AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Aktenzeichen: 3 C 739/11 (36).
Ein Fluggast verklagt das ihn befördernde Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, weil das Flugzeug, wegen einer Störung im Triebwerk, mit 3-stündiger Verspätung startete. Das Unternehmen verweigert eine Zahlung unter Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand.
Das Amtsgericht Rüsselsheim verneint das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands und entspricht den Forderungen des Klägers auf Schadensersatz. Eine Triebwerksstörung im Flugzeug könne im normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens auftreten und liege somit nicht außerhalb des zurechenbaren Bereiches. Die ständige Wartung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Triebwerke obliege stets dem Luftfahrtunternehmen. Eine Vernachlässigung dieser Pflichten könne nicht zu einer Befreiung von den unweigerlich daraus resultierenden Folgen führen.
AG Rüsselsheim(3 C 739/11 (36)). Defektes Triebwerk ist kein außergewöhnlicher Umstand.