Internationale Zuständigkeit beim Vertrag über ein Ferienwohnrecht
BGH: Internationale Zuständigkeit beim Vertrag über ein Ferienwohnrecht
Ein Time-Sharing-Verein klagte gegen ein Mitglied im Streit um Beiträge. Der Bundesgerichtshof stellte die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes fest, da es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien nicht um einen Mietvertrag handelte.
BGH | VIII ZR 119/08 (Aktenzeichen) |
---|---|
BGH: | BGH, Urt. vom 16.12.2009 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 16.12.2009, Az: VIII ZR 119/08 |
OLG Brandenburg, Urt. v. 02.04.2008, Az: 3 U 84/07 | |
AG Oranienburg, Urt. v. 19.03.2007, Az: 22 C 83/06 | |
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Leitsatz:
2. Ein Vertrag über eine Mitgliedschaft in einem als Ferienclub eingetragenem Verein ist kein Mietvertrag, sofern er neben dem zeitlich begrenzten Nutzungsrecht einer unbeweglichen Sache weitere Rechte und Pflichten beinhaltet, die seinen Inhalt wirtschaftlich in entscheidender Weise prägen.
Zusammenfassung:
3. Ein Ferienclub in der Rechtsform eines Vereines stritt mit einem seiner Mitglieder um Beiträge. Der Mitgliedschaftsvertrag umfasste ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für eine in Österreich gelegene Ferienanlage. Daher interpretierte das Oberlandesgericht Brandenburg in der Berufungsinstanz des Rechtsstreites diesen als Mietvertrag, sodass es allein österreichische Gerichte als international zuständig erachtete und seine eigene Zuständigkeit verneinte.
Der als Kläger auftretende Verein ging vor dem Bundesgerichtshof in Revision. Dieser hob das Berufungsurteil auf, denn es handelte sich nicht um einen Mietvertrag. Maßgeblich dafür war, dass er neben dem Nutzungsrecht für die Ferienanlage auch weitere Rechte und Pflichten umfasste, eine gemeinsame Zielsetzung und mehrheitliche Beschlussfassung vorsah. Die vom Berufungsgericht als ausschlaggebende hervorgehobene Motivation des Beklagten, durch den Vertragsschluss das Nutzungsrecht zu erwerben, stand dem nicht entgegen, da es nicht auf Motive der Vertragsparteien, sondern den Vertragsinhalt ankam.
Somit griff der ausschließliche Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nicht und das brandenburgische Oberlandesgericht war zuständig. Der Streit wurde daher zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.
Tenor:
4. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
5. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der seinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Mit „Zeichnungsschein“ vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte Beklagte dem Kläger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an dem Appartement Nr. 141 für die jeweilige Jahreswoche 50 zu einem Preis von 15.600 DM. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beklagten geltenden Vereinsstatuten des Klägers von Oktober 1991 lauten unter anderem:
7. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt die nachstehenden Zielsetzungen:
1.
8. Seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte Ferienwohnrechte in den Anlagen des M. Club … (A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H.) in H. zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu betreuen.
2.
a)
10. der Verein M. Club … ein grundbücherliches Fruchtgenußrecht an 113 Hotelzimmern (Studios) und Hotelappartements und Gemeinschaftsflächen der Anlage des M. Club … in H., mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten, erworben, im Rahmen dieses Fruchtgenußrechtes Ferienwohnrechte begründet und hat bzw. wird diese den Mitgliedern im Rahmen von Ferienwohnrechten (bestimmte alljährlich wiederkehrende Nutzungsrechte) zur weiteren Ausübung überlassen (abtreten).
b)
11. der Verein M. Club … wird alle vom Fruchtgenußrecht umfassten Räumlichkeiten und Flächen nach Maßgabe der ihm aus Kostenumlagen zufließenden Mittel erhalten und verwalten.
- 3 Ferienwohnrechte
1.
12. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein bestimmtes Hotelzimmer (Studio) oder Hotelappartement in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres unter Einhaltung der Hausordnung und Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen und zwar auf immerwährende Zeit, mindestens aber auf die Dauer von 99 Jahren. (…)
3.
13. In der Anlage des M. Club … werden 113 Hotelzimmer (Studios) und Hotelappartements zur Verfügung gestellt, wobei von den 52 Jahreswochen zunächst 42 Wochen (demnach insgesamt 4746 Wochen) als Ferienwohnrechte vergeben werden (…).
