Schadensersatz aus Luftfahrtkaskoversicherung
OLG Stuttgart: Schadensersatz aus Kaskoversicherung
Wegen eines Fehlers des Piloten muss eine Maschine notlanden und erleidet erhebliche Schäden. Die Versicherung, über die das Flugzeug versichert war, fordert nun die von ihr zu entrichtende Summe von dem Piloten zurück.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Der Unfall sei durch grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten verursacht worden, weshalb er der Versicherung gegenüber zum Ersatz verpflichtet sei.
OLG Stuttgart | 10 U 97/09 (Aktenzeichen) |
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OLG Stuttgart: | OLG Stuttgart, Urt. vom 14.01.2010 |
Rechtsweg: | OLG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2010, Az: 10 U 97/09 |
LG Stuttgart, Urt. v. 04.08.2009, Az: 15 O 368/08 | |
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Leitsatz:
2. Flugzeugführer haftet für fahrlässig herbeigeführte Notlandung.
Zusammenfassung:
3. Weil ein Pilot die Treibstoffmenge falsch eingeschätzt hat, ist er gezwungen mit dem Flugzeug einer Airline notzulanden. Die hieraus entstehenden Schäden belaufen sich auf 150.000 Euro. Dieses Geld bezahlt die Versicherung des Luftfahrtunternehmens, fordert es jedoch von dem Piloten zurück.
Dieser habe aus grober Fahrlässigkeit den niedrigen Stand der Tankfüllung verkannt und den Unfall somit fahrlässig herbeigeführt.
Der Pilot weigert sich der Zahlung. Hintergrund für seine Fehleinschätzung sei eine mangelhafte Dokumentation der Tankvorgänge gewesen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Kläger Recht zugesprochen. Der Versicherungsagentur stehe eine Schadensersatzzahlung wegen einer grob fahrlässig herbeigeführten Pflichtverletzung zu.
Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt worden ist. Hierzu reiche es aus, wenn schon einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und darüber hinaus das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall Jedem einleuchten müsste.
Vorliegend ist die Notlandung durch den Beklagten grob fahrlässig verursacht worden, indem er das Flugzeug entgegen seinen Pflichten aus §§ 1 Abs. 1, 3a Abs. 1 LuftVO in Betrieb genommen hat.
Es sei seine, ihm zumutbare Pflicht, sich mehrfach darüber zu vergewissern, dass die Maschine ausreichend betankt worden ist. Schäden die aus dem Unterlassen dieser Pflicht resultierten, habe der Beklagte zu vertreten.
Tenor:
4. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 02.07.2009 verkündete Teil- und Grundurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LGs Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufungen der Klägerinnen gegen das am 02.07.2009 verkündete Teil- und Grundurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LGs Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 48 %, die Klägerin zu 2) zu 2 % und der Beklagte zu 1) zu 50 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben zu erstatten
– der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 1) 98 %, die Klägerin zu 2) 2 %
– dem Beklagten zu 1) die Klägerin zu 1) 48 %, die Klägerin zu 2) 2 %
– den Klägerinnen zu 1) und 2) der Beklagte zu 1 jeweils 50 %.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe:
5. Die Klägerin zu 1) macht als Luftfahrzeugkaskoversicherer ihrer Versicherungsnehmerin, der Klägerin zu 2), aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) als Luftfahrzeugführer und die Beklagte zu 2) als Mithaftende im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeugunfall vom 24.11.2006 auf der A 52 in Essen geltend, als der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Luftfahrzeug Typ Piper, PA 34-220 T Seneca II infolge Treibstoffmangels notlanden musste. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Beklagte die Notlandung durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, was nach den zugrunde liegenden Luftfahrtkaskoversicherungsbedingungen Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) durch die Klägerin zu 1) ist.
6. Die Klägerin zu 2) macht aus demselben Unfallereignis als Vermieterin des Luftfahrzeuges nicht übergegangene Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend.
7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (GA 221-225) gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
8. Mit dem angefochtenen Teil- und Grundurteil hat das LG den Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin zu 1) 150.000 € nebst Zinsen zu zahlen.
