden. All diese Mängel habe sie, die Klägerin, gegenüber der örtlichen Reiseleitung gerügt. Die Rüge sei am Morgen nach der Umquartierung in das Hotel C. erfolgt. Auch an den folgenden Tagen seien Beanstandungen gegenüber der Reiseleiterin vorgebracht worden. Die Reiseleiterin habe mit ihrer Unterschrift auf der Mängelliste das Bestehen der Reisemängel bestätigt.
17. Die Klägerin ist der Ansicht, den Reisepreis zuzüglich des Beitrages für die Reiserücktrittskostenversicherung in Höhe von insgesamt 1.765,00 EUR erstattet verlangen zu können. Hinzu komme noch einmal derselbe Betrag als Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.
19. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin,
15 1. 3.450,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf 3.530,00 EUR seit 11.10.2006 bis 25.10.2006,
16 2. 207,93 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 11.10.2006 bis 25.10.2006 und auf 3.450,00 EUR seit 26.10.2006 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
21. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin für etwaige Gewährleistungsansprüche ihrer Tochter und ihrer Enkelin. Sie behauptet, die Verpflegung sei ordnungsgemäß gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn ein Essen englisch ausgerichtet sei. Die Klägerin habe sich erstmals am 24.8.2006 mit der Mängelliste an die Reiseleiterin gewandt. Weitere Beschwerden zu einem anderen Zeitpunkt seien nicht vorgebracht worden. Die behauptete Hotellage an einer belebten Kreuzung, unsaubere Handtücher, Ungeziefer auf dem Fußboden, das Bett für den Enkel, die behauptete Benachteiligung deutscher Gäste, nicht Deutsch sprechendes Personal, die Klimaanlage, der Pool und die Poolanlage, das Animations-, Sport- und Fitnessprogramm seien nicht gerügt worden.
22. Ebenso wenig habe die Klägerin Mängel des Ersatzhotels gerügt.
23. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Klägerin Verpflegungszusatzkosten in dem Ersatzhotel entstanden sind.
24. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
26. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Minderungsanspruch gemäß §§ 651 d Abs.1 Satz 1, 638 Abs.3 BGB zu.
27. Der Klägerin steht insoweit die erforderliche Anspruchsberechtigung zu, auch soweit es um Minderungsansprüche der mitreisenden Personen geht. Bei Familienreisen ist davon auszugehen, dass der buchende Familienteil Vertragspartner des Reiseveranstalters wird, wobei der Reisevertrag bezüglich der mitreisenden Personen ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ist. Damit ist der Buchende in einem solchen Fall auch für die Minderungsansprüche der Mitreisenden aktiv legitimiert ( vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 635 m.w.N. ). Im vorliegenden Fall handelt es sich unstreitig um eine solche Familienreise. Reiseteilnehmer waren die Klägerin, ihre Tochter und ihr Enkel. Liegt damit bezüglich der Tochter und des Enkels ein Vertrag zugunsten Dritter vor, so ergibt die Vertragsauslegung, dass die Klägerin neben den eigenen auch die Minderungsansprüche der mitreisenden Familienmitglieder geltend machen kann.
28. Gemäß § 651 d Abs.1 Satz 1 BGB ist der Reisende berechtigt, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reiseleistung des Veranstalters objektiv fehlerhaft war. Nach § 651 c Abs.1 BGB stellen alle für den Reisenden ungünstigen Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung einen Reisefehler dar. Hierbei sind die vertraglich vereinbarten Leistungen, wie sie sich objektiv insbesondere aus dem Reiseprospekt ergeben, mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen ( Palandt, BGB, 66. Aufl., § 651 c, Rdn. 2 ).
29. Eine derartige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung hat für einen Teil der von der Klägerin beanstandeten Umstände vorgelegen.
30. Die Unterbringung in einem anderen als dem eigentlich gebuchten Hotel stellt eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung dar, weil insoweit nicht die nach dem Vertragsinhalt geschuldete Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 10% für den Zeitraum der abweichenden Unterbringung ( vgl. AG Düsseldorf RRa 2004, 179 ).
