Reisegewährleistungsansprüche gegen einen Schweizer Reiseveranstalter

AG Stuttgart: Reisegewährleistungsansprüche gegen einen Schweizer Reiseveranstalter

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht und angetreten. Schon einen Tag nach der Abreise reiste er allerdings wieder ab, da ihn verschiedene Umstände störten, insbesondere ein modriger Zimmergeruch, Verschmutzungen, die Ausstattung und der starke Tidenhub. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises und Ersatz für nutzlos verwendeten Urlaub.

Dem gab das Gericht nur teilweise statt. Einige der Umstände, insbesondere die Ausprägung des Tidenhubs und der fehlende Meerblick, seien zwar tatsächlich als Mängel einzustufen, diese erreichten aber nicht das Maß, dass eine Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen sei. Daher habe der Kläger nur einen teilweisen Minderungs- und keinen Erstattungsanspruch.

AG Stuttgart 16 C 2476/96 (Aktenzeichen)
AG Stuttgart: AG Stuttgart, Urt. vom 04.03.1997
Rechtsweg: AG Stuttgart, Urt. v. 04.03.1997, Az: 16 C 2476/96
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Stuttgart

1. Urteil vom 04. März 1997

Aktenzeichen 16 C 2476/96

Leitsätze:

2. Für Klagen des Verbrauchers aus einem Pauschalreisevertrag mit einem schweizerischen Reiseveranstalter ist das Gericht am Sitz der Niederlassung des Veranstalters in Deutschland örtlich zuständig.

Bei der Bewertung von Umständen als Mängel sind die örtlichen Gegebenheiten eines Hotels zu berücksichtigen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Begleitung eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht und angetreten. Schon einen Tag nach der Abreise reisten sie allerdings wieder ab, da sie verschiedene Umstände störten, insbesondere ein modriger Zimmergeruch, Verschmutzungen, die Ausstattung, fehlender Meerblick im Restaurant und der starke Tidenhub. Daher verlangt der Kläger Minderung des Reisepreises, Ersatz für nutzlos verwendeten Urlaub und Erstattung der durch die Rückreise entstandenen Kosten.

Dem gab das Gericht nur teilweise statt. Zunächst erklärte es sich entgegen der Ansicht der Beklagten für zuständig. Einige der Umstände, insbesondere die Ausprägung des Tidenhubs trotz Behauptung eines Bade- und Spazierstrandes und der fehlende Meerblick, seien zwar tatsächlich als Mängel einzustufen. Ein Großteil der Umstände, insbesondere die gerügte Verschmutzung, Austattung und der Geruch seien jedoch entweder als ortsüblich hinzunehmen oder es sei keine Abhilfe abgewartet worden. Daher erreichten die Mängel nicht das Maß, dass eine Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen wäre. Daher habe der Kläger nur einen teilweisen Minderungsanspruch in Höhe von 40 % und keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten und für nutzlos verwendete Urlaubszeit.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 798,00 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 25.10.1995 zu bezahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.200,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.500,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger macht gegen die Beklagte aus einem Pauschalreisevertrag einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz geltend.

6. Am 7.7.1995 buchte der Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Kenia in das Hotel S. Beach für einen 3-wöchigen Aufenthalt vom 16.7.1996 bis 6.8.1996, Reiseteilnehmer waren er und seine Bekannte, die Zeugin ….

7. Das Hotel ist im Reiseprospekt der Beklagten beschrieben, u. a. als ein Hotel im traditionellen afrikanischen Baustil mit schön angelegten tropischen Gärten und einem prächtigen, langgezogenen weißen Sandstrand, der ideale Bade- und Spaziermöglichkeiten bietet.

8. Der Reisepreis betrug einschließlich Klimaanlage pro Person DM 1.995,00. Hinzu kam ein Betrag von DM 660,00 für eine Safari, die unter der Rubrik Leihwagen in der Anmeldung eingetragen war.