9. Darüber hinaus hat es den Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin zu 2) 3.454,77 € nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe von 1.972,08 € hat das LG die Klage der Klägerin zu 2) gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
10. Die Klage der Klägerinnen zu 1) und 2) gegen die Beklagte zu 2) hat das LG insgesamt abgewiesen.
11. Das LG hat dabei nach Beweisaufnahme darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1) grob fahrlässig gehandelt hat, weil er das Flugzeug vor dem Rückflug in Berlin nicht ausreichend betankt habe. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (GA 225-232).
12. Gegen das ihm am 07.07.2009 (und den Klägerinnen am 07.07.2009; GA 236) zugestellte LGliche Urteil (GA 235) hat der Beklagte zu 1) am 17.07.2009 (GA 240) Berufung eingelegt, die er am 24.08.2009 (GA 245) begründet hat. Der Beklagte zu 1) verfolgt mit seiner Berufung die vollständige Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage der beiden Klägerinnen.
13. Mit der innerhalb der festgesetzten Erwiderungsfrist eingegangenen Berufungserwiderungsschrift vom 30.09.2009 haben die Klägerinnen Anschlussberufung eingelegt, soweit ihre Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist.
14. Der Beklagte zu 1) beantragt,
15. unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen.
16. Die Klägerinnen beantragen,
17. die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen,
18. im Wege der Anschlussberufung beantragen sie,
19. die Beklagte zu 2) im Wege des Teil- und Grundurteils zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 150.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2007 zu zahlen und an die Klägerin zu 2) 3.454,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2008 zu zahlen.
22. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen und wegen des erstinstanzlichen Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschrift des LGs vom 04.06.2009 (GA 196-201) Bezug genommen.
23. Die Akte 70 Js 495/06 StA Essen war zu Beweiszwecken Gegenstand der Verhandlung.
24. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg, während die Anschlussberufung der Klägerinnen als unzulässig zu verwerfen ist.
25. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.
26. Zutreffend hat das LG der Klägerin zu 1) einen Ersatzanspruch über 150.000 € wegen des infolge der Notlandung des bei ihr versicherten Luftfahrzeuges entstandenen Schadens aus den §§ 280, 276 BGB zuerkannt. Die Klägerin zu 1) kann den auf sie übergegangenen Ersatzanspruch der Klägerin zu 2) wegen des beschädigten Luftfahrzeuges gegen den Beklagten zu 1) erfolgreich geltend machen, weil dieser den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.
27. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt worden ist, d.h., wenn schon einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und darüber hinaus das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall Jedem einleuchten müsste. Im Entscheidungsfall ist die infolge Treibstoffmangels erforderliche Notlandung durch den Beklagten zu 1) grob fahrlässig verursacht worden, indem er das Luftfahrzeug entgegen seinen Pflichten aus §§ 1 Abs. 1, 3a Abs. 1 LuftVO, 29 LBO in Betrieb genommen hat, obwohl bei Antritt des Rückfluges von Berlin nach Mülheim/Ruhr nicht mehr genügend Kraftstoff im Tank vorhanden war. Diese objektive Pflichtverletzung ist auch subjektiv als grob fahrlässig einzustufen. Nach § 3a Abs. 1 LuftVO hat der Pilot dafür zu sorgen, dass genügend Treibstoff an Bord ist, wobei auch eine hinreichende Treibstoffreserve für den Anflug eines Ausweichflugplatzes einzukalkulieren ist. Dabei hat er eine Sichtprüfung vorzunehmen und wenn dies nicht ausreichend möglich ist, muss er volltanken lassen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflichten stellt sich als grob fahrlässig dar (vgl. OLG Brandenburg vom 28.09.2006 – 12 U 82/05).
