Entschädigung annullierter Flug

AG Düsseldorf: Entschädigung annullierter Flug

Der Kläger macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung geltend. Er buchte bei diesem einen Flug, welcher annulliert wurde, wodurch der Kläger erst einen Tag später statt wie geplant in Düsseldorf in Köln ankam. Mithin musste er ein Taxi nehmen, um nach Düsseldorf zu kommen.

Das Amtsgericht Düsseldorf spricht dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung zu, da hier kein außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine Inanspruchnahme des Luftfahrtunternehmens ausschließe.

AG Düsseldorf 47 C 146/17 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 29.06.2017
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2017, Az: 47 C 146/17
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Amtsgericht Düsseldorf

1.Urteil vom 29. Juni 2017

Aktenzeichen 47 C 146/17

Leitsatz:

2.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug, wodurch die Parteien einen Luftbeförderungsvertrag schlossen. Der geplante Flug von von Rhodos (Griechenland) nach Düsseldorf wurde allerdings annulliert. Der Kläger kam sodann einen Tag später, statt in Düsseldorf in Köln, an und musste von dort aus ein Taxi nach Düsseldorf nehmen.

Er verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung.

Die Beklagte trägt vor, dass es aufgrund von mehreren Krankmeldungen der Mitarbeiter zu Flugausfällen kam. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass dem Kläger ein Anspruch auf die geltend gemachte Ausgleichszahlung zustehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Krankmeldungen um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO handele, da die Beklagte nicht hinreichend darlegte streitgegenständliche Flug aufgrund diesem und nicht aufgrund eines anderen Umstandes ausgefallen sei.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

5. Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche nach der Verordnung EG Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung).

6. Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung mit der Beklagten, einem deutschen Luftfahrunternehmen, über eine Flugbeförderung. Der gebuchte Flug (Flugnummer Y) sollte am 05.10.2016 mit der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen von Rhodos (Griechenland) nach Düsseldorf fliegen und dort am selben Tag ankommen. Der Flug wurde annulliert. Tatsächlich erreichten die Kläger statt Düsseldorf dann am 06.10.2016 um 5:04 Uhr Köln von wo er mit einem Taxi nach Düsseldorf fuhr, weil der angekündigte Reisebus nicht bereitstand. Die Entfernung zwischen Rhodos und Düsseldorf beträgt mehr als 1500 km und weniger als 3500 km.

7. Zu der streitgegenständlichen Zeit kam es bei der Beklagten zu massenhaften Flugausfällen, weil – nach einem sog. „Management letter“ über die Umstrukturierung des Unternehmens – eine außergewöhnlich große Anzahl an Mitarbeitern eine Krankmeldung einreichte und nicht zum Dienst erschien. In der danach deutschlandweit erfolgten Presseberichterstattung wurde dies als „wilder Streik“ bezeichnet. Ob der streitgegenständliche Flug von dieser „Krankheitswelle“ erfasst war, trägt die Beklagte nicht ausdrücklich vor.

8. Mit Schreiben vom 10.10.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche wies die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2016 zurück. Sie berief sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes (Anlage K 6)

9. Der Kläger trägt vor, ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung habe nicht vorgelegen. Außerdem habe die Beklagte nicht alles Zumutbare getan, um den streitgegenständlichen Flug pünktlich durchzuführen.

10. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jeweils 495,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte trägt vor, es habe ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechtverordnung vorgelegen. Daher sei der klägerische Anspruch ausgeschlossen.

13. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

14. Die Klage ist überwiegend begründet.

15. Dem Kläger steht ein Anspruch auf 400,00 EUR nach Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Fluggastrechtverordnung zu, der nicht gemäß § Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen ist.

16. Die Verordnung ist gemäß Artikel 3 Abs. 1 a) auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Der Kläger wollte den hier in Rede stehenden Flug in Rhodos und damit aus Griechenland, einem Mitgliedstaat, welcher den Bestimmungen der EG-​Fluggastverordnung unterliegt, mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft antreten.

17. Der streitgegenständliche Flug wurde annulliert. Unstreitig erreichte der Kläger Düsseldorf daraufhin erst mit großer Verspätung.

18. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Entschädigungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung liegen nicht vor. Voraussetzung der eng formulierten Ausnahmevorschrift ist, dass außergewöhnliche Umstände für die Verspätung vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen trifft die Fluggesellschaft eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast. Dieser ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

19. Es kann insoweit dahinstehen, ob der große Ausfall von Mitarbeitern einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Denn die Beklagte hat – auch nach Hinweis des Gerichtes in der Einleitungsverfügung vom 04.05.2017 – nicht ausreichend dargelegt, dass der streitgegenständliche Flug aufgrund dieses und nicht aufgrund eines anderen Umstandes ausgefallen ist.

20. Wie das Gericht bereits in der Einleitungsverfügung festgehalten hat, ist es auch denkbar, dass der konkrete Flug – trotz der gleichzeitig herrschenden „Krankheitswelle“ – aufgrund eines technischen Defektes ausgefallen ist. Ein solcher stellt nach der herrschenden Rechtsprechung keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar.

21. Der Anspruch besteht auch der Höhe nach. Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in Höhe 400,00 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km. Dies ist hier unstreitig der Fall.

22. Soweit der Kläger daneben Schadenersatz in Höhe von 95,00 EUR verlangt, ist dieser Anspruch neben der zugesprochenen Fluggastrechteentschädigung unbegründet.

23. Ein weiterer Schadensersatzanspruch ist vorliegend auf die Entschädigungsansprüche anzurechnen. Denn die Beklagte hat sich darauf berufen. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechteverordnung kann die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Die Beklagte hat dargelegt, mit der Entschädigung seien alle Ansprüche abgegolten.

24. Der Zinsanspruch folgt aus 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der streitgegenständlichen Fluggastrechteentschädigung aufgrund ihrer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung vom 04.11.2016 in Verzug.

25. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

26. Die Berufung war zuzulassen, weil die Sache aufgrund der großen Anzahl der aufgetretenen Rechtsstreitigkeiten und der unterschiedlichen Entscheidungen deutschlandweit und auch innerhalb einzelner Gerichte grundsätzliche Bedeutung hat.

27. Der Streitwert wird auf 495,00 EUR festgesetzt.

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