Vorverlegung eines Fluges
AG Düsseldorf: Vorverlegung eines Fluges
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.
Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.
AG Düsseldorf | 231 C 1544/14 (Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 14.08.2014 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 |
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Leitsatz:
2. Entscheidend für eine Flugannullierung ist, ob der tatsächlich stattfindende Flug in der Planung des Luftfahrtunternehmens ein anderer als der ausgefallene Flug ist.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Fuerteventura nach Düsseldorf, wodurch die Parteien einen Luftbeförderungsvertrag schlossen. Dieser Flug wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt. Hiervon erfuhr die Klägerin erst zwei Wochen zuvor. Sie verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung nach der Fluggastverordnung.
Das Amtsgericht Düsseldorf spricht der Klägerin einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastverordnung zu. Die Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 finden grundsätzlich Anwendung, wenn es zu einer Flugverspätung- oder Annullierung gekommen ist. Hier handelte es sich um eine Vorverlegung des Fluges. Es bedürfe allerdings keiner analoger Anwendung der Vorschriften, da es sich hier jedenfalls um eine Flugannullierung handele.
Entscheidend für eine Flugannullierung sei, ob der tatsächlich stattfindende Flug in der Planung des Luftfahrtunternehmens ein anderer als der ausgefallene Flug sei. Vorliegend wurde die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben.
Tenor
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
5. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
6. Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
7. Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in tenorierter Höhe zu.
8. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
9. Die Klägerin hat bei der Beklagten für den 05.11.2012 einen Flug von Fuerteventura nach Düsseldorf (planmäßiger Abflug: 17:25 Uhr; planmäßige Ankunft: 22:55) gebucht. Dieser Flug fand nicht statt. Tatsächlich wurde die Klägerin von der Beklagten ca. 9 Stunden früher befördert.
10. Die Klägerin trägt im Schriftsatz vom 13.05.2014 vor, dass die Beklagte die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben hat. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Sie wendet lediglich ein, dass eine Vorverlegung bzw. „Verfrühung“ – im Gegensatz zu einer Verspätung – nicht geeignet ist, Ansprüche nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu begründen. Dies kann vorliegend jedoch dahin stehen. Der Sache nach geht es nämlich nicht, wie die Klägerin einwendet, um eine für „Verfrühungen“ geltende Analogie zu Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder um eine Analogie zur analogen Anwendung der Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf Verspätungen. Der streitgegenständliche Anspruch leitet sich unmittelbar aus Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ab. Denn vorliegend sind die Voraussetzungen einer „Annullierung“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegeben. Der EuGH (Urteil vom 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07, juris) geht dann von einer tatbestandsmäßigen Annullierung aus, wenn die Planung des Luftfahrtunternehmens für den ursprünglich Flug aufgegeben wird und die Beförderung mit einem anderen, ebenfalls geplanten Flug stattfindet. Hierbei kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Abflugszeitpunkt an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der tatsächlich stattfindende Flug in der Planung des Luftfahrtunternehmens ein anderer als der ausgefallene Flug ist. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag hat die Beklagte vorliegend die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben. Folglich lag der tatsächlichen Flugbeförderung der Klägerin eine andere Planung zugrunde.
11. Die Unterrichtung von der Annullierung erfolgte weniger als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflugszeitpunkt und der Klägerin wurde nicht innerhalb der Zeitgrenzen des Art. 5 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine anderweitige Beförderung im Sinne dieser Vorschrift angeboten.
12. Die Beklagte kann sich auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entlasten. Sie hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
13. Da die Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort des gebuchten Flugs mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km beträgt, ist nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung von 400 Euro zu gewähren.
14. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB , denn spätestens seit dem 03.04.2014 ist Verzug eingetreten.
15. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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