Verspätung beim Abflug am Folgetag

AG Charlottenburg: Verspätung beim Abflug am Folgetag

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug, welcher um einen Tag verschoben werden musste, sodass der Abflug erst ein Tag später startete, als geplant. Er macht nun einen Ausgleichsanspruch, gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b VO (EG 261/2004) , gegen die Beklagte geltend.

Ein solcher wurde dem Kläger nicht zugesprochen, da es sich dabei um eine Flugannullierung handeln müsse. Hier handelte es sich allerdings um eine Flugverspätung, sodass ihm kein Ausgleichsanspruch gemäß der VO zusteht.

AG Charlottenburg 218 C 290/05 (Aktenzeichen)
AG Charlottenburg: AG Charlottenburg, Urt. vom 15.11.2005
Rechtsweg: AG Charlottenburg, Urt. v. 15.11.2005, Az: 218 C 290/05
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Berlin-Gerichtsurteile

Amtsgericht Charlottenburg

1. Urteil vom 15.11.2005

Aktenzeichen 218 C 290/05

Leitsatz:

2. Für einen Ausgleichanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b VO (EG 261/2004 )muss eine Flugannullierung und keine Flugverspätung vorliegen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug. Als sich der Abflug um einen Tag verspätete, sorgte die Beklagte für eine Unterkunft für die zu überbrückende Nacht. Auch die Kosten übernahm sie. Der Kläger macht nun einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte geltend, gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b VO (EG 261/2004 ). Für einen solchen Anspruch müsste eine Flugannullierung vorliegen.

Das Amtsgericht Charlottenburg verneinte eine solche Flugannullierung. Diese liegt vor, wenn der vorgesehene Flug überhaupt nicht stattfindet. Eine Annullierung ist meist dann gegeben, wenn ein frühzeitiger Ausfall des Fluges auftritt und die Gründe hierfür eher aus Umständen außerhalb der Risikospähre des Flugunternehmens liegen. Hingegen liegt eine Verspätung des Fluges gemäß der VO dann vor, wenn der Flug erst zu einem späteren Termin als geplant durchgeführt wird. Entscheidend ist, ob der Flug überhaupt noch durchgeführt wird. Die systematische Auslegung der Normen ergibt, dass eine Verspätung vorliegen kann, wenn der Flug-wie hier- erst einen Tag später startet.

Da hier die ursprünglichen Passagiere, unter dem vorgesehenen Flug, mit dem regulären vorgesehenen Flugzeug, einen Tag später abfliegen konnten, kann hier nur von einer Flugverspätung die Rede sein. Mithin ist es unbeachtlich, dass dieser Flug mit einem anderen Flugzeug und mit einer anderen Besatzung durchgeführt wurde, denn es kommt nur darauf an, ob die ursprünglich geplante Beförderung in vergleichbarer Form erfolgt. Dies ist hier der Fall, sodass die Klage unbegründet ist.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis.

6. Die Kläger buchten bei der Fa. A Flugreisen, D eine 14-tägige Pauschalflugreise nach Ägypten. Der Beklagten oblag als von der Fa. A Flugreisen beauftragtem Luftfahrtunternehmen die Beförderung vom Flughafen M über N nach S am 07.02.2005; der Rückflug sollte unter der Flugnummer AB 2797 auf umgekehrter Route am 21.02.2005 erfolgen. Tatsächlich erfolgte der Rückflug erst am 22.02.2005 nach einer von der Beklagten bezahlten Übernachtung in einem Hotel mit einem Flugzeug der Beklagten.

7. Auf der Grundlage des vorgerichtlichen Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 07.03.2005 (Bl. 10, 11 d.A.), mit dem ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 800,00 Euro (2 x 400,00 Euro) geltend gemacht wurde, zahlte die Beklagte aus Kulanz einen Betrag von 103,00 Euro.

