Verspätung wegen Winterwetter
AG Köln: Verspätung wegen Winterwetter
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug sowie einen Anschlussflug. Der erste Flug verspätete sich um drei Stunden, aufgrund von schlechten Wetterbedingungen. Somit verpassten sie ihren Anschlussflug und verlangen nun Schadensersatz.
Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, da aus rechtlichen Gesichtspunkten, ein solcher Anspruch auf Schadensersatz nicht ersichtlich ist.
AG Köln | 118 C 343/05 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 09.11.2015 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 09.11.2015, Az: 118 C 343/05 |
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Leitsatz:
2. Wetterbedingte Flugverspätung begründet keinen Schadensersatzanspruch.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger buchten einen Flug sowie einen Anschlussflug bei der Beklagten. Der erste Flug verspätete sich wetterbedingt, sodass sie den Anschlussflug nicht mehr rechtzeitig erreichten und somit einen Tag später einen Ersatzflug in Kauf nehmen mussten. Während der Nacht wurden die Kläger auf Kosten der Beklagten in einem Hotel untergebracht.
Die Kläger verlangen nun Schadensersatz von der Beklagten, da diese es schuldhaft unterlassen habe, es sicherzustellen, dass diese ihren Anschlussflug rechtzeitig erreichen. Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Ein solcher Anspruch scheidet deshalb schon aus, weil die Beklagte sich exkulpieren kann, indem sie alle möglichen Maßnahmen traf, um den Schaden zu vermeiden. Die Abflugzeit konnte aufgrund der Anordnung des hoheitlich handelnden Personals nicht termingericht eingehalten werden, weswegen in solchen Fällen eine Ersatzpflicht, für Verspätungsschäden, entfällt.
Auch die vorgetragene zu langsame Abfertigung bei Ankunft am Flughafen, seitens der Beklagten, begründet keinen Schadensersatzanspruch. Der Anschlussflug ist nämlich bereits bei verspäteter Ankunft gestartet, sodass es an einem Kausalzusammenhang fehlt. Mithin sind auch keine anderen rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich, welche einen Schadensersatzanspruch für die wetterbedingte Flugverspätung begründen würde.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger mögen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Am 19.02.2005 traten die Kläger bei widrigem Winterwetter einen bei der Beklagten gebuchten Flug von M nach F an. Geplant war von den Klägern anschließend ein Weiterflug mit der Beklagten von F nach M. Nachdem die Maschine aus M mit mehr als dreistündiger Verspätung in F ankam, war die geplante Anschlussmaschine der Kläger nach M bereits planmäßig abgeflogen.
6. Die Kläger akzeptierten daraufhin eine von der Beklagten als nächste Weiterflugmöglichkeit offerierte Umbuchung auf einen Flug via L am darauffolgenden 20.02.2005. Während der Nacht wurden die Kläger auf Kosten der Beklagten in einem Hotel untergebracht.
7. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe sich ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie es schuldhaft unterlassen habe sicherzustellen, dass der Anschlussflug in F noch erreicht wurde.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) Euro 616,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.05.2005 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Euro 616,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.05.2005 sowie weitere Euro 20,– Mahnkosten zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
10. Sie behauptet, die Verspätung ihres Fluges aus München sei aufgrund zwingend erforderlicher längerer Luft- und Bodenzeiten infolge des Winterwetters unvermeidbar gewesen. Die Deutsche Flugsicherung habe dem streitgegenständlichen Flug LH 963 wegen anhaltenden schweren Schneefalls keine Starterlaubnis erteilt.
11. Die Beklagte ist der Ansicht, mit dem Angebot des nächstmöglichen Weiterflugs am 20.02.2005 alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung getroffen zu haben.
12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
13. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14. Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte besteht bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
15. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Art. 19 des vorliegend anwendbaren Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (im folgenden: MÜ).
16. Insoweit kommt eine Haftung der Beklagten nur in Betracht, wenn diese sich hinsichtlich der eingetretenen Verspätung bei der Ankunft in Frankfurt nicht exkulpieren kann.
17. Entlastet ist die Beklagte, wenn sie darlegen und ggf. beweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder es ihr nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
18. Vorliegend hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass der termingerechte Abflug des Fluges LH 963 aus Gründen der Flugsicherung und damit aufgrund der Anordnung hoheitlich handelnden Personals, nämlich der Deutschen Flugsicherung, nicht einzuhalten war.
19. In einem solchen Fall entfällt grundsätzlich die Ersatzpflicht für Verspätungsschäden (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rdnr. 1045 mwN). Die Kläger sind diesem substantiierten Vortrag der Beklagten auch nicht entgegengetreten, so dass ein Anspruch aus Art. 19 MÜ ausscheidet.
20. Auf den Vortrag der Kläger, die Beklagte habe sie in F angekommen zu langsam und erst nach fünf Stunden abgefertigt, kommt es im übrigen bereits deshalb nicht an, weil sie mit der Klageschrift selbst vorgetragen haben, die Maschine nach M sei bei ihrer verspäteten Ankunft in F bereits abgeflogen gewesen.
21. Selbst wenn die Beklagte hier schuldhaft zögerlich gehandelt haben sollte, wofür der klägerische Vortrag wenig substantiiert ist, wäre eine Kausalität für das Verpassen des Anschlussfluges nach eigenem Vortrag der Kläger nicht gegeben.
22. Entgegen der Auffassung der Kläger besteht auch kein Zahlungsanspruch aus Art. 6 der VO (EG) Nr. 261/2004 (EG-AusgleichsVO).
23. Art. 6 der VO meint – im Gegensatz zu Art. 19 MÜ, das Ankunftsverspätungen regelt – nur Abflugverspätungen und gewährt Ansprüche auf Unterstützungsleistungen wie Rücktritt/anderweitige Beförderung oder Betreuungsleistungen, nicht aber Ansprüche auf Schadensersatz wirtschaftlicher Folgeschäden, den die Kläger hier begehren.
24. Da die Kläger sich mit der angebotenen Umbuchung einverstanden erklärt und den Ersatzflug am 20.02.2005 in Anspruch genommen haben, standen ihnen lediglich Betreuungsleistungen wie Unterbringung und Verpflegung zu, die diese unstreitig von der Beklagten erhalten haben.
25. Die in Art. 7 der VO vorgesehenen Ausgleichszahlungen sind nur für Fälle von Nichtbeförderung infolge Überbuchung oder abgesagtem Flug vorgesehen.
26. Beide Alternativen lagen hier ersichtlich nicht vor.
27. Dass die Voraussetzungen eines Preisminderungsanspruchs nach nationalem Recht gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB vorliegen, haben die Kläger nicht dargelegt. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf Fragen der Schadenshöhe noch entscheidungserheblich angekommen wäre.
28. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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