31. Ein weiterer Reisemangel ist darin begründet, dass in dem Ersatzhotel die gebuchten all-inclusive-Leistungen nicht zur Verfügung standen. Vielmehr mussten die Klägerin und ihre Mitreisenden hierfür in jedem Einzelfall den Weg zwischen dem Ersatzhotel und dem Hotel C. zurücklegen. Die hiermit verbundenen Beschwernisse rechtfertigen eine Minderung des Reisepreises für die Dauer der Unterbringung im Ersatzhotel um 5%.
32. Der Zeit- und Organisationsaufwand für den durchgeführten Hotelwechsel vom Appartementhotel in das gebuchte Hotel C. ist gesondert zu entschädigen. Die Minderungsquote beläuft sich insoweit auf 50% des anteiligen Reisepreises für den Umzugstag, da regelmäßig für das Ein- und Auspacken der Koffer, die organisatorische Abwicklung des Umzugs und das Zurücklegen des Weges zwischen den Hotels nicht mehr als ein halber Reisetag anfällt.
33. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders war, ist nichts vorgetragen.
34. Der Umstand, dass sich die Balkontür in dem Hotel C. nicht schließen ließ, führt zu einer weiteren Reisepreisminderung für die in dem Hotel C. verbrachte Reisezeit von 5%. Der Ausfall der nach der Katalogausschreibung geschuldeten Klimaanlage rechtfertigt eine weitere Minderung um 10%.
35. Im Ergebnis beläuft sich somit die Minderungsquote für die ersten drei Reisetage ( Unterbringung im Ersatzhotel ) und für die weiteren 11 Reisetage (Unterbringung im Hotel C.) auf jeweils 15%. Dies führte ursprünglich zu einem Minderungsanspruch in Höhe von 252,60 EUR (1.684,00 EUR Reisepreis, einschließlich Flugaufpreis, jedoch ohne die selbständige Nebenleistung für eine Reiserücktrittskostenversicherung ( vgl. Führich, a.a.O., Rdn. 148 + 301 ) x 15% ).
36. Dazu kam ursprünglich ein Betrag von 60,14 EUR für den Hotelwechsel (1.684,00 EUR Reisepreis : 14 Reisetage x 1 Umzugstag x 50% ). Auf den sich ergebenden Gesamtanspruch von 312,74 EUR hat die Beklagte unstreitig bereits 80,00 EUR gezahlt, so dass der Minderungsanspruch insoweit gemäß § 362 Abs.1 BGB erloschen ist und sich ein Restanspruch von 232,74 EUR ergibt.
37. Weitere Minderungsansprüche kommen dagegen nicht in Betracht.
38. Soweit die Klägerin und ihre Mitreisenden am Anreisetag drei Stunden auf die Zuweisung eines Ersatzhotels gewartet haben, geht dies nicht über eine entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit hinaus. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass der An- und Abreisetag in erster Linie dem Transport und Transfer zum Urlaubsort dienen und somit noch nicht zur Erholung zur Verfügung stehen ( vgl. Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., Anhang zu § 651 c, Rdn. 7 ). Mit organisatorisch bedingten Verzögerungen während dieser beiden Tage muss der Reisende rechnen und sich darauf einstellen. Im Übrigen sind derartige Wartezeiten regelmäßig nicht nutzlos, da sie bereits zu einer ersten Erkundung des Urlaubsgebietes genutzt werden können. Wird in dem für den Inhalt des Reisevertrages maßgeblichen Reisekatalog des Reiseveranstalters nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt, kann der Reisende nicht erwarten, dass das Hotelpersonal über Deutschkenntnisse verfügt ( vgl. Führich, a.a.O., Rdn. 340 und 342 m.w.N. ). In einer internationalen Hotelatmosphäre, die auch auf Mallorca zu erwarten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung auf Deutsch erfolgt. Die Klägerin ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass die Beklagte in ihrem Preisteil zu dem fraglichen Reisekatalog in ihren Allgemeinen Informationen ausdrücklich darauf hinweist, dass im Ausland nicht damit gerechnet werden könne, dass das Hotelpersonal Deutsch könne. In erster Linie werde natürlich die Landessprache gesprochen. Auf diesen Umstand hätte die Klägerin sich daher ohne weiteres einstellen können und müssen.
