Fast 4-stündige Flugverspätung

LG Hannover: Fast 4-stündige Flugverspätung

Flugreisende forderten für die beinahe 4-stündige Verspätung ihres Fluges von Stuttgart nach Palma de Mallorca.

Sie scheiterten in erster und zweiter Instanz mit ihrem Begehren, weil in einem Streik außergewöhnliche Umstände bestanden hatten.

LG Hannover 1 S 3/13 (Aktenzeichen)
LG Hannover: LG Hannover, Urt. vom 02.09.2013
Rechtsweg: LG Hannover, Urt. v. 02.09.2013, Az: 1 S 3/13
AG Hannover, Urt. v. 17.12.2012, Az: 447 C 3825/12
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Landgericht Hannover

1. Urteil vom 2. September 2013

Aktenzeichen 1 S 3/13

Leitsatz:
2. Verordnet die Flugsicherungsbehörde in Folge eines Streiks im Drittland andere Flugzeiten, so liegt kein Organisationsverschulden für die Verspätung des Folgefluges vor und die ausführende Fluggesellschaft kann außergewöhnliche Umstände geltend machen.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall klagten Reisende gegen eine Fluggesellschaft, weil sich ihr Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca um mehr als 3 Stunden und damit erheblich verspätete. Die Airline berief sich auf außergewöhnliche Umstände. Demnach sei die Verspätung auf die Verspätung der Maschine auf dem Vorflug von Griechenland zurückzuführen, weil dort die Fluglotsen in Streik getreten waren.

Das Landgericht Hannover bestätigte die Klageabweisung durch das Amtsgericht. Es lagen außergewöhnliche Umstände in Form des Streiks vor, da der Maschine auf dem Vorflug in Folge des Streiks von der Flugsicherung eine spätere Startzeit vorgegeben wurde, wodurch sich die Verspätung auch des Folgefluges durch die Beklagte nicht hätte vermieden werden können.

Tenor:

4. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.12.2012 – 447 C 3825/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

5. Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 28.06.2011 einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca mit der Nr. … Geplante Abflugzeit war um 12:25 Uhr, geplante Ankunftszeit 14:20 Uhr in Palma de Mallorca. Zuvor war das eingesetzte Flugzeug für einen Flug von München nach Korfu (geplant: 06.30 Uhr ab München und 08.35 an Korfu) und für einen Rückflug von Korfu nach Stuttgart (geplant: 09.25 Uhr ab Korfu und 11.30 Uhr an Stuttgart) eingeplant. Tatsächlich verspätete sich der Abflug für den von den Klägern gebuchten Flug um 3 Stunden und 40 Minuten und die Ankunft um 3 Stunden und 38 Minuten. Aufgrund dieser Verspätung machen die Kläger Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) geltend.

6. Am 28.06.2011 fand in Griechenland ein Generalstreik statt, an dem auch die Fluglotsen teilnahmen und aufgrund dessen der Einflug in den griechischen Luftraum u. a. in der Zeit von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr morgens gesperrt war. Flüge von und nach Griechenland waren teilweise verspätet, teilweise wurden sie vorverlegt. Die Kontrolle über den gesamten europäischen Luftverkehr wurde am 28.06.2011 von EUROCONTROL übernommen.

7. Die Kläger haben behauptet, der Streik sei im Vorfeld angekündigt gewesen. Er habe auch nur den Vorflug von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart betroffen, während die tatsächlich auf dem Flug der Kläger eingetretene Verspätung allein auf einer unzureichenden bzw. unterlassenen Ersatzplanung der Beklagte beruhe. Die Beklagte habe nichts unternommen, wie etwa eine Beschaffung einer Ersatzmaschine oder ein vorheriges Einplanen einer Zeitreserve. Deshalb sei der Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten. Sie habe sicherzustellen, dass Verzögerungen abgefangen werden können. Bei der Umlaufplanung und der Vorhaltung von Ersatzmaschinen, handele es sich um organisatorische Entscheidungen, die allein der Beklagten zuzurechnen seien. Indem die Beklagte sich entschieden habe die Verspätung durchzureichen, habe sie eine betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen, die nicht den Klägern zuzurechnen sei. Es mangele auch an Vorbringen dazu, welche personellen und materiellen Kapazitäten der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten und ob und in welcher Weise sie sich bemüht habe, einen Subcharter zu erhalten.

