Anspruch auf Unterlassung einer Sterne-Kennzeichnung auf einem Hotelbuchungsportal

Anspruch auf Unterlassung einer Sterne-Kennzeichnung auf einem Hotelbuchungsportal

Eine Online-Hotelbuchungsseite wurde verurteilt nicht mehr mit waagrecht angeordneten fünfzackigen Sternen neben den Hotelnamen zu werben, da diese für die Kunden implizierten, dass es sich bei der Sterneangabe um eine objektive und unabhängige Bewertung handele, was in diesem Fall irreführend sei.

LG Nürnberg 4 HK O 6806/14 (Aktenzeichen)
LG Nürnberg: LG Nürnberg, Urt. vom 21.08.2015
Rechtsweg: LG Nürnberg, Urt. v. 21.08.2015, Az: 4 HK O 6806/14
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Landgericht Nürnberg

1. Urteil vom 21.08.2015

Aktenzeichen 4 HK O 6806/14

Leitsatz:

2. Die Verwendung waagrecht angeordneter fünfzackiger Sterne neben den Geschäftsbezeichnungen der Hotels auf dem Portal der Beklagten, ist als Behauptung anzusehen, diese Sterne seien eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle.

Zusammenfassung:

3. Ein Internetportal, auf welchem Hotels präsentiert und beworben werden und gebucht werden können wurde angeklagt die Hotelbewertung in Form von Sternen neben dem Hotelnamen zu unterlassen. Diese Form der Bewertung wirke auf mögliche Kunden zu sehr wie eine objektive, von einer externen Klassifizierungsstelle durchgeführte Bewertung. Die Betreiber der Plattform argumentierten, dass die Bewertungen objektiv seien, regelmäßig überprüft würden und für die Kunden deutlich ersichtlich sein, dass es sich nicht um ein spezifisches Klassifikationssystem handele.

Das Gericht fand jedoch, dass nicht deutlich ersichtlich war, welcher Art die Klassifizierung sei und verurteilte die Beklagte diese Bewerbung von Hotels mit Hilfe eines derartigen Sternesystems zu unterlassen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, Ordnungshaft auch für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes,

zu unterlassen

Im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internetportal … für Hotelbetriebe unter Angabe von Sternen zu werben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.09.2014 zu bezahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Parteien streiten um Unterlassung wegen der Verwendung von Sternen auf einem Hotelbuchungsportal.

6. Die Beklagte betreibt ein Hotelbuchungsportal, auf dem sie Deutsche Hotelbetriebe präsentiert, bewirbt sowie Buchungen entgegen nimmt und abwickelt.

7. Wie aus der Abbildung im Tenor ersichtlich verwendet die Beklagte auf diesem Portal eine waagrecht nach der Geschäftsbezeichnung angeordnete Sterne-Kennzeichnung.

8. Auf die Abmahnung gab die Beklagte über ihre Anwälte eine Unterlassungserklärung dahin ab, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internetportal für Hotelbetriebe unter Angabe von Sternen zu werben, ohne dass durch einen Popup oder anders kenntlich gemacht wird, dass mit der Sternekategorisierung im Internetportal nicht verbunden ist, dass der jeweilige Betrieb über eine aktuell gültige Klassifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung verfügt.

9. Der Kläger trägt vor, der Verbraucher entnehme der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten, dass der beworbene Betrieb offiziell klassifiziert sei und über eine entsprechende Klassifzierung gem. der Deutschen Hotelklassifizierung verfüge. Im Geschäftsverkehr werde für Deutsche Hotelbetriebe regelmäßig unter Bezugnahme auf die in Verbraucherkreisen bekannte Klassifizierung auch nur mit den Stern-Symbolen geworben. Die 5-zackigen Sterne würden von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Hinweis auf die ihnen bekannte Klassifizierung verstanden.

10. Diese Sterne seien Zeichen im Sinn des § 3 III Anhang Nr. 2 UWG. Außerdem verstoße die Beklagte gegen § 5 UWG.

11. Die Deutsche Hotelklassifizierung erfolge nicht ohne eine vorherige Prüfung. Demgegenüber erfolge das HRS-Bewertungssystem (der Beklagten) nicht durch eine unabhängige Stelle. Die Bewertung beruhe überwiegend auf einer Selbsteinschätzung sowie dem Vergleich von Bewertungen auf anderen Portalen.

