Flugverspätung wegen technischer Fehler
LG Köln: Flugverspätung wegen technischer Fehler
Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch, da sich der Flug wegen eines technischen Fehlers verspätet hatte, sodass er seinen Flug nicht mehr erreicht hat und in Folge dessen zu spät am Zielort ankam.
Das Landgericht Köln hat dem Fluggast die Schadensersatzzahlung zugesprochen.
LG Köln | 13 S 132/11 (Aktenzeichen) |
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LG Köln: | LG Köln, Urt. vom 21.09.2011 |
Rechtsweg: | LG Köln, Urt. v. 21.09.2011, Az: 13 S 132/11 |
AG Köln, Urt. v. Datum, Az: 137 C 546/10 | |
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Leitsatz:
2. Die Fluggastrechte VO ist dann anwendbar, wenn das Flugunternehmen innerhalb der EU liegt.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Aufgrund eines technischen Fehlers verpasste er seinen Flug.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Luftunternehmen den Ersatz der Mehrkosten die durch die Verspätung entstanden sind. Das LG Köln begründet sein Urteil damit, dass die von der Beklagten gerügte Anwendbarkeit der Fluggastrechte VO nicht durchgeht.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Verordnung anwendbar. Die Verordnung ist dann anwendbar, wenn die Fluggesellschaft innerhalb der EU liegt, was hier der Fall war. Demnach steht der Klägerin eine Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung zu.
Tenor:
4. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
5. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche wegen eines verspäteten Flugs geltend.
6. Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 00.00.00 eine Flugreise von Z. zum Flughafen Köln/Bonn. Der Abflug sollte um 21.25 Uhr stattfinden, als Ankunftszeit war 23.15 Uhr vorgesehen. Die Landung am Zielort erfolgte stattdessen um 10.18 Uhr des Folgetags.
7. Die Kläger haben eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 250,- € nach Art. 7 Abs. 1a) der Verordnung EG Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO) wegen großer Verspätung beansprucht sowie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
8. Sie haben die Auffassung vertreten, die vorstehende Vorschrift sei auch bei großer Verspätung – vorliegend ca. 11 Stunden – anwendbar und sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen.
9. Die Klägerin zu 1) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 250,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.09.2010 sowie als Nebenforderung vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen.
10. Der Kläger zu 2) hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.09.2010 € zu zahlen.
11. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
12. Hilfsweise hat sie beantragt,
das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die zwischen den Parteien streitigen Fragen in der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Vorabentscheidung vorzulegen.
13. Wegen der von der Beklagten vorgeschlagenen Vorlegungsfragen wird auf die Klageerwiderung vom 24.01.2011, Bl. 98 ff GA, Bezug genommen.
14. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Verordnung sei bereits nicht anwendbar. Nach Art. 3 Abs. 1b) VO gelte diese im Falle eines Flugantritts auf dem Gebiet eines Nichtmitgliedstaats nur dann, wenn es sich bei dem ausführenden Unternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handele und der Fluggast an dem in dem Drittstaat gelegenen Abflugort weder Gegenleistungen, noch Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen erhalten habe. Letztere Leistung hätten die Kläger jedoch erhalten. Hierzu hat die Beklagte behauptet, die Kläger seien auf ihre Kosten in einem Hotel untergebracht worden und hätten Verpflegung sowie Getränke erhalten.
15. Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Kläger könnten sich jedenfalls nicht auf Art. 7 VO berufen, da diese Vorschrift eine Ausgleichsleistung nur im Falle der Annullierung, nicht aber bei Verspätung vorsehe. Eine Ausgleichsleistung sei dem deutschen Recht fremd, die Vorschrift sei daher restriktiv auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Motive des Verordnungsgebers widersprächen der Auffassung der Kläger.
16. Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2009 (AZ C-402/07 und C-432/07) die Auffassung vertreten habe, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, sei diese Rechtsprechung unbeachtlich, da sie einer Rechtsgrundlage entbehre. Von den vom BGH formulierten Fragen im Vorlagebeschluss vom 10.07.2007 (AZ X ZR 95/06) sei die Entscheidung nämlich nicht gedeckt. Ebenso wenig habe die Entscheidung der Beantwortung der vom Handelsgericht Wien gestellten Fragen im Verfahren C-432/07 gedient. Der EuGH habe daher außerhalb seiner Kompetenzen entschieden und so gegen die europarechtliche Gewaltenteilung verstoßen. Nicht berücksichtigt habe der EuGH zudem, dass die von ihm vorgenommene Auslegung mit den Regelungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) kollidiere.
