Badeurlaub an Festlandküste anstatt auf einer Insel
AG Königstein: Badeurlaub an Festlandküste anstatt auf einer Insel
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Safarireise mit anschließendem Badeurlaub gebucht und angetreten. Der Weiterflug zum Badeurlaub war allerdings wegen Überbuchung nicht möglich, sodass dieser an einem anderen Ort stattfinden musste. Auch verzögerte sich der Rückflug. Die Kläger verlangen Minderung des Reisepreises und Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Dem gab das Gericht teilweise statt. Der durchgeführte Ersatzurlaub sei gegenüber dem geplanten geringerwertig und daher mangelhaft gewesen. Deswegen bestehe insofern ein Minderungsanspruch. Dass jedoch dieser Ersatzurlaub gar keinen Erholungswert hatte, erkannte das Gericht nicht. Daher wurde ein Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nur hinsichtlich der aufreibenden Rückreisetage zuerkannt.
AG Königstein | 21 C 120/95 (Aktenzeichen) |
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AG Königstein: | AG Königstein, Urt. vom 20.03.1996 |
Rechtsweg: | AG Königstein, Urt. v. 20.03.1996, Az: 21 C 120/95 |
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Leitsatz:
2. Wird statt eines gebuchten Inselurlaubs nur ein Ersatzurlaub an der Festlandküste geleistet, so ist dies ein Reisemangel.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Safarireise in Tansania mit anschließendem Badeurlaub auf den Seychellen gebucht und angetreten. Der Weiterflug zum Badeurlaub war allerdings wegen Überbuchung nicht möglich. Stattdessen wurde ein Ersatzurlaub in Mombasa angeboten und angetreten, dies allerdings erst nach einem vertanen Tag in Nairobi. Auch verzögerte sich der Rückflug. Die Kläger verlangen Minderung des Reisepreises, Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Ersatz der Kosten für den Ersatzurlaub.
Dem gab das Gericht teilweise statt. Der durchgeführte Ersatzurlaub sei gegenüber dem geplanten geringerwertig und daher mangelhaft gewesen. Deswegen bestehe insofern ein Minderungsanspruch in Höhe von 30%. Dass jedoch dieser Ersatzurlaub gar keinen Erholungswert hatte, erkannte das Gericht nicht. Daher wurde ein Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nur hinsichtlich der nutzlos aufgewendeten Reisetage zuerkannt. Dass der Aufenthalt in Mombasa an sich mangelhaft war, haben die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, insbesondere war der Hinweis auf „abgewohnte“ Zimmer zu generell. Die durch den Flug nach Mombasa entstandenen Kosten hingegen waren zu ersetzen.
Tenor
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 342, nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 93 %, die Beklagte 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 480,00, die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,00 abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
Tatbestand
5. Die Kläger machen Minderungs- und Schadensersatzansprüche wegen einer mangelhaften Urlaubsreise geltend. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Tansania-Safari mit anschließendem Badeurlaub auf den Seychellen für den Zeitraum 02.08. bis 19.08.1994 zum Gesamtpreis von DM 12.262,00, wobei auf den Safariteil der Reise einen Betrag von DM 7.380,00, auf den Badeurlaub einen Betrag von DM 3.800,00 entfielen. Während die Safari beanstandungsfrei durchgeführt wurde, konnte der Badeurlaub auf den Seychellen nicht angetreten werden, weil der für den 10.08.1994 vorgesehene Flug von Nairobi auf den Seychellen ausgebucht war. Dieses erfuhren die Kläger erst, als sie sich am 10.08.1994 zum Abflug auf dem Flughafen einfanden. Die Kläger und zwei weitere hiervon betroffene Mitreisende, die Zeugen K, begaben sich in ein Hotel in Nairobi und versuchten unter anderem durch Kontaktaufnahme mit der Beklagten, eine andere Möglichkeit herauszufinden, wie sie auf die Seychellen gelangen konnten. Als dieser Versuch scheiterte, entschlossen sich die Kläger am 11.08.1994 ersatzweise nach Mombasa zu fliegen und die Urlaubstage im Hotel D Reef zu verbringen. Die Beklagte versuchte, den Rückflug der Kläger noch am 19.08.1994 sicherzustellen, teilte dann aber den Klägern am 17.08.1994 mit, daß diese die Heimreise am 20.08.1994 antreten konnten. Dementsprechend flogen die