8. Die Kläger haben beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) jeweils einen Betrag in Höhe von 250,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2011.

10. Die Beklagte hat beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte hat behauptet, sie habe keine Möglichkeit gehabt, einen Ersatzflug zu erhalten, denn es habe Sommer- und Hochsaison geherrscht. Sie besitze 24 Flugzeuge; 14 weitere seien an die Air Berlin verchartert. Sämtliche Flüge seien ausgebucht und alle Flugzeuge in Betrieb gewesen. Ein Subcharter sei nicht zu erhalten gewesen. Dabei habe die Beklagte nach ihrer Behauptung bereits am Vorabend und am Morgen desselben Tages versucht, die Flüge neu zu organisieren. Ferner habe sie am 28.06.2011 auch bereits nur 4 Umläufe eingeplant gehabt anstelle der üblichen 6 Umläufe. Die Beklagte meint, zumutbar „bedeute letztlich auch“ wirtschaftlich zumutbar. Das Vorhalten einer Ersatzmaschine sei jedoch bei monatlichen Kosten von 500.000,00 € für die Beklagte nicht wirtschaftlich zumutbar.

13. Letztlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass Ausgleichsansprüche ohnehin nicht bei einer Verspätung zu leisten seien, sondern nur bei einer Annullierung, wie sich dies aus dem Wortlaut des Artikel 5 (1) FluggastrechteVO ergebe.

14. Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 15.10.2012 durch Vernehmung des Zeugen Sydlik. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2012.

15. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Beklagte bewiesen habe, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung). Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Sydlik ergebe sich, dass sich der hier fragliche Flug allein aufgrund der Verschiebung der Anfangsstartzeit des Fluges von München nach Korfu verspätet habe. Der Zeuge habe auch ausgeführt, dass kein Ersatzflugzeug habe gechartert werden können, zumal an diesem Tag ohnehin ein Mangel an verfügbaren Flugzeugen bestanden habe. Nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts habe deshalb die Beklagte alles Zumutbare getan, um die streikbedingte Verspätung zu kompensieren.

16. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.

17. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und meinen, dass eine Luftfahrtgesellschaft wie die Beklagte zumindest ein Mindestmaß an Ersatzkapazitäten vorhalten müsse. Die Beklagte müsse sicherstellen, dass Verzögerungen abgefangen werden können. Andernfalls handele es sich um ein Organisationsverschulden. Die Beklagte habe auch bereits deshalb nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen, weil sie eine Umbuchung der Fluggäste von vornherein nicht versucht habe.

18. Die Kläger beantragen,

19. das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17. Dezember 2012, Az.: 447 C 3825/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4) jeweils einen Betrag von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen.

20. Die Beklagte beantragt,

21. die Berufung zurückzuweisen.

22. Die Beklagte wiederholt ebenfalls ihren bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag.

23. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

24. Das erstinstanzliche Gericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass Ansprüche der Kläger auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 5 (1) c), Art. 7 der FluggastrechteVO ausgeschlossen sind, weil außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 (3) der vorgenannten Verordnung zu der Verspätung geführt haben, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

25. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Verspätung des Fluges der Kläger seinen Grund darin hatte, dass das eingesetzte Flugzeug zuvor wegen eines Fluglotsenstreiks in Griechenland erst verspätet ab München starten konnte und diese Verspätung sich auf den nachfolgenden Flug des Umlaufs auswirkte und auch bei diesem zu einer Verspätung führte.

26. Dass es sich bei einem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 (3) der Fluggastrechteverordnung handeln kann, ergibt sich bereits aus der Erwägung zu Ziff. 14 der vorgenannten Verordnung und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (insbesondere BGH, Urteil vom 21.08.2012, – X ZR 138/11, NJW 2013, 374 ff.).