8. Die Kläger behaupten, der Rückflug sei von der Beklagten ohne Angabe von Gründen annulliert worden. Sie meinen, ihr stünden daraus Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b VO (EG 261/2004 (künftig: VO) auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 400 Euro pro Person zu, so dass – nach Zahlung von 51,50 Euro pro Person – noch ein Anspruch von 2 x 348,50 Euro bestehe.

9. Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 348,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.03.2005 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11. Die Beklagte behauptet, der Flug AB 2797 vom 21.02.2005 sei nicht annulliert, sondern lediglich auf den 22.02.2005 verschoben und unter derselben Flugnummer mit derselben Besatzung und den ursprünglich auf den 21.02.2005 gebuchten Passagieren am 22.02.2005 durchgeführt worden. Es würde sich daher um eine Flugverspätung handeln, wegen der den Klägern nur Unterstützungsleistungen nach Art. 6 der VO zustehen würden, die erbracht worden seien.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

13. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 22.09.2005, auf den Bezug genommen wird, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen J F. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.10.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

14. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Charlottenburg örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 13 ZPO, 17, 21 GVG).

15. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der ordentliche Rechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Zumindest die Norm des Art. 7 VO ist dem Privatrecht zuzuordnen, da sie nach ihrem Wortlaut keine Person des öffentlichen Rechts einseitig berechtigt oder verpflichtet. Vielmehr steht der dort normierte Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes einer Person des Privatrechts gegenüber einer anderen Person des Privatrechts zu (vgl. nur Führich, Reiserecht, 5. Auflage 2005, Rz 1025 f.; Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1899).

16. Die Klage ist nicht begründet.

17. Den Klägern steht aus Art. 7 der VO kein Anspruch auf Ausgleichzahlungen wegen der Annullierung eines Fluges zu.

18. Die Regelungen VO sind hier grundsätzlich anwendbar. Die VO verschafft den Klägern einen unmittelbaren, dem Privatrecht zuzuordnenden Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz, wenn die in der VO genannten Tatbestände vorliegen (vgl. Führich, ebenda; Staudinger/Schmidt-Bendun, ebenda). Der Anwendung steht auch nicht entgegen, dass der Flug in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Land begann, wobei dahingestellt bleiben kann, ob hier bereits Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der VO anwendbar ist. Jedenfalls ist anerkannt, dass bei Hin- und Rückflügen mit einheitlichem Flugschein die Regelungen des europäischen Rechts bereits dann anwendbar sind, wenn die Reise in einem Mitgliedsstaat beginnt oder endet (vgl. Führich, a.a.O., Rz 1012).

19. Der Anspruch scheitert daran, dass der für den 21.02.2005 vorgesehene Flug AB 2797 von S nach N und M verspätet, jedoch nicht annulliert war.

20. Der Begriff der „großen Verspätung“ ist im Gegensatz zu den Begriffen „Annullierung“ und „Nichtbeförderung“ in der VO nicht legal definiert. Anhaltspunkte für die Abgrenzung ergeben sich aber insbesondere aus der systematischen Auslegung der Normen. Eine „Verspätung“ kann demnach auch dann noch vorliegen, wenn der Abflug – wie hier – erst am nächsten Tag erfolgt. Eine ausgleichspflichtige Verspätung liegt erst dann überhaupt vor, wenn sich der geplante Abflug um zwei bis vier Stunden verzögert. Auf der anderen Seite schreibt Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, Nr. ii der VO die Pflicht des Luftfahrtunternehmens vor, Unterstützungsleistungen wie Hotelunterbringung oder Mahlzeiten anzubieten. Demnach hat der Verordnungsgeber auch größere Verspätungen noch als Verspätungen ansehen wollen, weil sonst die Regelung hinsichtlich der Hotelunterbringung überflüssig wäre. Eine etwaige Abweichung von der nationalen Gesetzesauslegung, nach der Flugverspätungen auch eine Unmöglichkeit darstellen können (vgl. AG Frankfurt, NZV 1998, S. 332 m.w.N.), ist dabei hinzunehmen, weil die Regelungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen aufweisen.