Kläger am 20.08.1994 zunächst von Mombasa, wo sie nach einer Verschiebung der Abflugzeit um 02.00 Uhr nachts im Hotel ankamen, nach Nairobi. Am 21.08.1994 um 05.00 Uhr morgens traten die Kläger den Rückflug nach Frankfurt an. Die Beklagte leistete den Klägern vorprozessual zur Abgeltung ihrer Ansprüche eine Zahlung in Höhe von DM 2.229,20. Die Kläger machen folgende weitergehenden Ansprüche geltend: Die Kläger verlangen vollständige Rückzahlung des auf den Seychellen-Aufenthalt entfallenden Reisepreises von DM 3.800,00. Insoweit machen sie geltend, der „erlittenen Odyssee“ komme keinerlei Urlaubswert zu, da sie in der Zeit zwischen dem 10.08. und dem 21.08.1994 ausschließlich damit beschäftigt gewesen seien, doch noch auf die Seychellen, bzw. endlich nach Frankfurt zu gelangen. Sie behaupten, einem Urlaub auf den Seychellen komme ein weitaus größerer Urlaubswert zu. Die Zimmer im Hotel D Reef seien abgewohnt gewesen. Bezüglich des Abreisetages machen die Kläger geltend, sie hätten bereits um 10.00 Uhr ihre Zimmer verlassen müssen und hätten sich bis 18.00 Uhr abends in der Hotelhalle aufgehalten, um auf ihr Gepäck aufzupassen. Die Kläger verlangen ferner als Schadenersatz wegen vertanen Urlaubs einen Tagessatz von DM 100,00 pro Person für jeweils 12 Tage, sowie Telefonkosten in Höhe von DM 529,60, die Flugkosten Nairobi-Mombasa in Höhe von DM 549,60, sowie DM 150,00 unbelegte Mehrausgaben.
7. die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 5.200,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.1994 zu zahlen.
10. Die Beklagte meint, mit der geleisteten Entschädigung seien die Ansprüche der Kläger, soweit sie gerechtfertigt seien, erfüllt. Sie macht ferner geltend, die Kläger hätten am Abreisetag nicht bis 18.00 Uhr im Hotel D Reef auf gepackten Koffern sitzen bleiben müssen.
11. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 25.10.1995. Wegen des Ergebnisses wird auf Blatt 82 ff d. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
12. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Den Klägern steht ein über die von der Beklagten geleistete Entschädigung hinausgehender Minderungs- und Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls der Reise auf die Seychellen nur in geringem Umfang zu.
13. Ein Minderungsanspruch in Höhe von 70 % des auf den Badeurlaub entfallenden Tagespreises von DM 380,00 steht den Klägern für den 11.08.1994 gemäß § 651 d BGB zu. Entgegen dem Reisevertrag fand an diesem Tag nicht der Transfer zu den Seychellen und der Beginn des Badeurlaubs statt, sondern die Kläger mußten diesen Tag in Nairobi verbringen, um einen Weiterflug bzw. einen Ersatzurlaub zu organisieren. Die Reiseleistung ist an diesem Tag völlig fehlgeschlagen, so daß die Beklagte die Kosten dieses Tages abzüglich der Kosten der Verpflegung, die das Gericht auf 30 % schätzt zu tragen hat. Auf der Grundlage des Tagespreise ergibt sich danach ein Minderungsanspruch in Höhe von DM 266,00. Die Kläger können ferner diesen Tag Schadensersatz wegen des nutzlos aufgewandten Urlaubstages verlangen. Die Entschädigung hierfür bemißt das Gericht mit DM 50,00 pro Person.
14. Ein Minderungsanspruch der Kläger ist auch insoweit entstanden, als die Kläger den Badeurlaub im Hotel D Reef verbracht haben. Der Annahme eines Reisemangels und daraus folgender Gewährleistungsansprüche steht vorliegend nicht entgegen, daß der ursprünglich gebuchte Seychellenaufenthalt ausgefallen ist. Grundsätzlich ist es zwar nicht (bloß) als Mangel einer Urlaubsreise anzusehen, wenn diese nicht stattfinden kann und ein anderer Urlaub angeboten wird. Das Angebot eines Hotels bei Mombasa statt des gebuchten auf den Seychellen stellt nämlich das Angebot eines anderen als der geschuldeten vertraglichen Leistung dar, mit der Folge, daß die Kläger auf das Angebot nicht hätten eingehen müssen und gemäß § 325 BGB wegen der von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit die Rückabwicklung des Reisevertrags hätten verlangen können und die Gewährleistungsregeln der §§ 651 a ff BGB in diesem Fall nicht anwendbar wären. Jedoch haben die Kläger sich mit der Beklagten über einen Ersatzstandort für den gebuchten Badeurlaub geeinigt. Hierdurch ist eine Einigung dahin zustandegekommen, daß der Urlaub D Reef als