17. Soweit sich der BGH in seiner Entscheidung vom 18.02.2010 der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen habe, ergebe sich hieraus nichts anderes, da sich der BGH „blind“ und ohne eigene Erwägungen auf die Entscheidung des EuGH gestützt habe. Jedenfalls habe die Entscheidung des EuGH keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren.
18. Selbst bei Annahme der Anwendbarkeit des Art. 7 VO bei großer Verspätung sei sie, die Beklagte, exkulpiert. Die Verzögerung habe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO beruht.
19. Hierzu hat die Beklagte behauptet, das für den Flug von Z. nach Köln/Bonn vorgesehene Flugzeug habe zunächst um 19.15 Uhr von Köln/Bonn nach Z. fliegen sollen. Als es um 20.12 Uhr nach bereits geringfügig verspätetem Eintreffen in Köln/Bonn die Parkposition habe verlassen wollen, habe das System einen Fehler in der Höhenruder-Steuerung angezeigt, weswegen der Start habe abgebrochen werden müssen. Zur Beseitigung des Defekts habe das gesamte Bauteil ausgetauscht werden müssen, so dass das Flugzeug erst am Folgetag um 7.15 Uhr einsatzbereit gewesen sei. Statt des vorgesehenen Flugzeugs sei daher um 22.19 Uhr ein anderes Flugzeug nach Z. gestartet, das um 23.48 Uhr hätte landen sollen. Aufgrund von Gewitterzellen sei eine Landung in Z. jedoch erst um 0.15 Uhr des folgenden Morgens erfolgt. Wegen Überschreitung der Flugzeiten der Crew habe dann kein sofortiger Rückflug erfolgen können, der Start sei demnach erst – wie von den Klägern vorgetragen – um 8.36 Uhr erfolgt. Sämtliche Flugzeuge der Beklagten seien regelmäßig und ordnungsgemäß gewartet worden.
20. Selbst wenn das Gericht Ausgleichsansprüche bejahe, müsse eine Vorlage an den EuGH erfolgen, da es einem letztinstanzlichen Gericht verwehrt sei, Zweifelsfragen in der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, von deren Beantwortung die Entscheidung abhänge, selbst zu entscheiden.
21. Das AG hat der Klage im beantragten Umfang mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Berufung zugelassen.
22. Es hat ausgeführt, die Verordnung sei gem. Art. 3 Abs. 1 b) VO anwendbar. Die Kläger hätten in Kroatien allenfalls Betreuungsleistungen, nicht aber Gegen-, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
23. Art. 7 VO sei nicht nur bei Annullierung sondern auch bei großer Verspätung anwendbar, da eine solche in ihren Auswirkungen einer Annullierung gleichkomme. Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht, da dieser bereits eine dahingehende Auslegung vorgenommen habe.
24. Die Zuerkennung von Ausgleichsleistungen sei nicht gemäß Artikel 29 des Montrealer Übereinkommens ausgeschlossen, da es sich bei derartigen Zahlungen nicht um Schadensersatz im Sinne des Übereinkommens handele.
25. Die Beklagte sei nicht gem. Art. 5 Abs. 3 VO exkulpiert, da keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorgebracht seien.
26. Auch diesbezüglich komme eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht, da dieser die dahingehenden Auslegungsfragen bereits mit Urteil vom 22.12.2008 (NJW 2009, 347) entschieden habe.
27. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ihren Vortrag hinsichtlich der Gegen-, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1b) VO modifiziert sie dahingehend, dass die Kläger Verpflegung und Getränke sowie Gutscheine im Wert von 20,- € pro Person erhalten hätten. Bezüglich der von ihr angenommenen Europarechtswidrigkeit der Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit des Art. 7 VO auf Fälle erheblicher Verspätung verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertieft ihre Argumentation. Das Gericht habe hinsichtlich der Unvereinbarkeit der EuGH-Rechtsprechung mit Art. 29 des Montrealer Übereinkommens ohne weitere Argumentation auf die Entscheidung des BGH (MDR 2010, 614) verwiesen. Der von ihr vorgetragene technische Defekt führe dazu, dass die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO anwendbar sei. Vollkommen unberücksichtigt lasse das Gericht, dass die durch den technischen Defekt bedingte Verspätung unter 3 Stunden geblieben wäre, wenn nicht Wetterbedingungen zu einer weiteren Verzögerung geführt hätten.
die Klage unter Abänderung des Urteils des AGs Köln vom 31.03.2011 zu Aktenzeichen – 137 C 546/10 – abzuweisen.