28. Der Beklagte zu 1) wendet ein, er habe die Tankinhaltberechnung nach dem Tech & Journey Log vorgenommen. In diesem Journal werden die Flugzeiten, Starts und Landungen und die Tankvorgänge aufgezeichnet. Der Beklagte zu 1) trägt vor, er habe versehentlich den letzten Tankeintrag über eine Volltankung der Maschine vor seinem Flug nach Berlin am 22.11.2006 falsch zugeordnet. Während tatsächlich diese Volltankung auf dem Flugplatz Mülheim a.d. Ruhr vor einem Charterflug von Mülheim nach Dortmund erfolgt sei, habe er dem Journal entnommen, dass diese Vollbetankung erst auf dem Flughafen Dortmund erfolgt sei, wodurch er bei seinen Berechnungen eine Flugzeit von 51 Minuten, was etwa 85 l Treibstoff entspreche, nicht als Treibstoffverbrauch einkalkuliert habe. Sein Irrtum sei dadurch verursacht worden, dass die Betankung in eine falsche Spalte eingetragen worden sei. Sein Irrtum könne aber nicht als grob fahrlässig angesehen werden.
29. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob diese Einlassung des Beklagten zu 1) geeignet ist, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu verneinen. An die Sorgfalt des Piloten bei der Berechnung des Treibstoffes sind angesichts der auf der Hand liegenden allergrößten Wichtigkeit dieser Frage für die Sicherheit des Flugzeuges und seiner Passagiere höchste Anforderungen zu stellen. Damit verträgt es sich nicht, einen Irrtum bei der Erfassung der Betankungsvorgänge als lediglich einfache Fahrlässigkeit einzustufen. Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihm behauptete Falscheintragung so ungewöhnlich gewesen sei, dass er damit überhaupt nicht habe rechnen können. Denn wie die Klägerseite zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte zu 1) an anderer Stelle des Journals in gleicher Weise Eintragungen vorgenommen, wie er sie bei dem letzten Betankungsvorgang beanstandet hat und die bei ihm einen Irrtum ausgelöst haben soll.
30. Der Beklagte zu 1) trägt weiter vor, nach der Landung in Berlin hätten beide Tankanzeigen einen Stand von jeweils über 1/3 Füllmenge angezeigt, das habe etwa 150 l entsprochen. Dies habe auch mit seiner Berechnung des Treibstoffverbrauchs anhand des Journals übereingestimmt. Da er vor dem Rückflug am 24.11.2006 in Berlin 110 l Treibstoff nachgetankt habe, habe nach seiner Berechnung die Gesamtmenge des vorhandenen Treibstoffs zu Beginn des Rückfluges 260 l betragen.
31. Wenn das Flugzeug tatsächlich 260 l zu Beginn des Rückfluges in Berlin Treibstoff an Bord hatte, so hätte dies ausreichen müssen, um den Flughafen Mülheim zu erreichen. Denn geht man von den Angaben des Sachverständigen G. in seinem Schadensbericht vom 11.12.2006 (GA 35) aus, beträgt der Brennstoffverbrauch des Flugzeugs bei Volllast mehr als 100 l pro Stunde, das sind 1,66 l pro Minute. Dies hätte für eine Flugzeit von 156 Minuten, das sind 2 Stunden 36 Minuten ausgereicht. Die normale Flugzeit von Berlin nach Mülheim beträgt nur knapp 2 Stunden. Tatsächlich hat das Flugzeug aber weniger Treibstoff beim Start in Berlin an Bord gehabt, wie sich aus der Tatsache ergibt, dass es nach 1 Stunde 58 Minuten abgestürzt ist. Legt man einen Verbrauch von 1,66 l pro Minute zugrunde, würde dies 195 l Treibstoff beim Start in Berlin entsprechen. Dies sind etwa 40 % des Tankfassungsvermögens. Der Beklagte zu 1) trägt jedoch vor, vor dem Start in Berlin hätte die Tankanzeige über 50 % angezeigt. Darüber hinaus hat er erklärt, er habe zwar eine Sichtprüfung des Tankinhalts vorgenommen, die genaue Treibstoffmenge sei jedoch in den dunklen Tanks nicht zu ermitteln gewesen (GA 254). In der mündlichen Verhandlung vor dem LG hat der Beklagte zu 1) darüber hinaus gesagt, er habe in Berlin nicht beurteilen können, wie voll die Tanks bei der Landung gewesen seien.