21. Eine Verspätung i. S. der VO liegt somit dann vor, wenn der Flug erst zu einem späteren Termin als geplant durchgeführt wird. Maßgeblich ist, ob der geplante Flug überhaupt noch durchgeführt wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dieser Flug dann zusätzlich zu weiteren an diesem Tag vorgesehenen Flügen auf der gleichen Route durchgeführt wird. Dabei muss es dem Flugunternehmen unbenommen bleiben, durch Austausch von Fluggerät oder Besatzung erst die Voraussetzungen für den Flug zu diesem Termin zu schaffen.
22. Demgegenüber liegt nach Auffassung des erkennenden Richters eine Annullierung eines Fluges nur dann vor, wenn der vorgesehene Flug überhaupt nicht stattfindet. Die Legaldefinition im Art. 2 Buchst. I der VO ist dabei im Kontext mit den übrigen Regelungen der VO, insbesondere Art. 5 Abs. 1 Buchst. c zu sehen. Demnach ist der Annullierung eigen, dass sie meist als frühzeitiger Ausfall des geplanten Fluges auftritt. Die Erwägungsgründe der VO weisen dabei auf die bereits im Montrealer Übereinkommen enthaltenen Konkretisierungen hin, wonach die Gründe für eine Annullierung eher aus Umständen außerhalb der Risikosphäre des Flugunternehmens stammen (vgl. Staudinger/Schmidt-Bendun, a.a.O., 1899). Die Erwägungsgründe verweisen zudem darauf, dass unter normalen Umständen eine Annullierung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Hierfür spricht auch, dass das Flugunternehmen mit der Annullierung über eine alternative Beförderung berichten muss.

23. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Richters fest, dass die ursprünglichen Passagiere des für den 21.02.2005 unter der Flugnummer AB 2797 vorgesehenen Fluges der Beklagten am 22.02.2005 mit dem regulären, für den 22.02.2005 vorgesehenen Flugzeuges unter der Flugnummer AB 2797 nach N und M geflogen worden sind. Der Austausch des Flugzeuges und der Besatzung war nach der Aussage des Zeugen F darauf zurückzuführen, dass das ursprünglich vorgesehene Flugzeug nach dem Einfliegen von Ersatzteilen repariert werden musste und durch den Einsatz des für den 22.02.2005 regulär vorgesehenen Flugzeuges einschließlich Besatzung auf jeden Fall gesichert werden sollte, dass die auf den Flug am 21.02.2005 gebuchten Passagiere am 22.02.2005 zurückgeflogen werden.

24. Der erkennende Richter hatte keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Aussagen des Zeugen F.

25. Daraus folgt, dass der Rückflug am 22.02.2005 unter derselben Flugnummer (AB 2797) und mit den auf den 21.05.2005 gebuchten Passagieren durchgeführt wurde, so dass von einer Annullierung des Fluges AB 2797 nicht ausgegangen werden kann; denn der betreffende Flug hat – zwar mit Verspätung – stattgefunden. Dabei ist es unbeachtlich, dass dieser Flug mit einem anderen Flugzeug und mit einer anderen Besatzung durchgeführt wurde. Denn der Rechtsbegriff der Annullierung oder Verspätung ist aus Sicht der von den Regelungen zu schützenden Personen zu interpretieren. Für diese kommt es jedoch nicht auf die (technischen) Fragen der Flugdurchführung an, sondern darauf, ob die ursprünglich geplante Beförderung in vergleichbarer Form – ggf. mit Verspätung – erfolgt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sich eine Verspätung i. S. der VO irgendwann als eine Annullierung i. S. der Vorschriften darstellt, wenn die Verspätung so groß ist, dass die dann doch noch erfolgende Beförderung gegenüber der ursprünglichen ein aliud ist. Dies ist nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der tatsächliche Abflug am Folgetag erfolgt.

26. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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