Gerichtsstand für Ausgleichsansprüche verschiedener Luftfahrtunternehmen
LG Frankfurt: Gerichtsstand für Ausgleichsansprüche verschiedener Luftfahrtunternehmen
Reisende buchten eine Reise in die spanische Stadt Melilla. Der Flug ging von Frankfurt nach Madrid und von dort aus mit einem Anschlussflug nach Melilla. Der Rückflug erfolgte über die selbe Strecke ebenfalls mit Umsteigen. der Flug von Melilla nach Madrid startete etwas verspätet, wodurch die Reisenden ihren Anschlussflug von Madrid nach Frankfurt nicht mehr erreichten. Sie wurden umgebucht und erreichten Frankfurt mit einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Die Reisenden forderten daher von der Fluggesellschaft das Zahlen einer Ausgleichsleistung. Die Fluggesellschaft lehnte ab und die Reisenden klagten vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt. Dieses gab den Reisenden recht.
Die Fluggesellschaft ging in die Berufung und das Landesgericht (kurz: LG) Frankfurt urteilte, dass das AG Frankfurt nicht zuständig gewesen sei und das zuständige Gericht entweder in Madrid oder Melilla wäre. Das Urteil wurde widerrufen.
LG Frankfurt | 2-24 S 31/15 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 20.08.2015 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2015, Az: 2-24 S 31/15 |
AG Frankfurt, Urt. v. 28.01.2015, Az: 29 C 258/14 | |
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Leitsätze:
2. Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.
Besteht ein Flug aus mehreren Flügen so müssen die Flüge getrennt betrachtet werden und Verspätungen für die einzelnen Flüge aufgeführt werden.
Für einen Teilflug mit Verspätung liegt die gerichtliche Zuständigkeit entweder am Abflug- oder Landeort.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger buchten einen Urlaub im spanischen Ort Melilla. Der Flug erfolgte am 03.07.2010 von Frankfurt nach Madrid, von dort aus mit einem Anschlussflug ebenfalls am 03.07.2010 nach Melilla. Der Rückflug von Meilla nach Madrid sollte am 07.08.2010 um 13:10 starten. Der von der Beklagten durchgeführte Flug startete jedoch erst um 13:30. Dadurch kamen die Kläger erst um 15:29 Uhr in Madrid an und erreichten ihren Anschlussflug nach Frankfurt, welcher um 15:50 Uhr ging nicht mehr. Die Kläger wurden dann auf einen anderen Flug umgebucht und erreichten Frankfurt um 22:34 Uhr anstatt 18:30 Uhr, also mit einer Verspätung von über 4 Stunden.
Die Reisenden machen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 250,00 € geltend und fordern außerdem die Kostenübernahme der aufgrund der Wartezeit zu erwerbenden Mahlzeiten in Höhe von 100,00 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab und die Kläger zogen vor das AG Frankfurt. Dieses gab den Klägern recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1350,00 € an die Kläger.
Die Beklagte legte Berufung ein und zog vor das LG Frankfurt. Dieses änderte das Urteil des AG Frankfurt, da das AG Frankfurt nicht das zuständige Gericht war. Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen und werden diese von unterschiedlichen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt, so muss die Verspätung jedes Flugs einzeln gewertet werden. Da der Flug auf dem die Störung auftrat innerhalb Spaniens stattfand, hätte die Klage am Gericht in Melilla oder Madrid eingereicht werden müssen. Das LG Frankfurt hob das Versäumnisurteil vom 19.11.2014 auf und wies die Klage als unzulässig ab.
Tenor
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 28.01.2015 (Az. 29 C 258/14 (40)) wie folgt abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 19.11.2014 wird aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
5. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden VO) nach einer Flugverspätung.
6. Die Kläger buchten bei der „…“ über die „…“ folgende Flüge (Bl. 6 d.A.):
7. 03.07.10, Flug …, Frankfurt a.M. – Madrid (07:45-10:15 Uhr)
8. 03.07.10, Flug …, Madrid – Melilla (15:30-17:15 Uhr)
9. 07.08.10, Flug …, Melilla – Madrid (13:10-14:35 Uhr)
10. 07.08.10, Flug …, Madrid – Frankfurt a.M. (15:50-18:30 Uhr)
11. Der Flug Melilla -Madrid mit der Nummer … am 07.08.2010, geplante Abflugzeit in Melilla um 13:10 Uhr, geplante Ankunftszeit in Madrid 14:55 Uhr wurde von der Beklagten ausgeführt, der Anschlussflug von Madrid nach Frankfurt a.M. nicht.