32. Gerade diese Unmöglichkeit, den genauen Tankinhalt durch einfache Sichtprüfung festzustellen, hätte den Beklagten zu 1) zu äußerster Vorsicht bei der Berechnung des vorhandenen Treibstoffes veranlassen müssen. Hinzu kommt, dass es trotz der bekannten Ungenauigkeit der Tankanzeige nicht glaubhaft ist, wenn der Beklagte zu 1) vorträgt, diese habe einen Füllstand von über 50 % des Tankinhaltes angezeigt, während aufgrund des Absturzes nach 1 Stunde 58 Minuten feststeht, dass auch bei einem angenommen hohen Treibstoffverbrauch von 1,66 l pro Minute nicht mehr als 200 l im Tank gewesen sein können. Anhaltspunkte dafür, dass die Tankanzeigen eine so hohe Fehlerquote aufgewiesen haben, bestehen nicht. Der Beklagte zu 1) hatte sich vielmehr nach seinen ausschließlich aufgrund der Eintragung des Journals vorgenommenen Berechnungen mit der Menge zufrieden gegeben, die gerade ausreicht, um die gesetzlichen Erfordernisse für die Tankbefüllung zu erfüllen.
33. Denn für die Strecke Berlin/ Mülheim, die ca. 2 Stunden Flugzeit beträgt, benötigte der Beklagte zu 1) auch nach seinen Berechnungen zumindest 176 l. Hinzu kommt ein 10 %iger Zuschlag von 16 l. Darüber hinaus hätte er die Treibstoffmenge für einen Ausweichflughafen, hier Düsseldorf, von 4 Minuten, das sind 6,64 l und eine Reserve von 45 Minuten, das sind 74 l tanken müssen. Daraus ergibt sich eine Gesamtmenge von über 260 l, die bei dem Start in Berlin hätte vorhanden sein müssen. Die Berechnung dieser Mindestmenge beruht auf der Fluginformation der Flugunfalluntersuchungsstelle beim Luftfahrtbundesamt in Braunschweig von März 1991 (GA 54).
34. Angesichts der vorhandenen Unsicherheiten, nämlich Unmöglichkeit der tatsächlichen Feststellung des Tankinhalts durch Sichtprüfung, Ungenauigkeit der Tankanzeige, hätte sich der Beklagte zu 1) nicht ausschließlich auf die Berechnung der Tankmenge anhand des Journals verlassen dürfen. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, entweder den genauen Tankinhalt nach der Landung in Berlin durch Ablassen der Restmenge in einen Behälter festzustellen oder – was sich aufdrängte – aus Gründen der äußersten Sicherheit das Flugzeug auf jeden Fall voll zu tanken. Dass er dies nicht getan hat, vielmehr sich ausschließlich auf eine zudem noch fehlerhafte Berechnung anhand des Flugjournals verlassen hat, ist den Umständen nach grob fahrlässig.
35. Damit sind die Bedingungen für die Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber den beiden Klägerinnen erfüllt.
36. Soweit der Beklagte zu 1) mit dem angefochtenen Urteil darüber hinaus zur Zahlung von weiteren 3.454,77 € an die Klägerin zu 2) verurteilt worden ist, führt er gegen diese Verurteilung keine Berufungsangriffe.
37. Die Anschlussberufung der Klägerinnen ist unzulässig.
38. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2). Die Anschlussberufung ist aber nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb nur gegen den Berufungsführer richten, nicht gegen Dritte (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 524, Rdnr. 18 m.w.N.). Die Beklagte zu 2) ist aber nicht Berufungsführerin.
39. Als selbständige Berufung wahrt der erst am 05.10.2009 bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 30.09.2009 (GA 266) angesichts der Zustellung des angefochtenen Urteils am 07.07.2009 (GA 236) die Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) ersichtlich nicht.
40. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 97, 92 ZPO.
41. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO besteht kein gerechtfertigter Anlass.
43. Streitwert des Berufungsverfahrens: 306.909,54 € (Berufung: 153.454,77 €; hieran beteiligt der Beklagte zu 1) insgesamt, die Klägerin zu 1) i.H.v. 150.000,00 €, die Klägerin zu 2) i.H.v. 3.454,77 €; Anschlussberufungen: 153.454,77 €; hieran beteiligt die Beklagte zu 2) insgesamt, die Klägerin zu 1) i.H.v. 150.000,00 €, die Klägerin zu 2) i.H.v. 3.454,77 €).
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