29. Hilfsweise beantragt sie, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die zwischen den Parteien streitigen Fragen in der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Vorabentscheidung vorzulegen. Wegen der von der Beklagten formulierten Vorlagefragen wird auf die Berufungsbegründung vom 05.07.2011 Bezug genommen (Bl. 281 ff GA). Weiter hilfsweise zu ihrem Hilfsantrag Ziffer 2 beantragt sie, das Verfahren auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen des LGs Köln vom 26.07.2011 – AZ 10 S 224/10 – entschieden habe.
die Berufung zurückzuweisen.
31. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags.
32. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
33. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
34. Den Klägern steht jeweils ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,- € gem. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1b) VO EG 261/2004 (Fluggastrechte-VO) zu.
35. Die Berufung dringt nicht damit durch, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der VO nicht vorliegen. Gem. Art. 3 Abs. 1b) VO gilt die Verordnung, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, antreten. So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen, die Beförderung sollte von dem Flughafen eines Drittstaats (Z) nach Deutschland, Flughafen Köln/Bonn erfolgen. Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne von § 3 Abs. 1b) VO insofern vor, dass die Kläger in dem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten hätten. Zwar sollen die Kläger nach dem Vortrag der Beklagten Getränke und Verpflegung sowie Gutscheine im Wert von jeweils 20,- € erhalten haben. „Ausgleichsleistungen“ wurden ihnen damit jedoch nicht gewährt. Der Begriff Ausgleichsleistung ist im Sinne von Art. 7 der VO zu verstehen, d.h. es muss eine Ausgleichszahlung erfolgt sein. Hier sollen nach dem Vortrag der Beklagten aber nur Leistungen gewährt worden sein, die im Wesentlichen Hunger und Durst befriedigen sollten, also Unterstützungsleistungen waren. Durch die behauptete Überlassung von Gutscheinen wurden die darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen durch die 11stündige Verspätung und den Verbleib über Nacht weder kompensiert, noch erfolgte eine Zahlung. Ein solcher Gutschein – dessen Inhalt die Beklagte nicht näher darlegt – ist nicht mit einer Zahlung zu Ausgleichszwecken gleichzustellen.
36. Soweit sich die Berufung darauf stützt, dass die Fluggastrechte-VO gem. Art. 5 Abs. 1c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) einen Ausgleichsanspruch nur im Falle der Annullierung eines Flugs, nicht aber bei großer Verspätung vorsehe, vermag dem die Kammer nicht zu folgen.
37. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH an, der Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO nicht nur bei Annullierung von Flügen, sondern auch in den Fällen gewährt, wenn der Fluggast wegen des verspäteten Flugs sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht (BGH, NJW 2010, 2281). Diese Rechtsprechung fußt auf der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2009, AZ C-402/07, NJW 2010, 43). Die Art. 5, 6 und 7 der VO sind danach dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Der EuGH hat diesbezüglich ausgeführt, bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sei nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehöre, verfolgt werden. Der verfügende Teil eines Gemeinschaftsrechtsakts sei untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt hätten. Angesichts des Ziels der Verordnung, den Schutz der Fluggäste dadurch zu verstärken, dass ihnen Ausgleich für bei der Beförderung im Luftverkehr entstandene Schäden geleistet wird, seien die von dieser Verordnung erfassten Sachverhalte insbesondere anhand der Art und der Bedeutung der verschiedenen Unannehmlichkeiten und Schäden, die den betroffenen Fluggästen entstünden, zu vergleichen. Die Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge sei zu vergleichen, da unter anderem der Schaden ausgeglichen werden solle, der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste bestehe.
38. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer insbesondere im Hinblick auf die der Verordnung vorangestellten Erwägungen an, wonach durch die Fluggastrechte-VO ein hohes Schutzniveau für Fluggäste erreicht werden soll. Zudem sind die Grenzen zwischen einer Annullierung des vorgesehenen Fluges und einer großen Verspätung fließend. Eine Kompetenzüberschreitung des EuGH vermag die Kammer nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der EuGH innerhalb der Vorlagefragen des BGH (Vorlagebeschluss vom 17.07.2007, NJW 2007, 3437) entschieden, da eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorlagefragen und deren Auslegung erfolgt ist.
39. Ein Verstoß gegen Art. 29 des Montrealer Übereinkommens kann nicht angenommen werden. Denn wie der BGH zutreffend entschieden hat (NJW 2010, 1526) sind Ausgleichzahlungen gem. Art. 7 VO keine Schadensersatzansprüche im Sinne von Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens. Ansprüche auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO bestehen nämlich unabhängig von einem individuellen Schadensersatzanspruch.