39. Der weitere Sachvortrag der Klägerin zu den behaupteten Mängeln ist trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts zu unsubstantiiert geblieben, um weitere Minderungsansprüche rechtfertigen zu können. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen ( BGH NJW 1997, 2754 ).
40. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist ( Palandt, a.a.O. ).
41. Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt ( vgl. Führich, a.a.O., Rdn. 638 ). Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.
42. Diesen Anforderungen genügt der weitere Sachvortrag der Klägerin zu den behaupteten Mängeln nicht.
43. Dies gilt zunächst für den Vortrag, das Ersatzhotel und auch das gebuchte Hotel C. hätten jeweils an einer lauten, belebten Kreuzung gelegen, wobei auch die Nachtruhe gestört worden sei. Insbesondere bei subjektiv empfundenen Störungen, wie Geräuschen, auf die jeder Reisende anders reagiert, ist eine objektive Beurteilung, ob das Maß des Zumutbaren überschritten ist, sehr schwierig. Es bedarf daher der Beschreibung möglichst vieler objektiver Umstände, um beurteilen zu können, ob die von dem einzelnen Reisenden subjektiv als Störung empfundenen Umstände auch aus der Sicht eines objektiven Reisenden als Mangel anzusehen oder nur als Unannehmlichkeit hinzunehmen sind. Hierzu gehört insbesondere eine möglichst genaue Beschreibung der Örtlichkeit der Hotelanlage, der Entfernung zwischen Störquelle und Zimmer sowie eine möglichst genaue Beschreibung von Art, Dauer und Intensität der Geräusche. Hieran fehlt es beim Vortrag der Klägerin. Sie teilt nicht mit, an welchen konkreten Reisetagen es zu welchen konkreten Tages- bzw. Nachtzeiten zu welchem Verkehrsaufkommen gekommen ist. Zur Entfernung ihres Zimmers zu der Kreuzung macht die Klägerin keine Angaben. Insoweit ist auch das zu den Akten gereichte Lichtbild nicht hinreichend aussagekräftig. Zu welcher Tageszeit an welchen konkreten Reisetagen Müll abgefahren wurde und wie lange jeweils die Ladevorgänge gedauert haben, teilt die Klägerin nicht mit. Eine Beweisaufnahme müsste insoweit auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinauslaufen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein touristisches Zentrum, wie Alcudia auf Mallorca, großflächig durch Zufahrtswege erschlossen werden muss, um den Transport und die Versorgung der Reisenden sicherzustellen. Mit hieraus resultierenden Beeinträchtigungen, auch mit solchen durch Verkehr und die Müllabfuhr, muss der Reisende regelmäßig rechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gebuchte Anlage – wie hier – ausweislich des Reisekataloges lediglich ca. 200 Meter vom Zentrum von Alcudia entfernt liegt.
44. Auch sonst lassen sich anhand des Klägervortrages keine Mängel des im Hotel C. bezogenen Zimmers feststellen. Dies gilt insbesondere für die Beschreibung, das Zimmer sei verschmutzt, unhygienisch und offensichtlich nicht gesäubert gewesen.
45. Diese Beurteilung stellt eine eigene subjektive Bewertung der Klägerin dar, die keine geeignete Beurteilungsgrundlage für die Feststellung eines Reisemangels bietet.
46. Nicht jede Verschmutzung eines Zimmers stellt bereits einen Reisemangel dar. Mit gewissen Gebrauchsspuren und Schmutzrückständen muss der Reisende im Falle der Buchung eines Hotels der Mittelklasse rechnen. Es ist daher seine Sache, dem Gericht durch substantiierten Vortrag darzulegen, dass das Maß des Zumutbaren überschritten war. Dies ist der Klägerin auch durch die Behauptung, unter dem Bett hätten sich Staub, Tabletten und Papier von Chipstüten befunden, nicht gelungen. Denn auch insoweit wird das Ausmaß der angeblichen Beeinträchtigung nicht konkret genug mitgeteilt. In welchem Umfang die Bettwäsche und Handtücher mit Flecken und Gebrauchsspuren ( welcher Art ? ) versehen waren, trägt die Klägerin nicht vor. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob die behaupteten Beeinträchtigungen zu einer Aufhebung oder Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit von Bettwäsche und Handtüchern geführt haben.