9. Der Kläger verbrachte eine Nacht in dem Hotel und reiste am Tag nach der Ankunft mit seiner Bekannten nach Deutschland zurück, wobei die Rückreise von der Beklagten organisiert war und der Flug in Basel endete, von wo der Kläger die Rückreise mit dem Zug antragt.

10. Der Kläger trägt vor, er habe den Reisevertrag zurecht noch am Ankunftstag gekündigt, da die Zustände in dem Hotel unzumutbar gewesen seien. Das Zimmer habe nicht dem Hygienezustand eines 4-Sterne-Hotels entsprochen. Es habe einen modrigen und schimmligen Geruch ausgeströmt, Sockelleisten seien von der Wand heruntergehangen und dahinter habe es geschimmelt, Teile der Zimmerwände seien schimmelig und abgesplittert gewesen, es seien kaum Einrichtungsgegenstände vorhanden gewesen, die Beleuchtung sei defekt gewesen, der Linoleumbelag sei extrem verschmutzt gewesen, die Toilettenspülung sei übergeschwappt, aus der Dusche sei kaum Wasser und dies nur lauwarm geflossen, der geflieste Boden im Bad sei rissig und faulig und schmutzig gewesen und die Scheibe im Badezimmerfenster habe gefehlt. Bei Flut sei kein Strand vorhanden gewesen und bei Ebbe habe keine Bademöglichkeit bestanden und die Gärten hätten nur aus verdörrtem Gras bestanden, eine Aussicht auf das Meer und die Schwimmbecken vom Speisesaal habe nicht bestanden.

11. Alle Mängel seien sofort gerügt worden, es sei aber keine Abhilfe geschaffen worden. Ein anderes Hotel sei nur gegen erheblichen Aufpreis angeboten worden.

12. Der Kläger verlangt wegen des Rücktritts die Rückzahlung des gesamten Reisepreises und Schadensersatz wegen entgangenem Urlaub, den er mit mindestens DM 4.125,00 ansetzt und weiterhin Schadensersatz bezüglich der Bahnfahrkarte in Höhe von 141,00 DM, der Spesen in Höhe von DM 100,00, der Bahnfahrkarte nach München zum Abholen des dort geparkten Fahrzeuges in Höhe von DM 110,00 und den Kosten für die Fahrt vom Hauptbahnhof München zum Flughafen in Höhe von DM 18,00 und den Parkgebühren für das Fahrzeug in Höhe von DM 141,00.

13. Der Kläger trägt vor, das Amtsgericht Stuttgart sei örtlich zuständig.

14. Der Kläger beantragt,

15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.024,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.8.1995 zu bezahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, einen angemessenen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.10.1995 zu bezahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. Klagabweisung.

19. Sie rügt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart.

20. Die Beklagte trägt vor, ein 4-Sterne-Hotel sei nicht zugesichert worden, im Prospekt seien lediglich vier stilisierte Palmen als eigene Kennzeichen der Beklagten angegeben.

21. Die Zimmer seien sauber und ordentlich gereinigt gewesen, einen modrigen oder schimmligen Geruch hätten sie nicht ausgeströmt und die Zimmerwände seien auch nicht schimmelig gewesen. Die defekte Beleuchtung sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651 g gerügt worden, der Linoleumboden sei nicht übermäßig abgenutzt oder extrem verschmutzt gewesen und Probleme bei der Toilettenspülung hätten sich kurzfristig beheben lassen, wenn sie gemeldet worden wären. Der Wasserdruck in Kenia sei allgemein nicht so stark wie in Mitteleuropa und es könne auch vorkommen, daß kurzfristig auch nur lauwarmes Wasser verfügbar sei. Das Badezimmer sei ordentlich gewesen soweit es in einem tropischen Klima möglich sei. Wegen dieses Klimas gebe es auch keine geschlossenen Kleiderschränke sondern Kleidernischen. Die Zimmereinrichtung sei ausreichend gewesen. Die Gartenanlage sei schön und gepflegt gewesen und Bademöglichkeiten hätten trotz Ebbe und Flut ausreichend bestanden.

22. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, da dieser nur bei Mängeln über 50 % bei Kündigung der Reise bestehe.

23. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

24. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …

Entscheidungsgründe

25. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 2. Alternative EuGVÜ, da der Pauschalreisevertrag die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung zum Inhalt hat, die nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist und weiterhin die Voraussetzungen von Ziffer 3 a und b vorliegen. In Art. 14 EuGVÜ wird zwar die örtliche Zuständigkeit nicht geregelt, so daß sich an sich die örtliche Zuständigkeit nach deutschem Recht bestimmt, wonach wiederum gemäß §§ 12, 17 ZPO der Sitz der Beklagten zuständig wäre, also ein Gericht in der Schweiz, wenn nicht § 21 ZPO eingreift, wonach eine selbständige Niederlassung der Beklagten gegeben sein müßte. Dies würde wiederum dazu führen, daß Art. 13 und 14 EuGVÜ in ihrer Bedeutung aufgehoben wären, was das Gericht zu dem Schluß veranlaßt, daß auf jeden Fall ein Gericht im Hoheitsgebiet des Verbrauchers, hier also des Klägers, zuständig sein muß. Für den Fall, daß die Beklagte überhaupt irgendeine Niederlassung im Hoheitsgebiet des Verbrauchers unterhält, also auch eine Niederlassung, die nicht selbständig im Sinne des §§ 21 ZPO ist, wird ein Gerichtsstand am Sitz dieser Niederlassung für am sinnvollsten gehalten, da er einerseits dem Sinngehalt des § 21 ZPO und andererseits auch der Regelung von Art. 13 und 14 EuGVÜ am nächsten kommt. Es kann also dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Niederlassung der Beklagten in Stuttgart um eine selbständige Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO handelt, da die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart auch bei einer unselbständigen Niederlassung gegeben wäre.

26. Die Klage ist nur zum Teil begründet.

27. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte wegen Mängeln des Vertragshotels gemäß § 651 d BGB Minderungsansprüche in Höhe von 40 % des Reisepreises, d. h. 40 % aus DM 1.995,00, somit DM 798,00 zu. Zwar hat der Kläger insgesamt einen Reisepreis von DM 2.655,00 entrichtet, jedoch war hierin ein Betrag in Höhe von DM 660,00 für eine zusätzliche Leistung, nämlich einer Safari enthalten. Dieser Betrag war in Abzug zu bringen, da er in keiner Beziehung zum Hotelaufenthalt und den hierbei enthaltenen Mängeln steht.

28. Einen Schadenersatzanspruch hat der Kläger gegen die Beklagte nicht, da er keinen berechtigten Grund für die Kündigung des Reisevertrages hatte, da dieser nur dann gegeben wäre, wenn eine Minderung über 50 % berechtigt gewesen wäre. Somit entfallen schon aus diesem Grund Ansprüche wegen Urlaubsentgang und Ansprüche in Verbindung mit der Rückreise des Klägers.

29. Nach der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, daß das zugeteilte Zimmer im S. Beach Hotel jedenfalls an dem Tag, als der Kläger mit der Zeugin … dieses Zimmer bewohnte einen abgestandenen, modrigen Geruch ausströmte. Hierbei kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, daß dem Kläger bewußt sein mußte, daß er in ein tropisches Land mit extrem hoher Luftfeuchtigkeit reiste, in dem gewisse Gerüche der vorgefundenen Art sich fast nie ganz ausschließen lassen. Dies bezieht sich insbesondere auf Zimmer, die zeitweise nicht benutzt waren bzw. ohne Klimaanlage benutzt waren. Aufgrund der Tatsache, daß der Kläger speziell Klimaanlage hinzubuchte, mußte ihm auch bewußt sein, daß nicht in jedem Zimmer ständig eine Klimaanlage in Betrieb ist. Aufgrund der Aussage der Zeugin … geht das Gericht allerdings davon aus, daß dieser Geruch nach wenigen Tagen zumindest ganz stark zurückgegangen wäre, wenn das Zimmer ordentlich gelüftet worden wäre, was in den Tropen eben unbedingt erforderlich ist, und wenn sie die Klimaanlage benutzt hätten. Der Kläger hat jedenfalls nicht den Nachweis erbracht, daß dieser Geruch über die gesamte Reisezeit hinweg in gleicher Weise vorhanden gewesen wäre. Daß ein solcher Geruch nicht durch eine einstündige Lüftung entfernt werden kann, ist eine Selbstverständlichkeit.

