Beförderungsverweigerung wegen Umbuchung

AG Düsseldorf: Beförderungsverweigerung wegen Umbuchung

Weil er auf einen späteren Zubringer-Flug umgebucht wurde, verpasste ein Reisender seinen Anschlussflug und fordert nun eine Ausgleichszahlung wegen Nicht-Beförderung.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Airline habe den Fluggast zwar nicht befördert, dies wurde ihm jedoch mehr als 14 Tage im Voraus angekündigt. Wegen der ausreichenden Vorbereitungszeit des Klägers stehe ihm ein Ausgleichsanspruch nicht zu.

AG Düsseldorf 54 C 141/16 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 27.04.2016
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2016, Az: 54 C 141/16
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 27. April 2016

Aktenzeichen: 54 C 141/16

Orientierungssatz

2. Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und i Fluggastrechteverordnung, wonach im Fall der Annullierung eines Fluges der Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der VO entfällt, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind, ist analog auf den Fall der Nichtbeförderung aufgrund einer Umbuchung anzuwenden. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke sowie die vergleichbare Interessenlage sind gegeben.(Rn.19)

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Uganda über Amsterdam nach Düsseldorf. Drei Wochen vor Reiseantritt buchte die Airline die Fluggäste auf einen späteren Zubringerflug um, sodass diesen zur Erreichung des Anschlussflugs von Amsterdam nach Düsseldorf nur wenig Umsteigzeit verblieb. Die Kläger verpassten den Flug und fordern nun eine Ausgleichszahlung wegen Nicht-Beförderung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Eine Nicht-Beförderung im Sinne der Verordnung sei die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben seien.

Vorliegend sei es unerheblich welche Gründe der Nicht-Beförderung zugrunde lagen. Da die Airline die Umbuchung auf einen anderen Flug mehr als 14 Tage im Voraus angekündigt hatte, hatte der Kläger ausreichend Zeit um auf die Veränderungen zu reagieren. Eine Entschädigungsanspruch stehe ihm aus diesem Grund nicht zu.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

5. Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Zusammenhang mit einer von der Beklagten vorgenommenen Umbuchung.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten am 14. September 2014 unter anderem einen Rückflug von Entebbe (Uganda) nach Amsterdam (Flugnummer T) und einen Weiterflug von Amsterdam nach Düsseldorf (Flugnummer U) für den 02. Januar 2015 gebucht. Die Ankunft in Amsterdam war für 05:55 Uhr und der Weiterflug von Amsterdam nach Düsseldorf für 06:50 Uhr vorgesehen. Mit Datum vom 08. Dezember 2014 wurden die Kläger über eine Umbuchung dergestalt informiert, dass der Weiterflug von Amsterdam nach Düsseldorf nunmehr am 02. Januar 2015 um 10.00 Uhr mit dem Flug mit der Flugnummer V stattfinden sollte. Die Umbuchung resultierte aus einer Flugplanänderung des Zubringerflugs von Entebbe nach Amsterdam, welcher anstatt um 05:55 Uhr um 06:05 Uhr in Amsterdam landen sollte, was dazu geführt hätte, dass die Mindestumsteigezeit von 50 Minuten in Amsterdam für den Folgeflug nicht hätte gewahrt werden können.

7. Die Kläger begaben sich am 02. Januar 2015 zum Gate für den ursprünglich vorgesehenen Flug, der – wie geplant – stattfand. Ihnen wurde jedoch die Beförderung verweigert, da sie nur über Tickets für den um 10.00 Uhr stattfindenden Flug verfügten.

8. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 300,00 € gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 7 der Fluggastrechte-​VO (EG (VO) Nr. 261/2004), unter Berücksichtigung einer Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 lit. c) der VO, nachdem die Beklagte die Ansprüche vorgerichtlich auf die Aufforderung mittels Schreiben vom 02. Januar 2015 mit Datum vom 08. Januar 2015 zurückwies und auch auf die Zahlungsaufforderung durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Datum vom 08. Oktober 2015 keine Zahlung leistete.

9. Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv 204,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

11. Sie beruft sich darauf, dass ein Entschädigungsanspruch analog Art. 5 Abs. 1 lit. c) der VO ausscheide, da die Kläger – unstreitig – mehr als 2 Wochen vor dem Flug über die Umbuchung informiert worden seien.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13. Die zulässige Klage ist unbegründet.

14. Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3 EG-​VO 261/04 zu.

15. Die Verordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b anwendbar, weil der streitgegenständliche Flug als Endziel Düsseldorf auswies und es sich bei der Beklagten um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt und die Kläger abweichend von der ursprünglichen Reservierung (Flugnr. U) auf einen späteren Flug (Nr. V) umgebucht wurden.