47. Nicht jedes in einem Hotelzimmer vorhandene Insekt führt bereits zu einer Minderung des Reisepreises. Welches Ausmaß der Ungezieferbefall gehabt haben soll und um welches Ungeziefer genau es sich dabei handelte, wird von der Klägerin nicht vorgebracht. Auch insoweit müsste eine Beweisaufnahme auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung des Sachverhalts hinauslaufen.
48. Die Bezeichnung des Zustellbettes als „verrostet und instabil“ stellt lediglich eine eigene subjektive Bewertung der Klägerin dar. Zum Ausmaß der Rostspuren macht sie keine Angaben. Ebenso wenig teilt sie mit, aufgrund welcher konkreten Mängel des Bettes sie zu der Einschätzung gelangt ist, es sei zu instabil gewesen, um darin zu nächtigen.
49. Welche konkreten Verschmutzungsspuren in dem Badezimmer vorhanden gewesen sein sollen und welches Ausmaß sie hatten, trägt die Klägerin gleichfalls nicht substantiiert vor. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass nicht jeder Schmutzrückstand zu einem Reisemangel führt. Damit das Gericht die erforderliche Abgrenzung zwischen entschädigungslos hinzunehmender Reiseunannehmlichkeit und Reisemangel vornehmen kann, hat der Reisende konkret zu Art und Ausmaß der Verschmutzungen vorzutragen. Dies hat die Klägerin bezüglich des Badezimmers unterlassen. Selbst bei zuvor erfolgter Zimmer- und Badezimmerreinigung kann es immer wieder einmal vorkommen, dass nicht jedes Haar des Vorbenutzers entfernt wurde. Deshalb muss der Reisende auch diesbezüglich konkret mitteilen, welches Ausmaß der beanstandete Umstand gehabt haben soll. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.
50. Aus denselben Erwägungen ist auch der Klägervortrag, das Hotel sei „insgesamt dreckig und unsauber“ gewesen, zu unsubstantiiert. An welchem konkreten Reisetag bei welcher konkreten Mahlzeit in welchem Umfang Krümel und Essensreste ( welcher Art ? ) auf dem Boden des Speisesaals vorhanden gewesen sein sollen, erschließt sich dem Gericht anhand des Klägervortrags nicht. Ebenso wenig teilt die Klägerin mit, bei welcher Mahlzeit sie in welchem Umfang welche Speisereste an dem Besteck vorgefunden haben will. Dasselbe gilt hinsichtlich der beanstandeten Tischdecken und des Geschirrs. Insoweit trägt die Klägerin nicht vor, welche Speisereste an welchem konkreten Reisetag dort vorhanden gewesen sein sollen. Die hier an die Darlegungslast des Reisenden gestellten Anforderungen stellen keine unangemessene Förmelei dar.
51. Zum einen erhält der Reiseveranstalter erst aufgrund hinreichend konkreten Sachvortrages die Möglichkeit, in entsprechender Art und Weise gemäß § 138 Abs.1 und 2 ZPO zu entgegnen. Zum anderen hängt die Höhe der Minderung vom Grad der Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung ab. So kann eine einmalige geringfügige Störung keine Minderung des Reisepreises rechtfertigen. Ebenso können geringfügige Verschmutzungsrückstände allenfalls eine entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit darstellen. Daher muss hinreichend substantiierter Klägervortrag verlangt werden.