7.
14. Ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte wird auch die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. mit den unverkauften und damit ihr verbliebenen Ferienwohnrechten. Die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H ist jederzeit berechtigt, ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte mit den unverkauften Ferienwohnrechten zu werden. Für diese Ferienwohnrechte hat die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. keine gesonderte Vergütung, abgesehen von den laufenden Jahresbeiträgen zu leisten.
- 5 Aufbringung der Mittel
1.
15. Die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: (…)
b)
16. durch Jahresbeiträge (Clubbeiträge); (…)
2.
(…)
b)
17. Die Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für die Erhaltung der gesamten Anlage erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der laufenden Betriebs-, Heizungs-, und Stromkosten, öffentlichen Abgaben, Wasserzins, Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und der Kosten der Dotierung des Instandhaltungsfonds und sind von den Mitgliedern aufzubringen.
- 7 Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(…)
3.
18. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind vor allem die vom Vorstand bestimmten und zur Deckung der Kosten vorgeschriebenen Jahresbeiträge (Clubbeiträge) innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand zu leisten, wobei jedes Clubmitglied zunächst pro Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an diesen Beiträgen beteiligt ist. (…)
- 9 Die Vereinsversammlung
(…)
3.
19. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (…)
- Beschlüsse über die Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereines bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (…)
- 11 Aufgaben des Vorstandes
(…)
3.
20. Der Vorstand ist zuständig (…)
b)
21. für die Festsetzung der Höhe der jeweiligen Kostenbeiträge zur Deckung der laufenden Ausgaben (Instandhaltung und Aufwendung für den Betrieb, Verwaltung, öffentliche Abgaben, Versicherungen, Personal u.a.);
c)
22. für die Anlage eines Instandhaltungsfonds. Zu diesem Zweck sind aus den dem Verein verbleibenden Entgelten (ohne Umsatzsteuer) aus der Abtretung der Ferienwohnrechte 50 % diesem Instandhaltungsfonds zuzuführen. Weiters sind maximal 5 % der eingehenden Clubbeiträge für diesen Fonds zu verwenden. Über die Verwendung dieses Instandhaltungsfonds entscheiden gemeinsam der Vorstand des Vereines und die Geschäftsführung der A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H.“
23. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002, 3. Oktober 2003 und 1. Oktober 2004 stellte der Kläger dem Beklagten die Jahresbeiträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 in Höhe von 415,98 €, 400,39 € und 390 €, insgesamt 1.206,37 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht; er trägt vor, er habe den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, jedenfalls aber gekündigt.
24. Mit seiner Klage macht der Kläger die Jahresbeiträge für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von 1.206,37 € nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
26. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
27. Gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden auch: Verordnung) seien die österreichischen Gerichte ausschließlich international zuständig. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des von dem Beklagten erworbenen Teilzeitwohnrechts handele es sich um eine Klage, die im Rechtssinne die Miete einer in der Republik Österreich belegenen unbeweglichen Sache zum Gegenstand habe. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO sei autonom auszulegen. Ob Time-Sharing-Verträge im europarechtlichen Sinne als Mietverträge anzusehen seien, sei von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall abhängig. Im Streitfall sei eine klare mietrechtliche Prägung des Rechtsgeschäfts zu bejahen.
28. Es liege auf der Hand, dass für die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Mitgliedschaft gekoppelten Nutzungsrechts maßgeblich gewesen sei. Das vereinsrechtliche Element des Geschäfts ergebe sich hier im Kern aus der von den Initiatoren des Ferienclubs für das Angebot der Teilzeitnutzungsrechte am Markt gewählten Rechtsform. Es könne aber für die Beantwortung der Frage, ob Miete im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EuGVVO vorliege, keine eigenständige Bedeutung haben. Ebenso wie bei einem Mietvertrag beinhalte das schuldrechtliche Nutzungsrecht im Streitfall die Gebrauchsbefugnis für ein individualisiertes Objekt. Es sei nicht festzustellen, dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebliche Bedeutung zukomme und das Rechtsgeschäft deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667 – Klein/Rhodos Management Ltd., zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ) angesehen werden müsse.
II.
29. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZR 15/05, NJW 2007, 3501, Tz. 14; BGHZ 153, 82, 84 ff.), verneint. Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO steht der Wohnsitzzuständigkeit (Art. 2 EuGVVO) hier nicht entgegen.
30. Für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sind zwar nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. Die internationale Zuständigkeit kann in diesem Fall auch nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO) oder rügelose Einlassung (Art. 24 Satz 2 EuGVVO) begründet werden. Der Beitritt des Beklagten zu dem klägerischen Verein ist aber nach der Gestaltung der hier in Rede stehenden Vereinsstatuten nicht als Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO einzustufen.
1.
31. Der Begriff der „Miete von unbeweglichen Sachen“ in Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom und eng auszulegen (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 – VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381, Tz. 14 m.w.N.). Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 15 m.w.N.).
a)
32. Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO gilt für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand haben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977 – Rs. 73/77, Slg. 1977, S. 2383 Rdnr. 15 – Sanders/van der Putte, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats besteht darin, dass sie wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16 m.w.N.).
33. Diese Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines Ladengeschäfts zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977, aaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist. Ein solcher Vertrag ist kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – Rs. C-280/90, Slg. 1992, I S. 1111 Rdnr. 11, 15 – Hacker/Euro-Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Allein die Sachnähe des Gerichts am Belegenheitsort rechtfertigt nicht die Anwendung dieser Vorschrift auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – Rs. C-292/93, Slg. 1994, I S. 2535 Rdnr. 19 ff. – Lieber/Göbel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
34. Ist dagegen ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eigentlicher Mietvertrag gegeben, bezieht der Vertrag sich mithin ausschließlich auf die Vermietung einer unbeweglichen Sache, lassen im Vertrag enthaltene Nebenleistungen, wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, die Natur des Vertrags als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache unberührt (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 – Rs. C-8/98, Slg. 2000, I S. 393 Rdnr. 33, 38 – Dansommer A/S/Götz, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
b)
35. Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitgliedern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15). Dabei kann von Bedeutung sein, ob die zu nutzende Immobilie im Einzelnen bestimmt ist und ob und in welchem Umfang der Vertrag die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorsieht. Ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 27).
2.
36. Nach diesen Grundsätzen ist ein enger Zusammenhang zwischen der Vereinsmitgliedschaft und dem Ferienwohnrecht – mit Rücksicht auf die enge Auslegung von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO – hier nicht gegeben. Zwar ist die Immobilie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrags ist aber nicht die Miete einer unbeweglichen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft. Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz.18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 – Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 – Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).
a)
37. Es mag zwar zutreffen, dass – wie das Berufungsgericht annimmt – für die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Vereinsmitgliedschaft gebundenen Ferienwohnrechts maßgeblich war und es ihm auf die sonstigen Mitgliederrechte, wie etwa die Möglichkeit, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen und sich dort an der Beschlussfassung zu beteiligen, nicht maßgeblich ankam. Für die Frage, ob der streitgegenständliche Vertrag als Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO anzusehen ist, kommt es aber nicht auf die von dem Beklagten mit dem Beitritt verfolgten Motive, sondern auf den Vertragsinhalt an.
b)
38. Der Vertrag bezieht sich nicht nur auf die Verschaffung eines Ferienwohnrechts an einer bestimmten Unterkunft und etwaige auf diese bezogene Nebenkosten, wie etwa die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 – Rs. 241/83, Slg. 1985, S. 99 Rdnr. 27 – Rösler/Rottwinkel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ), sondern darüber hinaus auf die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage. Die von den Mitgliedern aufzubringenden Kosten umfassen, wie sich aus den Vereinsstatuten ergibt, die Instandhaltungskosten und die Deckung der laufenden Ausgaben des gesamten Hotelbetriebs der Hotelanlage M. Club …, mithin auch die dabei üblicherweise anfallenden Dienstleistungen wie beispielsweise Reinigungsarbeiten, Rezeptions- und Verwaltungsleistungen.
39. Vereinszweck ist gemäß § 2 Nr. 1 und 2 der Vereinsstatuten, den Mitgliedern des Vereins Ferienwohnrechte zu verschaffen und alle vom Fruchtgenuss umfassten Räumlichkeiten und Flächen – mithin 113 Hotelzimmer und Hotelappartements und die Gemeinschaftsflächen der Hotelanlage M. Club …, mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten – zu erhalten und zu verwalten. Gemäß § 5 Nr. 1 b und Nr. 2 b in Verbindung mit § 11 Nr. 3 der Vereinsstatuten sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, dafür jährliche Beiträge zu leisten.