12. Tatsächlich ging der Flug von Melilla nach Madrid erst um 13:30 Uhr ab und landete in Madrid um 15:29 Uhr, sodass die Kläger den Anschlussflug, der um 15:50 Uhr abging, nicht mehr erreichten. Die Kläger wurden dann auf den Flug … umgebucht und landeten um 22:34 Uhr in Frankfurt a.M., mithin mit einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
13. Der Kläger zu 1. gab für die übrigen Kläger, seine Familie, während der Wartezeit 100,00 EUR für Mahlzeiten, Erfrischungen und Telefonate aus.
14. Unter dem 24.12.2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf.
15. Die Kläger haben zunächst erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 350,00 EUR, und an die Kläger zu 2) bis 5) jeweils 250,00 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.12.2013 zu zahlen. Ferner haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen in Höhe von 530,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 zu zahlen.
16. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 vor dem Amtsgericht hat der Beklagtenvertreter keinen Antrag gestellt. Das von den Klägern beantragte Versäumnisurteil, welches am Tag der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, ist dem Beklagtenvertreter am 22.11.2014 zugestellt worden. Durch das Versäumnisurteil ist die Beklagte zur Zahlung von 350,00 € an den Kläger zu 1) und zur Zahlung von jeweils 250,00 EUR an die Kläger zu 2) bis 5) verurteilt worden.
17. Mit Schriftsatz vom 05.12.2014, bei Gericht am gleichen Tag per Fax eingegangen, hat der Beklagtenvertreter Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19.11.2014 eingelegt. Im Termin am 21.01.2015 haben die Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.11.2014 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18. Die Beklagte ist erstinstanzlich der Auffassung gewesen, dass das Amtsgericht Frankfurt a.M. örtlich und international für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht zuständig sei und hat die fehlende Verzugslage im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters durch die Kläger gerügt.
19. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 28.01.2015 (Bl. 60 d.A.) Bezug genommen.
20. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 28.01.2015 das vorausgegangene Versäumnisurteil insoweit aufrecht erhalten, als den Klägern ein Betrag von insgesamt 1.350,00 EUR zuzüglich Zinsen zugesprochen worden ist. Das Amtsgericht hat sich für örtlich zuständig erklärt und seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Fluggäste berechtigt seien, sowohl am Ankunftsort als auch am Abflugort eines Fluges zu klagen.
21. Gegen das ihr am 02.02.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.03.2015 Berufung eingelegt.
22. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
24. das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 28.01.2015, Az. 29 C 258/14 (40) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
26. die Berufung zurückzuweisen.
II.
27. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. war international nicht zuständig.
28. Die internationale Zuständigkeit kann mit der Berufung gerügt werden. § 513 Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar, weil es um die Frage der internationalen Zuständigkeit geht. Ein Verstoß gegen § 513 Abs. 2 ZPO liegt darin nicht. Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, bezieht sich nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH Urt. v. 16.12.2003 – XI ZR 474/02 = NJW 2004, 1456).
29. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt nicht aus Art. 33 des Montrealer Übereinkommens, weil die Kläger entsprechende Ansprüche nicht verfolgen. Für die geltend gemachten Ansprüche gilt ein abweichender Regelungsrahmen (EuGH Urt. v. 09.07.2009 – C-204/08 (Rehder/Air Baltic) = NJW 2009, 2801; BGH Urt. v. 18.01.2011, X ZR 71/10 = NJW 2011, 2056; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.01.2012, Az. 2-24 S 145/11 = BeckRS 2012, 08273).
30. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO), nunmehr Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO), weil der Abschnitt 4 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) gemäß Art. 15 Abs. 3 Brüssel-I-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO) nicht auf Beförderungsverträge (mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen) anzuwenden ist.
31. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt ferner nicht aus Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO (nunmehr Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Folgenden verklagt werden: Sofern ein Vertrag besteht, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO (nunmehr Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO) liegen am Gerichtsort in Frankfurt am Main nicht vor.