40. Keinen Erfolg hat die Berufung mit der Argumentation, die Beklagte habe nachgewiesen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
41. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 1070; NJW 2010, 2281) können unerwartete Flugsicherheitsmängel nur dann als außergewöhnlich i.S. von Art. 5 Abs. 3 VO qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und auf Grund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Daraus ergibt sich, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens. Der BGH führt weiter aus (NJW 2010, 1070), dass ein technisches Problem nur dann als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann, wenn es beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht.
42. Hierfür fehlt es an Vortrag, auf die von der Beklagten vorgetragenen Wartungsarbeiten kommt es nicht an.
43. Die Rechtsprechung des BGH steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der entschieden hat, Art. 5 Abs. 3 VO sei dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ falle, es sei denn, das Problem gehe auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens seien und von ihm tatsächlich nicht beherrschen seien. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reiche nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen habe (EuGH, EuZW 2009, 111 = NJW 2009, 347).
44. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ein außergewöhnlicher Umstand sei daraus herzuleiten, dass aufgrund von Gewitterzellen von der unmittelbaren Flugroute habe abgewichen werden müssen, ist zunächst folgendes zu berücksichtigen: Nicht der streitgegenständliche Flug wurde durch ein Gewitter verzögert, sondern betroffen war ein vorheriger Flug des Flugzeugs, das für den streitgegenständlichen Flug eingesetzt werden sollte. Wenn ein Flugunternehmen gleich im Anschluss an einen Flug das Flugzeug für einen weiteren Flug einsetzen will, ist es bei den Planungen gehalten, ausreichende Zeitpuffer vorzusehen. Bei den Planungen ist zu berücksichtigen, dass die Crew wegen Flugdienstzeitüberschreitung möglicherweise nicht mehr für den anschließenden Flug eingesetzt werden kann. Entsprechende Vorkehrungen hat die Beklagten nicht vorgetragen. Die Verspätung aufgrund der Gewitterzellen betrug zudem nur 27 Minuten, so dass hieraus keine ca. elfstündige Verspätung gerechtfertigt sein kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Gewitterzellen zu den Vorkommnissen zählen, die bei Flügen häufig auftreten, was ebenfalls gegen die Annahme eines „außergewöhnlichen Umstands“ spricht.
45. Es besteht nach Auffassung der Kammer kein Anlass für eine eigene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Wenn nämlich die sichere Überzeugung besteht, dass auch andere Gerichte der Mitgliedsstaaten keine andere Auslegung vornehmen würden, ist eine Vorlage nicht einmal durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht erforderlich (siehe BGH NJW 2009, 2740 Rn 17). Soweit die Berufungsklägerin meint, eine Vorlage an den EuGH habe unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, dass der EuGH kompetenzüberschreitend und europarechtswidrig entschieden habe, ist eine Vorlage nicht gedeckt, da hierdurch allein Auslegungsfragen geklärt werden sollen. Auslegung ist die Ermittlung des Inhalts einer Vorschrift mit Blick auf einen bestimmten Sachverhalt (Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur, Kommentar zum EUV/ AEUV, 5. Aufl., Art. 267 Rn 7). Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 7 der VO sowie hinsichtlich der Auslegung des Art. 5 Abs. der VO bei technischen Problemen hat der EuGH die Vorlagefragen jedoch bereits erschöpfend entschieden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2006, 2 BvR 264/06, BVerfG, Beschluss vom 25.02.2010, NJW 2010, 1268). Die Vorlagefragen sind eindeutig beantwortet, wenngleich sich der EuGH auch nicht mit allen von der Beklagten nunmehr angeführten Argumenten befasst haben mag.
46. Eine Aussetzung des Verfahrens, bis der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen des LGs Köln zu AZ 10 S 224/10 entschieden hat, kommt nicht in Betracht. Vorgreiflichkeit ist dann anzunehmen, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Der EuGH entscheidet zum einen nicht über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern über die Auslegung einer Norm. Zum anderen ist die Entscheidung nur für das vorlegende Gericht bindend (Kommentar Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 267 Rn 37). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der EuGH hinsichtlich der Gleichstellung von Annullierung und großer Verspätung bereits erschöpfend entschieden hat, so dass aufgrund der Vorlage nach Einschätzung der Kammer nicht mit einer anderweitigen Entscheidung zu rechnen ist.
III.
47. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
48. Die Zulassung der Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts erforderlich; zudem hat die Sache auch grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere sind die Auslegungsfragen bezüglich Art. 3 Abs. 1 b), der VO bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt.
49. Streitwert für das Berufungsverfahren: 500,- EUR
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