52. Auch hinsichtlich der Verpflegung lässt sich kein Reisemangel feststellen. Macht der Reisende Mängel wegen der Verpflegung geltend, reicht hierfür eine pauschale und subjektive Bewertung nicht aus. Die Einschätzung des Essens hängt weitgehend vom persönlichen Geschmack ab, der nicht zum allgemeinen Maßstab erhoben werden kann. Deshalb ist es nicht ausreichend, lediglich allgemein zu behaupten, die Speisen seien „lieblos zubereitet“ gewesen. Der Reiseteilnehmer muss vielmehr zunächst im Einzelnen die Speisefolge darlegen. Dies hat die Klägerin bereits unterlassen. Daher lässt sich nicht beurteilen, welche konkrete Speise bei welcher konkreten Mahlzeit nicht ordnungsgemäß gewesen sein mag. Es stellt auch keinen Reisemangel dar, wenn die Verpflegung an der „englischen Küche“ orientiert ist. Eine konkrete Art der Verpflegung wurde nämlich durch die Beklagte in dem zugrunde zu legenden Reisekatalog nicht zugesagt. Im Zeitalter des Massentourismus lässt sich im Falle eines Hotels der Mittelklasse niemals ganz ausschließen, dass ein Stück Obst mal verschimmelt oder angefault ist. Handelt es sich insoweit lediglich um vereinzelte Fälle, liegt lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit vor. Dem auch insoweit zu allgemein gehaltenen Klägervortrag lässt sich nicht entnehmen, wie oft sie verdorbenes Obst ( welches ? ) auf dem Buffet vorgefunden haben will.
53. Weiterhin ist anhand des Klägervortrags nicht deutlich geworden, welche Größe der Swimmingpool in der Hotelanlage tatsächlich gehabt haben soll. Ob hinsichtlich der Poolgröße eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung vorgelegen hat, lässt sich daher nicht feststellen. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn das Poolwasser mit Chlor versetzt ist. Dies stellt nämlich keinen Selbstzweck dar, sondern dient im Zeitalter des Massentourismus im Falle der Buchung großer Hotelanlagen, wie hier des C. mit 238 Zimmern, dem hygienischen Schutz der Hotelgäste. Mit hiermit verbundenen Geruchsbeeinträchtigungen muss jeder Reisende rechnen. Soweit die Klägerin darauf abstellt, es habe eine Überchlorung vorgelegen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es ist gerichtsbekannt, dass auch bei einer üblichen Dosierung des Chlorzusatzes Hautirritationen und Augenbrennen auftreten können. Dies hängt nicht zuletzt von der Empfindlichkeit des jeweiligen Poolbenutzers ab. Selbst wenn also bei der Klägerin und ihrer Tochter Derartiges aufgetreten sein sollte, besagte dies noch nichts darüber, ob dem Wasser zu viel Chlor zugefügt worden war oder nicht.
54. Essensgerüche im Außenbereich durch um den Swimmingpool liegende kleine Lokale und Kneipen stellen lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit dar. Es ist zu berücksichtigen, dass die Versorgung mit Essen und Trinken im Poolbereich auf der anderen Seite auch Vorteile für den Reisenden mit sich bringt. Nach Einschätzung des Gerichts wiegen diese Vorteile die Beeinträchtigung durch Essensgerüche ohne weiteres auf. Denn die Klägerin und ihre Mitreisenden konnten sich während des Aufenthalts im Hotel C. im Poolbereich in den kleinen Lokalen und Kneipen verpflegen, ohne zunächst andere Hotelbereiche aufsuchen zu müssen.
55. Der Vortrag zu Fäkaliengeruch am Strand ist trotz gerichtlichen Hinweises unsubstantiiert geblieben. Die Klägerin trägt bereits nicht vor, an welchen konkreten Reisetagen sie diese Geruchsbeeinträchtigung festgestellt haben will. Ebenso wenig trägt sie vor, welcher Strandabschnitt hiervon betroffen gewesen sein soll. Wo konkret „offensichtlich“ Abwässer ins Meer geleitet worden sein sollen, wird von der Klägerin nicht vorgebracht.
56. Weiterhin erschließt sich anhand des Klägervortrags nicht, welche konkreten Beeinträchtigungen die Klägerin und ihre Mitreisenden als deutsche Hotelgäste zu erdulden hatten.
57. Soweit die Klägerin Mängel des Animations-, Sport- und Fitnessprogramms beanstandet, kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit dies zu einer Minderung des Reisepreises hätte führen können. Denn jedenfalls lässt sich insoweit die gemäß § 651 d Abs.2 BGB erforderliche Mängelrüge vor Ort nicht feststellen. In der Mängelliste, die am 24.8.2006 von der Reiseleiterin zur Kenntnis genommen wurde, sind hierzu keine Angaben enthalten. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, diese konkreten Mängel bei einer anderen speziellen Gelegenheit gerügt zu haben. In ihrem Schriftsatz vom 9.5.2007 hat die Klägerin auf den Seiten 8 f. ausführlich erläutert, welche Mängelrügen gegenüber der Reiseleiterin erfolgt sein sollen. Mängel des Animations-, Sport- und Fitnessprogramms werden dort nicht erwähnt.
58. Entgegen des Beklagtenvortrags hat die Klägerin gegenüber der Reiseleiterin die fehlende Funktionstüchtigkeit der Klimaanlage gerügt. Dies ergibt sich bereits aus der schriftlichen Mängelliste, in der dieser Umstand ausdrücklich erwähnt wird.
59. Daher ist die Klägerin insoweit nicht gemäß § 651 d Abs.2 BGB mit ihrem Minderungsanspruch ausgeschlossen.
60. Dasselbe gilt für das Problem mit der Balkontür, welches ebenfalls in der Mängelliste erwähnt wird.
61. Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Reiseleiterin habe durch ihre Unterschrift auf der Mängelliste bestätigt, dass die dort aufgelisteten Mängel tatsächlich vorhanden seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Unterzeichnung einer von dem Reisenden gefertigten Mängelliste durch den Reiseleiter mit dem Vermerk „zur Kenntnis genommen“ dient nämlich lediglich dem Nachweis, dass die gemäß § 651 d Abs.2 BGB notwendige Mängelanzeige erfolgt ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kann diesem Verhalten der Reiseleitung nicht ohne weiteres beigemessen werden. Kein Reiseleiter unterschriebe die ihm vorgelegte Mängelliste, wenn er wüsste, dass dem Reiseveranstalter damit trotz des genannten Vermerkes sämtliche Einwendungen bezüglich der in der Liste enthaltenen Mängel abgeschnitten würden. Der Vermerk „zur Kenntnis genommen“ ist deshalb dahin zu verstehen, dass der Reiseleiter gerade keine abschließende Beurteilung über die Beanstandungen abgeben will ( LG Berlin NJW-RR 1989, 1213; LG Hannover NJW-RR 1988, 1454 ). Bereits der Wortlaut „zur Kenntnis genommen“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der Reiseleiter lediglich bestätigen will, dass der Reisende sich über die in der Mängelliste enthaltenen Umstände beschwert hat. Dem Vermerk kommen daher lediglich die Rechtswirkungen eines Empfangsbekenntnisses zu, nicht jedoch die eines deklaratorischen Anerkenntnisses des Vorliegens von Reisemängeln mit der Folge, dass die behaupteten Reisemängel vom Reiseveranstalter nicht mehr bestritten werden könnten.
62. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Verpflegungsmehrkosten in dem Ersatzhotel gemäß § 651 f Abs.1 BGB zu. Da die Klägerin zur Schadenshöhe keine Angaben macht, lässt sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch durch das Gericht nicht beziffern. Die Klägerin teilt auch nicht konkret mit, wann und wie oft sie und ihre Mitreisenden welche Getränke und sonstige Verpflegung konsumiert haben. Demnach fehlt es auch an der für die Anwendung von § 287 ZPO erforderlichen Schätzgrundlage.
63. Schließlich kommt ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit im Sinne von § 651 f Abs.2 BGB nicht in Betracht. Ein solcher Entschädigungsanspruch setzt eine erhebliche Reisebeeinträchtigung voraus, die jedenfalls nicht unterhalb einer Minderungsquote von 25% – bezogen auf den Gesamtreisepreis – angenommen werden kann ( vgl. LG Duisburg RRa 2006, 69 und 70 ) . Der ursprüngliche Gesamtminderungsbetrag von 312,74 EUR macht ca. 19% des Gesamtreisepreises von 1.684,00 EUR aus, so dass diese Voraussetzung im Entscheidungsfall nicht erfüllt ist.
64. Die Zinsansprüche sind gemäß §§ 288 Abs.1 und 286 BGB gerechtfertigt.
65. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 207,93 EUR folgt aus §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1 Satz 1 BGB.
66. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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