32. Es ist höchstrichterlich entschieden und wird so von der Kammer uneingeschränkt geteilt, dass auch gegen das ausführende Flugunternehmen geltend gemachte Ansprüche aus Art. 7 der FluggastrechteVO in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 1 lit. b, (2. Gedankenstrich) Brüssel-I-VO (nunmehr Art. 7 Nr. 1 lit. b, 2. Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO) fallen (EuGH Urt. v. 09.07.2009 – C-204/08 (Rehder/Air Baltic) = NJW 2009, 2801; vgl. auch BGH Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10 = NJW 2011, 2056 [2058]). Der EuGH hat insofern entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 lit. b (2. Gedankenstrich) Brüssel-I-VO dahingehend auszulegen ist, dass im Fall der Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrages für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die FluggastrechteVO gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist. Er hat damit herausgehoben, dass Ansprüche aus der FluggastrechteVO unter den Begriff der „Dienstleistung“ fallen. Auch der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in seiner Entscheidung vom 18.01.2011 (Az. X ZR 71/10) bestätigt und seine Rechtsprechung dahin weiterentwickelt, dass das Erfordernis „aus einem Vertragsverhältnis“ weit auszulegen und schon dann erfüllt sei, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag stehe und aus dem Vertragsverhältnis herrühre. Nachdem Voraussetzung für die Anwendung der Fluggastrechteverordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. a sei, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, setze dies regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus, sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt (BGH Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10 = NJW 2011, 2056 [2057, Rn. 26 m.w.N.]). Dementsprechend handele es sich auch bei dem gegen das ausführende Flugunternehmen geltend gemachten Anspruch um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage.
33. Gleichwohl existiert für den streitgegenständlichen Flug kein Erfüllungsort in Frankfurt a.M. Der Flug weist zu Frankfurt a.M. keinen Bezug auf. Erfüllungsort ist bei der Erbringung von Dienstleitungen der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem laut dem zugrundeliegenden Vertrag Dienstleistungen erbracht worden sind oder hätten erbracht werden sollen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist der wirtschaftliche Schwerpunkt maßgeblich. Der EuGH hat insofern entschieden, dass bei einem mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrag die einzigen Orte, die eine unmittelbare Verbindung zu der genannten Dienstleistung aufweisen, der vereinbarte „Ort des Abflugs“ und der „Ort der Ankunft“ seien. Vorliegend handelt es sich um die Buchung, deren Gegenstand jeweils Flüge sind, die in zwei Abschnitte unterteilt ist. Die Beklagte war lediglich für einen der Abschnitte ausführendes Luftfahrtunternehmen. Dieser Abschnitt betraf die Strecke Melilla – Madrid. Zu Frankfurt a.M. weist dieser Abschnitt keinen Bezug auf. Etwas anderes folgt nicht aus der Folkerts-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 26.02.2013 – C-11/11 (Air France SA/Heinz-Gerke Folkerts u.a.) = NJW 2013, 1291). Denn darin ging es um die (materiell-rechtliche) Frage nach einem Anspruch aus der FluggastrechteVO. Zu Recht ist dabei für die Frage nach dem Bestehen eines Ausgleichsanspruchs das Endziel von Belang. Davon getrennt zu betrachten ist aber die prozessuale Frage nach dem Gerichtsstand. Dieser ist mit Blick auf die Strecke Melilla – Madrid, unabhängig von der Frage, ob der Abflugs- oder Ankunftsort gewählt wird, in Spanien zu sehen.
34. Daran ändert auch eine einheitliche Buchung der Flugstrecken nichts. Die Beklagte ist nicht im Zusammenhang mit dem Flug nach Frankfurt a.M. tätig geworden. Auch wenn ein Flug von Melilla nach Madrid auf Grundlage des Reiseplans der Kläger die Voraussetzung für den Weiterflug von Madrid nach Frankfurt a.M. war, ist der individuelle Reiseplan nicht maßgeblich. Den individuellen Reiseplan des einzelnen Fluggastes und den von ihm abgeschlossenen Beförderungsvertrag nimmt die FluggastrechteVO nämlich nicht in den Blick, sondern betrachtet die Fluggäste eines Flugs sozusagen als Kollektiv, dessen Mitgliedern bei einem in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Flug bestimmte Rechte eingeräumt werden, die grundsätzlich unabhängig davon sind, ob die einzelnen Fluggäste nur diesen Flug oder auch weitere, dem betreffenden Flug vorangehende oder sich an ihn anschließende Flüge gebucht haben und von welchem Luftverkehrsunternehmen diese weiteren Flüge durchgeführt werden. Die Verordnung spricht deswegen auch regelmäßig nicht von (individuellen) Ansprüchen des einzelnen Fluggasts, sondern von Rechten der