Durch Vogelschwarm beschädigtes Flugzeugtriebwerk

AG Rüsselsheim: Durch Vogelschwarm beschädigtes Flugzeugtriebwerk

Der Kläger forderte eine Ausgleichszahlung wegen der erheblichen Verspätung seines Fluges. Die Klage wurde abgewiesen, weil in Form eines Triebwerkschadens durch Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand die Verspätung ausgelöst hatte.

AG Rüsselsheim 3 C 1960/12 (31) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 16.11.2012
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 16.11.2012, Az: 3 C 1960/12 (31)
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Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 16. November 2012

Aktenzeichen 3 C 1960/12 (31)

Leitsatz:

2. Ein Schaden am Flugzeug durch Kollision mit einem Vogelschwarm (Vogelschlag) stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger forderte für sich und seine mitreisende Partnerin eine Ausgleichszahlung für die 9-stündige Verspätung ihres Fluges am 31.10.2011 von Hamburg nach Hurghada. Nach dem bereits um 40 Minuten verspäteten Start war es in Folge eines Vogelschlags zu einem Triebwerkschaden mit anschließender Notlandnung in Hamburg gekommen. Die Flugreise wurde dann von der Beklagten mit einem anderen Flugzeug durchgeführt.

Die Beklagte verwies auf den Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand, der sie von der Ausgleichspflicht befreie. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass der Zusammenstoß mit einem Vogelschwarm eine im Flugverkehr „regelmäßige Situation“ darstelle.

Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage ab, da es den Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand anerkannte, weil sich eine Fluggesellschaft nicht gegen das Vorhandensein von Vogelschwärmen könne.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger ist gestattet, eine Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sowie Verzugsschaden.

6. Der Kläger war mit seiner Lebensgefährtin auf den Flug DE 1032 vom 31.10.2011 von Hamburg nach Hurghada bei der Beklagten eingebucht. Dieser Flug wurde nicht planmäßig ausgeführt. Nach einer etwa 40-minütigen Abflugverspätung wurde ein Triebwerk des eingesetzten Flugzeuges durch einen Vogelschwarm beschädigt, so dass der Weiterflug abgebrochen wurde und eine Notlandung in Hamburg erfolgte. Die Beklagte führte dann den Flug mit einem Ersatzflugzeug um 15.30 Uhr mit rund 9-stündiger Verspätung durch.

7. Mit Schreiben vom 09.12.2011 (Kopien hiervon Bl. 7 ff d. A.) begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers von der Beklagten wegen der nicht planmäßigen Durchführung der Flugreise einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.200 €. Mit Schreiben vom 25.02.2012 (Kopie hiervon Bl. 9 d. A.) lehnte die Beklagte dies ab.

8. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2011 zuzüglich vorgerichtliche Kosten in Höhe von 89,55 € zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Beschädigung des Triebwerkes durch einen sogenannten Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung anzusehen ist.

11. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

12. Die Klage ist unbegründet.

13. Der Kläger hat wegen der verspätet durchgeführten Flugreise vom 31.10.2011 (DE 1032) gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

14. Die Beklagte kann sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung berufen und ist deshalb leistungsfrei. Der sogenannte Vogelschlag, also die Beschädigung eines Triebwerkes durch Vögel, stellt – entgegen der Auffassung des Klägers – keine „regelmäßig eintretende Situation“ dar, die als ein Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusehen wäre. Zwar ist es bei anderen Verkehrsmitteln höchst selten, dass ein Vogelschwarm das Verkehrsmittel derart beschädigt, dass ein weiterer Transport damit nicht mehr möglich ist, jedoch gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass „regelmäßig“ Vogelschwärme Flugzeuge derart beschädigen, dass ein Flug mit Notlandung abgebrochen werden muss. Gegen das Vorhandensein von Vogelschwärmen kann sich auch ein Luftfahrtunternehmen nicht durch geeignete Maßnahmen schützen.

15. Aus vorstehenden Gründen hat der Kläger daher keinen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichspauschale nach Art. 7 der Verordnung, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen war.

16. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf  §§ 708 Nr. ZPO, 708 Nummer 11 ZPO, 711 ZPO.

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