27. Auch im zugrunde liegenden Fall ist der Streik als außergewöhnlicher Umstand zu werten, denn der (Vor-) Flug von München nach Korfu konnte nicht planmäßig durchgeführt werden, weil aufgrund des Streiks der Fluglotsen in der Zeit von 6.00 bis 9.00 Uhr EUROCONTROL die Kontrolle über den Luftraum übernommen und dem Flug nach Korfu eine spätere Startzeit, d. h. um 8.38 Uhr anstatt 6.30 Uhr zugeteilt hatte. Bei dieser Fallgestaltung, d. h. Streik der Fluglotsen auf dem Zielflughafen und Kontrolle und Vergabe der Startzeiten durch EUROCONTROL, handelt es sich um einen Umstand, der von außen auf das Luftverkehrsunternehmen einwirkt und nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit desselben ist. Auf letztgenannte Kriterien kommt es für die Frage der Wertung als außergewöhnliche Umstände maßgeblich an (BGH a. a. O., Rz. 20 zitiert nach juris).

28. Neben dem Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen sind auch die weiteren Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 5 (3) der FluggastrechteVO gegeben, denn die außergewöhnlichen Umstände, die zu der Verspätung auch des Fluges der Kläger geführt haben, d. h. der Fluglotsenstreik nebst Kontrolle des Luftraumes durch EUROCONTROL, hätten sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

29. Aber auch wenn man Artikel 5 (3) der Verordnung in der Weise versteht, dass die Verspätung (und nicht die außergewöhnlichen Umstände) trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidbar gewesen sein müsste, führte dies im zugrunde liegenden Fall dennoch zum Ausschluss von Ausgleichsansprüchen nach Artikel 5 (3) der FluggastrechteVO, denn die Beklagte hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen.

30. Zunächst einmal ergibt sich aus den Erwägungen zu Ziff. 15 der FluggastrechtVO – und zwar aus der Formulierung „… bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs …“ – dass auch der Vorumlauf in die Bewertung einbezogen werden sollte.

31. In dieser Weise ist nach Auffassung der Kammer auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2010 (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10, NJW-RR 2011, 355 ff.) zu verstehen, in der der Bundesgerichtshof folgende Ausführungen gemacht hat:

32. „Zwar ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung, dass Wetterverhältnisse, die der Durchführung eines einzelnen Fluges entgegen stehen, auch hinsichtlich weiterer Flüge außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung darstellen können, wenn sie zu einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagement führen, die zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, …“

33. Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs stehen dieser Wertung nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache Finnair – Lassooy (Urteil vom 04.10.2012 – C – 22/11, NJW 2013, 361 ff.) zwar ausgeführt, dass Ausnahmen von Bestimmungen, die Fluggästen Rechte gewähren, eng auszulegen seien. Dies trifft auch auf Art. 5 (3) der FluggastrechteVO zu. Im Übrigen kann man aber aus der Entscheidung nicht ableiten, dass generell der Vorumlauf nicht zu berücksichtigen sei.

34. Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt:

35. „… kann aber, wenn ein Luftfahrtunternehmen einen für den Tag des Streiks des Personals eines Flughafens vorgesehenen Flug annullieren muss und dann die Entscheidung trifft, seine nachfolgenden Flüge umzuorganisieren, keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das Luftfahrtunternehmen durch diesen Streik gezwungen war, einem Fluggast, der sich zwei Tage nach der Annullierung des betroffenen Flugs ordnungsgemäß am Flugsteig eingefunden hat, die Beförderung zu verweigern.“

36. Der dort entschiedene Fall lag danach vollkommen anders als die vorliegende Fallgestaltung einer durchgereichten Verspätung. Der hier zugrunde liegende Fall betrifft nicht eine Umorganisation mehrerer Flüge, sondern nur eine sich durch den Umlauf ziehende Verspätung, die ihren Ursprung in einem Streik hatte. Auch handelt es sich hier um ein Geschehen, welches sich an einem Tag abgespielt und sich gerade nicht über Tage hingezogen hat. Weiter ist der Flug der Kläger auch nicht annulliert worden, sondern hat sich lediglich aufgrund von Geschehnissen des gleichen Tages verspätet. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ableiten zu wollen, dass generell oder zumindest bei Fallgestaltungen wie der hier zu entscheidenden der Vorumlauf unberücksichtigt zu bleiben hat, wäre nach Auffassung der Kammer zu weitreichend.

37. Fraglich kann bei einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit des Vorumlaufs danach nur sein, ob alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Annullierung oder – wie im hier zu entscheidenden Fall – eine Verspätung zu verhindern oder zumindest maßgeblich zu verringern. Zu dieser Frage bedarf es ebenso konkreten Vortrages des Luftverkehrsunternehmens wie dazu, aufgrund welcher Umstände es zur Annullierung oder Verspätung gekommen ist und welche Auswirkungen dies auf die nachfolgenden Flüge gehabt hat (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10, NJW-RR 2011, 355 ff., Rz. 26 a.E.).

38. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte hier ausreichenden Vortrag zu möglichen Maßnahmen gehalten und auch alle zumutbaren Maßnahmen getroffen.

39. So hat der Zeuge Sydlik, dessen Glaubwürdigkeit auch die Berufungsführer nicht in Zweifel ziehen, ausgesagt, dass alle 24 Flugzeuge der Beklagten am 28.06.2011 im Einsatz gewesen seien, die weiteren 14 Flugzeuge seien an Air Berlin verchartert gewesen. Der Versuch eines Subcharters sei gescheitert. Ohnehin herrsche an derartigen Tagen ein Mangel an verfügbaren Flugzeiten, was im Falle eines Streiks, der unmittelbar oder mittelbar den gesamten europäischen Flugraum und damit eine Vielzahl von Fluggesellschaften betrifft, ohne weiteres nachvollziehbar ist.

40.Danach standen der Beklagten aber keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung, die Kläger früher nach Palma de Mallorca zu befördern. Dass eine Umbuchung aller oder zumindest einiger Passagiere des streitigen Fluges auf einen anderen Flug gelungen wäre, ist nicht ersichtlich. Zum einen hätte zeitnah überhaupt ein anderweitiger Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca gehen müssen. Zum anderen ist der Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich – wenn auch verspätet – durchführt, nicht zuzumuten, möglichst viele Passagiere umzubuchen und damit in großem Umfang auf eine Gewinnerzielung aus dem Flug zu verzichten.

41. Letztlich ist der Beklagten auch kein Organisationsverschulden anzulasten. Die Beklagte war weder gehalten eine Ersatzmaschine vorzuhalten noch musste sie in größerem Umfang Zeitreserven einplanen.

42. Eine Ersatzmaschine musste die Beklagte nicht vorhalten. Dies ist einer Fluggesellschaft, die lediglich 24 Flugzeuge im Umlauf hat, bei monatlichen Kosten von 500.000,00 € wirtschaftlich nicht zuzumuten. Auch wäre ein solches Erfordernis nicht im Sinne der Fluggäste als Verbraucher, denn die Kosten würden notwendig auf die Flugpreise umgelegt. Zudem würde auch das Vorhalten lediglich einer Ersatzmaschine nicht dazu beitragen Annullierungen oder Verspätungen zu vermeiden, denn je nach Einsatzort müsste das Flugzeug zunächst (und mit unterschiedlichem Zeitaufwand) zu dem Flughafen überführt werden, an dem es zu einem Ausfall gekommen ist. Gleichermaßen müsste für diesen Fall zunächst eine Crew zusammengestellt werden.

43. Letztlich führt auch der Umstand, dass die Beklagte keine größere Zeitreserve eingeplant hat, nicht zu einem Organisationsverschulden.

44. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Urteil vom 12.05.2011 – C 294/10, NJW 2011, 2865 ff.), dass Art. 5 (3) der FluggastrechteVO sich nicht dahin auslegen lasse, dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt. Um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung des Fluges führt, müsse ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Verfüge ein Luftfahrtunternehmen in dieser Situation dagegen nicht über eine Zeitreserve, könne nicht angenommen werden, dass es alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 (3) der Verordnung ergriffen habe.

45. Danach hatte die Beklagte zwar grundsätzlich eine Zeitreserve einzuplanen. Die hier eingeplante Stunde ist indes für den zu entscheidenden Fall als nicht zu gering bemessen einzustufen, denn anders als beispielsweise in dem Fall, dass wiederkehrend zu bestimmten Jahreszeiten Nebel auftritt, war mit einem Streik der Fluglotsen in keiner Weise zu rechnen. Für diesen nicht vorhersehbaren Umstand musste die Beklagte deshalb keine gesonderte Zeitreserve einplanen.

46. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

47. Die Revision war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2010 (Xa ZR 15/10) ist die Rechtsprechung nach wie vor uneinheitlich zu der Frage, ob und in welcher Beziehung besondere Umstände eine Rolle spielen, die unmittelbar nur einen Flug im Vorumlauf betreffen.

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