LG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen: 2-24 S 56/11.
Ein Fluggast fordert von seiner Airline eine Ausgleichszahlung. Der von ihm gebuchte Flug startete zwar rechtzeitig, der ebenfalls von der Beklagten ausgeführte Anschlussflug, verspätete sich jedoch um mehr als 5 Stunden.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung gewährt Passagieren, deren Flug mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden startet, einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dem Zweck der Norm nach, kann darüber nachgedacht werden, diesen Anspruch auch denjenigen Fluggästen zuzuschreiben, die trotz rechtzeitigen Starts verspätet am Zielflughafen ankommen.
Der Europäische Gerichtshof hat dem in einer Entscheidung jedoch einen Riegel vorgeschoben. Art. 6 der Verordnung sei zwingend einzubeziehen. Dieser spreche eindeutig von einer Abflugverspätung.
Zubringer- und Anschlussflug des Klägers wurden vom selben Unternehmen ausgeführt. Sie sind daher als einheitlicher Flug zu sehen. Da der Start des Zubringerfluges pünktlich erfolgte, sei eine Ausgleichszahlung zu Gunsten des Klägers ausgeschlossen.
LG Frankfurt(2-24 S 56/11). Ausgleichsanspruch nur bei Abflugverspätung.