30. Von Klägerseite wurde durch die Aussage der Zeugin … auch der Nachweis erbracht, daß die Sockelleiste an einer Stele etwas abstand und in diesem Bereich die Tapete auch etwas gelblich bräunlich verfärbt war. Daß die Tapeten in dem Raum insgesamt schimmelig oder feucht waren, konnte die Zeugin … nicht bestätigen. Wenn die Tapeten gelblich-​gräulich waren, so kann darin kein Mangel gesehen werden, vielleicht handelte es sich eben auch um einen gelblich-​gräulichen Anstrich. Im übrigen kann man auch nicht in einem afrikanischen Land niederen Standards häufig frisch tapezierte Wände verlangen oder superweiß gestrichene Wände, wie man sie vielleicht in Deutschland erwarten durfte. Der Kläger hat keinesfalls ein 4-Sterne-Hotel gebucht, die 4 stilisierten Palmen im Prospekt ließen allenfalls auf ein ordentliches Mittelklassehotel schließen.

31. Daß kein Kleiderschrank vorhanden war, sondern eine Kleiderwandnische mit Kleiderstange kann in einem tropischen Land nur als Vorteil angesehen werden, da dadurch die Durchlüftung der Kleider gefördert wird. Wenn der Kläger hierin einen Mangel sieht, so kann das nur auf seine fehlende Reiseerfahrung in tropische Länder zurückzuführen sein. Bei einem Reisenden, der sich ein solches Reiseziel aussucht, muß jedoch erwartet werden, daß er sich zumindest etwas mit den Gegebenheiten in diesem Land, wozu auch die klimatischen Bedingungen gehören, auseinandergesetzt hat und daß er nicht einfach deutsche oder mitteleuropäische Verhältnisse erwartet.

32. Als Mangel kann gewertet werden, daß im Zimmer und auf der Veranda keine Sitzgelegenheiten waren und auch kein Tisch vorhanden war.

33. Auch bei der defekten Beleuchtung im Hauptraum geht das Gericht grundsätzlich von einem Mangel aus, wobei allerdings unterstellt werden kann, daß solch ein Defekt nach Rüge behoben worden wäre, zumindest nach 1 – 2 Tagen, wenn der Kläger überhaupt weiterhin in diesem Zimmer geblieben wäre, was er aber sofort ablehnte.

34. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Linoleumbelag einen etwas ältlichen Eindruck machte, was jedoch noch keinen Mangel darstellt, daß er tatsächlich schmutzig war, war nach der Beweisaufnahme nicht erwiesen, da auch die Zeugin … die Oberfläche des Belages nicht genau untersuchte. Somit kann es auch sein, daß ein etwas abgewetzter Linoleumbelag als schmutzig erscheint.

35. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß das Wasser bei der Toilettenspülung etwas überschwappte was einen Mangel darstellt jedoch muß man dabei nicht unbedingt naßgespritzt werden, wenn man sich bei der Betätigung der Spülung entsprechend zeitlich oder etwas entfernt von der Toilettenschüssel aufhält. Schmutz an der Toilettenschüssel konnte die Zeugin … nicht bestätigen.

36. Wenn während der gesamten Reisezeit nur immer ein spärlicher dünner Strahl Wasser aus der Dusche gekommen wäre, so daß ein Haarewaschen nicht möglich gewesen wäre, so könnte von einem Mangel gesprochen werden. Da aber bekanntermaßen der Wasserdruck in den tropischen Ländern häufig schwankt und dies hingenommen werden muß und der Kläger bzw. die Zeugin … die Dusche nur einmal benutzten, ist nicht nachgewiesen, daß dieser Zustand während der 3 Wochen angehalten hätte. Dies gilt auch bezüglich der Tatsache, daß nur mäßig warmes und kein heißes Wasser aus der Dusche kam.

