LG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2011, Aktenzeichen: 2-24 O 99/11.
Ein Ehepaar buchte bei einer Airline eine Flugreise nach Island. Wegen einer Vulkanaschewolke und dem daraus resultierenden Flugverbot, mussten die Kläger eine Woche länger als geplant in ihrem Hotel verweilen. Sie fordern nun von der Beklagten die Übernahme der Mehrkosten sowie eine angemessene Schadensersatzzahlung.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Ausbruch eines Vulkans sei ein nahezu nicht vorhersehbares Ereignis zu sehen, dass die Airline daran hindere ihren Teil des Beförderungsvertrags zu erfüllen. Eine Kündigung dieses Vertrags, nach 651 j BGB, wegen höherer Gewalt, sei vor diesem Hintergrund zweifellos gerechtfertigt.
Die Verbraucher dürften durch das Auftreten eines solchen Ereignisses allerdings nicht gänzlich auf sich allein gestellt sein. So sei der Beförderungsvertrag zwar wirksam gekündigt worden, die Airline müsse aber dennoch hälftig für den Ersatzflug der Kläger einstehen.
Auch die Hotelkosten, die ebenfalls auf die Unfähigkeit der Beklagten, ihren Teil der Reiseleistung zu erfüllen, zurückzuführen ist, seien zu übernehmen.
LG Frankfurt(2-24 O 99/11). Airline haftet anteilig bei Flugausfall wegen Vulkanausbruchs.