Keine Nichtbeförderung bei verspäteter Gepäckaufgabe
BGH: Keine Nichtbeförderung bei verspäteter Gepäckaufgabe
Der Kläger fordert von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Nichtbeförderung. Er hatte bei dieser einen Flug gebucht. Er konnte diesen jedoch nicht erreichen, weil er sein Gepäck aufgrund einer sehr langen Warteschlage nicht mehr rechtzeitig habe aufgeben können, obwohl er ca. drei Stunden vor Abflug am Abfertigungsschalter erschienen war.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für unbegründet, weil eine Nichtbeförderung nicht vorliege. Diese setze eine Weigerung der Beförderung seitens der Beklagten voraus, die hier nicht gegeben war. Der Flug startete pünktlich, aber der Kläger sei bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs nicht am betreffenden Gate erschienen und habe es selbst zu verschulden, dass er den gebuchten Flug nicht erreicht habe.
BGH | X ZR 83/12 (Aktenzeichen) |
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BGH: | BGH, Urt. vom 16.04.2013 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az: X ZR 83/12 |
LG Frankfurt, Urt. v. 14.06.2012, Az: 24 S 258/11 | |
AG Frankfurt, Urt. v. 25.11.2011 | |
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Leitsatz:
2. Eine Nichtbeförderung liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen sich ausdrücklich weigert den Fluggast an Bord eines Ihrer Fluggeräte zu transportieren.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht. Dieser Flug startete zwar pünktlich, allerdings ohne den Kläger. Er behauptet, er sei bereits drei Stunden vor Abflugzeit am Abfertigungsschalter der Beklagten erschienen, habe sein Gepäck aufgrund einer sehr langen Warteschlage jedoch nicht mehr rechtzeitig aufgeben können. Aus diesem Grund verpasste er seinen Flug und fordert nun von der Beklagten Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Nichtbeförderung.
Die beiden vorinstanzlichen Gerichte wiesen die Klage jeweils ab. Der Bundesgerichtshof hält die Klage ebenfalls für nicht begründet. Eine Nichtbeförderung i. S. d. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 habe nicht stattgefunden, denn diese setze eine Weigerung der Beförderung seitens der Beklagten voraus, die hier nicht gegeben war. Der Kläger sei bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs nicht am betreffenden Gate erschienen und habe es selbst zu verschulden, dass er den gebuchten Flug nicht erreicht habe.
Tenor:
4. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main von 14. Juni 2012 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2013.
Gründe:
5. I. Der Kläger verlangt – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – eine Ausgleichszahlung von 400 € gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/01, ABl. L 46 S. 1 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung).
6. Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von F. nach T., der am 18. Dezember 2010 um 11.15 Uhr starten sollte. Der gebuchte Flug fand planmäßig, aber ohne den Kläger statt. Der Kläger behauptet, er sei am Abflugtag bereits um 8.00 Uhr am Flughafen erschienen, habe aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Abfertigungsschalter erst um 14.00 Uhr Gelegenheit gehabt, sein Gepäck aufzugeben.
7. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.
8. II. Die Revision hat weder Aussicht auf Erfolg noch liegt ein Zulassungsgrund vor (§ 552a ZPO).
9. 1. Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht zu.
10. a) Der von dem Kläger gebuchte Flug wurde planmäßig durchgeführt. Es liegt weder eine Annullierung des Flugs (Art. 5 FluggastrechteVO) noch eine große Verspätung vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten (zur Ausgleichszahlung bei großer Verspätung vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2009 – C402/07, C-432/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 – Sturgeon u.a./Condor Flugdienst-GmbH und Böck u.a./Air France und vom 23. Oktober 2012 – C 581/10 und C-629/10 Nelson u.a./Deutsche Lufthansa AG und TUI Travel Plc u.a./Civil Aviation Authority; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93). Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
11. b) Dem Kläger steht auch kein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO) zu.
12. (1) „Nichtbeförderung“ ist nach Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO die Weigerung, Fluggäste zu befördern, die sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Der Fluggast, der einen Anspruch wegen Nichtbeförderung geltend machen will, muss demnach grundsätzlich am Flugsteig anwesend gewesen sein. Davon gehen sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 – C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/ Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof aus (Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 – X ZR 128/11, WM 2012, 2302; Beschluss vom 9. Dezember 2010 – Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84).
13. (2) Im Streitfall ist der Kläger bis zur Beendigung des Einsteigevorgangs nicht am Flugsteig erschienen und ihm wurde weder dort noch zu einem früheren Zeitpunkt der Einstieg verweigert.
14. (a) Die Fluggastrechteverordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen (Art. 7 bis Art. 9) für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird. Durch die Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in den Fällen der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Verspätung des Flugs festgelegt (Art. 1 Abs. 1). Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast müssen nicht bestehen (Art. 2 Buchst. b). Sie spielen für die Frage, ob und mit welchem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Verordnung zusteht, auch keine Rolle (BGH, Urteile vom 30. April 2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239, und Xa ZR 79/08, TranspR 2009, 323). Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO überlässt es im Übrigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob das Luftfahrtunternehmen, das die Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung durch sein Verhalten verursacht hat, eine weitergehende Einstandspflicht trifft (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239; EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – C-581/10, C-629/10, Nelson u.a./Deutsche Lufthansa AG und The Queen/Civil Aviation Authority, EuZW 2012, 906 Rn. 59).
15. (b) Nach diesen Maßstäben kann deshalb im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision eine Verweigerung der Beförderung durch die Beklagte nicht angenommen werden. Selbst wenn man, wie auch vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 = RRa 2009, 239 Rn. 7) für möglich gehalten, eine vorzeitige, vor dem Eintreffen des Reisenden am Flugsteig stattfindende Beförderungsverweigerung als von der Fluggastrechteverordnung umfasst ansieht, kann eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird. Der in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO gewählte Begriff „Weigerung, Fluggäste zu befördern“ (engl. „refusal to carry passengers on a flight“; franz. „refus de transporter des passagers sur un vol“) bedeutet, dass das Begehren des Fluggastes, an dem Flug teilzunehmen, zurückgewiesen wird. Zu einem Verhalten oder einer Äußerung der Beklagten, mit denen eine vorzeitige Zurückweisung zum Ausdruck gebracht worden wäre, hat der Kläger nichts vorgetragen. Allenfalls hätte der Kläger eine seine Beförderung ablehnende Äußerung oder ein ablehnendes Verhalten des Luftfahrtunternehmens durch eigenes Tun herbeiführen können. Hierzu hat das Berufungsgericht – von der Revision unbeanstandet – keine Feststellungen getroffen.
16. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Voraussetzungen des in der Verordnung geregelten Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung oder Beförderungsverweigerung (Art. 4 Abs. 1, 3 und Art. 7 VO) und die Definition des Begriffs Nichtbeförderung sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
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