12. Der Widerklageanspruch bestehe nicht, eine geschäftliche Handlung des Klägers liege nicht vor. Eine erkennbar unberechtigte Abmahnung des Klägers werde nicht behauptet.

13. In der Klageschrift hat der Kläger folgenden Antrag angekündigt:

14. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer an einem Vorstandsmitglied zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internetportal … für Hotelbetriebe unter Angabe von Sternen zu werben, ohne dass der jeweilige Betrieb über eine aktuell gültige Klassifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung verfügt.

15. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 kündigte der Kläger folgende Antragsfassung an:

16. „… es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internetportal … für Hotelbetriebe unter Angabe von Sternen zu werben, ohne dass der jeweilige Betrieb über eine aktuell gültige Klassifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung und/oder einer gleichwertigen von dritter Seite durchgeführten Klassifizierung verfügt, wenn nicht gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darüber informiert wird, dass die Sterne-Angaben auf einer Selbsteinschätzung der Hotels und/oder auf Kundenerfahrungen beruhen.“

17. Der Kläger beantragt nunmehr:

„… es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internetportal … für Hotelbetriebe unter Angabe von Sternen zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend (Anlage K 1):

18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 247, 288 I BGB seit dem 13.09.2014 zu bezahlen.

19 Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

20. Die Beklagte erhebt Widerklage mit den Anträgen:

21. Der Kläger wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von höchstens 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand es zu unterlassen:

22. Hotelpartner der Beklagten, die im Portal der Beklagten eine Sterneklassifizierung erhalten haben, wegen der Verwendung von Hotelsternen auf dem Portal der Beklagten abzumahnen mit dem Begehren, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen

23. „unter Angabe von Sternen zu werben, ohne dass der jeweilige Betrieb über eine aktuell gültige Klassifizierung nach Maßgabe der Deutsche Hotelklassifizierung verfügt“, und/oder

24.  aus bereits von Hotelpartnern, die im Portal der Beklagten eine Sterneklassifizierung haben, abgegebenen Unterlassungserklärungen in Bezug auf die Verwendung von Hotelsternen auf den Portalen der Beklagten Vertragsstrafen einzufordern.

25. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser durch das unter Ziffer 1 lit. a und/oder lit. b benannten Verhalten bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

26. Es wird festgestellt, dass dem Kläger keinen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gegen Hotelpartner der Beklagten oder auf Zahlung von Vertragsstrafen zusteht, wenn diese unter Angabe von Sternen werben, ohne über eine aktuelle gültige Klassifizierung der Deutschen Hotelklassifizierung zu verfügen.

27. Der Kläger beantragt die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen.

28. Die Beklagte trägt vor, der ursprüngliche Antrag sei zu weit gefasst, er erfasse zulässiges Verhalten.

29. Sie bestreitet die wettbewerbliche Relevanz, da nicht vorgetragen werde, dass das beanstandete Hotel nach der Klassifizierung schlechter als mit 3 Sternen abschneiden würde.

30. In der Trefferliste bei der Beklagten würden die Hotels angezeigt. Mit der Klage werde eine veraltete Darstellung angegriffen, bei der versehentlich aufgrund eines Umstellungsfehlers weder eine Kennzeichnung verwendet worden sei noch die textliche Erläuterung zu den Sternen angegeben gewesen sei.

31. Die Verwendung der Hotelsterne sei rechtmäßig, da die Einstufung durch eine dritte Stelle erfolge. Es gebe unangekündigte Besuche bei den Hotels, insbesondere nach Beschwerden. Kundenrückmeldungen flössen in die Bewertung ein. Die Bewertung erfolge neutral, kritisch, unabhängig, kostenfrei, nicht freiwillig, standardisiert und werde überprüft.

32. Die Qualität des Hotels erfülle die Anforderungen von 3 Sternen sowie die anderer Bewerter. Die Erwartung der Verbraucher werde also nicht enttäuscht.

33. Die Vergabe der Sterne erfolge zunächst anhand einer Selbsteinschätzung der Hotels mittels eines detaillierten Fragekatalogs. Allerdings erfolgten fortlaufend Überprüfungen durch das Hotelbewertungs-Team.

