Grenzüberschreitender Pachtvertrag
EuGH: Grenzüberschreitender Pachtvertrag
Zwei Schweizer Staatsangehörige schlossen in Österreich einen Pachtvertrag über ein Jagdgebiet. Als von ihnen neben der jährlichen Pacht eine 35-prozentige Jagdabgabe verlangt wird, weigern sich die Kläger der Zahlung.
Der Europäische Gerichtshof hat die Klage abgewiesen. In der Gebrachsüberlassung des Jagdgebiets sei ein Dienstleistungsvertrag zu sehen, der staatsgrenzenübergreifend Wirksamkeit entfalte und eine entsprechend hohe Besteuerung rechtfertige.
EuGH | C-70/09 (Aktenzeichen) |
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EuGH: | EuGH, Urt. vom 15.07.2010 |
Rechtsweg: | EuGH, Urt. v. 15.07.2010, Az: C-70/09 |
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Leitsatz:
2. Ein Pachtvertrag in Form eines Dienstleistungsvertrags kann zwischen einer Partei aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und einer Partei aus der Schweiz geschlossen werden.
Zusammenfassung:
3. Zwei schweizer Privatpersonen pachteten ein Jagdgrundstück in Österreich. Im Laufe des ersten Pachtjahres wurde ihnen vom österreichischen Abgabenamt eine Jagdgebühr auferlegt. Diese belief sich auf 35 %, statt der üblichen 15 % der Bemessensgrundlage. Die Pächter legten Klage gegen die Gebühr ein.
Das Europäische Freizügigkeitsabkommen verbiete es Angehörige europäischer Mitgliedsstaaten oder der Schweiz in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit zu beeinträchtigen und sie so zu diskriminieren.
Vor diesem Hintergrund seien die Kläger unter Anwendung des niedrigeren Prozentsatzes zu besteuern.
Der Europäische Gerichtshof hat die Klage abgewiesen. Entscheidend für die Frage der Besteuerung sei der Vertragstyp, dem sich die Kläger zum Erhalt der Nutzungserlaubnis bedient hätten. Hierin sei nicht, wie zu Anfang dargelegt, ein Pachtvertrag zu sehen. Die Beschwerdeführer seien vielmehr als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen, die darin bestehe, dass ihnen gegen Entgelt in einem bestimmten Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird.
Als Dienstleistungsempfänger unterfalle die Klägerseite grundsätzlich dem europäischen Freizügigkeitsabkommen. Hierdurch würden Aufenthalt und Einreise erleichtert. Auch einer Diskriminierung würde wirksam vorgebeugt. Ein Anspruch auf ausnahmslose Gleichbehandlung in Bezug auf die Besteuerung ergebe sich hieraus jedoch nicht.
In der Folge stehe den Klägern kein Anspruch auf Anpassung des Steuersatzes zu.
Tenor:
4. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, vereinbar, einen Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind.
Gründe:
5. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Bestimmungen des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6).
6. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den schweizerischen Staatsangehörigen Hengartner und Gasser einerseits und der Landesregierung Vorarlberg andererseits wegen der Erhebung einer Jagdabgabe unter Anwendung eines höheren Abgabensatzes gegenüber ihnen als insbesondere gegenüber den Angehörigen der Europäischen Union.
Rechtlicher Rahmen:
Abkommen über die Freizügigkeit:
7. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits unterzeichneten am 21. Juni 1999 sieben Abkommen, darunter das Abkommen über die Freizügigkeit (im Folgenden: Abkommen). Diese sieben Abkommen wurden mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 (ABl. L 114, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt und traten am 1. Juni 2002 in Kraft.
8. Zu den Zielen des Abkommens gehört u. a. nach seinem Art. 1 Buchst. a und b die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere der Erbringung kurzzeitiger Dienstleistungen.
9. Art. 2 dieses Abkommens („Nichtdiskriminierung“) sieht vor:
10. „Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.“
11. Art. 4 („Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit“) des Abkommens lautet:
12. „Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Maßgabe des Anhangs I eingeräumt.“
13. Art. 5 des Abkommens enthält Bestimmungen über die Erbringung von Dienstleistungen. Nach Art. 5 Abs. 3 wird „[n]atürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, … das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt“. Nach Art. 5 Abs. 4 werden die in Art. 5 genannten Rechte gemäß den Bestimmungen der Anhänge I bis III des Abkommens eingeräumt.
14. Art. 17 des Anhangs I des Abkommens untersagt in den in Art. 5 des Abkommens vorgesehenen Fällen die Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts.
15. Art. 23 des Anhangs I des Abkommens lautet:
16. „1. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 dieses Abkommens keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
17. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage:
18. Am 8. Jänner 2002 schlossen die schweizerischen Staatsangehörigen A. Hengartner und R. Gasser mit einer Jagdgenossenschaft einen Jagdpachtvertrag über ein Jagdgebiet für eine Pachtzeit von sechs Jahren (1. April 2002 bis 31. März 2008) ab. Der jährliche Pachtzins wurde mit 10 900 Euro vereinbart, und das verpachtete Jagdgebiet hatte ein Flächenausmaß von 1 598 ha.
19. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens regelmäßig im Land Vorarlberg zur Jagd verweilen.
20. Mit Bescheid vom 16. April 2002 wurden zwei Personen von der zuständigen Behörde des Landes Vorarlberg als Jagdschutzorgane für die Dauer des Pachtvertrags der Beschwerdeführer genehmigt.
21. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 1. April 2007 wurde den Beschwerdeführern des Ausgangsverfahrens eine Jagdabgabe in Höhe von 35 % der Bemessungsgrundlage, somit in Höhe von 4 359 Euro, für das Jagdjahr vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung.
22. Das Landesabgabenamt war der Ansicht, die Anwendung des höheren Abgabensatzes sei mit der nationalen Regelung konform, und gab mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 der Berufung keine Folge. In diesem Bescheid wurde hervorgehoben, dass das Abkommen auf die Ausübung der Jagd und damit verbundene Abgaben nicht anwendbar sei.
23. Vor dem daraufhin angerufenen Verwaltungsgerichtshof machten die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen eine Verletzung der Rechte auf freie Niederlassung und Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern geltend. Sie trugen vor, dass die Jagd ebenso wie die Fischerei oder die Landwirtschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, insbesondere, wenn wie im Ausgangsverfahren das geschossene Wild in Österreich verkauft werde. Folglich hätte das Landesabgabenamt Vorarlberg zur Vermeidung einer Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit einen Abgabensatz von 15 % anwenden müssen.
24. Das Landesabgabenamt vertrat die Ansicht, die Jagd sei als Sport zu bewerten, der nicht der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen diene.
25. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
26. Ist die Ausübung der Jagd, wenn der Jagdausübungsberechtigte das geschossene Wild im Inland verkauft, eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Art. 43 EG, auch wenn aus dieser Tätigkeit insgesamt kein Gewinn erzielt werden sollte?
Zur Auslegung des Abkommens:
27. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen des Abkommens einen Mitgliedstaat daran hindern, von schweizerischen Staatsangehörigen eine regionale Abgabe zu erheben, wenn ihnen gegenüber ein höherer Abgabensatz angewandt wird als insbesondere gegenüber den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Union.
28. Der Gerichtshof ist daher aufgerufen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Abkommens auf einen Rechtsstreit über Abgabenangelegenheiten wie den im Ausgangsverfahren anwendbar sind und, wenn ja, welche Bedeutung diese Bestimmungen haben. Da das Abkommen verschiedene Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen und über die Niederlassung enthält, ist zu bestimmen, welche Art von Tätigkeit die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens in Österreich im Hinblick auf die streitige Abgabenregelung ausüben.
Zur Einstufung der fraglichen Tätigkeit:
29. Voraussetzung für die Ausübung des Jagdrechts im Land Vorarlberg ist nach dem Vlbg. JagdAbgG die Entrichtung einer jährlichen Abgabe. Da jedoch bei der Pacht eines Jagdrechts der Pächter zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist und die Abgabe unabhängig davon geschuldet wird, in welchem Umfang der Pächter der Jagdtätigkeit nachgeht, ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens als Entstehungstatbestand der Abgabe die Pacht eines Jagdrechts im Land Vorarlberg anzusehen.
30. So besteht die vertragliche Verpflichtung, um die es vor dem vorlegenden Gericht geht, darin, dass den Beschwerdeführern des Ausgangsverfahrens gegen Entgelt und unter bestimmten Voraussetzungen ein Bezirk zur Ausübung der Jagd zur Verfügung gestellt wird. Der Pachtvertrag betrifft demnach eine Dienstleistung, die im Ausgangsverfahren grenzüberschreitenden Charakter aufweist, da sich die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens als Pächter des Jagdrechts für diesen Bezirk in das Land Vorarlberg begeben müssen, um dort von ihrem Recht Gebrauch zu machen.
31. Die Beschwerdeführer sind deshalb als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen, die darin besteht, dass ihnen gegen Entgelt in einem bestimmten Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld, C-97/98, Slg. 1999, I-7319, Randnr. 36).
32. Da der Entstehungstatbestand der Abgabe die Pacht des Jagdrechts ist, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Abgabe allein auf die Regelungen des Abkommens über Dienstleistungen an.
Zur Auswirkung der Bestimmungen des Abkommens auf die im Ausgangsverfahren streitige Abgabenfestsetzung:
33. In Bezug auf die fiskalische Behandlung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschäftlichen Vorgangs ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des Abkommens über Dienstleistungen dahin auszulegen sind, dass sie einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, deren Satz je nach Staatsangehörigkeit des Pächters des Jagdrechts 15 % oder 35 % der Bemessungsgrundlage der betreffenden Abgabe beträgt.
34. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein völkerrechtlicher Vertrag nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Licht seiner Ziele auszulegen. Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge bestimmt dazu, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, Urteile vom 2. März 1999, El-Yassini, C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35. Gemäß Art. 1 Buchst. b des Abkommens ist dessen Ziel die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz sowie die Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen.
36. Außerdem gewährt Art. 5 Abs. 3 des Abkommens Personen, die als Dienstleistungsempfänger im Sinne des Abkommens anzusehen sind, ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Art. 23 des Anhangs I des Abkommens enthält besondere Bestimmungen über die Aufenthaltserlaubnis für diese Art von Personen.
37. Zu der Frage, ob mit dem Abkommen über die Regelung über das Einreise- und Aufenthaltsrecht der Dienstleistungsempfänger hinaus ein allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf ihre Rechtsstellung im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien aufgestellt werden soll, ist festzustellen, dass Art. 2 des Abkommens zwar vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung handelt, aber nicht generell und absolut jede Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, verbietet, sondern nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt.
38. Das Abkommen und seine Anhänge enthalten keine spezifische Regelung, wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugutekommt.
39. Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u. a. die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst (vgl. Urteil vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
40. Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass unter diesen Umständen die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden kann, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
41. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass es mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbar ist, einen Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind.
Kosten:
42. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
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