40. Diese Beiträge, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, treten zu dem ursprünglichen Erwerbspreis hinzu. Sie haben im Verhältnis zu diesem ein erhebliches Gewicht. Der wirtschaftliche Wert der für die Erhaltung und Verwaltung der Hotelanlage zu zahlenden jährlichen Beiträge übersteigt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der Einräumung des Ferienwohnrechts für eine Zeit von 99 Jahren von einer Vertragslaufzeit von dieser Dauer auszugehen ist, erheblich den Wert des gezahlten Erwerbspreises in Höhe von 15.600 DM (7.976,15 €), der im Übrigen auch noch die Gebühr für eine dreijährige Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 1999, aaO, Rdnr. 10). Bereits die für den klagegegenständlichen Dreijahreszeitraum geltend gemachten Jahresbeiträge belaufen sich auf etwa ein Siebtel des Erwerbspreises für das Ferienwohnrecht.
41. Im Übrigen sind die zu leistenden Beiträge nicht auf die Verpflichtung zur – anteiligen – Zahlung von Nebenkosten für die von den Vereinsmitgliedern aufgrund ihres Ferienwohnrechts genutzte Unterkunft beschränkt. Denn da gemäß § 3 Nr. 3 und § 7 Nr. 3 der Vereinsstatuten lediglich Ferienwohnrechte für 42 Jahreswochen – mithin für 113 Hotelzimmer insgesamt 4746 Ferienwohnrechte – vergeben wurden und jedes Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an den Jahresbeiträgen beteiligt ist, die vom Fruchtgenuss umfassten Hotelzimmer und Gemeinschaftsflächen aber das ganze Jahr über zu verwalten und erhalten sind, tragen die Vereinsmitglieder nach den Vereinsstatuten auch die Aufwendungen für die über ihren tatsächlichen Nutzungsanteil hinausgehenden weiteren 10 Jahreswochen; dies im Übrigen, ohne dass insoweit ein Anspruch auf den in diesem Zeitraum durch die Vermietung oder sonstige Nutzung der Hotelzimmer erzielten Gewinn bestünde.
c)
42. Der streitgegenständliche Vertrag weist zudem weitere Bestandteile auf, die ihn von einem Mietvertrag im eigentlichen Sinne (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Januar 1985, aaO, Rdnr. 27) wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder des Klägers haben sich zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke – unter anderem zur Erhaltung und Verwaltung einer Hotelanlage – zusammengeschlossen. Da für die Beschlüsse des Klägers gemäß § 9 Nr. 3 und Nr. 10 der Vereinsstatuten das Mehrheitsprinzip gilt, können ihnen zur Verfolgung dieser Vereinszwecke auch Pflichten auferlegt werden, die eine Minderheit nicht billigt. Dieses – jeder Vereinsmitgliedschaft immanente (vgl. BGHZ 48, 207, 210) – Risiko, dem im deutschen Recht durch die zwingende Vorschrift des § 39 BGB Rechnung getragen wird, wird hier dadurch erhöht, dass – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – die Mitgliedschaft in dem nach österreichischem Recht gegründeten Verein ursprünglich mindestens 99 Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer Satzungsänderung frühestens nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Die Vereinsmitglieder können sich deshalb der Vereinsmacht nicht ohne weiteres entziehen. Dieser Umstand, der ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die einzelnen Vereinsmitglieder begründet, prägt wesentlich den Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrages und unterscheidet ihn von dem eines Mietvertrags im eigentlichen Sinne.
d)
43. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinsmitgliedschaft, mit der ein Ferienwohnrecht an einer bestimmten Unterkunft verbunden ist, wegen solcher vereinsrechtlicher Besonderheiten auch dann nicht dem Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO unterfällt, wenn dem Nutzungsrecht – anders als hier – nach der jeweiligen Vertragsgestaltung eine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 112; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 16; Mankowski, ZZPInt 10 (2005), 309, 318; Leible/Müller, NZM 2009, 18, 21). Wie oben ausgeführt, ist dies hier nicht der Fall, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG wegen dieser Frage entbehrlich ist.
III.
44. Nach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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