34. Dagegen beruhe die Vergabe der … ausschließlich auf einer Selbsteinschätzung der Hotels, die in keiner Weise durch den … geprüft werde.

35. Die Beklagte trägt vor, der Kläger mahne systematisch Hotelpartner der Beklagten wegen der Nutzung von Hotelsternen auf dem Portal der Beklagten ab und versuche, diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bewegen. Der Beklagten liege ein Schreiben des Klägers vom 24.09.2014 vor, gerichtet an das Hotel. Ein entsprechender Anspruch gegen die angegangenen Hotelbetriebe stehe dem Kläger nicht zu.

36. Dem Kläger stünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus § 3 III, 5 UWG zu.

37. Der Widerklageanspruch beruhe auf §§ 8 I, 3 I, 4 Nr. 10 UWG bzw. §§ 1004, 823 BGB i. V. m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

38. Die Verbraucher gingen überwiegend davon aus, dass ein Fachverband eine Klassifizierung nach objektiven Kriterien vornehme.

39. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

40. Die Klage ist im Umfang des in der mündlichen Verhandlung gestellten Unterlassungsantrags sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags begründet.

41. Die Widerklage ist unbegründet.

42. Die Klagebefugnis des Klägers steht nicht im Streit.

43. Hierzu wird auf die Kommentierung bei Köhler/Bornkamm, UWG Einl., Rn. 2.29, Bezug genommen.

44. Die angegriffene Werbung verstößt gegen § 5 I UWG.

45. Die Beklagte ist als Domaininhaberin passivlegitimiert (vgl. OLG Saarbrücken, MD 2015, 356).

46. Die Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, sieht in der Verwendung der waagrecht angeordneten 5-zackigen Sterne neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels auf dem Portal der Beklagten die Behauptung, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zugrunde liege.

47. Die Kammer vermag sich nicht der Auffassung anzuschließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Verwendung dieser Sterne-Kennzeichnung einen Hinweis auf eine spezifische Sterne-Klassifizierung erkennen bzw. vermuten. Eine Verwechselungsgefahr besteht nicht. Angesichts der Verbreitung der Verwendung von Sternen-Symbolen zur Klassifizierung bzw. Bewertung verschiedenster Waren- bzw. Dienstleistungen besteht keine Verwechselungsgefahr zwischen den von der Beklagten verwendeten Sternen und der genannten Marke mithin auch keine Verwechselungsgefahr im Sinne des § 5 II UWG (Köhler/Bornkamm, § 5 UWG, Rn. 4. 204 a).

48. Auch die vom Kläger vorgelegte Infratest-Studie über die Erwartungen der Hotelgäste (Anlage K 5) führt nicht zu der Annahme, dass die gegenständliche Sterne-Kennzeichnung als auf der Deutschen Hotelklassifizierung beruhende Bewertung verstanden wird. Die genannte Studie (Anlage K 5) liegt schon nicht vollständig vor, so dass die Fragen 1 bis 7 nicht überprüft werden können. Die Frage 8 (wissen Sie wer für die Sterne-Klassifizierung von Hotels in Deutschland verantwortlich ist?) lässt keine Aussage dahin zu, wie die Verkehrskreise die streitgegenständliche Verwendung von Sternen auf dem Portal der Beklagten verstehen würden. Auch die Antwort auf Frage 8 (ein Fachverband) lässt nicht den Schluss auf die … zu.

49. Durch eine nicht geringe Anzahl von Test-Urteilen, die Sternen-Symbole zur Bewertung verwenden, ist es der Verbraucher weithin gewohnt, dass solche Bewertungen durch ein objektives Verfahren und eine neutrale Bewertungsstelle erfolgen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird der angesprochene Verkehr in die Irre geführt, wenn nicht ein hinreichend klarstellender Hinweis auf die tatsächliche Sachlage erfolgt.

50. Nach dem von der Beklagten selbst eingeblendeten Hinweis-Text (Seite 6 der Klageerwiderung) beruhen die Sterne auf einer Selbsteinschätzung der Hotels sowie auf Erfahrungen von … und … Nach dem weiteren Vortrag der Beklagten (Seite 25 der Klageerwiderung) findet die Vergabe der Sterne zunächst anhand einer Selbsteinschätzung der Hotels mittels eines detaillierten Fragekatalogs statt. Es werden also Sterne zur Bewerbung der Hotels verwendet, die jedenfalls auch auf einer Selbsteinschätzung der Hotels beruhen und die von der Beklagten bzw. der … vergeben werden.