16. Die Kläger wurden im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EG-​VO 261/04 auf dem früheren Flug entgegen ihrem Willen nicht befördert.

17. Gemäß Art. 2 lit. j EG-​VO 261/04 ist eine Nichtbeförderung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

18. Worauf die Nichtbeförderung basiert, kann grundsätzlich dahinstehen, sodass der Einwand der Kläger, die Beklagte habe die Umstiegszeiten zu knapp bemessen und hätte eine solche Kombination der Flugzeiten wie ursprünglich geplant gar nicht erst erlauben dürfen, insoweit unerheblich ist.

19. Auch eine Umbuchung wird als Nichtbeförderung iSd Art. 4 der Verordnung ausgelegt, da sich das Luftfahrtunternehmen auch hier weigert, den Fluggast auf dem ursprünglich gebuchten Flug zu befördern; eine Einschränkung lässt sich insoweit weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen, vielmehr gebietet das mit der Verordnung bezweckte hohe Schutzniveau in Bezug auf den Reisenden deren Anwendung auch im Falle der Umbuchung.

20. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Luftverkehrsunternehmen in diesen Fällen auch dann zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann, da es in diesen Fällen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Vorliegend haben sich die Kläger jedoch auch tatsächlich trotz der Umbuchungsmitteilung  zum Gate für den ursprünglichen Flug begeben und ihnen ist dort die Beförderung verweigert worden.

21. Der Anspruch scheitert jedoch daran, dass die Kläger rechtzeitig über die Umbuchung informiert wurden. So bestimmt Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) der VO für den Fall der Annullierung, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der VO entfällt, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind.

22. Vorliegend erscheint auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall der Nichtbeförderung angezeigt.

23. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke sowie die vergleichbare Interessenlage sind gegeben.

24. Zwar enthält Art. 4 der Verordnung keine dem Art. 5 Abs. 1 lit. c) entsprechende Ausschlussmöglichkeit, jedoch beruht die Anwendung des Art. 4 EG-​VO 261/04 auch auf Fälle von Umbuchungen auf einer Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung. So ergibt sich aus den Erwägungsgründen sowie auch aus Art. 2 lit. j) der Verordnung selbst, dass der Verordnungsgeber mit der Nichtbeförderung zunächst die Fälle im Sinn hatte, in denen es zu einer Verweigerung der Beförderung (etwa aufgrund der Überbuchung eines Fluges) direkt am Flughafen kommt. So ist nach Art. 2 lit. j) der Verordnung grundsätzlich Voraussetzung einer Nichtbeförderung, dass sich der Fluggast bereits am Flugsteig eingefunden hat.

25. Bestätigt wird dies durch den Erwägungsgrund 10 der Verordnung, wonach Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, angemessen betreut werden sollen, während sie auf einen späteren Flug warten. Das impliziert, dass sich die Fluggäste vor der Beförderungsverweigerung schon am Flughafen bzw. Flugsteig eingefunden haben.

26. In den Umbuchungsfällen hält der BGH das Einfinden am Flugsteig nicht für erforderlich, da es widersinnig wäre, vom Fluggast zu verlangen, sich zum Flugsteig zu begeben, obwohl aufgrund einer Umbuchungsmitteilung schon klar ist, dass die Beförderung auf dem ursprünglichen Flug in jedem Fall verweigert werden wird.

27. Insoweit beruht die klägerische Forderung auf einer erweiternden Auslegung der Anspruchsgrundlage. Den Fall, dass die Beförderung nicht direkt am Flugsteig, sondern unter Umständen bereits Wochen zuvor durch eine Umbuchungsmitteilung verweigert wird, hatte der Verordnungsgeber in dem Sinne offenbar nicht im Blick. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass die Möglichkeit einer antizipierten Beförderungsverweigerung nicht in Betracht gezogen wurde, sodass es auch nicht der Notwendigkeit bedurfte, einen Ausschluss des Anspruchs wie in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung zu regeln.

28. Aus diesem Grund ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.

29. Auch die für eine Analogie notwendige vergleichbare Interessenlage ist gegeben.

30. Aus der Sicht des Fluggastes ist die Situation bei einer vorzeitigen Zurückweisung mit der Annullierung eines Fluges vergleichbar. In beiden Fällen wird er nicht auf dem von ihm gebuchten Flug befördert.

31. Aus Erwägungsgrund 9 der Verordnung ergibt sich, dass der Verordnungsgeber Nichtbeförderungen iSd Verordnung möglichst dadurch vermeiden wollte, dass Fluggäste durch eine entsprechende Gegenleistung zu einem freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung bewegt werden sollen, anstatt ihnen „die Beförderung zu verweigern“. Denjenigen, die „letztlich nicht befördert werden“, soll eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen sein. Zu einer endgültigen Beförderungsverweigerung kommt es aber in den Fällen der Umbuchung gerade nicht.