Fluggäste (BGH Urt. v. 13.11.2012 – X ZR 12/12 = NJW 2013 682 [683, Rn. 14]). Auch wenn die FluggastrechteVO keine Definition eines Fluges beinhaltet, folgert die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO einen entscheidenden Hinweis darauf (vgl. auch BGH Urt. v. 13.11.2012 – X ZR 12/12 = NJW 2013 682 [683, Rn. 13]; EuGH, Urt. v. 10.07.2008 – C-173/07 (Emirates Airlines – Direktion für Deutschland/Diether Schenkel) = NJW 2008, 2697 [2699, Rn. 40, 51]). BGH und EuGH sehen einen Flug im Sinne der Verordnung im Wesentlichen in einem Luftbeförderungsvorgang, der in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt, wobei eine einheitliche Buchung sich nicht auf die Eigenständigkeit zweier Flüge auswirken solle. Daraus folgt, dass die Anwendbarkeit der FluggastrechteVO für jeden Flug gesondert zu prüfen ist (vgl. dazu: Blankenburg, in: RRa 2013, 61 [66]). Dies findet eine Stütze im Wortlaut des Art. 2 b) FluggastrechteVO, wonach „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen ist, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Auch legt der Wortlaut des Art. 2 e) FluggastrechteVO dies nahe, wonach unter dem „Endziel“ der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges verstanden wird. Begrifflich vorausgesetzt ist damit eine Betrachtung nach Flugabschnitten. Weil die Anwendbarkeit der FluggastrechteVO konsequenterweise nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, folgert die Kammer daraus mit Blick auf die Frage nach der (internationalen) Zuständigkeit, dass diese getrennte Betrachtung auch insofern vorzunehmen ist. Daraus folgt, dass die Frage nach dem jeweiligen Erfüllungsort für jeden Flug gesondert festzustellen ist.
35. Den entschiedenen Fällen, wonach zur Beurteilung des Erfüllungsorts weitere Teilstrecken einbezogen wurden (BGH, EuGH-Vorlage v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12; Urt. v. 28.08.2012, Az. X ZR 128/11), lagen andere als die hiesige Gestaltungen zugrunde, aus denen sich ein enges und unauflösliches Verhältnis ergab (vgl. zu einer Auseinandersetzung mit den Divergenzen: LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2014 – 13 S 115/14 [Rn. 25]). In den entschiedenen Fällen waren das vertragliche und das ausführende Luftfahrtunternehmen identisch. Insofern hatte dort das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Bezug zu der weiteren Teilstrecke. Den Entscheidungen lag ferner ein lediglich geringer Aufenthaltszeitraum zwischen den Flügen zugrunde; schließlich ein hoher Vernetzungsgrad der Flüge. Vorliegend ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch; vielmehr hat es nur eine Teilstrecke durchgeführt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen wurde vom vertraglichen Luftfahrtunternehmen mit der Durchführung des Streckenabschnitts Melilla – Madrid betraut. Es war weder Partner des Beförderungsvertrags noch ist ein Bezug zu einer weiteren Teilstrecke ersichtlich. Auch folgt aus dem Recht der Kläger, von der Beklagten die Flugleistung zu verlangen (§ 328 BGB), nicht, dass das Handeln der Beklagten einen Bezug zu Frankfurt a.M. aufweist; ebenso wenig die Möglichkeit, die Beklagte gemäß Art. 7 FluggastrechteVO in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu: LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2014 – 13 S 115/14 [Rn. 28]).
36. Auch wenn es an einer Regelung dahingehend fehlt, dass für Fälle wie den vorliegenden das Gericht am Abflugs- oder Ankunftsort der vorausgehenden oder nachfolgenden Teilstrecke zuständig ist, folgt daraus nicht, dass der Anspruchsteller schutzlos gestellt ist. Vielmehr besteht für ihn die Möglichkeit, seine Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen am Abflugs- oder Ankunftsort der Teilstrecke geltend zu machen. Dies stellt auch keine ungerechtfertigte Erschwernis dar. Insbesondere die so genannte „Small-Claims-Verordnung” (Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen) ist gerade darauf ausgerichtet, geringfügige Forderungen in Europa einfach, kostengünstig und schnell durchzusetzen.
37. Das Ergebnis ist schließlich auch interessengerecht, weil der Fluggast die Flugstrecke wählt und im Falle dessen, dass er keinen Direktflug bucht, damit rechnen muss, dass das vertragliche Luftfahrtunternehmen sich für Teilstrecken ausführender Luftfahrtunternehmen bedient, während das ausführende Luftfahrtunternehmen lediglich Klagen an Orten ausgesetzt ist, die auch einen Bezug zu dem durchgeführten Flug aufweisen.
38. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1; 100 Abs. 1 ZPO.
39. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und stellt sich für eine Vielzahl von Fällen. Die Revisionszulassung dient ferner der Vermeidung einer Pflicht zur Vorlage an den EuGH.
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