im wesentlichen erfüllungstauglich anzusehen ist. Den Klägern stehen Gewährleistungsansprüche wegen des Ersatzurlaubes daher zu, soweit dieser im Verhältnis zum vereinbarten Reiseziel mit Fehlern behaftet war. Minderungsansprüche stehen den Klägern danach in Höhe von 30 % des bezahlten Reisepreises, soweit diese auf die vorgesehenen Urlaubstage auf den Seychellen entfallen ist, zu. Im Hinblick auf die Frankfurter Tabelle, nach der bei Abweichungen bezüglich des Urlaubsquartiers eine Minderung zwischen 10 und 25 % anzusetzen ist, erscheint vorliegend ein demgegenüber erhöhter Minderungsbetrag deshalb angemessen, weil hier die Abweichung von dem gewählten Urlaubsziel nach den vorliegend entscheidenden subjektiven Maßstäben der Kläger besonders gravierend ist. Denn die Kläger haben statt des gewählten Inselurlaubs nur einen Badeurlaub an der Festlandküste erhalten. Soweit die Kläger weiterhin beanstanden, die Hotelunterkunft sei unzureichend gewesen, steht ihnen unter diesen Gesichtspunkt ein weitergehender Minderungsanspruch nicht zu, weil der diesbezügliche Vortrag nicht ausreichend substantiiert ist. Eine Minderung wegen Beeinträchtigung des Urlaubs im D Reef in Folge der Ungewißheit des Rückflugtermins steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Insoweit ist nicht substantiiert dargetan, welche Aktivitäten die Kläger entfaltet haben und ob der für den 21.08.1995 gebuchte Flug in Frage gestanden hat, bzw. aus welchem Grund mit einem früheren Rückflug gerechnet werden konnte. Auch ist nicht vorgetragen, inwieweit eine Beeinträchtigung des Badeurlaubs für alle vier Reiseteilnehmer notwendige Folge des Versuchs war, bereits für den 19.08.1995 den Rückflug zu buchen.
15. Die Kläger können die Minderung nur für den auf die Zeit zwischen dem 11.08. und dem 19.08. entfallenen Reisepreis verlangen, also für 9 Urlaubstage jeweils 30 % von DM 380,00, das sind DM 1.026,00. Eine Minderung für den 20. und 21.08.1994 können die Kläger hingegen nicht verlangen, weil sie diese Reisetage nicht bezahlt haben, da die Reise bereits am 19.08.1995 hätten beendet sein sollen.
16. Den Klägern steht jedoch ein Schadenersatzanspruch für den 20.08. und 21.08.1994 teilweise zu unter dem Gesichtspunkt nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f BGB). Soweit die Kläger am 20.08.1995 in der Hotelhalle zugebracht haben, weil sie um 10.00 Uhr ihr Zimmer verlassen haben, stehen ihnen Ansprüche nicht zu. Es entspricht allgemeiner Gepflogenheit, daß am Abreisetag das Zimmer um 12.00 Uhr verlassen werden muß. Einschränkungen, die sich hieraus ergeben, führen nicht zu Ansprüchen des Reisenden. Ein Anspruch des Reisenden, daß sein Gepäck in einem Safe oder in einem verschlossenen Raum aufbewahrt wird, besteht nicht. Die Aufbewahrung des Gepäcks in einem separaten Zimmer unter Aufsicht des Rezeptionspersonals hindert einen Reisenden nicht, den Urlaubstag noch wahrzunehmen. Soweit die Kläger schon vor 12.00 Uhr ihr Zimmer verlassen mußten, ist nicht dargetan, daß die Kläger dem entsprechenden Ansinnen entgegen getreten sind bzw. Abhilfe verlangt haben (§ 651 c BGB). Den Klägern steht ein Anspruch jedoch wegen der langen und erschwerten Rückreise mit der kurzen Nacht am 20./21.08.1994 zu. Im Hinblick darauf, daß ursprünglich die Kläger in einem Flug von Harare nach Frankfurt am Main hätten zurückfliegen können und das die Zeitdauer des tatsächlichen Rückflugs erheblich länger war, ist ein Entschädigungsanspruch der Kläger für einen nutzlos aufgewandten Urlaubstag in Höhe von DM 50,00 pro Person entstanden.
17. Die Kläger können ferner für die infolge der Umbuchung entstandenen, der Höhe nach unstreitigen Telefon- und Flugkosten von DM 1.079,20 ersetzt verlangen. Ein Anspruch auf unbelegte Mehrausgaben in Höhe von DM 150,00 steht ihnen hingegen nicht zu, da diese nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt sind. Nach alldem steht den Klägern eine Gesamtforderung in Höhe von DM 2.571,20 zu. Da die Beklagte hierauf einen Betrag von DM 2.029,20 vorprozessual geleistet hat, war der Klage in Höhe des zuerkannten Betrags stattzugeben.
18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
19. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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