BGH, Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen X ZR 83/12
Der Kläger fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen wegen Nichtbeförderung Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Er hatte bei dieser einen Flug gebucht, konnte diesen jedoch nicht erreichen, weil er sein Gepäck aufgrund einer sehr langen Warteschlage nicht mehr rechtzeitig habe aufgeben können, obwohl er ca. drei Stunden vor Abflug am Abfertigungsschalter erschienen war.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für nicht begründet. Eine Nichtbeförderung liege hier nicht vor. Diese setze eine Weigerung seitens der Beklagten voraus, den Kläger zu befördern, was hier nicht gegeben war. Der Flug startete pünktlich, aber der Kläger sei bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs nicht am betreffenden Gate erschienen und habe es selbst zu verschulden, dass er den gebuchten Flug nicht erreicht habe.
BGH (X ZR 83/12), Keine Nichtbeförderung bei verspäteter Gepäckaufgabe