37. Sichtbaren Dreck an der Dusche oder auf dem Boden bzw, an den Fliesen im Bad hat die Zeugin … nicht wahrgenommen, wenn die Kacheln zum Teil gerissen waren und die Fugen etwas gräulich bzw. schmierig waren, so sieht das Gericht darin noch keinen Mangel.

38. Daß man die Lamellen am Badezimmerfenster nicht ganz schließen konnte, wird ebenfalls nicht als Mangel gewertet, da dies in tropischen Ländern üblich ist, es handelt sich hierbei um eine sogenannte Zwangslüftung die eben Schimmel und einen modrigen Geruch verhindern sollen.

39. Keinen Nachweis konnte der Kläger dafür erbringen, daß der Garten nicht der Prospektangabe entsprach. Zwar hat die Zeugin … gesagt, daß außer einigen verdorrten Palmen die Anlage sonst nur aus Dreck bestand, demgegenüber hat jedoch die Zeugin … erklärt, daß es sich um eine sehr schöne Gartenanlage handle, mit viel Kakteen und Bougainvillea und vielen grünen Sträuchern, des weiteren habe es zwei Liegewiesen gegeben, es habe sich insgesamt um eine üppige Gartenanlage gehandelt.

40. Bewiesen ist der allerdings nicht sehr schwerwiegende Mangel, daß man vom Restaurant keinen Blick auf das Meer hat.

41. Die Strandverhältnisse, wie sie sich nach den Aussagen beider Zeuginnen ergeben, stellen einen nicht unerheblichen Mangel dar. Zwar muß ein Reisender auch in Kenia mit Ebbe und Flut rechnen, da dies bekanntermaßen bei allen Weltmeeren üblich ist, hierauf braucht im Prospekt nicht besonders hingewiesen werden, jedoch muß man nicht damit rechnen, daß bei Flut überhaupt kein Liegestrand mehr vorhanden ist, wenn im Prospekt von einem prächtigen, langgezogenen weißen Sandstrand, der ideale Bade- und Spaziermöglichkeiten bietet, die Rede ist. Bei dieser Prospektangabe muß man auch nicht mit sehr langgezogenem seichtem Wasser bis zum Felsenriff rechnen.

42. Durch die Aussage der Zeugin … sind die Angaben der Zeugin … nicht widerlegt, die Zeugin … konnte sich nur noch sehr vage an den Aufenthalt des Klägers erinnern und sie hat nach ihren Angaben auch nicht das Zimmer besichtigt, auf das sich die Mängel bezogen.

43. Durch die klare Aussage der Zeugin … steht fest, daß der Kläger alle Mängel bei der Zeugin … vor Ort gerügt hat. Fest steht hiermit auch, daß die Zeugin … kein anderes mangelfreies Zimmer ohne Aufpreis angeboten hat.

44. Das Gericht legt einen Minderungsprozentsatz in einer Gesamtschau aller vorhandenen Mängel fest, ein Minderungsbetrag in Höhe von 40 % des Reisepreises ohne den Preis für die Safari erscheint hierbei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere dem Gewicht der zahlreichen Mängel unter Berücksichtigung, daß es sich um ein Mittelklassehotel in einem afrikanischen Tropenland mit einfachem Standard handelte, als angemessen.

45. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Reisegewährleistungsansprüche gegen einen Schweizer Reiseveranstalter

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 24.01.07, Az: XII ZR 168/04
EuGH, Urt. v. 26.02.92, Az: C-280/90
LG Kiel, Urt. v. 12.08.96, Az: 1 T 55/96

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Berechtigung zur Kündigung
Passagierrechte.org: Rücktritt vom Reisevertrag

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte