LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2007, Aktenzeichen: 2-24 S 213/06.
Ein Reisender bucht für sich und seine Familie einen Hotelurlaub bei einem Reiseveranstalter. Der Reisende ist querschnittsgelähmt und benötigt zur Fortbewegung einen besonderen Elektrorollstuhl. Da die Buchungsgespräche stets persönlich stattfanden, war dieser Umstand dem Reiseveranstalter bekannt.
Das gebuchte Hotel war schließlich jedoch nicht barrierefrei. Der Kläger konnte sich nicht selbständig bewegen und verlangt deshalb nun vom Veranstalter die Rückzahlung des Reisepreises.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Ein Reisemangel nach §651 c BGB liege immer dann vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet sei, die ihren wert mindern oder gänzlich aufheben. Die Bewegungsfreiheit des Klägers sei ohnehin eingeschränkt. In einem Hotel mit einer unzureichenden Anpassung könne er sich jedoch nicht selbständig bewegen und sei stets auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Wegen der vorhergehend persönlichen Gespräche ich zudem davon auszugehen, dass der Reiseveranstalter um die gehobenen Anforderungen an eine entsprechende Reise wusste.
Er hätte daher durch Nachfrage bei dem Behinderten erkunden müssen, welches seine besonderen Bedürfnisse sind, dieselben in der schriftlichen Anmeldung festhalten und für ihre Verwirklichung bis zum Antritt der Reise zu sorgen.
Da dies vorliegend nicht geschehen ist, sei die Reise insgesamt mangelhaft und begründe einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises zugunsten des Klägers.
LG Frankfurt(2-24 S 213/06). Gelähmte Urlauber haben Anspruch auf barrierefreies Hotel.