32. Hinsichtlich von Annullierungen heißt es in Erwägungsgrund 12, die dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten sollten dadurch verringert werden, dass „die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, sodass die Fluggäste umdisponieren können“. Nichts anderes geschieht im Falle der (rechtzeitigen) Umbuchung. Die Ärgernisse und Unannehmlichkeiten, vor denen die Verordnung schützen will, werden in diesem Fall auf ein Minimum reduziert, da für eine anderweitige Beförderung des Fluggastes gesorgt wird, auf die er sich bei unterstellter rechtzeitiger Information frühzeitig einstellen kann. Weiter heißt es in Erwägungsgrund 12, dass lediglich dann, wenn eine rechtzeitige Information sowie das Angebot einer anderweitigen Beförderung nicht erfolgen (können), den Fluggästen ein Ausgleich zu leisten ist (vgl. den Wortlaut: „andernfalls“).

33. Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung schließt den Anspruch auf eine Ausgleichsleistung aus, wenn eine rechtzeitige Information über die Annullierung des Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgt (i)). Gemäß Absatz 3 der Vorschrift müssen die Fluggäste zwar im Rahmen der Unterrichtung über die Annullierung Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung erhalten, diese anderweitige Beförderung muss jedoch (anders als in den unter ii) und iii) geregelten Fällen) keine besonderen zeitlichen Grenzen einhalten. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf Ausgleichsleistungen vollständig.

34. Lediglich in den Fällen, in denen eine Unterrichtung über die Annullierung zu einem Zeitpunkt erfolgt, der weniger als zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit liegt, bedarf es, um den Ausgleichsanspruch entfallen zu lassen, des Angebots einer anderweitigen Beförderung, die bestimmte zeitliche Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. ii) und iii)).

35. Warum diesbezüglich ein Unterschied zwischen der rechtzeitigen Information über eine Annullierung eines Flugs im Zusammenhang mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung und einer rechtzeitigen Information über eine Umbuchung, die ja zwangsläufig mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung zusammenhängt, gemacht werden sollte, ist nicht ersichtlich. In diesen Fällen besteht gerade ein Unterschied zu der vom Verordnungsgeber in den Blick genommenen Situation, dass den Fluggästen erst am Flugsteig die Beförderung verweigert wird. Faktisch macht es keinen Unterschied, ob der Fluggast über die Annullierung seines geplanten Fluges unterrichtet und ihm gleichzeitig eine anderweitige Beförderung angeboten wird oder ob der vom Fluggast gebuchte Flug zwar stattfindet (also nicht vollständig annulliert wurde), er aber auf diesem Flug nicht befördert wird oder befördert werden kann und ihm gleichzeitig eine anderweitige Beförderung angeboten wird.

36. Eine unterschiedliche Einordnung dieser Fälle würde entgegen den vom Verordnungsgeber verfolgten Zielen zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung eines vergleichbaren Sachverhalts führen, die letztlich auf der Zufälligkeit beruhen würde, ob ein Flug gänzlich annulliert werden muss oder ob die Fluggesellschaft den Passagier aus anderen Gründen nicht auf dem vorgesehenen Flug befördern kann oder will.

37. Dass der Umbuchung gegebenenfalls eine Fehlplanung der Fluggesellschaft zugrunde liegt, wie dies hier von den Klägern im Hinblick auf die einzuhaltenden Umsteigezeiten in Amsterdam vorgebracht wird, ist unerheblich, denn für den Fall, dass über die Annullierung rechtzeitig informiert wird, ist ebenfalls irrelevant, worauf diese beruht, solange nur die Information rechtzeitig erfolgt und dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten wird. So kann das Luftfahrtunternehmen in diesen Fällen allein aus wirtschaftlichen Gründen einen Flug annullieren, ohne zu einer Ausgleichsleistung verpflichtet zu sein.

38. Dass eine analoge Anwendung des Art. 5 Abs. 1 c) i) der VO (EG) Nr. 261/2004 im Fall der vorweggenommenen Beförderungsverweigerung grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.03.2015 (X ZR 34/14) angedeutet, die Frage dann jedoch offen lassen können, da im dortigen Verfahren die Zweiwochenfrist ohnehin nicht eingehalten wurde.

39. Mangels Bestands der Hauptforderungen stehen den Klägerinnen auch die geltend gemachten Zinsforderungen nicht zu.

40. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41. Der Streitwert wird auf 900,00 EUR festgesetzt.

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