51. Dieses Vorgehen entspricht nicht den Erwartungen der Verkehrskreise an ein objektives Bewertungssystem einer neutralen Bewertungsstelle. Die Verkehrskreise ansprechende Sterne-Bewertungen kommen sowohl dem Hotel als auch der Beklagten (Buchungsprovision) zugute.

52. Daher liegt eine Irreführung vor, wenn kein ausreichender Hinweis im Sinne einer Klarstellung erfolgt.

53. Ein Fall des Anhangs Nr. 2 zu § 3 III UWG liegt nicht vor (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2014, Az.: 13 U 76/14).

54. Auf die tatsächliche Qualität des Hotels d. h. ob dieses die Voraussetzungen von drei Sternen gem. der Deutschen Hotelklassifizierung erfüllt, kommt es nicht an (OLG Celle, WRP 2014, 1216).

55. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung (Bl. 4 der Klageschrift) hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen, da die Kenntlichmachung durch ein Popup oder anders nicht den Anforderungen an einen die Irreführung ausschließenden klarstellenden Hinweis erfüllt. Es ist schon nicht ersichtlich, wann ein Popup aufscheinen würde, so dass die stete Klarstellung durch einen erforderlichen Hinweis nicht gesichert ist. Dasselbe gilt für die von der Beklagten in den Schriftsätzen angebotene Klarstellung durch eine Mouseover-Funktion. Auch letztere schließt eine Irreführung nicht aus (LG Bochum, Urteil vom 19.06.2013, Az.: I 13 O 69/13; LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2011, Az.: 6 W 111/10).

56. Die Widerklage ist unbegründet.

57. Das beanstandete Vorgehen des Klägers erfolgt schon nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, es fehlt an einer geschäftlichen Handlung (Köhler/Bornkamm, § 4 UWG, Rn. 10.168).

58. Bei dem von der Beklagten angesprochenen flächendeckenden Vorgehen des Klägers gegen Mitgliedsbetriebe bei der Beklagten handelt es sich offenbar nur um eine Befürchtung der Beklagten. Diese hat nur eine einzige Abmahnung des Klägers gegen einen Hotelbetrieb vorgelegt, der Mitglied bei der Beklagten ist. Dies vermag eine sittenwidrige bzw. unlautere Vorgehensweise nicht zu begründen.

59. Auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung) liegen nicht vor. Als gezielte Behinderung stellt sich eine unberechtigte Abmahnung nur dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hat oder sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG, Rn. 10.167). Diese Voraussetzungen sind nicht ersichtlich.

60. Auch von einem Eingriff in das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb kann nicht ausgegangen werden, es fehlt an der Betriebsbezogenheit (Parlandt, § 823 BGB, Rn. 135 f.). Ein Rückgriff auf § 823 I BGB kann keinen weitergehenden Schutz als das Wettbewerbsrecht begründen (Köhler/Bornkamm, § 4 UWG, Rn. 10.168; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 4 UWG, Rn. 179).

61. Eine Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Widerklageantrags Ziffer 1. b) ist somit nicht ersichtlich und auch nicht dargetan.

62. Im Übrigen wurde seitens der Beklagten auch kein Schaden dargetan, wobei auch die Voraussetzungen einer Verpflichtung des Klägers zum Schadenersatz nicht vorliegen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 4 UWG, Rn. 178).

63. Hinsichtlich des Widerklageantrags III. fehlt es am Feststellungsinteresse. Der Abgemahnte kann sich durch eine Feststellungsklage schützen (Köhler/Bornkamm, § 4 UWG, Rn. 10.166; OLG Hamm, NJOZ 2010, 2522).

64. Die Kostentenscheidung beruht auf § 92 II ZPO.

65. Angesichts der Abweisung der Widerklage führt das maximal hälftige Teilunterliegen des Klägers durch die Änderungen des Klageantrags Ziffer I. nicht zu einer Kostenverteilung.

66. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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